Fundraising - Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen
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Am besten noch am selben Tag sollten die gewünschten Materialien Ihr Haus verlassen,<br />
sodass der Gesprächspartner/die Gesprächspartnerin sich erstens an Ihr Telefonat erinnert,<br />
gleichzeitig aber Ihre Schnelligkeit und Zuverlässigkeit kennen lernt.<br />
Schritt 3: Nachkontakt<br />
Wurde beim Erstkontakt nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Stiftung sich bei Ihnen<br />
zurückmeldet, sollten Sie den nächsten Schritt tun.<br />
Nach ca. einer Woche ist es angebracht erneut anzurufen und zu fragen, ob die<br />
Projektunterlagen angekommen sind. Dadurch bewirken Sie, dass Ihre Unterlagen nicht in<br />
einem Berg von Anträgen untergehen, sondern noch einmal ins Bewusstsein derer kommen,<br />
die die Entscheidung oder zumindest die Vorauswahl treffen.<br />
Sie fragen, ob die Projektskizze den Vorstellungen der Stiftung entsprach, ob eventuell noch<br />
Informationen fehlen und wie der Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin die Chancen für<br />
das Projekt einschätzt.<br />
Hören Sie hier eine positive Resonanz, dann heißt es abwarten, bis die Stiftung wieder mit<br />
Ihnen in Kontakt tritt.<br />
Schritt 4: Förderung<br />
Wenn die Stiftung Sie über einen positiven Bescheid informiert, sind alle weiteren Schritte so<br />
auszuführen, wie die Stiftung Ihnen das vorgibt. Es empfiehlt sich, auch während der<br />
Durchführung des Projektes der Stiftung immer mal wieder über den Stand des Projektes zu<br />
informieren, beispielsweise durch Zusendung von Presseartikeln, Berichte über gelungene<br />
Aktionen oder ähnliches.<br />
Exkurs 6: Das Einwerben von Bußgeldern<br />
Eine Möglichkeit der Gerichte, Strafen zu verhängen, sind die Bußgelder. Der Richter/die<br />
Richterin entscheidet, welcher gemeinnützigen Organisation das zu zahlende Bußgeld zu<br />
Gute kommt. Meistens ist dabei der gemeinnützige Zweck unter pädagogischen<br />
Gesichtspunkten für den Täter gewählt. Wenn zum Beispiel für das Fahren unter Alkohol ein<br />
Bußgeld verhängt wird, dann bezieht vorzugsweise eine Einrichtung für Alkohol- und<br />
Drogenabhängige das Bußgeld. Zur Auswahl der passenden Einrichtung liegt dem Richter/der<br />
Richterin eine Liste der zuweisungsberechtigten Organisationen vor, die ihm als Empfehlung<br />
dient. Er/Sie ist allerdings nicht verpflichtet, sich danach zu richten.<br />
Schritt 1: Aufnahme in die Liste<br />
Daher ist der erste Schritt, sich beim zuständigen Oberlandesgericht auf die Liste der<br />
zuweisungsberechtigten Organisationen aufnehmen zu lassen. Am besten Sie informieren<br />
sich über das genaue Verfahren Ihres Oberlandesgerichtes. In der Regel sind dem Antrag zur<br />
Aufnahme in die Liste die Satzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister, der<br />
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