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Merkblatt für Bauansuchen - St. Veit an der Glan

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von Eisenbahn<strong>an</strong>lagen und um die Flugplätze, militärische Sperrgebiete, Naturdenkmale,<br />

Objekte unter Denkmalschutz) ist dem <strong>Bau<strong>an</strong>suchen</strong> auch die Bewilligung nach<br />

dem diese Nutzungsbeschränkung enthaltenden Gesetz (zB Kärntner Naturschutzgesetz,<br />

Wasserrechtsgesetz, Bundesstraßengesetz, Kärntner <strong>St</strong>raßengesetz, Denkmalschutzgesetz<br />

<strong>an</strong>zuschließen.<br />

Für den Fall, dass ein Vorhaben auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes errichtet<br />

werden soll, ist dem Bauvorhaben die Rodungsbewilligung <strong>an</strong>zuschließen.<br />

ALLGEMEINES:<br />

Der Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung <strong>der</strong> Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter zu bestellen<br />

und diesen <strong>der</strong> Behörde vor Beginn <strong>der</strong> Ausführung des Vorhabens bek<strong>an</strong>ntzugeben. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne<br />

des § 29 Abs. 1 K-BO o<strong>der</strong> Sachverständiger sein.<br />

Es wird empfohlen, vor Erstellung <strong>der</strong> Pläne Erkundigungen über die Flächenwidmung des Baugrundstückes, die Art und den Umf<strong>an</strong>g<br />

einer möglichen Verbauung (Bebauungspl<strong>an</strong>) sowie über Ortsbildinteressen bei <strong>der</strong> <strong>St</strong>adtgemeinde <strong>St</strong>.<strong>Veit</strong>/Gl<strong>an</strong>, Abt. Bauamt,<br />

(04212-5555 Dw 19 od. 34), Hauptplatz 1, 9300 <strong>St</strong>.<strong>Veit</strong>/Gl<strong>an</strong>, einzuholen.<br />

* Es wird darauf hingewiesen, dass die K-BO 1996 auch eine Vorprüfung vorsieht. In diesem Falle sind neben dem <strong>Bau<strong>an</strong>suchen</strong>, dem<br />

Eigentumsnachweis und <strong>der</strong> Zustimmung des Eigentümers lediglich Pl<strong>an</strong>skizzen mit einer kurzen Baubeschreibung vorzulegen.<br />

** Beilagen bis zur Größe eines Bogens sind mit EUR 3,90 zu vergebühren. Unter Bogen ist ein Papierblatt zu verstehen, dessen Seitenlänge das<br />

Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm nach einer o<strong>der</strong> nach beiden Richtungen nicht überschreitet. 4 einseitig beschriebene Blätter im Ausmaß<br />

von DIN A4 je Blatt bilden bei inhaltlich fortlaufendem Text einen Bogen. Größere Papierblätter (A3) sind mit EUR 7,80 zu vergebühren, mehr<br />

als 3 Pläne - wenn am Heftr<strong>an</strong>d gebunden - mit maximal EUR 21,80.<br />

*** Die Entrichtung <strong>der</strong> Bundesgebühren erfolgt durch Vorschreibung mittels Erlagschein.

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