24.11.2014 Aufrufe

Hausarbeit - Lösung

Hausarbeit - Lösung

Hausarbeit - Lösung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Lösungsskizze Ferienhausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2012/2013<br />

als hinreichende Ermächtigungsgrundlage ansehen, weil sich aus dem<br />

Tatbestandsmerkmal der „Notwendigkeit“ zur Durchführung von Satzungen in<br />

Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung durch abstrakt‐generelle Regelung<br />

ergibt, in welchem Umfang Grundrechtseingriffe zulässig sind.<br />

Probleme ergeben sich aber, wenn man im Sinne der vom BVerfG entwickelten<br />

„Wesentlichkeitstheorie“ 19 aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip<br />

folgert, dass alle grundrechtswesentlichen Fragen durch den formellen Gesetzgeber<br />

(Parlament) geregelt werden müssen und nicht der Regelung durch<br />

Selbstverwaltungsnormen einer ausgegliederten Körperschaft überlassen werden<br />

können. Aus dem formellen Gesetz selbst, d.h. aus Art. 27 I GemO folgt nicht,<br />

inwieweit (in welchen Fällen und mit welcher Intensität usw.) Grundrechtseingriffe<br />

zulässig sind. Dies ergibt sich erst durch das Heranziehen der Satzungsbestimmungen.<br />

Wegen der „Wesentlichkeitstheorie“ reicht Art. 27 I GemO damit als eigenständige<br />

Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe nicht aus. 20<br />

[a.A. vertretbar; vertreten wird auch, dass im Kommunalrecht – wegen des Grundsatzes der<br />

kommunalen Selbstverwaltung, die ebenfalls dem Demokratieprinzip verpflichtet ist – Abstriche<br />

gemacht werden können. Durch demokratische Legitimation des Gemeinderats wären auch die<br />

Satzungsbeschlüsse einer Gemeinde unter Rechtsstaatlichkeits‐ und Demokratiegesichtspunkten eine<br />

hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe.)<br />

Sofern man Art. 27 I GO als hinreichende Ermächtigungsgrundlage ansieht wäre wie folgt weiter zu<br />

prüfen:<br />

‣ Rechtmäßigkeit der Satzung: (+), im Sachverhalt vorausgesetzt<br />

‣ (P) ist Maßnahme notwendig zum Vollzug der Satzung? Wohl (‐), da sich aus dem Wortlaut<br />

der Satzung zwar ergibt, dass das Fest die lokale Braukultur fördern soll, daraus aber nicht<br />

zwingend folgt, dass andere Biere gänzlich ausgeschlossen werden müssen. Ein solcher<br />

Regelungsgehalt lässt sich der Satzung nicht ohne weiteres entnehmen.]<br />

b) Nachträgliche Auflage zur Zulassung<br />

aaa) Auslegung der Anordnung<br />

‣ Schließlich kommt in Betracht, die Anordnung als nachträgliche Auflage i.S.v.<br />

Art. 36 BayVwVfG zur Zulassung des B zur Kellerkirchweih zu interpretieren.<br />

‣ Tatsächlich stehen beide Maßnahmen in Zusammenhang: die Anordnung ist<br />

nur sinnvoll, wenn und solange der B eine Zulassung zur Kellerkirchweih<br />

19 Vgl. dazu z.B. die Facharztentscheidung, BVerfGE 33, 125.<br />

20 I.E. ebenso Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 27 GO, Rn. 2, (96. Erg. Lief. März 2011)<br />

Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern Art. 27 GO, Ziff. 1.<br />

12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!