Studie zu separaten Netzen (BTU-Cottbus, April 2013)
Studie zu separaten Netzen (BTU-Cottbus, April 2013)
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<strong>Studie</strong> <strong>zu</strong> <strong>separaten</strong> <strong>Netzen</strong><br />
Identifikation rechtlicher Fragestellungen<br />
Letztverbrauchern werden aber in der Regel (n-1)-sicher errichtet, um einen hohen Grad an<br />
Versorgungssicherheit <strong>zu</strong> gewährleisten. Insoweit bedarf dieser Aspekt einer Bewertung.<br />
Die mögliche Nichtverfügbarkeit des Netzes aufgrund der (n-0)-Sicherheit kann auch <strong>zu</strong> Ausfallzeiten<br />
bei den EE-Anlagen führen. Davon können vereinzelt Stränge, gesamte Eignungsgebiete oder auch<br />
das gesamte separate Netz betroffen sein. Der Netzbetreiber müsste in diesen Fällen mit<br />
Schadensersatzansprüchen der Einspeisewilligen rechnen.<br />
Netzanschluss- und Ausbaupflicht<br />
Die Regelungen des EEG enthalten keinen Vorrang für das gesamtwirtschaftlich günstigste<br />
Netzausbaukonzept. Der Netzbetreiber hat dem Anschlusspetenten zwar den gesamtwirtschaftlich<br />
günstigsten Anschlusspunkt an<strong>zu</strong>bieten, jedoch kann er nach dem BGH (Urteil vom 10.10.2012 -VIII<br />
ZR 362/11) einen anderen Anschlusspunkt wählen, der nur nicht erheblich teurer sein darf. Die<br />
Regelungen des EEG müssen deshalb überdacht werden. Sie sind so <strong>zu</strong> gestalten, dass sie einerseits<br />
die Umset<strong>zu</strong>ng des Konzepts der <strong>separaten</strong> Netze ermöglichen, andererseits aber den weiteren<br />
Ausbau der Stromerzeugung in EE-Anlagen nicht behindern.<br />
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