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Hausarbeit - Lösung

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Lösungsskizze Ferienhausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2012/2013<br />

vermieden werden können 21 . Da im vorliegenden Fall eine ausdrückliche<br />

gesetzliche Zulassung von nachträglichen Auflagen fehlt bzw. nicht einschlägig<br />

ist, wäre eine solche nur unter den zuletzt genannten Voraussetzungen<br />

denkbar.<br />

‣ Diese lägen nur vor, wenn ohne die Auflage zumindest die Voraussetzungen<br />

für Rücknahme oder Widerruf der Zulassung vorlägen:<br />

o Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach Art. 48<br />

BayVwVfG liegen nicht vor, weil die Zulassung nicht (anfänglich)<br />

rechtswidrig war.<br />

o In Frage kommt damit nur noch, dass die Voraussetzungen für einen<br />

Widerruf der Zulassung nach Art. 49 BayVwVfG vorlagen. Da es sich<br />

vorliegend um einen begünstigenden VA handelt, der nicht unter<br />

Art. 49 IIa BayVwVfG fällt, richtet sich die Zulässigkeit eines Widerrufs<br />

nach Art. 49 II BayVwVfG. In Betracht kommt hier allein ein Widerruf auf<br />

der Grundlage von Art. 49 II Nr. 3 BayVwVfG.<br />

o Fraglich ist dabei bereits, ob die Behörde aufgrund nachträglich<br />

eingetretener Tatsachen (Verkauf norddeutschen Bieres) berechtigt<br />

gewesen wäre, die Zulassung nicht zu erteilen. Es ist nicht ersichtlich,<br />

dass B durch den Verkauf norddeutschen Biers die Zulassungsvoraussetzungen<br />

der Kirchweihsatzung nicht erfüllt, da er ja immerhin<br />

auch lokale Biere ausschenkt. Mitbewerber, die die Kriterien besser<br />

erfüllt hätten, gab es nicht. Damit liegen die Voraussetzungen für einen<br />

Widerruf nicht vor.<br />

Zwischenergebnis: Somit kommt eine nachträgliche, die ursprünglich weitere<br />

Zulassung einschränkende Auflage nicht in Betracht.<br />

Ergebnis: für Anordnung fehlt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Sie ist daher<br />

rechtswidrig.<br />

21 Vgl. Knack, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 36, Rn. 31.<br />

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