Hausarbeit - Lösung
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Lösungsskizze Ferienhausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2012/2013<br />
als hinreichende Ermächtigungsgrundlage ansehen, weil sich aus dem<br />
Tatbestandsmerkmal der „Notwendigkeit“ zur Durchführung von Satzungen in<br />
Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung durch abstrakt‐generelle Regelung<br />
ergibt, in welchem Umfang Grundrechtseingriffe zulässig sind.<br />
Probleme ergeben sich aber, wenn man im Sinne der vom BVerfG entwickelten<br />
„Wesentlichkeitstheorie“ 19 aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip<br />
folgert, dass alle grundrechtswesentlichen Fragen durch den formellen Gesetzgeber<br />
(Parlament) geregelt werden müssen und nicht der Regelung durch<br />
Selbstverwaltungsnormen einer ausgegliederten Körperschaft überlassen werden<br />
können. Aus dem formellen Gesetz selbst, d.h. aus Art. 27 I GemO folgt nicht,<br />
inwieweit (in welchen Fällen und mit welcher Intensität usw.) Grundrechtseingriffe<br />
zulässig sind. Dies ergibt sich erst durch das Heranziehen der Satzungsbestimmungen.<br />
Wegen der „Wesentlichkeitstheorie“ reicht Art. 27 I GemO damit als eigenständige<br />
Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe nicht aus. 20<br />
[a.A. vertretbar; vertreten wird auch, dass im Kommunalrecht – wegen des Grundsatzes der<br />
kommunalen Selbstverwaltung, die ebenfalls dem Demokratieprinzip verpflichtet ist – Abstriche<br />
gemacht werden können. Durch demokratische Legitimation des Gemeinderats wären auch die<br />
Satzungsbeschlüsse einer Gemeinde unter Rechtsstaatlichkeits‐ und Demokratiegesichtspunkten eine<br />
hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe.)<br />
Sofern man Art. 27 I GO als hinreichende Ermächtigungsgrundlage ansieht wäre wie folgt weiter zu<br />
prüfen:<br />
‣ Rechtmäßigkeit der Satzung: (+), im Sachverhalt vorausgesetzt<br />
‣ (P) ist Maßnahme notwendig zum Vollzug der Satzung? Wohl (‐), da sich aus dem Wortlaut<br />
der Satzung zwar ergibt, dass das Fest die lokale Braukultur fördern soll, daraus aber nicht<br />
zwingend folgt, dass andere Biere gänzlich ausgeschlossen werden müssen. Ein solcher<br />
Regelungsgehalt lässt sich der Satzung nicht ohne weiteres entnehmen.]<br />
b) Nachträgliche Auflage zur Zulassung<br />
aaa) Auslegung der Anordnung<br />
‣ Schließlich kommt in Betracht, die Anordnung als nachträgliche Auflage i.S.v.<br />
Art. 36 BayVwVfG zur Zulassung des B zur Kellerkirchweih zu interpretieren.<br />
‣ Tatsächlich stehen beide Maßnahmen in Zusammenhang: die Anordnung ist<br />
nur sinnvoll, wenn und solange der B eine Zulassung zur Kellerkirchweih<br />
19 Vgl. dazu z.B. die Facharztentscheidung, BVerfGE 33, 125.<br />
20 I.E. ebenso Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 27 GO, Rn. 2, (96. Erg. Lief. März 2011)<br />
Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern Art. 27 GO, Ziff. 1.<br />
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