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Hausarbeit - Lösung

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Lösungsskizze Ferienhausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2012/2013<br />

Teil II:<br />

I. Rechtsgrundlage<br />

Erforderlich, da belastender VA/Eingriff in Art. 12 I GG.<br />

‣ Eingriffsermächtigung/Befugnisnorm unmittelbar in der Kirchweih‐Satzung (‐)<br />

‣ Art. 23 I LStVG: ermächtigt zu sicherheitsrechtlichen Anordnungen auf<br />

Volksfesten; aber: ist vorliegend nicht einschlägig, da kein Handeln zum Schutz der<br />

in Art. 23 I LStVG genannten Rechtsgüter<br />

‣ Sonstige spezielle Rechtsgrundlagen:<br />

evtl. § 5 GastG (Keller ist Gaststätte i.S.v. § 1 GastG), aber keine der<br />

Alternativen des § 5 GastG für Auflagen erfüllt.<br />

evtl. § 12 GastG, wenn man (in großzügiger Auslegung der Angaben im<br />

Sachverhalt) von einer Gestattung ausgeht: Auflagen nach § 12 III GastG<br />

jederzeit möglich, allerdings müssen sich die Auflagen auf die Abweichung von<br />

in § 4 GastG genannten Versagungsgründen beziehen (z.B. fehlende<br />

Sozialräume, fehlende Barrierefreiheit u.ä.) 17 , da dieser Grundlage der<br />

Gestattung unter erleichterten Voraussetzungen ist und kann ansonsten nur im<br />

Rahmen der in § 5 GastG genannten Auflagegründe erfolgen. Hier sind aber<br />

nachträglich keine Gründe eingetreten, wegen derer eine Gestattung von<br />

Anfang an rechtswidrig gewesen wäre, so dass auch keine nachträglichen<br />

Auflagen auf § 12 III GastG gestützt werden können.<br />

‣ Art. 27 I GemO i.V.m. Benutzungssatzung<br />

‣ Art. 36 I, II i.V.m. Art. 49 BayVwVfG<br />

II. Formelle Rechtmäßigkeit<br />

1. Zuständigkeit<br />

a) Verbandskompetenz<br />

Gemeinde, da Vollzug einer gemeindlichen Satzung, Art. 27 I GemO; außerdem:<br />

Gemeinde zuständig für Regelung der Zulassung zu ihren Einrichtungen i.S.v.<br />

Art. 21 GemO; daher Gemeinde auch zuständig für den Erlass von<br />

Nebenbestimmungen zu dieser Zulassung<br />

17 Schönleiter, Kommentar zum GastG, 2012, § 12, Rn. 1; Metzner, in: Metzner (Hrsg.), Kommentar zum GastG,<br />

6. Aufl. 2002, § 12, Rn. 26 f.<br />

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