Vortrag - kassenverwalter.de
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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />
Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung über die Stundung:<br />
Nach <strong>de</strong>r allgemeinen Zuständigkeitsregelung (Hauptsatzung, Zuständigkeitsordnung)<br />
o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Dienstanweisung.<br />
Es kann eine Abstufung nach Höhe <strong>de</strong>r Beträge und nach <strong>de</strong>r Zeitdauer <strong>de</strong>r<br />
Stundung zwischen beispielsweise <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse, <strong>de</strong>m Fachamt, <strong>de</strong>m<br />
Gemein<strong>de</strong>rat, <strong>de</strong>m beschließen<strong>de</strong>m Ausschuss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bürgermeister<br />
festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ist die Gemein<strong>de</strong>kasse nicht selbst entscheidungsbefugt, muss bei <strong>de</strong>r<br />
Stundungsentscheidung die Bestimmung <strong>de</strong>s Fälligkeitstages durch eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anordnung förmlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />
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