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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Herzlich Willkommen<br />

zum Forum<br />

„Grundlagen <strong>de</strong>s Kassenrechts –<br />

Schwerpunkt Stundung und<br />

Nie<strong>de</strong>rschlagung“<br />

1<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger


Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Stundung und Nie<strong>de</strong>rschlagung<br />

Sehr zeitaufwendig kann in <strong>de</strong>n Verwaltungen die Bearbeitung von<br />

Stundungen o<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagungen sein, da in <strong>de</strong>r Regel die<br />

rechnungsstellen<strong>de</strong>n Fachbereiche (Ämter, Dienststellen) darüber die<br />

Entscheidungen zu treffen haben.<br />

Dies jedoch nur, weil die Entscheidungen sich auf das Budget <strong>de</strong>s<br />

jeweiligen Fachbereiches (Amtes, Dienststelle) auswirken.<br />

So ist das verwaltungsinterne Verfahren bei Nie<strong>de</strong>rschlagungen oftmals<br />

<strong>de</strong>rartig aufwendig organisiert, dass die Vollstreckungsstellen in<br />

<strong>de</strong>r Praxis von einer Durchführung in manchen Fällen absehen.<br />

D.h. natürlich, es kommt hier zu entsprechen<strong>de</strong>n Außenstän<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n<br />

Kommunen.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Was ist eine Stundung?<br />

Die Stundung einer For<strong>de</strong>rung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit<br />

einer For<strong>de</strong>rung (<strong>de</strong>s Anspruchs) hinausgeschoben wird.<br />

For<strong>de</strong>rungen dürfen ganz o<strong>de</strong>r teilweise gestun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre<br />

Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für <strong>de</strong>n Schuldner<br />

be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Anspruch durch die Stundung nicht gefähr<strong>de</strong>t<br />

erscheint.<br />

Materiell-rechtliche Grundlage<br />

§ 222 Abgabenordnung i.V.m. KAG (§§ <strong>de</strong>r einzelnen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r)<br />

Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

Örtliche Regelungen<br />

Gestun<strong>de</strong>te Beträge sind in <strong>de</strong>r Regel angemessen zu verzinsen.<br />

3<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger


Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Voraussetzung <strong>de</strong>r Stundung nach § 222 AO<br />

Bei Fälligkeit erhebliche Härte<br />

Anspruch durch Stundung nicht gefähr<strong>de</strong>t<br />

In <strong>de</strong>r Regel auf Antrag<br />

Gegen Sicherheitsleistung<br />

Vorbehalt <strong>de</strong>s je<strong>de</strong>rzeitigen Wi<strong>de</strong>rrufs<br />

Auflösen<strong>de</strong> Bedingung (bewilligte bzw. vereinbarte Termine müssen<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n)<br />

4<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger


Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Wichtig!<br />

Eine Stundung ist bei Kommunalabgaben ein begünstigen<strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsakt.<br />

Eine Stundung ist bei privatrechtlichen Ansprüchen eine vertragliche<br />

Abre<strong>de</strong> über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungszeit (§ 271 BGB).<br />

Welcher Zinssatz gilt für gestun<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rungen einer Gemein<strong>de</strong>?<br />

Für Gemein<strong>de</strong>abgaben 0,5 % pro voller Monat <strong>de</strong>r Stundung<br />

(=6% pro Jahr) (§ 238 Abs. 2 AO)<br />

Die Gemein<strong>de</strong>n sind verpflichtet, Stundungszinsen zu erheben!<br />

Ganz o<strong>de</strong>r teilweiser Verzicht bei Unbilligkeit (§ 234 Abs. 2 AO)<br />

Zinsen unter 10 € wer<strong>de</strong>n nicht festgesetzt!<br />

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Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger


Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung über die Stundung:<br />

Nach <strong>de</strong>r allgemeinen Zuständigkeitsregelung (Hauptsatzung, Zuständigkeitsordnung)<br />

o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Dienstanweisung.<br />

Es kann eine Abstufung nach Höhe <strong>de</strong>r Beträge und nach <strong>de</strong>r Zeitdauer <strong>de</strong>r<br />

Stundung zwischen beispielsweise <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse, <strong>de</strong>m Fachamt, <strong>de</strong>m<br />

Gemein<strong>de</strong>rat, <strong>de</strong>m beschließen<strong>de</strong>m Ausschuss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bürgermeister<br />

festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ist die Gemein<strong>de</strong>kasse nicht selbst entscheidungsbefugt, muss bei <strong>de</strong>r<br />

Stundungsentscheidung die Bestimmung <strong>de</strong>s Fälligkeitstages durch eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anordnung förmlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Verfahren bei Stundung<br />

Den län<strong>de</strong>rrechtlichen Regelungen kann man entnehmen, dass die<br />

zuständige Dienststelle eine Stundung nur im Benehmen mit <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>kasse erteilen soll.<br />

Im Übrigen hat die Dienststelle Stundungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

Die Gemein<strong>de</strong>kasse darf Stundungen nicht gewähren; <strong>de</strong>r Bürgermeister<br />

kann sie Ausnahmsweise damit beauftragen, wenn dies zur<br />

Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung<br />

gewährleistet ist.<br />

Voraussetzungen dafür sind dass die Verfügung über Stundungen<br />

und Zahlungsverkehr von verschie<strong>de</strong>nen Bediensteten unabhängig<br />

voneinan<strong>de</strong>r wahrgenommen wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Für die Bearbeitung <strong>de</strong>r Stundungen müssen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse geeignete<br />

Bedienstete zur Verfügung stehen.<br />

Die Beauftragung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse bedarf in je<strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>r Schriftform,<br />

sei es im Rahmen <strong>de</strong>r allgemeinen Zuständigkeitsordnung und/o<strong>de</strong>r einer<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Dienstanweisung für Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass<br />

für die Gemein<strong>de</strong>kasse<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Mahnung und Beitreibung ist die Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>kasse klar geregelt.<br />

„Der Gemein<strong>de</strong>kasse obliegen außer<strong>de</strong>m die Mahnung, Beitreibung<br />

und Einleitung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung), die<br />

Festsetzung, Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und <strong>de</strong>r Erlass von<br />

Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenfor<strong>de</strong>rungen (Zinsen<br />

und Säumniszuschläge), soweit in an<strong>de</strong>ren Vorschriften nichts an<strong>de</strong>res<br />

bestimmt o<strong>de</strong>r nicht eine an<strong>de</strong>re Stelle damit beauftragt ist.“<br />

Gibt es in Ihrer Verwaltung eine entsprechen<strong>de</strong> Zuständigkeitsordnung<br />

o<strong>de</strong>r Dienstanweisung ?<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Die Gemein<strong>de</strong>kasse wird in <strong>de</strong>r Regel bei allen Stundungsanträgen<br />

(Hauptfor<strong>de</strong>rungen) kontaktiert.<br />

Bonitätskenntnisse über <strong>de</strong>n Schuldner bei Stundungsanfragen<br />

liegen ein<strong>de</strong>utig bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse<br />

Folge hieraus:<br />

Die Bearbeitung von Stundungsanträgen sollte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse<br />

komplett zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Unter Beachtung <strong>de</strong>s Trennungsgrundsatzes kann die Stundungsgewährung<br />

organisatorisch einem Anordnungsbefugten zugewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Vorteile einer zentralen Stundungsbearbeitung<br />

Einheitliche Stundungsbeschei<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r gesamten Kommune<br />

Korrekte Berechnung <strong>de</strong>r Stundungszinsen<br />

Neuberechnung/Nachberechnung <strong>de</strong>r Stundungszinsen, wenn Raten<br />

nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n<br />

Beachtung von Abrundungsvorschriften bei verschie<strong>de</strong>nen<br />

Steuerarten<br />

Unmittelbare Aufnahme von Säumniszuschlägen und Nebenkosten<br />

im Stundungsbescheid<br />

Stundung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen – VA und<br />

privatrechtlichen Ansprüchen – Vertrag<br />

Stundungszinsen sind gemäß § 238 AO für je<strong>de</strong>n vollen Monat vom<br />

Fälligkeitstage zu berechnen.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Vorteile einer zentralen Stundungsbearbeitung<br />

Bei Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Stundungsrate(n) ist eine unmittelbare<br />

Aufnahme <strong>de</strong>r Gesamtfor<strong>de</strong>rung in die Vollstreckung gewährleistet<br />

Keine innerbehördlichen Reibungspunkte mehr, was eventuell die<br />

Zuständigkeitsfrage angeht<br />

- Stundungsantrag nach Fälligkeitsablauf<br />

- Stundungsantrag vor <strong>de</strong>m Mahnlauf<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

In welchen Verordnungen befin<strong>de</strong>n sich Regelungen zur<br />

Nie<strong>de</strong>rschlagung?<br />

§ 261 AO<br />

Län<strong>de</strong>rrechtliche Vorschriften nach KAG<br />

Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

13<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger


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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Nie<strong>de</strong>rschlagung ist die Zurückstellung <strong>de</strong>r Weiterverfolgung eines<br />

fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf <strong>de</strong>n Anspruch selbst.<br />

Die Nie<strong>de</strong>rschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, die<br />

keines Antrags bedarf.<br />

Sie wird <strong>de</strong>m Schuldner nicht mitgeteilt.<br />

Ansprüche dürfen nie<strong>de</strong>rgeschlagen wer<strong>de</strong>n, wenn feststeht, dass die<br />

Einziehung keinen Erfolg haben wird, o<strong>de</strong>r wenn die Kosten <strong>de</strong>r Einziehung<br />

außer Verhältnis zur Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs stehen.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Die Begrifflichkeiten befristete und unbefristete Nie<strong>de</strong>rschlagung<br />

sollten in <strong>de</strong>r Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung,<br />

Dienstanweisung für Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r Erlass,<br />

Dienstanweisung für die Gemein<strong>de</strong>kasse bestimmt wer<strong>de</strong>n, da<br />

diese im Verordnungstext nicht genannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sachnähe und <strong>de</strong>r Effizienz ist in <strong>de</strong>r Dienstanweisung<br />

für die Finanzbuchhaltung, Dienstanweisung für<br />

Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r Erlass, Dienstanweisung für<br />

die Gemein<strong>de</strong>kasse zu bestimmen, dass ein zentraler Nachweis<br />

über befristet nie<strong>de</strong>rgeschlagene For<strong>de</strong>rungen durch die<br />

Gemein<strong>de</strong>kasse zu erfolgen hat.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

For<strong>de</strong>rungen dürfen befristet nie<strong>de</strong>rgeschlagen wer<strong>de</strong>n, wenn ihre<br />

Einziehung wegen <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisses <strong>de</strong>s Schuldners<br />

vorübergehend keinen Erfolg verspricht<br />

Eine unbefristete Nie<strong>de</strong>rschlagung ist möglich, wenn nach <strong>de</strong>r Sachund<br />

Rechtslage davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, dass Vollstreckungsversuche<br />

dauernd ohne Erfolg bleiben o<strong>de</strong>r die Kosten<br />

<strong>de</strong>r Einziehung außer Verhältnis zur Höhe <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung stehen; es<br />

sei <strong>de</strong>nn, die Einziehung ist aus grundsätzlichen Erwägungen geboten.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Was hat vor <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung zu erfolgen?<br />

Die Nie<strong>de</strong>rschlagung setzt eine eingehen<strong>de</strong> Prüfung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse <strong>de</strong>s Schuldners durch die Kasse als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

voraus.<br />

Bevor über die Nie<strong>de</strong>rschlagung entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann, sind<br />

Nachweise über die Erfolglosigkeit <strong>de</strong>r Beitreibung zu erbringen.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Wann ist eine befristete o<strong>de</strong>r unbefristete Nie<strong>de</strong>rschlagung<br />

geboten?<br />

u.a.<br />

Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen<br />

Betragsgrenzen (Kleinstbeträge)<br />

Zeitfolge seit erstem erfolglosen Vollstreckungsversuch<br />

Möglichkeiten <strong>de</strong>r Vollstreckung gegen Gesellschaften geprüft<br />

18<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger


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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Bisherige Zuständigkeitsregelung laut Dienstanweisung:<br />

In <strong>de</strong>r Regel erfolgt eine Nie<strong>de</strong>rschlagung durch <strong>de</strong>n Fachbereich.<br />

Dies erfolgt aufgrund <strong>de</strong>r Vollstreckungsermittlungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse.<br />

Zukünftige Zuständigkeitsregelung laut Dienstanweisung (als Empfehlung)<br />

Befristete Nie<strong>de</strong>rschlagungen erfolgen<br />

- bis zu 1.000,00 € durch <strong>de</strong>n Fachbereich<br />

- bis zu 5.000,00 € durch <strong>de</strong>n Kämmerer<br />

- bis zu 15.000,00 € durch <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />

- darüber hinaus durch <strong>de</strong>n Haupt- und Finanzausschuss<br />

Nach befristeter Nie<strong>de</strong>rschlagung kann die Gemein<strong>de</strong>kasse eine unbefristete<br />

Nie<strong>de</strong>rschlagung erwirken, wenn seit <strong>de</strong>m ersten erfolglosen<br />

Vollstreckungsversuch<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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- bei Beträgen bis 1.000,00 € zwei Jahre,<br />

- mit Gegenzeichnung <strong>de</strong>s Kämmerers, Beträgen bis 5.000,00 €, fünf<br />

Jahre vergangen sind und davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, dass<br />

weitere Vollstreckungsversuche dauernd ohne Erfolg bleiben.<br />

O<strong>de</strong>r man überlässt die Nie<strong>de</strong>rschlagung von For<strong>de</strong>rungen unbegrenzt <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>kasse. Dies kann damit gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n, dass es zur<br />

Verwaltungsvereinfachung führt, die Richtigkeit <strong>de</strong>r Feststellungen vom<br />

Sachverhalt nur vom Kassenpersonal beurteilt wer<strong>de</strong>n kann und eine<br />

sachbezogene Verantwortlichkeit für die buchungstechnische Abwicklung zu<br />

beachten ist (Trennungsgrundsatz).<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Nie<strong>de</strong>rschlagung und For<strong>de</strong>rungsbewertung sind im zukünftigen<br />

Rechnungswesen zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Das Instrument <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung ist ein strukturierter Vorgang, an<br />

<strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> die For<strong>de</strong>rungsabschreibung im Sachkonto steht<br />

Bei <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung wird die For<strong>de</strong>rung weiterhin als Ertrag <strong>de</strong>s<br />

Haushaltsjahres ausgewiesen und durch eine Gegenbuchung beim<br />

Konto „Abschreibungen auf For<strong>de</strong>rungen“ neutralisiert<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Davon abzugrenzen ist die Einzelwertberichtigung<br />

Hier han<strong>de</strong>lt es sich nicht um eine rückwirken<strong>de</strong> Betrachtung wie bei<br />

<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung, son<strong>de</strong>rn um eine Zukunftsprognose zum<br />

Bilanzstichtag nach <strong>de</strong>m Vorsichtsprinzip.<br />

Einzelwertberichtigungen wer<strong>de</strong>n ausschließlich auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r<br />

For<strong>de</strong>rungen (Sachkonten) vorgenommen.<br />

Die offenen Posten in <strong>de</strong>r Nebenbuchhaltung bleiben in <strong>de</strong>r Nominalhöhe<br />

bestehen.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />

Im Hinblick auf die Verwaltungsdoppik sind bereits jetzt Altfälle auf<br />

ihre<br />

Durchsetzbarkeit zu prüfen und ggf. zu bereinigen.<br />

Die Eröffnungsbilanz sollte nur For<strong>de</strong>rungen enthalten, die auch kurzfristig<br />

realisierbar sind.<br />

Dies gilt auch nach Umstellung auf die Verwaltungsdoppik und<br />

dokumentiert, die Arbeitsgüte einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Fazit<br />

Die Kasse ist in <strong>de</strong>r Verwaltung diejenige Stelle in <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />

die <strong>de</strong>n umfassendsten Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

<strong>de</strong>s Schuldners hat. So ist eine einheitliche Praxis bei Stundung<br />

o<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung sachgerecht nur durch die Kasse gewährleistet.<br />

Unabhängig davon, ob Sie in Ihrer Kommune doppisch im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s neuen Haushaltsrechts o<strong>de</strong>r weiterhin kameral buchen,<br />

sollte die Zentralisierung dieser Aufgaben (Stundung und Nie<strong>de</strong>rschlagung)<br />

ein Thema in je<strong>de</strong>r Kommune sein.<br />

Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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Für Ihre Aufmerksamkeit bedanken sich:<br />

Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />

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