Hausarbeit - Lösung
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Lösungsskizze Ferienhausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2012/2013<br />
Weitung durch den EuGH, allerdings nur auf Fälle der mittelbaren<br />
Diskriminierung, 14 die hier nicht vorliegt.<br />
I.Ü. kein zwingender Allgemeinwohlgrund ersichtlich, Traditionspflege auf<br />
Kirchweih genügt nicht [a.A. vertretbar, allerdings ist zu bedenken, dass eine<br />
klare wirtschaftliche Motivation dahintersteht, die im Unionsrecht nicht als<br />
Allgemeinwohlgrund akzeptiert wird].<br />
bb) Zwischenergebnis<br />
‣ Bevorzugung lokaler Metzgereien kein zulässiges Kriterium<br />
‣ Auswahlentscheidung nicht ermessensfehlerfrei<br />
‣ Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung<br />
2. Anspruch auf Zulassung bei Reduzierung des Ermessens auf Null<br />
Anspruch auf Zulassung nur, wenn Ermessensreduzierung auf Null, d.h. wenn die<br />
Zulassung des F (auf Kosten eines anderen Bewerbers) die einzige rechtmäßige<br />
Entscheidung wäre.<br />
a) Aus Grundrechten (‐), die übrigen Bewerber, die ihre Bewerbung noch<br />
aufrechterhalten möchten, sind gleichermaßen in Art. 12 I und Art. 3 I GG betroffen. Es<br />
könnte auch bei einer willkürfreien Vergabeentscheidung bessere Gründe geben, die<br />
übrigen Bewerber auszuwählen.<br />
b) Aus Unionsrecht: Ermessensreduzierung, wenn nur durch die Zulassung des F ein<br />
Verstoß gegen Unionsrecht verhindert werden könnte und damit der effektiven<br />
Befolgung des Unionsrechts (Art. 4 III EUV) und der Rechtseinheit bei Errichtung eines<br />
Binnenmarktes Rechnung getragen werden könnte. (Parallelargumentation zur<br />
Ermessensreduzierung auf Null bei der Rücknahme von unionsrechtswidrigen Beihilfen<br />
nach Art. 48 BayVwVfG)<br />
Unionsrechtswidriger Zustand (Verstoß gegen die Grundfreiheit) entsteht durch<br />
protektionistisches Vergabekriterium. Allerdings ist eine Vergabe nach Kriterien<br />
vorstellbar, die nicht protektionistisch gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen (z.B.<br />
unterschiedslos anwendbare Kriterien wie Eingang der Bewerbung oder Losverfahren, die<br />
über das Erfordernis gerechtfertigt werden können, dass eine Auswahl getroffen werden<br />
muss), die trotzdem nicht zwangsläufig zur Auswahl des F führen.<br />
14 Vgl. z.B. Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 844.<br />
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