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Landkreisbote - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

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Rubrik Bekanntmachungen<br />

Berichterstattung<br />

aus der Sitzung des Kreistages am<br />

21.12.2009<br />

• Bestellung von Uwe Thiele als Geschäftsführer der<br />

Oberelbischen Verkehrsgesellschaft Pirna-Sebnitz<br />

mbH bis 31.12.2015<br />

In der Kreistagssitzung am 18.12.2006 wurde Uwe Thiele für<br />

fünf Jahre bis 31.12.2010 zum Geschäftsführer der OVPS<br />

mbH bestellt. In der Aufsichtsratssitzung am 04.09.2009<br />

sprach sich der Aufsichtsrat einstimmig dafür aus, dass<br />

dessen Bestellung für weitere fünf Jahre, bis 31.12.2015,<br />

erfolgen soll.<br />

Unter der Leitung von Herrn Thiele gelang es, das Unternehmen<br />

wirtschaftlich sicher und finanziell stabil zu führen.<br />

Die OVPS mbH gilt in der Region als zuverlässiger Partner<br />

im ÖPNV, was insbesondere dem Engagement und Geschick<br />

von Uwe Thiele zu verdanken ist.<br />

Der Kreistag folgte den Argumenten und stimmte der Verwaltung<br />

und des Aufsichtsrates der OVPS mbH zu.<br />

• Eckwertebeschlüsse zum Haushaltsplan und Haushaltssicherungskonzept<br />

2010 zu<br />

- Freiwilligen Leistungen<br />

- Personalausgabenobergrenze<br />

- Pflichtaufgaben mit Ermessen<br />

In den Jahren 2009 und 2010 muss der <strong>Landkreis</strong> Fehlbeträge<br />

in Höhe von 7,6 Mio. Euro abbauen. Infolge der Finanz-<br />

und Wirtschaftskrise muss darüber hinaus, beginnend<br />

im Jahr 2010, mit erheblichen Einnahmeverlusten, vor<br />

allem bei den Schlüsselzuweisungen des Landes gerechnet<br />

werden. Entsprechend verringern sich die Umlagegrundlagen<br />

der Kreisumlage. Zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Haushaltsausgleiches ist der <strong>Landkreis</strong> daher<br />

gezwungen, besonders im Bereich der freiwilligen Leistungen<br />

und pflichtigen Ermessensleistungen seine Aufgabenstandards<br />

zu überprüfen.<br />

Mit den Eckwertebeschlüssen legt der Kreistag auf Vorschlag<br />

der Verwaltung den (Zuschuss-) Rahmen für die<br />

Bereichsbudgets als verbindliche Vorgabe für die Aufstellung<br />

des Haushaltsplanes bzw. des Haushaltssicherungskonzeptes<br />

fest. Die Eckwertebeschlüsse gehen somit als<br />

Strategieentscheidung den Detailberatungen zum Haushalt<br />

2010 voraus.<br />

Unter diesem Aspekt wurden in der Kreistagssitzung am<br />

21.12.2009 die Eckwerte für den Haushalt 2010 beschlossen.<br />

• Gebührensatzung für den Rettungsdienst<br />

Der Kreistag beschloss am 21.12.2009 die neue Gebührensatzung<br />

für den Rettungsdienst. Sie regelt die Erhebung<br />

der Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung,<br />

Krankentransport und Bergrettungsdienst im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>.<br />

Der Träger des Rettungsdienstes (<strong>Landkreis</strong>) vereinbart<br />

jährlich mit den Kostenträgern (Krankenkassen) einheitliche,<br />

leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst.<br />

Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage<br />

einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein<br />

bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst<br />

gewährleistet ist. Die Entgelte umfassen insbesondere<br />

die mit den Leistungserbringern im Rettungsdienst<br />

vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Errichtung und<br />

Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen einschließlich<br />

deren Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie<br />

die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes.<br />

Die Gebührensatzung musste auf Grund der sich in den<br />

letzten Jahren geänderten Rahmenbedingungen angepasst<br />

und damit neu beschlossen werden.<br />

Im Vorfeld fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen<br />

den Leistungserbringern und den Krankenkassen statt. Da<br />

sich die tatsächlichen Kosten erhöht hatten, führte dies<br />

zwangsläufig auch zu einer Erhöhung der bis dahin vereinbarten<br />

Entgelte und somit auch zu einer Erhöhung der Gebühren<br />

im Rettungsdienst.<br />

Alle Bürger, die über eine gesetzliche Krankenkasse, wie<br />

AOK, BARMER Ersatzkasse, IKK etc. abgesichert sind,<br />

müssen auch künftig nicht befürchten, vom Rettungsdienst<br />

eine Rechnung zu bekommen, sollten sie diesen auf Grund<br />

eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung in Anspruch genommen<br />

haben. Diese Kosten sind über die jeweilige Krankenkasse<br />

abgesichert.<br />

Nur privat Versicherte sowie medizinische Einrichtungen<br />

haben die Kosten des Rettungseinsatzes entsprechend dieser<br />

Satzung zu tragen. Dabei sind die Gebühren und Entgelte<br />

in ihrer Höhe gleich, nur bei der Art und Weise deren<br />

Festsetzung, d.h. bei der Bezahlung wird unterschieden.<br />

Während die gesetzlichen Krankenkassen die Gebühren<br />

direkt an den Leistungserbringer - sprich den Rettungsdienst<br />

- zahlen, ist der privat Versicherte bzw. die medizinische<br />

Einrichtung zunächst zur Kostenerstattung gegenüber<br />

dem Rettungsdienst verpflichtet.<br />

Der privat Versicherte holt sich dieses Geld von seiner jeweiligen<br />

Versicherung wieder zurück.<br />

Gültig ist die neue Gebührensatzung ab 01.01.2010, nachfolgend<br />

veröffentlicht.<br />

• Bestellung einer Behindertenbeauftragten<br />

Marlies Kunath wird ab Januar 2010 die Belange behinderter<br />

Menschen im <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

innerhalb der <strong>Landkreis</strong>verwaltung und gegenüber<br />

den Gremien des <strong>Landkreis</strong>es vertreten.<br />

Ihre Aufgabe ist es darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es, für gleichwertige Lebensbedingungen<br />

für Menschen mit und ohne Behinderung in allen<br />

Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie<br />

wird sich dafür einsetzen, dass unterschiedliche Lebensbedingungen<br />

von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt<br />

und geschlechtsspezifische Benachteiligungen<br />

beseitigt werden.<br />

Marlies Kunath ist 48 Jahre alt und lebt mit ihrer Familie in<br />

Dippoldiswalde.<br />

• Sitzungstermine des Kreistages im Jahr 2010<br />

Der Kreistag beschloss folgende Termine für die Durchführung<br />

der Kreistagssitzungen im Jahr 2010:<br />

- 29.03.2010 - 20.09.2010<br />

- 21.06.2010 - 06.12.2010<br />

Die Sitzungen finden grundsätzlich im Beruflichen Schulzentrum<br />

für Technik Pirna Copitz statt und beginnen in der<br />

Regel 17:00 Uhr.<br />

Weiterhin wurden<br />

- die Richtlinie zur Gewährung der Absenkungsbeträge in<br />

Kindertageseinrichtungen und<br />

- die Richtlinie zur Gewährung pauschalierter Fördermittel<br />

für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und<br />

Kindertagespflegestellen nach der VwV Kita-Investitionen<br />

ab 2010<br />

beschlossen, die beide in dieser Ausgabe des <strong><strong>Landkreis</strong>bote</strong>n<br />

(S. 7) veröffentlicht sind.<br />

• Richtlinie Kita-Invest<br />

Mit dem Investitionsprogramm des Bundes, des Freistaates<br />

und des <strong>Landkreis</strong>es sollen kommunale und freie Träger<br />

von Kindertageseinrichtungen und Kindertagesstellen unterstützt<br />

werden. Dabei geht es insbesondere um die Schaffung<br />

bedarfsgerechter Betreuungsplätze sowie der Sanierung und<br />

Modernisierung bereits vorhandener Einrichtungen.<br />

Im Jahr 2010 fördert der Bund dieses Projekt mit 1.014.336<br />

Euro, der Freistaat stellt 1.624.948 Euro zur Verfügung. Aus<br />

dem Haushalt des <strong>Landkreis</strong>es werden 263.500 Euro bereitgestellt.<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Gebühren<br />

für die Inanspruchnahme von<br />

Notfallrettung, Krankentransport<br />

und Bergrettungsdienst im<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<br />

<strong>Osterzgebirge</strong><br />

(Gebührensatzung Rettungsdienst)<br />

vom 21. Dezember 2009<br />

Aufgrund von § 32 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />

Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes<br />

im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (Sächs-<br />

GVBl. S. 245, ber. S. 647), geändert durch Art. 5 des Gesetzes<br />

vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266), rechtsbereinigt<br />

mit Stand vom 1. August 2008, § 3 Abs. 1 der <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993<br />

(SächsGVBl. S. 577), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes<br />

vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />

für den Freistaat Sachsen vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. Seite<br />

155), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008 und den<br />

§§ 1, 2 und 9 des <strong>Sächsische</strong>n Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.<br />

August 2004 (SächsGVBl. S. 418), berichtigt 4. Oktober 2005<br />

S. 306, rechtsbereinigt mit Stand vom 25. November 2007 hat<br />

der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

am 21.12.2009 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />

Dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> als Träger<br />

des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt mit<br />

Ausnahme des Sicherstellungsauftrages nach § 28 Abs.<br />

2 Satz 1 SächsBRKG für das gesamte Kreisgebiet die bedarfsgerechte<br />

Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen<br />

der Notfallrettung und des Krankentransportes, einschließlich<br />

des Bergrettungsdienstes.<br />

§ 2 Mitwirkung im Rettungsdienst<br />

Die Durchführung von Notfallrettung, Krankentransport und<br />

Bergrettungsdienst überträgt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> durch öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

auf die privaten Hilfsorganisationen oder auf andere Unternehmen.<br />

Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit diesen<br />

Leistungen durch Dritte nicht sichergestellt ist, führt der<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> diese auf der<br />

Grundlage des § 31 Abs. 7 SächsBRKG selbst durch.<br />

§ 3 Gebührenerhebung<br />

(1) Für die Durchführung der Notfallrettung, des Krankentransportes<br />

und der Bergrettung werden Gebühren<br />

nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die jeweiligen<br />

Gebühren werden in der Anlage ausgewiesen.<br />

(2) Für Patiententransport mit dem KTW wird eine Pauschalgebühr<br />

gemäß Anlage Punkt a) erhoben, wenn<br />

die mit dem Patienten zurückgelegte Wegstrecke eine<br />

Entfernung von 150 km (besetzt gefahrene Wegstrecke)<br />

nicht überschreitet.<br />

Bei der Beförderung mehrerer Personen mit demselben<br />

Krankentransportwagen fällt die Pauschalgebühr für jede<br />

Person in voller Höhe an.<br />

(3) Für Patiententransporte mit dem KTW wird zusätzlich<br />

zu der Pauschalgebühr gemäß Anlage Punkt a) eine<br />

wegstreckenabhängige Gebühr gemäß Anlage Punkt<br />

b) erhoben, wenn die mit dem Patienten zurückgelegte<br />

Wegstrecke (besetzt gefahrene Wegstrecke) eine Entfernung<br />

von 150 km überschreitet.<br />

Die wegstreckenabhängige Gebühr gemäß Anlage Punkt<br />

1b errechnet sich aus der insgesamt mit dem Patienten<br />

zurückgelegten Wegstrecke abzüglich 150 km und wird<br />

für jede transportierte Person in voller Höhe erhoben.<br />

(4) Für die Inanspruchnahme der Bergrettung wird je Einsatz<br />

eine Gebühr nach den Bestimmungen dieser Satzung und<br />

dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif erhoben.<br />

§ 4 Einsatzgrundsätze<br />

Die Entscheidung über die Art des einzusetzenden Dienstes<br />

treffen die Leitstellen für den Rettungsdienst des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> entsprechend der<br />

eingegangenen Bedarfs- bzw. Notfallmeldung.<br />

§ 5 Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist:<br />

1. der Benutzer der Leistungen nach § 1 dieser Satzung,<br />

2. derjenige, der für die Gebührenschuld des Benutzers<br />

kraft Gesetzes oder vertraglicher Übernahme haftet<br />

oder<br />

3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wird.<br />

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

(2) Gebührenschuldner ist weiterhin, wer einen Fehleinsatz<br />

verursacht, indem er wider besseres Wissen oder infolge<br />

grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen den Rettungsdienst<br />

alarmiert.<br />

(3) Die Abrechnung der Gebühren erfolgt bei gesetzlich<br />

krankenversicherten Benutzern mit der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung des Gebührenschuldners. Werden<br />

die Gebühren von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

nicht oder nur teilweise erstattet, so erhält der<br />

Gebührenschuldner die gesamte Gebühr oder den Differenzbetrag<br />

in Rechnung gestellt.<br />

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Pauschalgebühren gemäß der Anlage Punkt 1 - 4 entstehen<br />

mit der Anweisung des Einsatzes des jeweiligen Rettungsfahrzeuges<br />

zur Notfallrettung gemäß § 4 dieser Satzung<br />

bzw. der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache<br />

im Krankentransport und Bergrettungsdienst.<br />

(2) Die Kilometergebühren gemäß Anlage Punkt 1b entstehen<br />

mit Ende des Einsatzes.<br />

(3) Gegenüber Gebührenschuldnern gemäß § 5 Abs. 1<br />

entstehen Gebühren nur dann, wenn eine Beförderung<br />

stattgefunden hat. Bei Notarzteinsätzen ohne Beförderungsleistung<br />

entsteht die NEF-Pauschalgebühr gegenüber<br />

diesen Gebührenschuldnern mit Beginn der<br />

Behandlung durch den Notarzt.<br />

(4) Die Gebühren werden gegenüber dem Gebührenpflichtigen<br />

durch Bescheid festgesetzt. Sie sind zwei Wochen<br />

nach Zugang des Bescheides fällig.<br />

§ 7 In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

vom 1. Dezember 2008 außer Kraft.<br />

Pirna, den 23.12.2009<br />

M. Geisler, Landrat<br />

<strong><strong>Landkreis</strong>bote</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> | 20. Januar 2010 Seite 6

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