Landkreisbote - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
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Rubrik Bekanntmachungen<br />
Berichterstattung<br />
aus der Sitzung des Kreistages am<br />
21.12.2009<br />
• Bestellung von Uwe Thiele als Geschäftsführer der<br />
Oberelbischen Verkehrsgesellschaft Pirna-Sebnitz<br />
mbH bis 31.12.2015<br />
In der Kreistagssitzung am 18.12.2006 wurde Uwe Thiele für<br />
fünf Jahre bis 31.12.2010 zum Geschäftsführer der OVPS<br />
mbH bestellt. In der Aufsichtsratssitzung am 04.09.2009<br />
sprach sich der Aufsichtsrat einstimmig dafür aus, dass<br />
dessen Bestellung für weitere fünf Jahre, bis 31.12.2015,<br />
erfolgen soll.<br />
Unter der Leitung von Herrn Thiele gelang es, das Unternehmen<br />
wirtschaftlich sicher und finanziell stabil zu führen.<br />
Die OVPS mbH gilt in der Region als zuverlässiger Partner<br />
im ÖPNV, was insbesondere dem Engagement und Geschick<br />
von Uwe Thiele zu verdanken ist.<br />
Der Kreistag folgte den Argumenten und stimmte der Verwaltung<br />
und des Aufsichtsrates der OVPS mbH zu.<br />
• Eckwertebeschlüsse zum Haushaltsplan und Haushaltssicherungskonzept<br />
2010 zu<br />
- Freiwilligen Leistungen<br />
- Personalausgabenobergrenze<br />
- Pflichtaufgaben mit Ermessen<br />
In den Jahren 2009 und 2010 muss der <strong>Landkreis</strong> Fehlbeträge<br />
in Höhe von 7,6 Mio. Euro abbauen. Infolge der Finanz-<br />
und Wirtschaftskrise muss darüber hinaus, beginnend<br />
im Jahr 2010, mit erheblichen Einnahmeverlusten, vor<br />
allem bei den Schlüsselzuweisungen des Landes gerechnet<br />
werden. Entsprechend verringern sich die Umlagegrundlagen<br />
der Kreisumlage. Zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Haushaltsausgleiches ist der <strong>Landkreis</strong> daher<br />
gezwungen, besonders im Bereich der freiwilligen Leistungen<br />
und pflichtigen Ermessensleistungen seine Aufgabenstandards<br />
zu überprüfen.<br />
Mit den Eckwertebeschlüssen legt der Kreistag auf Vorschlag<br />
der Verwaltung den (Zuschuss-) Rahmen für die<br />
Bereichsbudgets als verbindliche Vorgabe für die Aufstellung<br />
des Haushaltsplanes bzw. des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
fest. Die Eckwertebeschlüsse gehen somit als<br />
Strategieentscheidung den Detailberatungen zum Haushalt<br />
2010 voraus.<br />
Unter diesem Aspekt wurden in der Kreistagssitzung am<br />
21.12.2009 die Eckwerte für den Haushalt 2010 beschlossen.<br />
• Gebührensatzung für den Rettungsdienst<br />
Der Kreistag beschloss am 21.12.2009 die neue Gebührensatzung<br />
für den Rettungsdienst. Sie regelt die Erhebung<br />
der Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung,<br />
Krankentransport und Bergrettungsdienst im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>.<br />
Der Träger des Rettungsdienstes (<strong>Landkreis</strong>) vereinbart<br />
jährlich mit den Kostenträgern (Krankenkassen) einheitliche,<br />
leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst.<br />
Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage<br />
einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein<br />
bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst<br />
gewährleistet ist. Die Entgelte umfassen insbesondere<br />
die mit den Leistungserbringern im Rettungsdienst<br />
vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Errichtung und<br />
Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen einschließlich<br />
deren Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie<br />
die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes.<br />
Die Gebührensatzung musste auf Grund der sich in den<br />
letzten Jahren geänderten Rahmenbedingungen angepasst<br />
und damit neu beschlossen werden.<br />
Im Vorfeld fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen<br />
den Leistungserbringern und den Krankenkassen statt. Da<br />
sich die tatsächlichen Kosten erhöht hatten, führte dies<br />
zwangsläufig auch zu einer Erhöhung der bis dahin vereinbarten<br />
Entgelte und somit auch zu einer Erhöhung der Gebühren<br />
im Rettungsdienst.<br />
Alle Bürger, die über eine gesetzliche Krankenkasse, wie<br />
AOK, BARMER Ersatzkasse, IKK etc. abgesichert sind,<br />
müssen auch künftig nicht befürchten, vom Rettungsdienst<br />
eine Rechnung zu bekommen, sollten sie diesen auf Grund<br />
eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung in Anspruch genommen<br />
haben. Diese Kosten sind über die jeweilige Krankenkasse<br />
abgesichert.<br />
Nur privat Versicherte sowie medizinische Einrichtungen<br />
haben die Kosten des Rettungseinsatzes entsprechend dieser<br />
Satzung zu tragen. Dabei sind die Gebühren und Entgelte<br />
in ihrer Höhe gleich, nur bei der Art und Weise deren<br />
Festsetzung, d.h. bei der Bezahlung wird unterschieden.<br />
Während die gesetzlichen Krankenkassen die Gebühren<br />
direkt an den Leistungserbringer - sprich den Rettungsdienst<br />
- zahlen, ist der privat Versicherte bzw. die medizinische<br />
Einrichtung zunächst zur Kostenerstattung gegenüber<br />
dem Rettungsdienst verpflichtet.<br />
Der privat Versicherte holt sich dieses Geld von seiner jeweiligen<br />
Versicherung wieder zurück.<br />
Gültig ist die neue Gebührensatzung ab 01.01.2010, nachfolgend<br />
veröffentlicht.<br />
• Bestellung einer Behindertenbeauftragten<br />
Marlies Kunath wird ab Januar 2010 die Belange behinderter<br />
Menschen im <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
innerhalb der <strong>Landkreis</strong>verwaltung und gegenüber<br />
den Gremien des <strong>Landkreis</strong>es vertreten.<br />
Ihre Aufgabe ist es darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es, für gleichwertige Lebensbedingungen<br />
für Menschen mit und ohne Behinderung in allen<br />
Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie<br />
wird sich dafür einsetzen, dass unterschiedliche Lebensbedingungen<br />
von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt<br />
und geschlechtsspezifische Benachteiligungen<br />
beseitigt werden.<br />
Marlies Kunath ist 48 Jahre alt und lebt mit ihrer Familie in<br />
Dippoldiswalde.<br />
• Sitzungstermine des Kreistages im Jahr 2010<br />
Der Kreistag beschloss folgende Termine für die Durchführung<br />
der Kreistagssitzungen im Jahr 2010:<br />
- 29.03.2010 - 20.09.2010<br />
- 21.06.2010 - 06.12.2010<br />
Die Sitzungen finden grundsätzlich im Beruflichen Schulzentrum<br />
für Technik Pirna Copitz statt und beginnen in der<br />
Regel 17:00 Uhr.<br />
Weiterhin wurden<br />
- die Richtlinie zur Gewährung der Absenkungsbeträge in<br />
Kindertageseinrichtungen und<br />
- die Richtlinie zur Gewährung pauschalierter Fördermittel<br />
für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und<br />
Kindertagespflegestellen nach der VwV Kita-Investitionen<br />
ab 2010<br />
beschlossen, die beide in dieser Ausgabe des <strong><strong>Landkreis</strong>bote</strong>n<br />
(S. 7) veröffentlicht sind.<br />
• Richtlinie Kita-Invest<br />
Mit dem Investitionsprogramm des Bundes, des Freistaates<br />
und des <strong>Landkreis</strong>es sollen kommunale und freie Träger<br />
von Kindertageseinrichtungen und Kindertagesstellen unterstützt<br />
werden. Dabei geht es insbesondere um die Schaffung<br />
bedarfsgerechter Betreuungsplätze sowie der Sanierung und<br />
Modernisierung bereits vorhandener Einrichtungen.<br />
Im Jahr 2010 fördert der Bund dieses Projekt mit 1.014.336<br />
Euro, der Freistaat stellt 1.624.948 Euro zur Verfügung. Aus<br />
dem Haushalt des <strong>Landkreis</strong>es werden 263.500 Euro bereitgestellt.<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Gebühren<br />
für die Inanspruchnahme von<br />
Notfallrettung, Krankentransport<br />
und Bergrettungsdienst im<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<br />
<strong>Osterzgebirge</strong><br />
(Gebührensatzung Rettungsdienst)<br />
vom 21. Dezember 2009<br />
Aufgrund von § 32 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />
Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes<br />
im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (Sächs-<br />
GVBl. S. 245, ber. S. 647), geändert durch Art. 5 des Gesetzes<br />
vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266), rechtsbereinigt<br />
mit Stand vom 1. August 2008, § 3 Abs. 1 der <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />
für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993<br />
(SächsGVBl. S. 577), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes<br />
vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), geändert durch<br />
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />
für den Freistaat Sachsen vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. Seite<br />
155), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008 und den<br />
§§ 1, 2 und 9 des <strong>Sächsische</strong>n Kommunalabgabengesetzes<br />
(SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.<br />
August 2004 (SächsGVBl. S. 418), berichtigt 4. Oktober 2005<br />
S. 306, rechtsbereinigt mit Stand vom 25. November 2007 hat<br />
der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
am 21.12.2009 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />
Dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> als Träger<br />
des bodengebundenen Rettungsdienstes obliegt mit<br />
Ausnahme des Sicherstellungsauftrages nach § 28 Abs.<br />
2 Satz 1 SächsBRKG für das gesamte Kreisgebiet die bedarfsgerechte<br />
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen<br />
der Notfallrettung und des Krankentransportes, einschließlich<br />
des Bergrettungsdienstes.<br />
§ 2 Mitwirkung im Rettungsdienst<br />
Die Durchführung von Notfallrettung, Krankentransport und<br />
Bergrettungsdienst überträgt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong><br />
<strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> durch öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />
auf die privaten Hilfsorganisationen oder auf andere Unternehmen.<br />
Soweit die bedarfsgerechte Versorgung mit diesen<br />
Leistungen durch Dritte nicht sichergestellt ist, führt der<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> diese auf der<br />
Grundlage des § 31 Abs. 7 SächsBRKG selbst durch.<br />
§ 3 Gebührenerhebung<br />
(1) Für die Durchführung der Notfallrettung, des Krankentransportes<br />
und der Bergrettung werden Gebühren<br />
nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die jeweiligen<br />
Gebühren werden in der Anlage ausgewiesen.<br />
(2) Für Patiententransport mit dem KTW wird eine Pauschalgebühr<br />
gemäß Anlage Punkt a) erhoben, wenn<br />
die mit dem Patienten zurückgelegte Wegstrecke eine<br />
Entfernung von 150 km (besetzt gefahrene Wegstrecke)<br />
nicht überschreitet.<br />
Bei der Beförderung mehrerer Personen mit demselben<br />
Krankentransportwagen fällt die Pauschalgebühr für jede<br />
Person in voller Höhe an.<br />
(3) Für Patiententransporte mit dem KTW wird zusätzlich<br />
zu der Pauschalgebühr gemäß Anlage Punkt a) eine<br />
wegstreckenabhängige Gebühr gemäß Anlage Punkt<br />
b) erhoben, wenn die mit dem Patienten zurückgelegte<br />
Wegstrecke (besetzt gefahrene Wegstrecke) eine Entfernung<br />
von 150 km überschreitet.<br />
Die wegstreckenabhängige Gebühr gemäß Anlage Punkt<br />
1b errechnet sich aus der insgesamt mit dem Patienten<br />
zurückgelegten Wegstrecke abzüglich 150 km und wird<br />
für jede transportierte Person in voller Höhe erhoben.<br />
(4) Für die Inanspruchnahme der Bergrettung wird je Einsatz<br />
eine Gebühr nach den Bestimmungen dieser Satzung und<br />
dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif erhoben.<br />
§ 4 Einsatzgrundsätze<br />
Die Entscheidung über die Art des einzusetzenden Dienstes<br />
treffen die Leitstellen für den Rettungsdienst des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> entsprechend der<br />
eingegangenen Bedarfs- bzw. Notfallmeldung.<br />
§ 5 Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist:<br />
1. der Benutzer der Leistungen nach § 1 dieser Satzung,<br />
2. derjenige, der für die Gebührenschuld des Benutzers<br />
kraft Gesetzes oder vertraglicher Übernahme haftet<br />
oder<br />
3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wird.<br />
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
(2) Gebührenschuldner ist weiterhin, wer einen Fehleinsatz<br />
verursacht, indem er wider besseres Wissen oder infolge<br />
grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen den Rettungsdienst<br />
alarmiert.<br />
(3) Die Abrechnung der Gebühren erfolgt bei gesetzlich<br />
krankenversicherten Benutzern mit der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung des Gebührenschuldners. Werden<br />
die Gebühren von der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nicht oder nur teilweise erstattet, so erhält der<br />
Gebührenschuldner die gesamte Gebühr oder den Differenzbetrag<br />
in Rechnung gestellt.<br />
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Pauschalgebühren gemäß der Anlage Punkt 1 - 4 entstehen<br />
mit der Anweisung des Einsatzes des jeweiligen Rettungsfahrzeuges<br />
zur Notfallrettung gemäß § 4 dieser Satzung<br />
bzw. der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache<br />
im Krankentransport und Bergrettungsdienst.<br />
(2) Die Kilometergebühren gemäß Anlage Punkt 1b entstehen<br />
mit Ende des Einsatzes.<br />
(3) Gegenüber Gebührenschuldnern gemäß § 5 Abs. 1<br />
entstehen Gebühren nur dann, wenn eine Beförderung<br />
stattgefunden hat. Bei Notarzteinsätzen ohne Beförderungsleistung<br />
entsteht die NEF-Pauschalgebühr gegenüber<br />
diesen Gebührenschuldnern mit Beginn der<br />
Behandlung durch den Notarzt.<br />
(4) Die Gebühren werden gegenüber dem Gebührenpflichtigen<br />
durch Bescheid festgesetzt. Sie sind zwei Wochen<br />
nach Zugang des Bescheides fällig.<br />
§ 7 In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
vom 1. Dezember 2008 außer Kraft.<br />
Pirna, den 23.12.2009<br />
M. Geisler, Landrat<br />
<strong><strong>Landkreis</strong>bote</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> | 20. Januar 2010 Seite 6