21.11.2014 Aufrufe

Fundraising - Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen

Fundraising - Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen

Fundraising - Landesarbeitsgemeinschaft anderes lernen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Am besten noch am selben Tag sollten die gewünschten Materialien Ihr Haus verlassen,<br />

sodass der Gesprächspartner/die Gesprächspartnerin sich erstens an Ihr Telefonat erinnert,<br />

gleichzeitig aber Ihre Schnelligkeit und Zuverlässigkeit kennen lernt.<br />

Schritt 3: Nachkontakt<br />

Wurde beim Erstkontakt nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Stiftung sich bei Ihnen<br />

zurückmeldet, sollten Sie den nächsten Schritt tun.<br />

Nach ca. einer Woche ist es angebracht erneut anzurufen und zu fragen, ob die<br />

Projektunterlagen angekommen sind. Dadurch bewirken Sie, dass Ihre Unterlagen nicht in<br />

einem Berg von Anträgen untergehen, sondern noch einmal ins Bewusstsein derer kommen,<br />

die die Entscheidung oder zumindest die Vorauswahl treffen.<br />

Sie fragen, ob die Projektskizze den Vorstellungen der Stiftung entsprach, ob eventuell noch<br />

Informationen fehlen und wie der Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin die Chancen für<br />

das Projekt einschätzt.<br />

Hören Sie hier eine positive Resonanz, dann heißt es abwarten, bis die Stiftung wieder mit<br />

Ihnen in Kontakt tritt.<br />

Schritt 4: Förderung<br />

Wenn die Stiftung Sie über einen positiven Bescheid informiert, sind alle weiteren Schritte so<br />

auszuführen, wie die Stiftung Ihnen das vorgibt. Es empfiehlt sich, auch während der<br />

Durchführung des Projektes der Stiftung immer mal wieder über den Stand des Projektes zu<br />

informieren, beispielsweise durch Zusendung von Presseartikeln, Berichte über gelungene<br />

Aktionen oder ähnliches.<br />

Exkurs 6: Das Einwerben von Bußgeldern<br />

Eine Möglichkeit der Gerichte, Strafen zu verhängen, sind die Bußgelder. Der Richter/die<br />

Richterin entscheidet, welcher gemeinnützigen Organisation das zu zahlende Bußgeld zu<br />

Gute kommt. Meistens ist dabei der gemeinnützige Zweck unter pädagogischen<br />

Gesichtspunkten für den Täter gewählt. Wenn zum Beispiel für das Fahren unter Alkohol ein<br />

Bußgeld verhängt wird, dann bezieht vorzugsweise eine Einrichtung für Alkohol- und<br />

Drogenabhängige das Bußgeld. Zur Auswahl der passenden Einrichtung liegt dem Richter/der<br />

Richterin eine Liste der zuweisungsberechtigten Organisationen vor, die ihm als Empfehlung<br />

dient. Er/Sie ist allerdings nicht verpflichtet, sich danach zu richten.<br />

Schritt 1: Aufnahme in die Liste<br />

Daher ist der erste Schritt, sich beim zuständigen Oberlandesgericht auf die Liste der<br />

zuweisungsberechtigten Organisationen aufnehmen zu lassen. Am besten Sie informieren<br />

sich über das genaue Verfahren Ihres Oberlandesgerichtes. In der Regel sind dem Antrag zur<br />

Aufnahme in die Liste die Satzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister, der<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!