Die Zukunft der Mitarbeiterkommunikation: Wie ... - HR ROUNDTABLE
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ó PeRsonalenTwicklung<br />
FInanzEn<br />
Betriebliche Altersversorgung – ein Klassiker<br />
<strong>Die</strong> betriebliche Altersversorgung (bAV) gehört zu den Sozialleistungen eines<br />
Betriebes. Sie ist dann effizient, verglichen mit <strong>der</strong> Barvergütung, wenn <strong>der</strong><br />
Nutzen für den Arbeitnehmer bei gleichem Kostenaufwand des Arbeitgebers<br />
höher ist. Das heißt, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer eine höhere Barvergütung<br />
braucht, um aus seinem Nettoeinkommen eine gleichwertige Versorgungsleistung<br />
am Versicherungsmarkt zu erwerben.<br />
Rechtlicher Rahmen<br />
Für die betriebliche Altersversorgung gilt <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Vertragsfreiheit<br />
ebenso wie <strong>der</strong> <strong>der</strong> Entschlussfreiheit. Sofern we<strong>der</strong> allgemeinverbindliche<br />
Tarifverträge noch Gesetze eine bAV vorschreiben, kann kein Arbeitgeber<br />
zu einer von ihm finanzierten Durchführung einer bAV gezwungen werden.<br />
Führt <strong>der</strong> Arbeitgeber allerdings eine bAV ein, treten auf seiner Seite arbeitsrechtliche<br />
Bindungen ein. <strong>Die</strong> ausschlaggebende Rechtsnorm ist das 1974<br />
erlassene Betriebsrentengesetz, dass das schon vorher geltende Richterrecht<br />
in Gesetzesform gebracht hat. Seitdem erfuhr und erfährt es immer wie<strong>der</strong><br />
erhebliche Verän<strong>der</strong>ungen. Als Arbeitnehmerschutzgesetz erlegt es dem Arbeitgeber<br />
Einschränkungen auf, wie die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen zu Unverfallbarkeit,<br />
Abfindungsverbot o<strong>der</strong> Anpassungsprüfung. Von den Normen des<br />
Gesetzes zur Verbesserung <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz<br />
– BetrAVG) darf er entsprechend § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG grundsätzlich<br />
nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Das Steuerrecht<br />
enthält zusätzlich die bAV betreffende Restriktionen. Ebenfalls durchbrochen<br />
wird <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Vertragsfreiheit durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.<br />
Ferner hat <strong>der</strong> Arbeitgeber nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Gestaltungsfreiheit die<br />
Möglichkeit, das Versorgungsverhältnis innerhalb des rechtlichen Rahmens<br />
auszugestalten. <strong>Die</strong>se Freiheit erfor<strong>der</strong>t auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite beson<strong>der</strong>s<br />
große Sorgfalt, gerade bei <strong>der</strong> Ausformung des Leistungsplanes. Entsprechend<br />
bei Unklarheiten gilt die Regel nach § 305c BGB. Auslegungszweifel<br />
bei <strong>der</strong> Formulierung gehen zu Lasten desjenigen, <strong>der</strong> die Formulierungskompetenz<br />
hatte – folglich des Arbeitgebers.<br />
Außer dem BetrAVG, <strong>der</strong> Rechtsgrundlage <strong>der</strong> bAV, sind weitere arbeits-, zivil-<br />
und steuerrechtliche Bestimmungen für die Betriebspraxis bedeutsam.<br />
<strong>Die</strong> Vorschriften zum Handels- und Steuerrecht sind ebenso wie die zum Versicherungsrecht<br />
in den entsprechenden Spezialgesetzen verankert.<br />
<strong>Die</strong> nachfolgende Tabelle 1 glie<strong>der</strong>t wichtige Begriffe zur betrieblichen Altersversorgung,<br />
um benutzte Fachausdrücke besser voneinan<strong>der</strong> abgrenzen<br />
zu können.<br />
Tabelle 1: Fachbegriffe zur betrieblichen Altersversorgung<br />
Ablauf<br />
Nach Erteilung <strong>der</strong> Zusage, aber vor Leistungsfluss, entsteht die Versorgungsanwartschaft<br />
und bei Eintritt des Versorgungsfalls <strong>der</strong> Versorgungsanspruch,<br />
wobei aus dem Versorgungsanwärter <strong>der</strong> Versorgungsempfänger<br />
wird. Abbildung 1 zeigt den Grobablauf <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />
auf.<br />
Abbildung 1: Grobablauf <strong>der</strong> bAV<br />
<strong>Die</strong> Zusageerteilung ist ein Rechtsvorgang, bei dem das arbeitsrechtliche<br />
Grundverhältnis um ein Versorgungsverhältnis erweitert wird. Der Arbeitgeber<br />
erteilt dafür entwe<strong>der</strong> rechtsverbindlich eine Versorgungszusage o<strong>der</strong><br />
es ergibt sich eine Verpflichtung aus dem Gleichbehandlungs- o<strong>der</strong> Gleichberechtigungsgebot.<br />
Ein so begründetes Versorgungsverhältnis beinhaltet<br />
einen konkreten Durchführungsweg und einen Leistungsplan (vergleiche Abbildung<br />
2. Komponenten eines Leistungsplans).<br />
Abbildung 2: Komponenten eines Leistungsplans<br />
Sollte <strong>der</strong> Leistungsplan nicht eindeutig formuliert sein und dies zu Auslegungsproblemen<br />
führen, kann die sogenannte Regel bei Unklarheiten zur<br />
Anwendung kommen, wobei vorab sämtliche möglichen Auslegungsmethoden<br />
angewandt werden müssen.<br />
zweck und ziele <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />
Für die betriebliche Altersversorgung ist <strong>der</strong> Zweck ausschlaggebend, dabei<br />
verfolgen Staat und Arbeitgeber eigene Ziele mit dieser Sozialleistung für Arbeitnehmer.<br />
Nach dem Betriebsrentengesetz ist <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> betrieblichen Altersversorgung<br />
die Versorgung des Arbeitnehmers o<strong>der</strong> seiner Hinterbliebenen bei<br />
Eintritt eines <strong>der</strong> drei biologischen Ereignisse:<br />
• Erreichen einer vertraglich festgesetzten Altersgrenze,<br />
• Invalidität während des Arbeitslebens o<strong>der</strong><br />
• Tod während <strong>der</strong> Beschäftigungsphase.<br />
22 > April 2012