05.11.2012 Aufrufe

Landkreisbote - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

Landkreisbote - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

Landkreisbote - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anlage zur Gebührensatzung<br />

- Anlage -<br />

über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von<br />

Notfallrettung, Krankentransport und Bergrettungsdienst im<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

1. Krankentransportwagen (KTW)<br />

a) Pauschalgebühr 101,50 EUR<br />

b) zzgl. pro gefahrenen Besetztkilometer 2,80 EUR<br />

ab 151. km<br />

2. Rettungstransportwagen (RTW)<br />

Pauschalgebühr 315,20 EUR<br />

3. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)<br />

Pauschalgebühr 117,30 EUR<br />

4. Bergrettung (BW)<br />

Pauschalgebühr 888,00 EUR<br />

Bekanntmachung<br />

Die Gemeinde Kurort Rathen gibt bekannt, dass die Bekanntmachung<br />

der Haushaltssatzung der Gemeinde Kurort Rathen<br />

für das Haushaltsjahr 2010 ab dem 21.01.2010 an den<br />

Bekanntmachungstafeln in Ober- und Niederrathen erfolgt.<br />

Danach wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010<br />

ab dem 25.01.2010 für die Dauer von einer Woche in der<br />

Gemeinde Kurort Rathen, Haus des Gastes, Bürgerbüro<br />

während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme<br />

ausgelegt.<br />

Richter, Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>–<strong>Osterzgebirge</strong> zum Erlass<br />

von Rechtsverordnungen<br />

Gemäß § 51 Abs. 8 Satz 2 des <strong>Sächsische</strong>n Gesetzes über<br />

Naturschutz und Landschaftspflege (<strong>Sächsische</strong>s Naturschutzgesetz<br />

- SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das<br />

zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember<br />

2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, wird<br />

darauf hingewiesen, dass die Zweite Verordnung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> zur Änderung<br />

der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Oberes<br />

<strong>Osterzgebirge</strong>“ vom 18. Dezember 2008 und die Dritte<br />

Verordnung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes<br />

„Oberes <strong>Osterzgebirge</strong>“ vom 23. Januar<br />

2009 im <strong>Sächsische</strong>n Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.<br />

2/2009, S. 69 und S. 72, verkündet worden sind.<br />

Pirna, den 17. Dezember 2009<br />

M. Geisler, Landrat<br />

Richtlinie<br />

zur Gewährung pauschalierter<br />

Fördermittel für Investitionen für<br />

Kindertageseinrichtungen und<br />

Kindertagespflegestellen nach der<br />

VwV Kita-Investitionen ab 2010<br />

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.12.2009 zur Vergabe<br />

von Mitteln des Bundes und des Freistaates Sachsen für<br />

Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen<br />

sowie der komplementären <strong>Landkreis</strong>mittel<br />

auf der Grundlage der VwV Kita-Investitionen in der jeweils<br />

gültigen Fassung folgende Förderkriterien beschlossen:<br />

1. Der Vergabe der vom Bund bzw. vom Freistaat Sachsen<br />

zur Verfügung gestellten und vom <strong>Landkreis</strong> ergänzten<br />

Fördermitteln geht die regionale Abstimmung<br />

lokaler Förderschwerpunkte mit den betroffenen Gemeinden<br />

und Trägern voraus. Dazu legt das Landratsamt<br />

Planungsregionen fest, in denen die Förderschwerpunkte<br />

für die Jahre 2010 bis 2013 vereinbart<br />

werden und übergibt entsprechende Orientierungszahlen<br />

entsprechend der dort wohnhaften bzw. betreuten<br />

Kinder.<br />

2. Förderfähig sind ausschließlich Kindertageseinrichtungen<br />

nach dem SächsKitaG, die im Bedarfsplan<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

festgeschrieben sind bzw. deren Aufnahme verbindlich<br />

bestätigt ist.<br />

3. Vorrangig werden Maßnahmen gefördert, die<br />

- den Bestand der Betriebserlaubnis absichern (dazu<br />

zählt u. a. die Beseitigung behördlicher Auflagen) oder<br />

- der Anpassung der Kapazitäten gemäß der Prognose<br />

der Kita-Bedarfsplanung und der Sicherung von<br />

Standards dienen sowie<br />

- entsprechend dem Bedarf neue Plätze schaffen.<br />

Im Wirkungszeitraum der VwV KommInfra 2009 auf die<br />

VwV Kita-Investitionen im Jahr 2010 werden vorrangig<br />

solche Vorhaben gefördert, die bereits 2009 begonnen<br />

wurden oder aufgrund Ihres Umfangs 2011 ff. fortgeführt<br />

werden sollen. (Nachrangig ist die Förderung von<br />

Verschönerungen und Ausstattungen, sofern sie nicht<br />

mit den o. g. Kriterien verbunden sind.)<br />

4. Planungskosten werden in Höhe von max. 10 % der<br />

zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert, soweit<br />

die Maßnahme tatsächlich zur Bauausführung<br />

kommt (nicht gefördert werden Planungs- und Vergleichsstudien<br />

allgemeiner Art).<br />

5. Die Anschaffung von Büro-Technik sowie von Materialien<br />

zur Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit wird<br />

nicht gefördert.<br />

6. Förderfähig sind Vorhaben grundsätzlich ab einer<br />

Höhe von 10.000,00 € zuwendungsfähiger Gesamtausgaben.<br />

Für Kindertagespflegestellen beträgt die<br />

Wertgrenze 400,00 €. Ausnahmen sind zulässig bei<br />

Einrichtungen freier Träger unter 20 Plätzen bzw. bei<br />

Ausstattungen.<br />

Gleichzeitig hat der Kreistag den Beschluss 2008/4/0156<br />

vom 23.01.2008 „Prinzipien über die Vergabe von Bundes-<br />

und Landesmitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung<br />

der Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen<br />

und Kindertagespflegestellen“ aus dem<br />

Altkreis <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong> aufgehoben.<br />

Die Richtlinie tritt zum 01.01.2010 in Kraft.<br />

Richtlinie<br />

zur Gewährung der Absenkungsbeträge<br />

in Kindertageseinrichtungen<br />

(RL Absenkungsbeträge Kita)<br />

vom 21.12.2009<br />

1. Rechtsgrundlage<br />

Gemäß § 15 Absatz 1 der Neufassung des <strong>Sächsische</strong>n<br />

Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />

(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom<br />

01. Januar 2009 (veröffentlicht im SächsGVBl. Nr. 6 vom 30.<br />

Mai 2009), werden die Elternbeiträge für den Besuch von<br />

Kindertageseinrichtungen von der Gemeinde in Abstimmung<br />

mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem<br />

örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt.<br />

Bei der Festsetzung sind Absenkungen vorzusehen für<br />

1. Alleinerziehende und<br />

2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung<br />

besuchen.<br />

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (<strong>Landkreis</strong>)<br />

hat dem Träger der Einrichtung den Betrag zu erstatten, um<br />

den die Elternbeiträge abgesenkt worden sind.<br />

2. Höhe der monatlichen Absenkungsbeträge<br />

Kinderkrippe (9-Stunden-Betreuung)<br />

Alleinerziehende Familie<br />

1. Kind 6 € --<br />

2. Kind 42 € 36 €<br />

3. Kind 102 € 96 €<br />

4. Kind und weitere 100 % 100%<br />

Kindergarten (9-Stunden-Betreuung)<br />

Alleinerziehende Familie<br />

1. Kind 6 € --<br />

2. Kind 18 € 12 €<br />

3. Kind 78 € 72 €<br />

4. Kind und weitere 100 % 100%<br />

Hort (5/6-Stunden-Betreuung)<br />

Alleinerziehende Familie<br />

1. Kind 3 € --<br />

2. Kind 12 € 9 €<br />

3. Kind 39 € 36 €<br />

4. Kind und weitere 100 % 100%<br />

Die Absenkungsbeträge für eine Betreuung unter 9 Stunden<br />

(außer Hort) werden anteilig berechnet. Die Erstattung erfolgt<br />

maximal in Höhe des jeweiligen Elternbeitrages, soweit<br />

der Absenkungsbetrag höher ist. Die Absenkungsbeträge<br />

gelten auch für die Betreuung von Kindern in Tagespflege<br />

nach § 3 Absatz 3 SächsKitaG.<br />

3. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2010 in Kraft.<br />

Bekanntmachungen Rubrik<br />

Bekanntmachung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> – <strong>Osterzgebirge</strong> zum Erlass<br />

von Rechtsverordnungen<br />

Gemäß § 51 Abs. 8 Satz 2 des <strong>Sächsische</strong>n Gesetzes über<br />

Naturschutz und Landschaftspflege (<strong>Sächsische</strong>s Naturschutzgesetz<br />

- SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das<br />

zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember<br />

2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist, wird<br />

darauf hingewiesen, dass die Vierte Verordnung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> zur Änderung<br />

der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Oberes<br />

<strong>Osterzgebirge</strong>“ vom 15. Oktober 2009 und die Fünfte Verordnung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes<br />

„Oberes <strong>Osterzgebirge</strong>“ vom 30. Oktober<br />

2009 im <strong>Sächsische</strong>n Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.<br />

14/2009, S. 581 und S. 584 verkündet worden sind.<br />

Pirna, den 17. Dezember 2009<br />

M. Geisler, Landrat<br />

Haushaltssatzung<br />

des Abwasserzweckverbandes Königstein<br />

für das Wirtschaftsjahr 2010<br />

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des <strong>Sächsische</strong>n Gesetzes<br />

über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung<br />

mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am<br />

12.11.2009 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr<br />

2010 beschlossen:<br />

Seite 7 <strong><strong>Landkreis</strong>bote</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> | 20. Januar 2010<br />

§ 1<br />

Es betragen<br />

1. im Erfolgsplan<br />

die Erträge 1.203.868 €<br />

die Aufwendungen 1.215.275 €<br />

der Jahresverlust 11.407 €<br />

2. im Vermögensplan<br />

die Einnahmen 2.251.090 €<br />

die Ausgaben 2.262.497 €<br />

§ 2<br />

Es werden festgesetzt:<br />

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen - €<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

703.700 €<br />

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite 240.000 €<br />

Königstein, 11.01.2010<br />

Haase<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Die Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Königstein<br />

enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Mit<br />

Schreiben vom 17.11.2009 wurde die von der Verbandsversammlung<br />

am 12.11.2009 beschlossene Haushaltssatzung<br />

der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde übergeben. Von<br />

Seiten der Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte keine Beanstandung<br />

der vorlagepflichtigen Haushaltssatzung während<br />

der Monatsfrist.<br />

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 76 Abs. 3 Sächs-<br />

GemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung einschließlich<br />

Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes<br />

Königstein für das Wirtschaftsjahr 2010 in der Zeit von<br />

Montag, den 25.01.2010<br />

bis einschließlich Dienstag, den 02.02.2010<br />

im Rathaus der Stadt Königstein und in den Gemeindeverwaltungen<br />

Rosenthal-Bielatal, Gohrisch, Kurort Rathen und<br />

Struppen sowie für den Zweckverband Gewerbepark <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> in der Gemeindeverwaltung Gohrisch während<br />

der Dienstzeiten zur Einsichtnahme ausgelegt ist.<br />

Hinweis:<br />

Auf die im § 4 Absatz 4 SächsGemO genannten Voraussetzungen<br />

der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-<br />

und Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird<br />

hingewiesen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!