Vortrag - kassenverwalter.de
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Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />
Herzlich Willkommen<br />
zum Forum<br />
„Grundlagen <strong>de</strong>s Kassenrechts –<br />
Schwerpunkt Stundung und<br />
Nie<strong>de</strong>rschlagung“<br />
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Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger
Fachverband <strong>de</strong>r Kommunal<strong>kassenverwalter</strong> e.V.<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />
Stundung und Nie<strong>de</strong>rschlagung<br />
Sehr zeitaufwendig kann in <strong>de</strong>n Verwaltungen die Bearbeitung von<br />
Stundungen o<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagungen sein, da in <strong>de</strong>r Regel die<br />
rechnungsstellen<strong>de</strong>n Fachbereiche (Ämter, Dienststellen) darüber die<br />
Entscheidungen zu treffen haben.<br />
Dies jedoch nur, weil die Entscheidungen sich auf das Budget <strong>de</strong>s<br />
jeweiligen Fachbereiches (Amtes, Dienststelle) auswirken.<br />
So ist das verwaltungsinterne Verfahren bei Nie<strong>de</strong>rschlagungen oftmals<br />
<strong>de</strong>rartig aufwendig organisiert, dass die Vollstreckungsstellen in<br />
<strong>de</strong>r Praxis von einer Durchführung in manchen Fällen absehen.<br />
D.h. natürlich, es kommt hier zu entsprechen<strong>de</strong>n Außenstän<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n<br />
Kommunen.<br />
Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />
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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />
Was ist eine Stundung?<br />
Die Stundung einer For<strong>de</strong>rung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit<br />
einer For<strong>de</strong>rung (<strong>de</strong>s Anspruchs) hinausgeschoben wird.<br />
For<strong>de</strong>rungen dürfen ganz o<strong>de</strong>r teilweise gestun<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre<br />
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für <strong>de</strong>n Schuldner<br />
be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Anspruch durch die Stundung nicht gefähr<strong>de</strong>t<br />
erscheint.<br />
Materiell-rechtliche Grundlage<br />
§ 222 Abgabenordnung i.V.m. KAG (§§ <strong>de</strong>r einzelnen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r)<br />
Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
Örtliche Regelungen<br />
Gestun<strong>de</strong>te Beträge sind in <strong>de</strong>r Regel angemessen zu verzinsen.<br />
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Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger
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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />
Voraussetzung <strong>de</strong>r Stundung nach § 222 AO<br />
Bei Fälligkeit erhebliche Härte<br />
Anspruch durch Stundung nicht gefähr<strong>de</strong>t<br />
In <strong>de</strong>r Regel auf Antrag<br />
Gegen Sicherheitsleistung<br />
Vorbehalt <strong>de</strong>s je<strong>de</strong>rzeitigen Wi<strong>de</strong>rrufs<br />
Auflösen<strong>de</strong> Bedingung (bewilligte bzw. vereinbarte Termine müssen<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n)<br />
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Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger
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Bun<strong>de</strong>sarbeitstagung 2011<br />
Wichtig!<br />
Eine Stundung ist bei Kommunalabgaben ein begünstigen<strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsakt.<br />
Eine Stundung ist bei privatrechtlichen Ansprüchen eine vertragliche<br />
Abre<strong>de</strong> über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungszeit (§ 271 BGB).<br />
Welcher Zinssatz gilt für gestun<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rungen einer Gemein<strong>de</strong>?<br />
Für Gemein<strong>de</strong>abgaben 0,5 % pro voller Monat <strong>de</strong>r Stundung<br />
(=6% pro Jahr) (§ 238 Abs. 2 AO)<br />
Die Gemein<strong>de</strong>n sind verpflichtet, Stundungszinsen zu erheben!<br />
Ganz o<strong>de</strong>r teilweiser Verzicht bei Unbilligkeit (§ 234 Abs. 2 AO)<br />
Zinsen unter 10 € wer<strong>de</strong>n nicht festgesetzt!<br />
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Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung über die Stundung:<br />
Nach <strong>de</strong>r allgemeinen Zuständigkeitsregelung (Hauptsatzung, Zuständigkeitsordnung)<br />
o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Dienstanweisung.<br />
Es kann eine Abstufung nach Höhe <strong>de</strong>r Beträge und nach <strong>de</strong>r Zeitdauer <strong>de</strong>r<br />
Stundung zwischen beispielsweise <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse, <strong>de</strong>m Fachamt, <strong>de</strong>m<br />
Gemein<strong>de</strong>rat, <strong>de</strong>m beschließen<strong>de</strong>m Ausschuss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Bürgermeister<br />
festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ist die Gemein<strong>de</strong>kasse nicht selbst entscheidungsbefugt, muss bei <strong>de</strong>r<br />
Stundungsentscheidung die Bestimmung <strong>de</strong>s Fälligkeitstages durch eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anordnung förmlich geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />
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Verfahren bei Stundung<br />
Den län<strong>de</strong>rrechtlichen Regelungen kann man entnehmen, dass die<br />
zuständige Dienststelle eine Stundung nur im Benehmen mit <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>kasse erteilen soll.<br />
Im Übrigen hat die Dienststelle Stundungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
Die Gemein<strong>de</strong>kasse darf Stundungen nicht gewähren; <strong>de</strong>r Bürgermeister<br />
kann sie Ausnahmsweise damit beauftragen, wenn dies zur<br />
Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung<br />
gewährleistet ist.<br />
Voraussetzungen dafür sind dass die Verfügung über Stundungen<br />
und Zahlungsverkehr von verschie<strong>de</strong>nen Bediensteten unabhängig<br />
voneinan<strong>de</strong>r wahrgenommen wer<strong>de</strong>n muss.<br />
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Für die Bearbeitung <strong>de</strong>r Stundungen müssen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse geeignete<br />
Bedienstete zur Verfügung stehen.<br />
Die Beauftragung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse bedarf in je<strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>r Schriftform,<br />
sei es im Rahmen <strong>de</strong>r allgemeinen Zuständigkeitsordnung und/o<strong>de</strong>r einer<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Dienstanweisung für Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und Erlass<br />
für die Gemein<strong>de</strong>kasse<br />
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Im Rahmen <strong>de</strong>r Mahnung und Beitreibung ist die Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>kasse klar geregelt.<br />
„Der Gemein<strong>de</strong>kasse obliegen außer<strong>de</strong>m die Mahnung, Beitreibung<br />
und Einleitung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung), die<br />
Festsetzung, Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung und <strong>de</strong>r Erlass von<br />
Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenfor<strong>de</strong>rungen (Zinsen<br />
und Säumniszuschläge), soweit in an<strong>de</strong>ren Vorschriften nichts an<strong>de</strong>res<br />
bestimmt o<strong>de</strong>r nicht eine an<strong>de</strong>re Stelle damit beauftragt ist.“<br />
Gibt es in Ihrer Verwaltung eine entsprechen<strong>de</strong> Zuständigkeitsordnung<br />
o<strong>de</strong>r Dienstanweisung ?<br />
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Die Gemein<strong>de</strong>kasse wird in <strong>de</strong>r Regel bei allen Stundungsanträgen<br />
(Hauptfor<strong>de</strong>rungen) kontaktiert.<br />
Bonitätskenntnisse über <strong>de</strong>n Schuldner bei Stundungsanfragen<br />
liegen ein<strong>de</strong>utig bei <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse<br />
Folge hieraus:<br />
Die Bearbeitung von Stundungsanträgen sollte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse<br />
komplett zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Unter Beachtung <strong>de</strong>s Trennungsgrundsatzes kann die Stundungsgewährung<br />
organisatorisch einem Anordnungsbefugten zugewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
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Vorteile einer zentralen Stundungsbearbeitung<br />
Einheitliche Stundungsbeschei<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r gesamten Kommune<br />
Korrekte Berechnung <strong>de</strong>r Stundungszinsen<br />
Neuberechnung/Nachberechnung <strong>de</strong>r Stundungszinsen, wenn Raten<br />
nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n<br />
Beachtung von Abrundungsvorschriften bei verschie<strong>de</strong>nen<br />
Steuerarten<br />
Unmittelbare Aufnahme von Säumniszuschlägen und Nebenkosten<br />
im Stundungsbescheid<br />
Stundung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen – VA und<br />
privatrechtlichen Ansprüchen – Vertrag<br />
Stundungszinsen sind gemäß § 238 AO für je<strong>de</strong>n vollen Monat vom<br />
Fälligkeitstage zu berechnen.<br />
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Vorteile einer zentralen Stundungsbearbeitung<br />
Bei Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Stundungsrate(n) ist eine unmittelbare<br />
Aufnahme <strong>de</strong>r Gesamtfor<strong>de</strong>rung in die Vollstreckung gewährleistet<br />
Keine innerbehördlichen Reibungspunkte mehr, was eventuell die<br />
Zuständigkeitsfrage angeht<br />
- Stundungsantrag nach Fälligkeitsablauf<br />
- Stundungsantrag vor <strong>de</strong>m Mahnlauf<br />
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In welchen Verordnungen befin<strong>de</strong>n sich Regelungen zur<br />
Nie<strong>de</strong>rschlagung?<br />
§ 261 AO<br />
Län<strong>de</strong>rrechtliche Vorschriften nach KAG<br />
Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />
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Nie<strong>de</strong>rschlagung ist die Zurückstellung <strong>de</strong>r Weiterverfolgung eines<br />
fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf <strong>de</strong>n Anspruch selbst.<br />
Die Nie<strong>de</strong>rschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, die<br />
keines Antrags bedarf.<br />
Sie wird <strong>de</strong>m Schuldner nicht mitgeteilt.<br />
Ansprüche dürfen nie<strong>de</strong>rgeschlagen wer<strong>de</strong>n, wenn feststeht, dass die<br />
Einziehung keinen Erfolg haben wird, o<strong>de</strong>r wenn die Kosten <strong>de</strong>r Einziehung<br />
außer Verhältnis zur Höhe <strong>de</strong>s Anspruchs stehen.<br />
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Die Begrifflichkeiten befristete und unbefristete Nie<strong>de</strong>rschlagung<br />
sollten in <strong>de</strong>r Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung,<br />
Dienstanweisung für Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r Erlass,<br />
Dienstanweisung für die Gemein<strong>de</strong>kasse bestimmt wer<strong>de</strong>n, da<br />
diese im Verordnungstext nicht genannt wer<strong>de</strong>n.<br />
Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sachnähe und <strong>de</strong>r Effizienz ist in <strong>de</strong>r Dienstanweisung<br />
für die Finanzbuchhaltung, Dienstanweisung für<br />
Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r Erlass, Dienstanweisung für<br />
die Gemein<strong>de</strong>kasse zu bestimmen, dass ein zentraler Nachweis<br />
über befristet nie<strong>de</strong>rgeschlagene For<strong>de</strong>rungen durch die<br />
Gemein<strong>de</strong>kasse zu erfolgen hat.<br />
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For<strong>de</strong>rungen dürfen befristet nie<strong>de</strong>rgeschlagen wer<strong>de</strong>n, wenn ihre<br />
Einziehung wegen <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Verhältnisses <strong>de</strong>s Schuldners<br />
vorübergehend keinen Erfolg verspricht<br />
Eine unbefristete Nie<strong>de</strong>rschlagung ist möglich, wenn nach <strong>de</strong>r Sachund<br />
Rechtslage davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, dass Vollstreckungsversuche<br />
dauernd ohne Erfolg bleiben o<strong>de</strong>r die Kosten<br />
<strong>de</strong>r Einziehung außer Verhältnis zur Höhe <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung stehen; es<br />
sei <strong>de</strong>nn, die Einziehung ist aus grundsätzlichen Erwägungen geboten.<br />
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Was hat vor <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung zu erfolgen?<br />
Die Nie<strong>de</strong>rschlagung setzt eine eingehen<strong>de</strong> Prüfung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse <strong>de</strong>s Schuldners durch die Kasse als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />
voraus.<br />
Bevor über die Nie<strong>de</strong>rschlagung entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann, sind<br />
Nachweise über die Erfolglosigkeit <strong>de</strong>r Beitreibung zu erbringen.<br />
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Wann ist eine befristete o<strong>de</strong>r unbefristete Nie<strong>de</strong>rschlagung<br />
geboten?<br />
u.a.<br />
Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen<br />
Betragsgrenzen (Kleinstbeträge)<br />
Zeitfolge seit erstem erfolglosen Vollstreckungsversuch<br />
Möglichkeiten <strong>de</strong>r Vollstreckung gegen Gesellschaften geprüft<br />
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Bisherige Zuständigkeitsregelung laut Dienstanweisung:<br />
In <strong>de</strong>r Regel erfolgt eine Nie<strong>de</strong>rschlagung durch <strong>de</strong>n Fachbereich.<br />
Dies erfolgt aufgrund <strong>de</strong>r Vollstreckungsermittlungen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>kasse.<br />
Zukünftige Zuständigkeitsregelung laut Dienstanweisung (als Empfehlung)<br />
Befristete Nie<strong>de</strong>rschlagungen erfolgen<br />
- bis zu 1.000,00 € durch <strong>de</strong>n Fachbereich<br />
- bis zu 5.000,00 € durch <strong>de</strong>n Kämmerer<br />
- bis zu 15.000,00 € durch <strong>de</strong>n Bürgermeister<br />
- darüber hinaus durch <strong>de</strong>n Haupt- und Finanzausschuss<br />
Nach befristeter Nie<strong>de</strong>rschlagung kann die Gemein<strong>de</strong>kasse eine unbefristete<br />
Nie<strong>de</strong>rschlagung erwirken, wenn seit <strong>de</strong>m ersten erfolglosen<br />
Vollstreckungsversuch<br />
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- bei Beträgen bis 1.000,00 € zwei Jahre,<br />
- mit Gegenzeichnung <strong>de</strong>s Kämmerers, Beträgen bis 5.000,00 €, fünf<br />
Jahre vergangen sind und davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, dass<br />
weitere Vollstreckungsversuche dauernd ohne Erfolg bleiben.<br />
O<strong>de</strong>r man überlässt die Nie<strong>de</strong>rschlagung von For<strong>de</strong>rungen unbegrenzt <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>kasse. Dies kann damit gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n, dass es zur<br />
Verwaltungsvereinfachung führt, die Richtigkeit <strong>de</strong>r Feststellungen vom<br />
Sachverhalt nur vom Kassenpersonal beurteilt wer<strong>de</strong>n kann und eine<br />
sachbezogene Verantwortlichkeit für die buchungstechnische Abwicklung zu<br />
beachten ist (Trennungsgrundsatz).<br />
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Nie<strong>de</strong>rschlagung und For<strong>de</strong>rungsbewertung sind im zukünftigen<br />
Rechnungswesen zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Das Instrument <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung ist ein strukturierter Vorgang, an<br />
<strong>de</strong>ssen En<strong>de</strong> die For<strong>de</strong>rungsabschreibung im Sachkonto steht<br />
Bei <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung wird die For<strong>de</strong>rung weiterhin als Ertrag <strong>de</strong>s<br />
Haushaltsjahres ausgewiesen und durch eine Gegenbuchung beim<br />
Konto „Abschreibungen auf For<strong>de</strong>rungen“ neutralisiert<br />
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Davon abzugrenzen ist die Einzelwertberichtigung<br />
Hier han<strong>de</strong>lt es sich nicht um eine rückwirken<strong>de</strong> Betrachtung wie bei<br />
<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung, son<strong>de</strong>rn um eine Zukunftsprognose zum<br />
Bilanzstichtag nach <strong>de</strong>m Vorsichtsprinzip.<br />
Einzelwertberichtigungen wer<strong>de</strong>n ausschließlich auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r<br />
For<strong>de</strong>rungen (Sachkonten) vorgenommen.<br />
Die offenen Posten in <strong>de</strong>r Nebenbuchhaltung bleiben in <strong>de</strong>r Nominalhöhe<br />
bestehen.<br />
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Im Hinblick auf die Verwaltungsdoppik sind bereits jetzt Altfälle auf<br />
ihre<br />
Durchsetzbarkeit zu prüfen und ggf. zu bereinigen.<br />
Die Eröffnungsbilanz sollte nur For<strong>de</strong>rungen enthalten, die auch kurzfristig<br />
realisierbar sind.<br />
Dies gilt auch nach Umstellung auf die Verwaltungsdoppik und<br />
dokumentiert, die Arbeitsgüte einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.<br />
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Fazit<br />
Die Kasse ist in <strong>de</strong>r Verwaltung diejenige Stelle in <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />
die <strong>de</strong>n umfassendsten Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
<strong>de</strong>s Schuldners hat. So ist eine einheitliche Praxis bei Stundung<br />
o<strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung sachgerecht nur durch die Kasse gewährleistet.<br />
Unabhängig davon, ob Sie in Ihrer Kommune doppisch im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s neuen Haushaltsrechts o<strong>de</strong>r weiterhin kameral buchen,<br />
sollte die Zentralisierung dieser Aufgaben (Stundung und Nie<strong>de</strong>rschlagung)<br />
ein Thema in je<strong>de</strong>r Kommune sein.<br />
Referenten: Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />
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Für Ihre Aufmerksamkeit bedanken sich:<br />
Rolf Sturme und Werner Mallinger<br />
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