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Studie zu separaten Netzen (BTU-Cottbus, April 2013)

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<strong>Studie</strong> <strong>zu</strong> <strong>separaten</strong> <strong>Netzen</strong><br />

Identifikation rechtlicher Fragestellungen<br />

Letztverbrauchern werden aber in der Regel (n-1)-sicher errichtet, um einen hohen Grad an<br />

Versorgungssicherheit <strong>zu</strong> gewährleisten. Insoweit bedarf dieser Aspekt einer Bewertung.<br />

Die mögliche Nichtverfügbarkeit des Netzes aufgrund der (n-0)-Sicherheit kann auch <strong>zu</strong> Ausfallzeiten<br />

bei den EE-Anlagen führen. Davon können vereinzelt Stränge, gesamte Eignungsgebiete oder auch<br />

das gesamte separate Netz betroffen sein. Der Netzbetreiber müsste in diesen Fällen mit<br />

Schadensersatzansprüchen der Einspeisewilligen rechnen.<br />

Netzanschluss- und Ausbaupflicht<br />

Die Regelungen des EEG enthalten keinen Vorrang für das gesamtwirtschaftlich günstigste<br />

Netzausbaukonzept. Der Netzbetreiber hat dem Anschlusspetenten zwar den gesamtwirtschaftlich<br />

günstigsten Anschlusspunkt an<strong>zu</strong>bieten, jedoch kann er nach dem BGH (Urteil vom 10.10.2012 -VIII<br />

ZR 362/11) einen anderen Anschlusspunkt wählen, der nur nicht erheblich teurer sein darf. Die<br />

Regelungen des EEG müssen deshalb überdacht werden. Sie sind so <strong>zu</strong> gestalten, dass sie einerseits<br />

die Umset<strong>zu</strong>ng des Konzepts der <strong>separaten</strong> Netze ermöglichen, andererseits aber den weiteren<br />

Ausbau der Stromerzeugung in EE-Anlagen nicht behindern.<br />

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