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Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute

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<strong>Betriebsanweisung</strong> Inhalt<br />

<strong>Betriebsanweisung</strong> / <strong>Organisationsplan</strong> <strong>für</strong><br />

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

(Viren) in der Sicherheitsstufe S2<br />

I n ha l t Seite<br />

1 Geltungsbereich 4<br />

1.1 Allgemein 4<br />

1.2 Tätigkeiten 4<br />

1.3 Verantwortliche Personen 5<br />

2 Anmeldung / Genehmigung 5<br />

2.1 Allgemeines 5<br />

3 Unterweisungen / medizinische Vorsorge 6<br />

3.1 Betriebspersonal / festangestelltes Personal / Teilzeitbeschäftigte 6<br />

3.2 Fremdfirmen 6<br />

3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung 7<br />

4 Betrieb des Arbeitsbereiches 7<br />

4.1 Kennzeichnungen 7<br />

4.2 Zugangsregelung 8<br />

4.3 Schutz- und Sicherheitseinrichtungen 8<br />

4.3.1 Sicherheitswerkbänke 8<br />

4.3.2 Notsperrvorrichtungen <strong>für</strong> Gas-, Strom- und Wasserversorgung 8<br />

4.3.3 Notduschen, Augenduschen 9<br />

4.3.4 Feuerlöscheinrichtungen 9<br />

4.3.5 Verbandskästen 9<br />

4.4 Laborordnung: Schreib- und Arbeitsplätze, Vorratshaltung 9<br />

4.4.1 Allgemeine Laborordnung 9<br />

4.4.2 Vorratshaltung 10<br />

4.5 Aufzeichnungen 10<br />

4.5.1 Nach GenTSV 10<br />

4.6 Entsorgung / Inaktivierung 11<br />

4.6.1 Abfälle aus oder mit biologisch kontaminiertem (infektiösem) Material / Sicherheitsstufe 2 11<br />

4.6.2 Chemische Abfälle 13<br />

4.7 Transport und Versand 13<br />

1


<strong>Betriebsanweisung</strong> Inhalt<br />

4.7.1 Innerbetrieblicher Transport 13<br />

4.7.2 Versand 13<br />

5 Regeln <strong>für</strong> sicheres Arbeiten 15<br />

5.1 Personen-spezifische Hygieneregeln 15<br />

5.2 GMT (Regeln der Guten Mikrobiologischen Technik) 16<br />

5.3 Umgang mit Krankheitserregern / human- oder tierpathogenen Mikroorganismen 17<br />

5.4 Umgang mit kanzerogenen und mutagenen Stoffen 18<br />

6 Störfälle, Notfälle, Erste Hilfe 18<br />

6.1 Allgemeine Regeln 18<br />

6.1.1 Meldung, Alarm 19<br />

6.1.2 Verletzungen von Personen 20<br />

6.1.3 Brand 20<br />

6.2 Erste Hilfe 21<br />

6.3 Unfälle und Verletzungen mit chemischen Agenzien 21<br />

6.4 Stör- und Unfälle mit biologischen Arbeitsstoffen 21<br />

6.4.1 Allgemeine Hinweise / Laborbereich 21<br />

6.5 Dekontamination 22<br />

6.5.1 Kleidung 22<br />

6.5.2 Haut / Körperteile 23<br />

6.5.3 Augen 23<br />

6.5.4 Schleimhäute 23<br />

6.5.5 Flächen 23<br />

6.5.6 Geräte 23<br />

6.5.7 Sicherstellung von Gegenständen 23<br />

7 Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln 24<br />

7.1 Entsorgungsplan 24<br />

7.1.1 Normaler Hausmüll 24<br />

7.1.2 Glasabfall 24<br />

7.1.3 Kanülen 24<br />

7.1.4 Organische Lösemittel / Sonderabfälle 24<br />

7.1.5 Papier- und Plastikabfälle 24<br />

7.2 Sicherheitswerkbank 25<br />

7.2.1 Allgemeines 25<br />

7.2.2 Betriebsstörungen der Sicherheitswerkbank 25<br />

7.2.3 Instandhaltung 25<br />

7.2.4 Überprüfung und Wartung 26<br />

7.3 Autoklavieren 26<br />

7.4 Zentrifugation 27<br />

7.5 Verwendung von Ethanol zur Flächendesinfektion 28<br />

8 Weitere geltende <strong>Betriebsanweisung</strong>en 28<br />

2


<strong>Betriebsanweisung</strong> Inhalt<br />

8.1 <strong>Betriebsanweisung</strong> gefährliche Arbeitsstoffe / chemische Gefahrstoffe 28<br />

8.2 Betriebsanweisug <strong>für</strong> Chemische Laboratorien 28<br />

9 Gesetzes- und Vorschriftengrundlagen 28<br />

9.1 Gesetzliche Vorschriften 28<br />

9.2 Unfallverhütungsvorschriften 29<br />

9.3 Merkblätter / Regeln der BG Chemie 29<br />

9.4 Technische Regeln 30<br />

9.5 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze <strong>für</strong> arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 30<br />

9.6 Normen 30<br />

9.7 Veröffentlichungen 31<br />

10Zuständigkeiten, Unterschriftslisten 32<br />

10.1 Verantwortliche 32<br />

11Anhang 33<br />

11.1 Erste Hilfe 33<br />

11.2 Arbeiten in der Sicherheitswerkbank 34<br />

11.3 Autoklavieren 34<br />

11.4 Zentrifugation 35<br />

11.4.1 Allgemeine Regeln <strong>für</strong> die Kühlzentrifuge 35<br />

11.4.2 Bedienung der Kühlzentrifuge 36<br />

11.5 Kurzfassungen zum Verhalten in Notfällen 37<br />

Verzeichnis der Tabellen<br />

Tabelle 4-1: Standorte der Feuerlöscheinrichtungen 9<br />

Tabelle 6-1: Meldeform <strong>für</strong> telefonische Unfallmeldungen / Notrufangaben 19<br />

Tabelle 6-2: Telefonnummern <strong>für</strong> Notfälle 19<br />

Tabelle 10-1: Verantwortliche Personen, Beispiele 32<br />

Tabelle 10-2: Beauftragte Personen 32<br />

3


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

1 Geltungsbereich<br />

1.1 Allgemein<br />

m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> ist <strong>für</strong> die nachfolgend definierten Bereiche / Arbeitsbereiche<br />

verbindlich.<br />

m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> gilt <strong>für</strong><br />

• <strong>Max</strong>-<strong>Planck</strong>-Institut <strong>für</strong> Dynamik komlexer technischer Systeme &<br />

Lehrstuhl Bioprozeßtechnik, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />

• Sandtorstrasse 1, 39106 Magdeburg<br />

• Nordflügel, 1. Stockwerk<br />

• Räume <strong>für</strong> gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S2 nach dem<br />

Gentechnikrecht:<br />

- Labor S2: Raum N1.06 (Lehrstuhl Bioprozesstechnik)<br />

- Mikroskopie: Raum N1.12 (MPI, nur geringe Mengen)<br />

- Lager: Raum N1.10 (MPI, Kühlschrank –70°C)<br />

Für alle anderen Laborräume im 1. Stock, Nordflügel gilt die Sicherheitsstufe S1.<br />

1.2 Tätigkeiten<br />

m Die Gültigkeit dieser <strong>Betriebsanweisung</strong> erstreckt sich auf folgende Arbeiten, die mit<br />

biologischen Arbeitsstoffen / gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt<br />

werden:<br />

• Herstellung und Verwendung gentechnischer veränderter und nicht veränderter<br />

Influenza-Viren<br />

• Vermehrung dieser Viren<br />

• Immunologische /metabolische /genetische/ mikroskopische Analysen<br />

• Lagerung / Vernichtung / Inaktivierung<br />

• Versand<br />

m Diese Arbeiten finden in der Schutzstufe 2 und Sicherheitsstufe 1 2 statt.<br />

m Allgemeines: Biologische Agenzien sind Viren und natürliche Organismen z. B. Bakterien,<br />

Pilze, Parasiten, sowie gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des<br />

Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen. Biologische Agenzien mit<br />

Gefährdungspotential sind solche Agenzien, von denen erwiesen ist oder die in<br />

1 Die Biostoff-Verordnung verwendet den Begriff „Schutzstufe“, das Gentechnikrecht „Sicher-<br />

heitsstufe“<br />

4


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

begründetem Verdacht bestehen, daß sie bei Menschen oder Tieren das Auftreten von<br />

Gesundheitsschäden bewirken können. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind<br />

vermehrungsfähige Organismen und Phagen (Viren), die durch Methoden der Gen-<br />

Technologie zu Trägern von neukombinierten Nukleinsäuren geworden sind.<br />

m Spezielles: Für Forschungszwecke – Entwicklung und Optimierung von Impfstoffen - wird<br />

derzeit mit Pferdeinfluenza-Viren (Subtyp 2, H3N8) gearbeitet, die in Kulturgefäßen und<br />

Fermentern in tierischen Zellen (MDCK, Madin-Darby Canine Kidney) vermehrt werden.<br />

Diese Grippe-Viren lösen bei Pferden (Esel, Maultiere) Erkrankungen des Atemtraktes aus,<br />

die zu den häufigsten Erkrankungen des Pferdes gehören. Typische Infektionsquellen sind<br />

infizierte und erkrankte Tiere. Der wichtigste Übertragungsmechanismus ist die<br />

Tröpfcheninfektion (z.B. Husten) bzw. virusbeladene Aerosole. Die Rolle des Menschen als<br />

Überträger der Pferdeinfluenza-Viren ist nicht eindeutig geklärt. Es muß jedoch davon<br />

ausgegangen werden, daß nach Umgang mit dem Virus eine Übertragung auf das Pferd<br />

möglich ist.<br />

- Desweiteren sollen mikroskopische Arbeiten mit eine GFP-Mutante (green fluorescent<br />

protein) eines aviären Influenza Virus durchgeführt werden. Hierbei werden nur geringe<br />

Mengen verwendet. Diese aviären Viren sind weder <strong>für</strong> den Menschen noch <strong>für</strong> Pferde<br />

pathogen.<br />

m Es soll mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß von diesem biologisch aktiven Material<br />

Risiken <strong>für</strong> die Umwelt ausgehen. (Auf Grund der Tatsache, daß Pferdeinflueza-Viren bzw.<br />

aviäre GFP-Mutanten nicht auf den Menschen übertragen werden können, ist nicht von einer<br />

Gefährdung von Mitarbeitern bzw. der Bevölkerung auszugehen).<br />

m Bei allen Arbeiten mit aktiven Viren ist die Einhaltung angemessener<br />

Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Bei Zuwiderhandlung kann der <strong>für</strong> das Labor<br />

verantwortliche Laborleiter allen Personen, die gegen diese <strong>Betriebsanweisung</strong> verstoßen,<br />

das Arbeiten in den Labors untersagen.<br />

1.3 Verantwortliche Personen<br />

m Für den Geltungsbereich der vorliegenden <strong>Betriebsanweisung</strong> sind die in der<br />

Tabelle 10-1 angeführten Personen <strong>für</strong> die dort aufgelisteten (Teil-)Bereiche<br />

zuständig / verantwortlich.<br />

2 Anmeldung / Genehmigung<br />

2.1 Allgemeines<br />

m Vor dem Beginn des Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch<br />

veränderten Mikororganismen wurde eine Risikobewertung / Sicherheitseinstufung<br />

<strong>für</strong> die geplanten Arbeiten durchgeführt. Die Arbeiten sind zum einen in die<br />

Schutzstufe S2 nach Biostoffverordnung (equine Influenza Newmarket 1/93 H3N8)<br />

5


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

und zum anderen in die Sicherheitsstufe 2 (aviäre Influenza GFP-Mutante)<br />

eingruppiert.<br />

m Die Unterlagen <strong>für</strong> die Anmeldung sowie die Aufzeichnungen nach Gentechnikrecht<br />

werden im Ordner Gentechnik / GVO-Aufzeichnungen gesammelt. Standort Büro<br />

N1.09 beim Projektleiter. Sie sind den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

3 Unterweisungen / medizinische Vorsorge<br />

3.1 Betriebspersonal / festangestelltes Personal /<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

m Es dürfen ausschließlich Mitarbeiter(innen) beschäftigt werden, die zuvor in ihre<br />

Tätigkeit eingewiesen wurden. In den mikrobiologischen Techniken unerfahrene<br />

Mitarbeiter müssen sorgfältig angeleitet und die vorschriftsmäßige Ausführung ihrer<br />

Arbeiten mit infektiösem Material überwacht werden.<br />

m Vor Aufnahme der Arbeiten werden alle Beschäftigten (einschließlich Aushilfskräfte,<br />

Studenten, Gäste anderer <strong>Institute</strong> etc.) anhand der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

arbeitsplatzbezogen über mögliche Gefahren und die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen.<br />

m Die generellen Unterweisungen werden einmal jährlich wiederholt.<br />

m Frauen sind über die Gefahren <strong>für</strong> werdende und stillende Mütter zu unterrichten.<br />

m Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

m Handwerker sowie Wartungspersonal oder Reinigungspersonal, die kurzfristig im<br />

Laborbereich S2 Arbeiten durchführen, sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über die<br />

möglichen Gefahren zu unterrichten (Kurzanweisung der <strong>Betriebsanweisung</strong>,<br />

schriftliche Bestätigung der Belehrung).<br />

3.2 Fremdfirmen<br />

m Das Wartungs- und Reinigungspersonal ist über die möglichen Gefahren und<br />

Schutzmaßnahmen zu unterrichten.<br />

m Beschäftigte von Fremdfirmen (z.B. <strong>für</strong> Reparatur- und Wartungsarbeiten) dürfen<br />

nur unter Aufsicht in das Labor gelassen werden.<br />

m Für die Aufsicht sind alle nach GenTSV unterwiesenen Mitarbeiter des Instituts<br />

berechtigt.<br />

m Mitarbeiter von Fremdfirmen oder hauseigener technischer Dienste dürfen nur nach<br />

Anweisung Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs-, Wartungs- oder<br />

Abbrucharbeiten durchführen.<br />

6


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Für regelmäßige, wiederkehrende Arbeiten (z.B. Reinigung) wird eine<br />

Dauererlaubnis erteilt. Die Beschäftigten sind dann vor der Arbeitsaufnahme zu<br />

unterweisen.<br />

m Vor Arbeitsaufnahme sind die betroffenen Arbeitsbereiche, Einrichtungen und<br />

Geräte zu desinfizieren. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen / gentechnische<br />

Arbeiten sind einzustellen, wenn eine Gefährdung der Personen, die mit den<br />

Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs-, Wartungs- oder Abbrucharbeiten<br />

betraut sind, nicht auszuschließen ist.<br />

3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

m Alle festangestellten Beschäftigten werden vor Aufnahme der Arbeiten in<br />

Sicherheitsstufe 2 der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen.<br />

m Die Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und<br />

werden am Ende der Beschäftigung angeboten. Zuständig <strong>für</strong> die Organisation /<br />

Terminplanung der Untersuchungen ist Frau Steinbrecher, Personalabteilung.<br />

m Der untersuchende Arzt kann bei gesundheitlichen Bedenken<br />

Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren Abständen anordnen.<br />

m Mitarbeiterinnen, bei welchen eine Schwangerschaft nachgewiesen wurde, haben<br />

diesen Tatbestand dem Projektleiter mitzuteilen. Über mögliche Einschränkungen<br />

von Tätigkeiten wird im Einzelfall entschieden.<br />

4 Betrieb des Arbeitsbereiches<br />

4.1 Kennzeichnungen<br />

m Die betreffenden Räume sind durch die Beschriftung „Warnung vor Biogefährdung“<br />

bzw. beim Umgang mit genetisch modifizierten Organismen "Gentechnisches Labor<br />

S2" gekennzeichnet.<br />

S2 Beispiel: „S2-Labor“, „Zutritt nur <strong>für</strong> Berechtigte“, „Biogefährdung“.<br />

S2 Die Kennzeichnungen „S2“ und „Biogefährdung” sind als Prägeschilder aus Metall /<br />

Blech anzubringen (DIN 58956, Teil 1 und 10, DIN 4844 Teil 1 und 2, DIN 30645<br />

Teil 1, 3, 5, 7, DIN 30646 Teil 1und ISO 7000 -1984, Reg. -Nr. 0659; Forderungen<br />

der Feuerwehr in einigen Bundesländern).<br />

S2 Transport- und Abfallbehälter <strong>für</strong> biologisches Material mit Gefährdungspotential<br />

sind mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen (DIN 58956, Teil 10<br />

und DIN 30 739).<br />

S2 Ferner sind sämtliche Einrichtungen (z. B. Kühl- und Gefrierschränke, Gefriertruhen,<br />

Sicherheitswerkbänke), in denen vermehrungsfähige pathogene und / oder<br />

7


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

potentiell pathogene Mikroorganismen aufbewahrt werden, mit dem Warnzeichen<br />

„Biogefährdung“ zu kennzeichnen (DIN 58956, Teil 10 und DIN 12950, Teil 1).<br />

4.2 Zugangsregelung<br />

m Zugang zu den Labors haben alle nach Punkt 3 Unterwiesenen, sowie Besucher in<br />

Begleitung eines Beschäftigten.<br />

m allen weiteren Personen ist der Zutritt untersagt (z.B. Mitarbeiter von Fremdfirmen<br />

oder Vertriebspersonal ohne Begleitung eines Beschäftigten).<br />

m Schwangere und Personen mit geschwächtem Abwehrsystem sollen dies dem<br />

verantwortlichen Laborleiter mitteilen und sich mit ihm und mit dem zuständigen<br />

medizinischen Dienst über eine weitere Arbeit im S2 bzw. S1-Bereich beraten.<br />

m Bei wiederholten / grob fahrlässigen Verstößen gegen die <strong>Betriebsanweisung</strong> kann<br />

dem / der Betroffenen der Zutritt zu Räumen untersagt werden.<br />

m Der Einsatz allein arbeitender Personen bei Tätigkeiten ohne besonderem Risiko ist<br />

grundsätzlich nicht verboten. Es ist jedoch darauf zu achten, daß ein Telefon in<br />

Reichweite ist. Bei Arbeiten mit Gefährdungspotenatial muß eine zweite Person<br />

anwesend sein (in Ruf- bzw. Sichtweite) oder eine Sicht- bzw. Sprechverbindung<br />

vorhanden sein.<br />

m Personen unter 14 Jahren ist das Betreten der Arbeitsbereiche ohne Genehmigung<br />

durch den zuständigen Verantwortlichen nicht gestattet.<br />

4.3 Schutz- und Sicherheitseinrichtungen<br />

4.3.1 Sicherheitswerkbänke<br />

m Die Arbeitsanweisung „SICHERHEITSWERKBANK“ ist zu beachten (siehe 7.2).<br />

m Die Funktionsfähigkeit von Sicherheitswerkbänken ist regelmäßig zu kontrollieren,<br />

Anzeigen der Werkbank bzw. Warnmeldungen beachten.<br />

m Bei Störungen ist der Projektleiter oder der BBS zu benachrichtigen. Dieser<br />

veranlasst die nötigen Maßnahmen<br />

4.3.2 Notsperrvorrichtungen <strong>für</strong> Gas-, Strom- und Wasserversorgung<br />

m Standort und Funktionsweise der Notsperrvorrichtungen <strong>für</strong> Gas, Strom und Wasser<br />

müssen allen Mitarbeitern bekannt sein. Die Notausschalter befinden sich in der<br />

Nähe der Laboreingänge.<br />

m Die Schalter dürfen nur bei Notfällen benutzt werden. Alle Betroffenen und<br />

Verantwortlichen sind umgehend zu benachrichtigen<br />

m Gegebenenfalls wird die Haustechnik zur Behebung von Schäden hinzugezogen.<br />

8


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

4.3.3 Notduschen, Augenduschen<br />

m Not-und Augenduschen sind an den Eingängen zu den Laboren bzw. an den<br />

Waschbecken installiert.<br />

m Notduschen / Augenduschen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre<br />

Funktionsfähigkeit zu prüfen. Dies geschieht durch den Hausmeister.<br />

m Die Durchführung aller Prüfungen ist zu dokumentieren.<br />

4.3.4 Feuerlöscheinrichtungen<br />

Tabelle 4-1: Standorte der Feuerlöscheinrichtungen<br />

Standort Einsatz <strong>für</strong> zuständig <strong>für</strong> Kontrolle<br />

: Name, Tel.<br />

CO2-Feuerlöscher in jedem Labor Flüssigkeiten und<br />

flüssig werdende<br />

Feststoffe (evtl.<br />

auch Geräte etc.)<br />

Schaum-<br />

Feuerlöscher<br />

an den Flur-<br />

enden<br />

Feststoffe und<br />

Geräte<br />

R. Balzer / 497<br />

R. Balzer / 497<br />

Löschdecken in jedem Labor Personen R. Balzer / 497<br />

m Benutzte Feuerlöscher dürfen erst wieder aufgehängt werden, wenn sie fachgerecht<br />

gefüllt oder erneuert wurden (In solchen Fällen ist Herr Balzer oder Herr Meyer zu<br />

informieren).<br />

4.3.5 Verbandskästen<br />

m Verbandskästen befinden sich in den Labors N1.06 und N1.07, sowie am Begin des<br />

Laborgangs neben dem Treppenhauszugang.<br />

m Der Inhalt der Verbandskästen ist regelmäßig (ca. alle drei Monate) auf<br />

Vollständigkeit zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen.<br />

m Aus den Verbandskästen entnommenes Material muß ersetzt werden, bevor die<br />

Vorräte zur Neige gehen.<br />

m Zuständig <strong>für</strong> die Kontrolle der Verbandskästen ist B. Laube (Tel. 237/261).<br />

4.4 Laborordnung:<br />

Schreib- und Arbeitsplätze, Vorratshaltung<br />

4.4.1 Allgemeine Laborordnung<br />

m JEDER BESCHÄFTIGTE MUß IMMER BEMÜHT SEIN, SICH UND ANDERE NICHT<br />

ZU GEFÄHRDEN.<br />

9


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Die Arbeitsplätze sind sauber, gefahrenfrei und ordentlich zu halten und auch so zu<br />

verlassen.<br />

m Die GMT Regeln sind zu beachten (siehe Kapitel 5.2).<br />

m Beim Austreten von biologischen Agenzien innerhalb des Betriebsbereichs (z. B.<br />

Verschütten) ist - sofern möglich - die Austrittsquelle zu verschließen und ein<br />

weiteres Ausbreiten der Arbeitsstoffe möglichst zu verhindern. Danach sind die<br />

betroffenen Bereiche zu reinigen (siehe dazu Abschnitt 6.4).<br />

m Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind weitere, spezielle <strong>Betriebsanweisung</strong>en zu<br />

beachten („CHEMISCHE GEFAHRSTOFFE“, „RADIOAKTIVE GEFAHRSTOFFE“).<br />

m Der Umgang mit chemischen Gefahrstoffen muß im Abzug erfolgen, wenn der<br />

Austritt von Dämpfen oder Staub nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

m Sehr giftige und giftige Stoffe sind unter Verschluß zu halten. Die Aufbewahrung<br />

erfolgt in Raum N1.07 im Gefahrstoffschrank. Die Verantwortliche ist I. Behrendt<br />

Tel. 247.<br />

S2 Der Umgang mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential erfolgt in der<br />

Sicherheitswerkbank Klasse II, wenn die Entstehung von Aerosolen nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

S2 Steht die Ungefährlichkeit der biologischen Arbeitsstoffe nicht zweifelsfrei fest, so ist<br />

davon auszugehen, daß es sich um Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 handelt. Die<br />

entsprechenden Schutzmaßnahmen sind einzuhalten und das Arbeiten in der<br />

Sicherheitswerkbank Klasse II ist zwingend, wenn die Entstehung von Aerosolen<br />

nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

4.4.2 Vorratshaltung<br />

m Vorräte von Gefahrstoffen dürfen in den vorgesehenen Regalen, Schränken,<br />

Kühlschränken nur in solchen Mengen und Weisen aufbewahrt werden, daß sie<br />

sicher entnommen und abgestellt werden können.<br />

m Die Menge und Anzahl von Gefäßen mit Gefahrstoffen im Labor ist auf das<br />

unbedingt nötige Maß zu beschränken.<br />

m Flüssige chemische Gefahrstoffe sind nur in den zulässigen Höchstmengen an<br />

folgenden Orten zu verwahren: in den Lösungsmittelschränken und in den<br />

Säure/Laugeschränken.<br />

m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> ”UMGANG MIT CHEMISCHEN GEFAHRSTOFFEN” ist zu beachten.<br />

4.5 Aufzeichnungen<br />

4.5.1 Nach GenTSV<br />

m Bei allen gentechnischen Arbeiten sind Aufzeichnungen anzufertigen.<br />

10


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Bei der Aufzeichnung ist das Formblatt Z zu verwenden. Die Form zusätzlicher/<br />

ergänzender Aufzeichnungen ist frei, es empfiehlt sich jedoch auch hier die<br />

Formblätter zu nutzen. Formblätter sind auf dem Bioverzeichnis (file:/home/bio)<br />

unter dem Verzeichnis Gentechnik abgelegt.<br />

m Aufzeichnungen über dauerhaft verwendete GVO werden zentral gesammelt. Der<br />

Ordner Gentechnik/ GVO-Aufzeichnungen befindet sich in Büro N1.09 beim<br />

Projektleiter und dem Beauftragten <strong>für</strong> Biologische Sicherheit (Büro N1.08).<br />

m Die Aufzeichnungen sind nach Abschluß der Arbeiten mindestens 10 Jahre<br />

aufzubewahren. Sie müssen den Überwachungsbehörden auf Verlangen<br />

zugänglich gemacht werden.<br />

S2 In den Aufzeichnungen von Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 müssen auch alle zu<br />

diesen Arbeiten berechtigten Mitarbeiter(innen) aufgeführt sein.<br />

S2 Über den Umgang mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen sind<br />

Aufzeichnungen zu führen, die mindestens folgende Angaben umfassen:<br />

Organismus, Art der Arbeiten, Zeitraum der Arbeiten, Ort der Arbeiten<br />

(Raumnummer), ggf. Aufbewahrung und Aufbewahrungsort, verantwortlicher<br />

Projektleiter.<br />

4.6 Entsorgung / Inaktivierung<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

m Gefährliche Abfälle sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />

m Restmengen sollten möglichst gering gehalten werden.<br />

m Es sollten möglichst wenig giftige / umweltschädigende Stoffe und Verfahren<br />

eingesetzt werden.<br />

4.6.1 Abfälle aus oder mit biologisch kontaminiertem (infektiösem)<br />

Material / Sicherheitsstufe 2<br />

m Feste infektiöse Abfälle sind in entsprechend beschrifteten Behältern (Bezeichnung<br />

„Biogefährdung“ entsprechend der DIN 58956, Teil 10 und DIN 30739) zu sammeln<br />

und vor der Entsorgung zu autoklavieren.<br />

m Flüssige Abfälle mit infektiösem Material sind in beschrifteten Behältern<br />

(Bezeichnung „Biogefährdung“ entsprechend der DIN 58956, Teil 10 und DIN<br />

30739) zu sammeln und vor der Entsorgung chemisch zu inaktivieren oder zu<br />

autoklavieren (gilt auch <strong>für</strong> Sporen-haltige alkoholische Lösungen).<br />

m Nach Abkühlen kann autoklavierter Abfall über den normalen Hausmüll entsorgt<br />

werden. Sterilisierte flüssige Abfälle können ins Abwassersystem eingeleitet<br />

werden.<br />

11


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Eine Zwischenlagerung des autoklavierten Abfalls im Labor findet nicht statt!<br />

m Der Transport von Abfällen mit infektiösem Material zum Autoklaven muß<br />

innerbetrieblich in geeigneten, bruchgeschützten und speziell gekennzeichneten<br />

Behältern erfolgen (Beschriftung „Biogefährdung“ , DIN 58956, Teil 10).<br />

m Das Sammeln und der Transport von kontaminierten, spitzen oder scharfkantigen<br />

Gegenständen muß so erfolgen, daß eine Verletzungsgefahr von Mitarbeiter(innen)<br />

ausgeschlossen ist.<br />

m Gebrauchte Objektträger werden in einer geschlossenen, autoklavierbaren Dose<br />

gesammelt und bei Bedarf autoklaviert. Nach der Inaktivierung der biologischen<br />

Agenzien können die Objektträger dem normalen Glasabfall zugeführt werden.<br />

m Kanülen dürfen keinesfalls ungeschützt dem Müll zugeführt werden, es darf aber<br />

auch nicht die Schutzhülle wieder über die Kanüle geschoben werden<br />

(Verletzungsgefahr)! Kanülen werden in einer separaten Dose gesammelt und in<br />

der geschlossenen Dose entsorgt.<br />

Die nachfolgenden Maßnahmen betreffen alle Abfälle mit vermehrungsfähigen Mikroorganismen<br />

einschließlich derer, die auf gentechnischem Wege zu Trägern<br />

neukombinierter Nukleinsäuren geworden sind.<br />

m Kulturüberstände, Zellsuspensionen und Aufschlußsediment sind in geeigneten<br />

Glasgefäßen zu sammeln. Infektiöses Material (virushaltige Lösungen) sind vorher<br />

mit 2% Essigsäure zu inaktivieren (Farbumschlag bei Phenolrot auf Gelb).<br />

Anschließend werden sie durch Autoklavieren bei 121 °C mit mind. 30 min Dauer<br />

sterilisiert. Kontamimierte Bioreaktoren sind mit Essigsäure auf < pH 5 einzustellen<br />

und vor dem Ablassen <strong>für</strong> mindestens 20 min bei 80 o C zu erhitzen.<br />

m Bewachsene Festnährböden sowie kontaminiertes Verbrauchsmaterial (Einweg-<br />

Handschuhe, Pipettenspitzen usw.) werden in geeigneten Abfallbehältern<br />

(Plastikeimer mit ausgelegten autoklavierbaren Plastiksäcken) gesammelt und<br />

anschließend durch Autoklavieren s.o. sterilisiert.<br />

m Scharfkantige oder spitze Gegenstände (z.B. Kanülen) sind getrennt von diesen in<br />

hartschaligen, verschließbaren Gefäßen (bruchsichere Chemikaliengefäße aus<br />

Plastik) zu sammeln und mit diesen ebenfalls zu autoklavieren.<br />

m Laborglas, Pipetten, Behälter usw. sind in Wannen zu sammeln. Vor dem Spülen<br />

werden sie in Wannen mit desinfizierenden Lösungen gesammelt. Die<br />

anschliessende Sterilisation erfolgt durch Autoklavieren bei 121 °C <strong>für</strong> mindestens<br />

20 min.<br />

m Verwendet werden sollen Desinfektionsmittel aus der Liste der DGHM. Die<br />

Anwendung erfolgt entsprechend den Angaben des Herstellers. Die vorgegebene<br />

Einwirkzeit ist zu beachten.<br />

12


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

4.6.2 Chemische Abfälle<br />

m Chemische Abfälle sind entsprechend der Vorgaben der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

„CHEMISCHE ARBEITSSTOFFE“ zu entsorgen.<br />

4.7 Transport und Versand<br />

4.7.1 Innerbetrieblicher Transport<br />

S2 Der Transport von Material der Sicherheitsstufe 2 muß in besonderen<br />

Transportbehältern mit der Kennzeichnung ”S2, Biogefährdung” (DIN 58956c, Teil<br />

10) erfolgen.<br />

m Beim Transport von infektiösem Material bzw. Material, das mit diesem kontaminiert<br />

ist, innerhalb des Labortrakts ist zu vermeiden, daß Kulturflüssigkeiten und<br />

Kulturüberstände oder Zellsuspensionen austreten können. Infektiöses Material<br />

(virushaltige Lösungen) ist vor dem Transport mit 2% Essigsäure (Farbumschlag bei<br />

Phenolrot auf Gelb) oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel zu<br />

inaktivieren. Geeignet <strong>für</strong> den Transport sind verschraubbare Plastikgefäße (z.B.<br />

Polypropylen-Zentrifugenbecher). Glasröhrchen, Kolben und Flaschen sind in<br />

verschließbaren Kunststoffwannen auf Laborwägen zu transportieren.<br />

m Festes Material wie gebrauchte Agarplatten oder Eppendorfgefäße und Spitzen sind<br />

in den Labors in Kunststoffbehältern zu sammeln und verschlossen in<br />

Autoklaviersäcken auf Laborwagen zum Autoklaven zu transportieren.<br />

m Das zu transportierende Material muß immer so gekennzeichnet sein, daß Inhalt<br />

und Erzeuger sofort erkennbar sind.<br />

4.7.2 Versand<br />

m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2 sowie nach<br />

Biostoffverordnung S2 (Influenza Viren) kann auf dem üblichen Postweg (Brief,<br />

Päckchen, Paket) erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß diese inaktiviert sind und<br />

damit nicht in der Lage sind Tiere, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffe oder<br />

Ökosysteme in einer Weise zu verändern oder zu gefährden, die in der Natur nicht<br />

vorkommt 2 (biologische Sicherheitsmaßnahme z.B. E. coli K12 Stämme).<br />

m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2, durch die<br />

eine Gefährdung von Tieren, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffen oder Ökosysteme<br />

nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. aktive Influenza Viren), sind Gefahrgut der<br />

Klasse 9. Für den Transport muss eine UN zugelassene Verpackung verwendet<br />

werden. Die Beförderungsbedingungen <strong>für</strong> Gefahrgut der Klasse 9 müssen<br />

beachtet werden.<br />

2<br />

Informationen dazu in „Shipping of Infectious, Non-infectious and Genetically Modified Biological<br />

Materials, International Regulations“. Publikation der DSMZ, Deutsche Sammlung<br />

von Mikroorganismen und Zellkulturen, 1999.<br />

13


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Wenn möglich sollte der Versand vermehrungsfähiger Organismen vermieden<br />

werden und statt dessen besser isolierte Nukleinsäuren verschickt werden.<br />

m Die Absender von biologischem Material müssen sicherstellen, daß die Sendungen<br />

derart verpackt sind, daß sie den Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und<br />

während des Versandes keinerlei Gefahr <strong>für</strong> Mensch, Tier und Umwelt darstellen.<br />

m Beim Versand von Flüssigkeiten sollte die Verpackung der DIN EN 829 entsprechen<br />

und mindestens folgende Elemente enthalten:<br />

(a) Innengefäß, das das biologische Material enthält,<br />

(b) eine saugfähige Innenverpackung, die das Innengefäß abpolstert und bei<br />

Beschädigung das biologische Material aufnimmt,<br />

(c) das Schutzgefäß, das das (a) und (b) aufnimmt und<br />

(d) die Versandpackung.<br />

m Innen- und Schutzgefäß müssen aus bruchsicherem Material sein.<br />

m Der Versand von biologischem Material über eine Spedition unterliegt den<br />

Vorschriften der Gefahrgutverordnung.<br />

m Für den Versand von biologischem Material als Luftfracht gelten die Bestimmungen<br />

der International Air Transport Association (IATA),<br />

m Die International Air Transport Association (IATA) erfordert eine Kennzeichnung <strong>für</strong><br />

den Versand von biologischem Material.<br />

m Für Wildtyp Organismen der Risikogruppe 1, Lebendimpfstoffe der Risikogruppe 1,<br />

diagnostische Proben ohne infektiöse Agenzien sowie Nukleinsäuren sind keine<br />

Angaben notwendig.<br />

m <strong>für</strong> Unterklasse 9: Vermischtes<br />

• gentechnisch veränderte Organismen der Risikogruppe 1<br />

UN-Nummer UN 3245<br />

Verpackungsvorschrift 913<br />

Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />

Bei der Verwendung von Trockeneis muß neben folgendem Aufkleber auch das<br />

Nettogewicht des Trockeneises angegeben werden.<br />

Carbondioxid, solid<br />

UN-Nummer UN 1845<br />

Verpackungsvorschrift 904 (III)<br />

Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />

m Der Absender von biologischem Material mit Gefährdungspotential und<br />

gentechnisch veränderten Organismen muß sicherstellen, daß der Empfänger eine<br />

14


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

Berechtigung / Genehmigung / erforderliche Voraussetzung <strong>für</strong> den Umgang mit<br />

dem zugesandten biologischen Material besitzt.<br />

5 Regeln <strong>für</strong> sicheres Arbeiten<br />

m Türen und Fenster müssen während der Arbeiten geschlossen bleiben.<br />

m Die Desinfektion kontaminierter Arbeitsflächen muß sofort mit 2% Essigsäure<br />

(Viren), 70% Ethanol oder desinfizierenden Lösungen aus der Liste der DGHM<br />

vorgenommen werden.<br />

m Glasgeräte wie Glaskolben und Pipetten, die mit infektiösem Material in Kontakt<br />

gebracht wurden, müssen in Wannen gesammelt und anschließend sterilisiert<br />

werden (s. 4.6 Entsorgung / Inaktivierung). Kontaminierte Arbeitsgeräte wie<br />

Zentrifugen müssen sofort nach dem Arbeiten durch Abwischen mit 2% Essigsäure,<br />

70% Ethanol oder ähnliche geeignete Maßnahmen desinfiziert werden.<br />

m Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Organismen sachgerecht (z.B. in<br />

Kryoröhrchen bei -70 o C) und mit aussagekräftiger Kennzeichnung aufbewahrt<br />

werden oder durch Autoklavieren beseitigt werden.<br />

m Vor Reinigungs- und Wartungsarbeiten ist vom Laborpersonal sicherzustellen, daß<br />

keine Gefährdung <strong>für</strong> Handwerker und Mitarbeiter von Fremdfirmen besteht.<br />

Insbesondere sind alle Kontaminationsquellen zu beseitigen; alle Fermenter bw.<br />

Filtergehäuse müssen drucklos sein.<br />

m Die Entsorgung von biologischem Material bzw. Laborgeräten und -materialien<br />

erfolgt nach den in Abschnitt 4.6 Entsorgung / Inaktivierung gegebenen Richtlinien<br />

zur Abfallentsorgung.<br />

m Die Laborjournale sind Eigentum des Lehrstuhls und verbleiben dort nach Abschluß<br />

der Arbeit<br />

5.1 Personen-spezifische Hygieneregeln<br />

m Beim Arbeiten im Labor / beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen mit<br />

Gefährdungspotential ist immer ein geschlossener, die Knie bedeckender,<br />

kochfester Laborkittel zu tragen, dessen Ärmel nicht über die Handgelenke<br />

hochgestreift und hochgekrempelt werden dürfen. Alle ständig in den oben<br />

genannten S2-Labors beschäftigten Mitarbeiter des Lehrstuhls und des <strong>Max</strong>-<strong>Planck</strong>-<br />

<strong>Institute</strong>s müssen geeignete Schutzkleidung (Labormantel, festes Schuhwerk)<br />

tragen, die zur Unterscheidung mit der normaler Laborkleidung farbig<br />

gekennzeichnet ist.<br />

m Die Labormäntel müssen beim Verlassen des S2-Labors im Labor bleiben und<br />

dürfen nicht außerhalb der Laborräume wie Sozialraum oder Büros getragen<br />

werden.<br />

15


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Es muß auch im Sommer festes, vorne geschlossenes Schuhwerk getragen<br />

werden.<br />

m Bei folgenden Tätigkeiten ist eine Schutzbrille zu tragen: Bei Arbeiten mit<br />

konzentrierten Laugen und Säuren, organischen Lösemitteln, oder bei Arbeiten, bei<br />

denen es zum Verspritzen von gefahrbringenden Stoffen oder zu Splitterbildung<br />

kommen kann.<br />

m Bei Arbeiten mit Agenzien, die bei Hautkontakt gesundheitsgefährdend sein können,<br />

sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind durch Umstülpen<br />

auszuziehen und dürfen nicht wiederverwendet werden.<br />

m Im Arbeitsbereich verwendete Schutzhandschuhe dürfen keinesfalls außerhalb des<br />

Bereichs getragen werden.<br />

m Allgemein genutzte Gegenstände (Telefonhörer, Türgriffe, Computertastatur etc.)<br />

dürfen nicht mit Schutzhandschuhen benutzt werden (Vermeidung der Verbreitung<br />

von Kontaminationen).<br />

m Ggf. ist die persönliche Schutzausrüstung zu ergänzen z.B. durch Mundschutz, UV-<br />

Schutz etc..<br />

m Nach Abschluß der Arbeit sind die Hände zu desinfizieren, zu waschen und<br />

nachzufetten.<br />

m Ein Hand-zu-Gesicht-Kontakt während der Arbeit ist zu vermeiden.<br />

5.2 GMT (Regeln der Guten Mikrobiologischen Technik)<br />

Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind grundsätzlich Basishygieneregeln /<br />

die Regeln <strong>für</strong> die „Gute Mikrobiologische Technik” einzuhalten.<br />

Die Einteilung von Mikroorganismen in Risikogruppen (auch Gruppe 1) ist nur unter<br />

Einhaltung dieser Regeln praxisgerecht.<br />

m Türen und Fenster der Arbeitsräume sollen während der Arbeiten geschlossen sein.<br />

m In den Arbeitsräumen darf nicht getrunken, gegessen, geraucht oder geschnupft<br />

werden. Nahrungsmittel und Tabakwaren dürfen nicht in den Arbeitsräumen<br />

aufbewahrt werden.<br />

m Laborkittel und uU. weitere Schutzkleidung (z.B. Handschuhe, Schutzbrille) müssen<br />

im Arbeitsraum getragen werden.<br />

m Mundpipettieren ist untersagt, mechanische Pipettierhilfen sind zu benutzen.<br />

m Spritzen und Kanülen sollen nur wenn unbedingt nötig benutzt und nach Gebrauch<br />

in besonderen Gefäßen (Plastik mit entsprechender Kennzeichnung) gesammelt<br />

werden.<br />

m Bei allen Arbeiten muß darauf geachtet werden, daß Aerosolbildung soweit wie<br />

möglich vermieden wird.<br />

16


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Nach Beendigung eines Arbeitsganges mit aktivem Material und vor dem Verlassen<br />

des Laboratoriums müssen die Hände sorgfältig gewaschen bzw. desinfiziert,<br />

gewaschen und nachgefettet werden.<br />

m Arbeitsräume sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Auf den<br />

Arbeitstischen sollen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen.<br />

Vorräte sollen nur in da<strong>für</strong> vorgesehenen Bereichen oder Schränken gelagert<br />

werden.<br />

m In der Mikrobiologie unerfahrene Mitarbeiter(innen) müssen vor Arbeitsbeginn über<br />

die möglichen Gefahren unterrichtet und sorgfältig angeleitet werden. Die<br />

vorschriftsmäßige Ausführung von gentechnischen Arbeiten muß überwacht<br />

werden.<br />

m Ungeziefer muß, wenn nötig, regelmäßig bekämpft werden.<br />

5.3 Umgang mit Krankheitserregern / human- oder<br />

tierpathogenen Mikroorganismen<br />

Diese Regeln gelten zusätzlich zu den oben beschriebenen GMT-Regeln.<br />

m Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit infektiösen humanpathogenen<br />

biologischen Agenzien oder Materialien, die diese Agenzien enthalten, umgehen.<br />

m Türen und Fenster der Arbeitsräume müssen während der Arbeiten geschlossen<br />

sein.<br />

m Vor Verlassen der Arbeitsräume ist die Schutzkleidung abzulegen.<br />

m Arbeitsplätze sind täglich zu desinfizieren. Ggf. ist durch Wechsel des<br />

Desinfektionsmittels der Anreicherung von resistenten Keimen vorzubeugen.<br />

m Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können (Überimpfen, Ausplattieren,<br />

Pipettieren) müssen grundsätzlich in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt<br />

werden.<br />

m Beim Zentrifugieren von pathogenen Mikroorganismen müssen Zentrifugenröhrchen<br />

mit Verschluß / Sicherheitskappe verwendet werden (siehe „ZENTRIFUGATION“, 7.4).<br />

m Werden humanpathogene Organismen verschüttet, muß der kontaminierte Bereich<br />

unverzüglich gesperrt und desinfiziert werden (womit ... wie ...). Es muß sofort eine<br />

Meldung an den Projektleiter / Laborleiter oder Beauftragten <strong>für</strong> biologische<br />

Sicherheit erfolgen.<br />

m Arbeitsgeräte, die in unmittelbarem Kontakt mit pathogenem Material waren,<br />

müssen vor der Reinigung autoklaviert oder desinfiziert werden.<br />

m Alle Abfälle, die aus pathogenen Agenzien bestehen oder mit diesen kontaminiert<br />

sind, müssen gefahrlos gesammelt und vor der Entsorgung autoklaviert / desinfiziert<br />

werden.<br />

17


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Der Transport von Material der Sicherheitsstufe 2 muß in besonderen<br />

Transportbehältern mit der Kennzeichnung „S2, Biogefährdung” (DIN 58 956, Teil<br />

10) erfolgen.<br />

m Hinweise <strong>für</strong> Erste Hilfe bei Unfällen mit humanpathogenen Erregern müssen im<br />

Arbeitsbereich sofort greifbar sein. Unfälle sind dem zuständigen Vorgesetzten<br />

sofort zu melden.<br />

m Wird mit humanpathogenen Erregern gearbeitet, gegen die ein wirksamer Impfstoff<br />

zur Verfügung steht, können alle Beschäftigten, soweit sie nicht bereits immun sind,<br />

geimpft und der Immunstatus in geeigneter Weise regelmäßig überprüft werden.<br />

5.4 Umgang mit kanzerogenen und mutagenen Stoffen<br />

m Kanzerogene und mutagene Stoffe befinden sich soweit möglich im Giftschrank<br />

(Raum N1.07), Behältnisse <strong>für</strong> dieses Material sind mit dem entsprechenden Schild<br />

(“Krebserzeugend”, “Fortpflanzungsgefährdend” bzw. “Erbgutverändernd”) zu<br />

kennzeichnen.<br />

m Flaschen, die Lösungen kanzerogener oder mutagener Substanzen enthalten,<br />

dürfen nur in verschließbaren Kunststoffbehältern transportiert werden und sind<br />

entsprechend zu kennzeichnen.<br />

m Arbeiten mit diesen Stoffen (z. B. Acrylamid, Cobaltverbindungen, Formaldehyd,<br />

Dimethylformamid, Chloroform, Ethidiumbromid) sollen möglichst unter dem Abzug<br />

durchgeführt werden.<br />

m Schutzkleidung und Handschuhe sind unbedingt anzuziehen.<br />

m Beim Umgang mit Acrylamid sollten Latexhandschuhe spätestens nach 20 Minuten<br />

gewechselt werden.<br />

m Verunreinigte Kleidung ist so zu reinigen, daß kein Kontakt mit den Substanzen<br />

erfolgt und diese nicht in die Umwelt gelangen könen. Ggf. ist die Kleidung in einem<br />

Plastikbeutel der Sondermüllverbrennung zuzuführen.<br />

m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> „CHEMISCHE GEFAHRSTOFFE“ ist zu beachten (vgl. 8.1).<br />

6 Störfälle, Notfälle, Erste Hilfe<br />

6.1 Allgemeine Regeln<br />

m Ruhe bewahren.<br />

m Überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden.<br />

m Personenschutz geht vor Sachschutz.<br />

m Feststellen des Ausmaßes.<br />

m Erste Hilfe Maßnahmen einleiten.<br />

18


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Meldung <strong>für</strong> Rettungsmaßnahmen durchführen bzw. veranlassen.<br />

m Gefährdete Personen warnen.<br />

m Versuchsgeräte abschalten, Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen (Kühlwasser<br />

muß weiterlaufen).<br />

m Gegebenenfalls Räume verlassen.<br />

m Alle Stör- und Unfälle sind dem Projektleiter oder dem Beauftragten <strong>für</strong> biologische<br />

Sicherheit zu melden.<br />

m Alle Stör- und Unfälle sind zu dokumentieren.<br />

m Besondere Regelungen beim Umgang mit biologischen Agenzien, chemischen<br />

Gefahrstoffen usw. sind zu beachten.<br />

6.1.1 Meldung, Alarm<br />

m Telefonische Meldungen sind möglichst präzise zu formulieren.<br />

m Auf folgende Punkte ist dabei besonders zu achten:<br />

Tabelle 6-1: Meldeform <strong>für</strong> telefonische Unfallmeldungen / Notrufangaben<br />

Stichwort Inhalt der Meldung<br />

Wer Meldung durch ... (Name)<br />

wo Ortsangabe<br />

Was Feuer, Verätzung, Wunden, Sturz, Infektion etc.<br />

Welche Verletzung: Art und Ort am Körper<br />

wie viele Anzahl verletzter Personen<br />

Womit Art und Name der Stoffe soweit bekannt, Tiere etc.<br />

warten Nicht auflegen, bevor die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet.<br />

Fragen abwarten!<br />

Tabelle 6-2: Telefonnummern <strong>für</strong> Notfälle<br />

Funktionen Name Telefon<br />

dienstlich / privat<br />

Zentrale Meldestelle 0-112<br />

Notarzt 0-112<br />

Betriebsarzt Dr. Schottstedt 0-0391 6279710<br />

Krankenhaus Städtisches Klinikum<br />

MD, Krankenhaus<br />

Altstadt<br />

0-7910<br />

Augenklinik „ 0-7910<br />

HNO-Klinik „ 0-7910<br />

19


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

Vergiftungszentrale Giftinformationszentr<br />

um<br />

Ersthelfer siehe Aushang in<br />

den Labors<br />

Feuerwehr 0-112<br />

Brandschutzbeauftragter R. Balzer 497<br />

Projektleiter Y. Genzel 257<br />

0-0361/730730<br />

Beauftr. <strong>für</strong> Biol. Sich. (BBS) H. Grammel 255 / 240<br />

Harvariedienst 0-0171 5865680<br />

6.1.2 Verletzungen von Personen<br />

m Soweit möglich, sind Wunden im Rahmen der Erstversorgung zu desinfizieren und<br />

zu verbinden.<br />

m Erste Hilfe Kästen sowie geeignete Materialien zur Wunddesinfektion sind in den<br />

Räumen N1.03 und N1.04 zu finden.<br />

m Aufbewahrungsorte <strong>für</strong> Erste Hilfe Kästen sind mit dem Symbol „Weißes Kreuz auf<br />

grünem Grund” gekennzeichnet.<br />

m Verletzungen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten sind aufzuzeichnen<br />

(Meldung bei Frau Steinbrecher). Diese Aufzeichnungen sind 10 Jahre<br />

aufzubewahren. Kleinere Verletzungen werden in das Verbandbuch eingetragen,<br />

das sich in den Verbandkästen befindet<br />

m Bei Verletzungen sind Projektleiter und BBS und der betriebsärztliche Dienst sofort<br />

zu verständigen. Bei Bedarf Krankenwagen anfordern. Arzt und Rettungspersonal<br />

sind über die Möglichkeit einer Infektion mit biologischen Material mit<br />

Gefährdungspotential zu unterrichten. Siehe dazu auch<br />

m Tabelle 6-1 und Tabelle 6-2.<br />

6.1.3 Brand<br />

m Die Notfallpläne sind zu befolgen. Notfallpläne sind in Flur neben den Eingängen<br />

zum Treppenhaus angebracht.<br />

m Für Meldungen siehe<br />

m Tabelle 6-1 und Tabelle 6-2.<br />

m Für die Feuerwehr sind beim Einsatz in S1/S2 (Gen-) Laboratorien keine über die<br />

bei der üblichen Brandbekämpfung hinausgehenden Schutzmaßnahmen<br />

erforderlich.<br />

m Hinweise <strong>für</strong> die Benutzung der Feuerlöscher sind zu beachten (Kurzfassung auf<br />

den Löschern).<br />

m ABC-Löscher <strong>für</strong><br />

20


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

• A: feste, glutbildende Stoffe,<br />

• B: flüssige oder flüssig werdende Stoffe,<br />

• C: gasförmige Stoffe, auch unter Druck.<br />

m CO2-Löscher nur <strong>für</strong> flüssige oder flüssig werdende Stoffe verwenden.<br />

m Löschdecke <strong>für</strong> brennende Kleider, ggf. auch Gegenstände.<br />

6.2 Erste Hilfe<br />

m Eine Liste mit Ersthelfern und ihren Telefonnummern hängt in den Labors aus.<br />

m Erste Hilfe Kästen sind in den Räumen N1.06 und N1.07 angebracht.<br />

m Kleinere Verletzungen sind in das Verbandbuch einzutragen.<br />

m Unfallmeldungen sind an den Laborleiter, den BBS und der Personalabteilung zu<br />

übermitteln, diese informiert den betriebsärztlichen Dienst.<br />

6.3 Unfälle und Verletzungen mit chemischen Agenzien<br />

m Schutzmaßnahmen sind gemäß den zutreffenden Sicherheitsdatenblättern oder<br />

spezifischen <strong>Betriebsanweisung</strong>en durchzuführen.<br />

m Verschüttete Flüssigkeiten (Chemikalien) können mit einem Absorptionsmittel (z B.<br />

Chemizorb) gebunden werden. Das Absorptionsmittel befindet sich im Raum N1.15.<br />

m Bei Augenverätzungen: Augendusche verwenden. Augenduschen befinden sich in<br />

den Laboren an den Eingangstüren bzw. den Waschbecken.<br />

m Eine Notdusche befindet sich an den Eingangstüren zu den Laboren.<br />

6.4 Stör- und Unfälle mit biologischen Arbeitsstoffen<br />

6.4.1 Allgemeine Hinweise / Laborbereich<br />

S2 Beim Austreten biologischer Agenzien in größeren Mengen ist der gefährdete<br />

Bereich zu räumen und abzusperren, sowie die betroffene Umgebung zu warnen.<br />

S2 Der zuständige Laborleiter / Projektleiter / BBS ist unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Telefonnummern siehe Tabelle 6-2.<br />

S2 Die Beseitigung von Kontaminationen darf nur von autorisierten eingewiesenen<br />

Personen unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen erfolgen.<br />

- Besteht die Gefahr, daß Kleidung durch infektiöses Material bzw. gentechnisch<br />

verändertes Material kontaminiert wurde, so ist das entsprechende Kleidungsstück<br />

21


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

abzulegen und mit desinfizierenden Reinigungsmitteln (z.B. 2% Essigsäure (Viren),<br />

geeignetes Desinfektionsmittel oder 70% Ethanol) zu behandeln.<br />

- Sind Körperteile betroffen, so ist die Haut durch Waschen mit desinfizierender Seife,<br />

bzw. einem geeigneten Desinfektionsmittel zu reinigen. Augen und Schleimhäute sind<br />

durch starkes Spülen mit Wasser (Augendusche) zu reinigen.<br />

- Flächendekontamination erfolgt mit 2% Essigsäure (Viren), 70% Ethanol bzw. mit einer<br />

geeigneten Desinfektionsmittellösung. Es sind dabei Handschuhe und Arbeitskleidung zu<br />

tragen.<br />

S2 Als Schutzmaßnahmen sind mindestens ein Laborkittel, Schutzhandschuhe und<br />

Schutzbrille zu verwenden.<br />

S2 Bis zur Freigabe nach der Reinigung sind alle Türen und Fenster des gefährdeten<br />

Bereichs geschlossen zu halten und der Zutritt Unbefugter zu verhindern.<br />

S2 Nach der Einwirkzeit des Desinfektionsmittels wird die Flüssigkeit mit Einwegpapier<br />

aufgesaugt. Feste Abfälle werden in einen Entsorgungsbeutel verpackt und<br />

autoklaviert.<br />

S2 Die bei der Reinigung verwendeten Laborkittel werden nach Abschluß der<br />

Reinigungsarbeiten in einen Entsorgungsbeutel verpackt und autoklaviert.<br />

S2 Die mit der Reinigung beauftragten Personen unterziehen sich anschließend einer<br />

sorgfältigen Händedesinfektion.<br />

S2 Beschäftigte, die mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen in Berührung<br />

gekommen sein können (Einatmen, Verschlucken, Kontakt mit verletzter Haut),<br />

müssen nach Durchführung erforderlicher Erste Hilfe Maßnahmen einen Arzt<br />

aufsuchen.<br />

m Leckagen im Fermenter sind einzudämmen.<br />

m Das Leckagegut ist so zu entsorgen, daß es keine Schäden hervorrufen kann.<br />

m Undichte Probenahmenstelle: Fermentation weiterführen, Leck abdichten, Leckage<br />

auffangen, bei großen Lecks Fermentation abbrechen, Druck entlasten,<br />

Kontamination beseitigen.<br />

m Schaumaustritt Fermenter: Fermentation weiterführen, Schaum bekämpfen, Bei<br />

fortgesetzter Schaumbidung Fermentation abbrechen, Zu- und Abluftventile<br />

schließen, Fermenterinhalt unschädlich entsorgen.<br />

6.5 Dekontamination<br />

6.5.1 Kleidung<br />

m Schutzstufe / Sicherheitsstufe 2: Arbeit unterbrechen, kontaminierte Kleidung<br />

ablegen, mit Desinfektionsmittel besprühen und autoklavieren, kontaminierte<br />

22


<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

Körperoberflächen desinfizieren, ggf. duschen, bei Verletzungen den Arzt rufen und<br />

Wunden desinfizieren.<br />

6.5.2 Haut / Körperteile<br />

m Nach Hautkontakt mit biologischen Arbeitsstoffen der Sicherheitsklasse 2 sind die<br />

entsprechenden Stellen sorgfältig zu reinigen und evtl. zu desinfizieren.<br />

6.5.3 Augen<br />

m Nach Kontakt der Augen mit biologischen Arbeitsstoffen oder Chemikalien mit viel<br />

Wasser ausspülen. Augenduschen sind zu verwenden.<br />

m Augenätzungen mit weichem, umkippendem Wasserstrahl von der Nasenwurzel bei<br />

gespreizten Augenlied mindesten 10 Minuten spülen. Gesundes Auge schützen.<br />

m Der Verletzte liegt auf der Seite, auf dem sich das verätzte Auge befindet.<br />

m Schockgefahr beachten.<br />

m Ggf. Arzt aufsuchen.<br />

6.5.4 Schleimhäute<br />

m Nach Kontakt der Schleimhaut mit biologischen Arbeitsstoffen oder Chemikalien mit<br />

viel Wasser spülen.<br />

6.5.5 Flächen<br />

m Ausgetretenes oder verschüttetes Material mit saugfähigem Material aufnehmen<br />

und dieses anschließend autoklavieren.<br />

m Den kontaminierten Bereich anschließend desinfizieren, ggf. Glasbruchstücke vom<br />

Boden unter Verwendung geeigneten Werkzeuges entfernen.<br />

6.5.6 Geräte<br />

m Elektrische Geräte vor Dekontamination/Reinigung von der Stromversorgung<br />

trennen.<br />

m Ausgetretenes oder verschüttetes Material mit saugfähigem Material aufnehmen<br />

dieses anschließend autoklavieren.<br />

m Glasbruchstücke aus dem Gerät unter Verwendung geeigneten Werkzeuges<br />

entfernen.<br />

6.5.7 Sicherstellung von Gegenständen<br />

m Gegenstände, Arbeitsstoffe usw., die zu Verletzungen geführt haben, sicherstellen<br />

und dem behandelnden Arzt zeigen, bzw. vorlegen.<br />

23


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

7 Sonstige Arbeitsanweisungen /<br />

betriebsspezifische Regeln<br />

7.1 Entsorgungsplan<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

Kontaminierte und nicht kontaminierte Abfälle sind getrennt zu sammeln.<br />

7.1.1 Normaler Hausmüll<br />

m Nicht kontaminierter Restmüll wird in normalen Abfallbehältern gesammelt und bei<br />

Bedarf entsorgt (z. B. Hausmülltonne).<br />

7.1.2 Glasabfall<br />

m Nicht kontaminierter Glasbruch, sowie gebrauchte, sterilisierte Objekträger werden<br />

in besonderen Behältnissen gesammelt und von Zeit zu Zeit im<br />

Altglassammelbehälter entsorgt.<br />

m Vor der Entsorgung sind kontaminierte Glasabfälle zu autoklavieren.<br />

7.1.3 Kanülen<br />

m Kanülen dürfen keinesfalls ungeschützt dem Müll zugeführt werden, es darf aber<br />

auch nicht die Schutzhülle wieder über die Kanüle geschoben werden<br />

(Verletzungsgefahr)! Kanülen und sonstige spitze Gegenstände werden in einer<br />

separaten Dose gesammelt und in der geschlossenen Dose entsorgt.<br />

m Kontaminierte Kanülen werden gesondert gesammelt und müssen vor der<br />

Entsorgung desinfiziert / autoklaviert werden.<br />

7.1.4 Organische Lösemittel / Sonderabfälle<br />

m Mit Wasser nicht mischbare Lösemittel wie Phenol und Chloroform etc. werden in<br />

speziell beschrifteten Flaschen gesammelt und im Lösungsmittelschrank in Raum<br />

aufbewahrt.<br />

m Größere Menge werden im Chemikalienraum T0.10 gesammelt.<br />

m Die Entsorgung der Abfälle erfogt von Zeit zu Zeit durch eine geeignete Firma.<br />

m Zuständig <strong>für</strong> die Entsorgung und Ansprechpartner bei Fragen ist Herr Schäfer Tel.<br />

185.<br />

7.1.5 Papier- und Plastikabfälle<br />

m Papierabfall und Kartons werden in der Papiertonne gesammelt.<br />

m Nicht kontaminierter Plastikabfall / Verkaufsverpackungen (grüner Punkt) werden in<br />

gelben Müllsäcken entsorgt.<br />

24


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

7.2 Sicherheitswerkbank<br />

7.2.1 Allgemeines<br />

m Alle Beschäftigten müssen vor den Arbeiten an Sicherheitswerkbänken über<br />

mögliche Gefahren beim Umgang mit biologischen Agenzien und der richtigen<br />

Arbeitsweise in der Werkbank unterrichtet werden.<br />

m Die Betriebsanleitung des Herstellers ist umzusetzen.<br />

m Eine Kurzfassung der Arbeitsanweisung ist an den betreffenden<br />

Sicherheitswerkbänken angebracht (Beispiel siehe Anhang 11.2).<br />

m Die Sicherheitswerkbank ist mindestens 30 min vor Benutzung einzuschalten.<br />

m Alle Geräte, die in die Sicherheitswerkbank gebracht werden, sind vorher zu<br />

reinigen und desinfizieren.<br />

m Die Luftschlitze der Sicherheitswerkbank müssen frei gehalten werden.<br />

m Die Sterilbank ist kein Abstellplatz; Geräte und Materialien, die zum Arbeiten<br />

benötigt werden sollen nach Gebrauch wieder aus der Sicherheitsbank entfernt<br />

werden (Turbulenzvermeidung).<br />

m Eine Beschädigung der Hochleistungs-Schwebstoffilter ist zu vermeiden.<br />

m Die Arbeitsfläche der Sicherheitswerkbank ist nach Beendigung der Arbeiten zu<br />

säubern und mit 70% Ethanol oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel<br />

auszuwischen. Zur Sterilisation, ggf. UV-Licht <strong>für</strong> eine Stunde einschalten.<br />

S2 Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, bei denen Aerosole entstehen können, müssen in<br />

einer Sicherheitswerkbank der Klasse 2 mit Hochleistungsschwebstoff-Filter<br />

durchgeführt werden.<br />

S2 Sicherheitswerkbänke, in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt<br />

werden, sind mit den Warnzeichen „Biogefährdung ” (DIN 58 956, Teil 10 und DIN<br />

12 950, Teil 1) zu markieren.<br />

7.2.2 Betriebsstörungen der Sicherheitswerkbank<br />

m Sobald der laminare Luftstrom nicht mehr gewährleistet ist, der Druck abfällt oder<br />

bei Stromausfall ertönt das Alarmsignal. Der Verantwortliche <strong>für</strong> die<br />

Sicherheitswerkbank ist zu benachrichtigen (siehe Tabelle 10-1).<br />

m Ggf. sind Filterwechsel oder Reparaturarbeiten zu veranlassen.<br />

7.2.3 Instandhaltung<br />

m Vor Instandhaltungsarbeiten oder Filterwechsel ist sicherzustellen, daß alle von den<br />

verwendeten Arbeitsstoffen herrührenden Gefahren beseitigt sind.<br />

m Wartungspersonal ist vom Verantwortlichen über die eventuellen bestehenden<br />

Gefahren und Risiken zu unterrichten und einzuweisen. Dies kann auch im Rahmen<br />

eines Dauerauftrages erfolgen.<br />

25


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

m Ausgebaute Filter müssen ordnungsgemäß entsorgt werden (z. B. Autoklav,<br />

Desinfektionsbad). Entsorgung über die Wartungsfirma.<br />

7.2.4 Überprüfung und Wartung<br />

m Regelmäßig ist die Keimfreiheit der Luft im Arbeitsbereich bei laufendem Gebläse<br />

zu überprüfen (Fangplatten = offene Petrischalen mit Nährmedium). Ergebnisse<br />

sind in einem Logbuch zu dokumentieren, ebenso Wartungsarbeiten,<br />

Instandhaltung, Filterwechsel,...<br />

m Einmal jährlich muß die Funktionsfähigkeit der Werkbank durch da<strong>für</strong> ausgebildetes<br />

Wartungspersonal überprüft werden. Geprüft werden: Partikelrückhaltevermögen<br />

der Filter, Strömungsgeschwindigkeit der Luft und Leckagen im Druckraum über<br />

dem Hauptfilter.<br />

m Wartungsfirma: Kendro.<br />

7.3 Autoklavieren<br />

m Autoklavenbezeichnung: 1) Varioklav 2) Systec 5075 ELVC<br />

m Standort: N1.16<br />

m Verantwortlicher: I. Behrendt<br />

m Eine Kurzfassung der Arbeitsanweisung ist an den betreffenden Autoklaven<br />

angebracht (Beispiel siehe Anhang 11.3).<br />

m Es wird ein Betriebsbuch geführt.<br />

m Autoklaven dürfen nur von eingewiesenen Personen entsprechend der<br />

Betriebsanleitung des Herstellers bedient werden.<br />

m Insbesondere sind die Vorschriften betreffend Wasserstandskontrolle, Beladen der<br />

Kammer, Prozeßkontrolle und Entladen zu beachten.<br />

m Es ist darauf zu achten, daß nur geeignete (d.h. temperaturbeständige)<br />

Sterilisierbeutel bzw. Gefäße verwendet werden.<br />

m Deckel dicht schließender Gefäße müssen vor dem Autoklavieren gelockert werden.<br />

m Nach dem Autoklaviervorgang ist der ordnungsgemäße Autoklaviervorgang durch<br />

Kontrolle der Programmdokumentation zu prüfen und zu protokollieren. Notwendig<br />

ist zudem die Verwendung von Autoklavierbändern.<br />

m Bei Entnahme von Autoklaviergut ist grundsätzlich eine Schutzbrille zu tragen.<br />

m Beim Ausladen muß eine ausreichende Abkühlphase eingehalten werden.<br />

m In regelmäßigen Abständen wird der Autoklaviervorgang mit einem biologischen<br />

Indikator (z. B. B. stearothermophilus Sporen) überprüft.<br />

m Beim Systec Autoklav müssen jährlich die Zu- und Abluftfilter auf Integrität<br />

kontrolliert und gegebenenfalls ersetzt werden. Ferner ist wöchentlich ein<br />

Druckhaltetest durchzuführen. Die Ergebnisse werden im Betriebsbuch<br />

dokumentiert.<br />

26


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

m Datum und Resultate letzterer Prüfungen wird im Prüfprotokoll festgehalten.<br />

m Bei Störungen das Gerät abschalten, wenn das gefahrlos möglich ist. Evtl. Not-Aus<br />

Schalter (Strom) benutzen.<br />

m Störungen umgehend melden bei: I. Behrendt (siehe Tabelle 10-2).<br />

m Servicefirma <strong>für</strong> die Autoklaven: H+P Labortechnik GmbH (siehe Tabelle 10-2);<br />

Systec GmbH Labor-Systemtechnik.<br />

7.4 Zentrifugation<br />

m Zentrifugen dürfen nur nach vorheriger Einweisung betrieben werden.<br />

m Spezifische Arbeitsanweisungen sind bei den Zentrifugen ausgehängt; Beispiel<br />

da<strong>für</strong> in Anhang 11.4.<br />

m Bei Nutzung der UZ ist ein Prüfbuch / Logbuch zu führen.<br />

m Zentrifugen dürfen nur bei gegebener Standsicherheit betrieben werden.<br />

m Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nicht, Jugendliche über 16 Jahre dürfen nur dann<br />

mit der Bedienung und Wartung von Zentrifugen beschäftigt werden, wenn dies zur<br />

Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht<br />

eines Fachkundigen gewährleistet ist.<br />

m Zulässige Füllmenge und Drehzahl dürfen nicht überschritten werden.<br />

m Zentrifügenröhrchen und -flaschen sind auf Risse zu prüfen, Zentrifugenröhrchen<br />

müssen zum Rotor passen. Bodenstücke, Adapter, Spacer und O-Ringe sind zu<br />

kontrollieren.<br />

m Rotor darf nie ohne Deckel benutzt werden.<br />

m Rotoren sind gleichmäßig zu beladen. Bei starker Unwucht sofort abschalten.<br />

m Tabellen zum Rotortyp und zulässigen Drehzahl sind zu beachten.<br />

m Rotor regelmäßig waschen und fetten. Auf Korrosion des Rotors achten. Beim<br />

Zentrifugieren von infektösem Material müssen Zentrifugenröhrchen mit<br />

Sicherheitskappe verwendet werden.<br />

S2 Zentrifugen dürfen nur mit desinfizierbarem, geschlossenen Kessel oder<br />

desinfizierbarem, abdichtbarem Rotor verwendet werden.<br />

S2 Beim Zentrifugieren von biologischen Agenzien unter Vakuum ist der Einbau von<br />

keimdichten Filtern im Evakuierungssystem vorzusehen.<br />

S2 Sichtprüfung nach Programmablauf: Beim Bruch von Röhrchen mit infektiösem<br />

Material / Leckage am Rotordeckel (erkennbar an Bandierung an der Wand der<br />

Rotorkammer):<br />

• Schutzkleidung anlegen (Mantel, Handschuhe, evtl. Schutzbrille),<br />

• Rotorkammer desinfizieren, Desinfektionsmittel nach Vorschrift einwirken lassen,<br />

• flüssiges Material aufsaugen (Wischtücher),<br />

• Glasstücke / Zentrifugenbecher aus Rotor entfernen,<br />

27


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

S2 Kontaminiertes Reinigungsmaterial autoklavieren.<br />

7.5 Verwendung von Ethanol zur Flächendesinfektion<br />

m Ethanol zur Desinfektion ist auf 70 % zu verdünnen.<br />

m Es dürfen nur Flächen mit Ethanol desinfiziert werden, die bis zu 2 m 2 groß sind.<br />

m Pro m 2 dürfen nicht mehr als 50 ml Ethanol verwendet werden.<br />

m Während der Verwendung von Ethanol dürfen keine Zündquellen (z. B. offene<br />

Flammen oder heiße Oberflächen) in der Nähe sein und die zu desinfizierende<br />

Fläche darf nicht wärmer als 37 °C sein.<br />

m Während der Desinfektion muß der Raum ausreichend be- und entlüftet sein.<br />

m Bei der Verwendung von Ethanol in einer Sicherheitswerkbank muß diese<br />

eingeschaltet sein.<br />

8 Weitere geltende <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />

8.1 <strong>Betriebsanweisung</strong> gefährliche Arbeitsstoffe /<br />

chemische Gefahrstoffe<br />

8.2 Betriebsanweisug <strong>für</strong> Chemische Laboratorien<br />

9 Gesetzes- und Vorschriftengrundlagen<br />

Diese <strong>Betriebsanweisung</strong> gilt im Zusammenhang mit den hier aufgeführten Gesetzen<br />

und untergesetzlichen Regelwerken. Diese sind von den Beschäftigten zur Kenntnis zu<br />

nehmen. Die Materialien können in der Bibliothek eingesehen werden.<br />

9.1 Gesetzliche Vorschriften<br />

m Gentechnikrecht (Gentechnikgesetz und Verordnungen, insbesondere<br />

Gentechniksicherheitsverordnung, GenTSV)<br />

m Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen (BioStoffV)<br />

m Bundesseuchengesetz, insbesondere § 19 ff<br />

m Pflanzenschutzgesetz, Pflanzenbeschauverordnung<br />

m Tierschutzgesetz, Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

m Gefahrstoffverordnung und Anhänge<br />

m Gefahrgutverordnung<br />

m Druckbehälterverordnung<br />

m Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />

m Strahlenschutzverordnung<br />

m Mutterschutzgesetz, Mutterschutzrichtlinienverordnung<br />

28


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

9.2 Unfallverhütungsvorschriften<br />

Bezeichnung Titel<br />

VBG 1 Allgemeine Vorschriften<br />

VBG 100 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

VBG 102 Biotechnologie<br />

VBG 103 Gesundheitsdienst<br />

VBG 109 Erste Hilfe<br />

VBG 125 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz<br />

VBG 7z Zentrifugen<br />

9.3 Merkblätter / Regeln der BG Chemie<br />

Bezeichnung Titel<br />

ZH 1/341, B001 Fachbegriffe<br />

ZH 1/342, B002 Ausstattung und organisatorische Maßnamen: Laboratorien<br />

ZH 1/343, B003 Ausstattung und organisatorische Maßnamen: Betrieb<br />

ZH 1/344, B004 Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren<br />

ZH 1/346, B006 Eingruppierung biologischer Agenzien: Bakterien<br />

ZH 1/348, B008 Einstufung gentechnischer Arbeiten: Gentechnisch veränderte<br />

Organismen<br />

ZH 1/349, B009 Eingruppierung biologischer Agenzien: Zellkulturen<br />

A 008 Persönliche Schutzausrüstung<br />

M 006 Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien<br />

M 053 Allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen <strong>für</strong> den Umgang mit<br />

Gefahrstoffen<br />

M 651 Richtiges Pipettieren<br />

ZH 1/124, A 010 <strong>Betriebsanweisung</strong> <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

ZH 1/296, M 010 Formaldehyd / Paraformaldehyd<br />

ZH 1/119 Richtlinie <strong>für</strong> Laboratorien<br />

ZH 1/48 Arbeiten an und mit mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken<br />

ZH 1/598 Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren<br />

durch alkoholische Desinfektionsmittel<br />

ZH 1/700 Regeln <strong>für</strong> den Einsatz von Schutzkleidung<br />

29


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

9.4 Technische Regeln<br />

Bezeichnung Titel<br />

TRBA 100 Allgemeine Hygienemaßnahmen<br />

TRBA 310 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI GenTSV<br />

TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen<br />

TRGS 555 <strong>Betriebsanweisung</strong> und Unterweisung nach GefStoffV<br />

9.5 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze <strong>für</strong><br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

m Auswahlkriterien <strong>für</strong> die spezielle Vorsorge nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen<br />

<strong>für</strong> arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Merkblatt ZH 1/600).<br />

m G 24: Hautkrankheiten.<br />

m G 42: Infektionskrankheiten.<br />

m G 43: Biotechnologie.<br />

9.6 Normen<br />

m DIN 48 44 Teil 1, 2 und 3: Sicherheitskennzeichnung<br />

m DIN 30 600, Reg.-Nr. 01516: Bildzeichen, Biogefährdung<br />

m DIN 30 645 Teil 1 und 2: Technische Lieferbedingungen <strong>für</strong> Schilder<br />

m DIN 30 646 Teil 1: Selbstklebende Schilder, Technische Lieferbedingungen<br />

m DIN 30 739: Abfallbehälter <strong>für</strong> Krankenhäuser<br />

m DIN 58 900: Sterilisation - allgemeine Grundlagen, Begriffe, Anforderungen<br />

m DIN 58 946: Teil 2 (DIN EN 285) und Teil 4 (DIN EN 866-3): Sterilisation - Dampf<br />

Sterilisatoren <strong>für</strong> medizinische Sterilisiergüter<br />

m DIN 58 947: Sterilisation - Heißluft Sterilisatoren<br />

m DIN 58 956 Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien<br />

m DIN EN 12 128: Klassifizierung, Abgrenzung der Arbeitsstätten, Räumlichkeiten,<br />

sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung<br />

m Teil 2-5: Anforderungen an Ausstattung, Organisation, Entsorgung, Hygieneplan<br />

m Teil 10: Sicherheitskennzeichnung<br />

m DIN 58 957: Medizinisch-mikrobiologische Fachlaboratorien, Sicherheitstechnische<br />

Anforderungen an mykobakteriologische Untersuchungen<br />

m DIN 58 970: Laborzentrifugen<br />

m DIN 12 924, Teil 1-3: Abzüge<br />

m DIN 12 925: Laboreinrichtungen: Schränke <strong>für</strong> feuergefährliche flüssige und feste Stoffe,<br />

Schränke <strong>für</strong> Druckgasflaschen<br />

m DIN 12 926: Anforderungen an Labortische<br />

m DIN 12 950-10: Sicherheitswerkbänke, Anforderung, Prüfung<br />

m DIN 14 095: Feuerwehrpläne <strong>für</strong> bauliche Anlagen<br />

m DIN 14 096: Brandschutzordnung<br />

m DIN 19 46, Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln)<br />

m DIN EN 3: Tragbare Feuerlöscher<br />

m DIN EN 61010-2-020/A1: Sicherheitsbestimmungen <strong>für</strong> elektrische Meß-, Steuer-, Regelund<br />

Laborgeräte<br />

m DIN EN 829: In-vitro-Diagnostik, Transportverpackungen <strong>für</strong> medizinisches<br />

Untersuchungsgut - Anforderung, Verpackung<br />

m DIN-Fachbericht Nr. 7 “Verminderung des Infektionsrisikos in der medizinischen<br />

Mikrobiologie”<br />

30


<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />

9.7 Veröffentlichungen<br />

m Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen <strong>für</strong> gentechnische Arbeiten<br />

(Bekanntmachung des BMG)<br />

m Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -<br />

verfahren<br />

m Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Hygiene und Mikrobiologie<br />

31


<strong>Betriebsanweisung</strong> Zuständigkeiten, Unterschriftslisten<br />

10 Zuständigkeiten, Unterschriftslisten<br />

10.1 Verantwortliche<br />

Tabelle 10-1: Verantwortliche Personen, Beispiele<br />

Name Telefon- Nr. Funktion / Zuständigkeiten<br />

Prof. E.D. Gilles<br />

Prof. U. Reichl<br />

451<br />

201<br />

Institutsleiter / Betreiber<br />

Dr. Y. Genzel 257 S2-Projektleiter / Laborleiter:<br />

Risikobewertung / Sicherheitseinstufung /<br />

Anmeldung / Genehmigung / Belehrung<br />

Dr. K. Bettenbrock 249 S1-Projektleiter / Laborleiter:<br />

Risikobewertung / Sicherheitseinstufung /<br />

Anmeldung / Genehmigung / Belehrung<br />

Dr. H. Sann 217 Durchführung der Mikroskopischen Arbeiten<br />

Dr. H. Grammel 255 Beauftragter <strong>für</strong> biologische Sicherheit (BBS)<br />

Unterstützung von Betreiber, Projektleiter etc.<br />

Dr. K.-P. Zeyer 187 Gefahrstoffbeauftragter<br />

Dr. K. Bettenbrock 249 Strahlenschutzbeauftragter<br />

Betriebsarzt 0391 6279710 Dr. Schottstedt<br />

Ersthelfer siehe Ersthelferliste<br />

Tabelle 10-2: Beauftragte Personen<br />

Verantwortung<br />

<strong>für</strong><br />

Standort innerbetrieblich<br />

verantwortlich<br />

Name / Tel.<br />

Prüfintervalle Wartung / Service<br />

Firma,<br />

Ansprechpartner,<br />

Tel.<br />

Autoklav N1.15 I. Behrendt/ 247 jährlich H+P Labortechnik<br />

GmbH<br />

Sicherheitswerkbank<br />

Verbandskästen N1.06<br />

N1.06 K. Bettenbrock /249<br />

N1.07<br />

I. Behrendt /247<br />

B. Laube / 261 3 Monate<br />

jährlich Kendro<br />

Zentrifuge N1.04 K. Bettenbrock /249 jährlich Kendro<br />

Systec GmbH Labor-<br />

Systemtechnik<br />

Zentrifugen N1.10 H. Sann / 217 jährlich Beckmann Coulter<br />

Sonderabfälle J. Schäfer / 185<br />

Giftige<br />

Chemikalien<br />

Notdusche /<br />

Augendusche<br />

J. Schäfer / 185<br />

M. Meyer / 205/495<br />

32


<strong>Betriebsanweisung</strong> Zuständigkeiten, Unterschriftslisten<br />

11 Anhang<br />

11.1 Erste Hilfe<br />

Im folgenden ist eine Kurzfassung der Erste Hilfe Regeln festgehalten. Ausführlicheres<br />

schriftliches Material ist im Erste Hilfe Kasten (Standort N1.06, N1.07) zu finden.<br />

Erste Hilfe Maßnahmen sollten soweit möglich von speziell ausgebildetem Personal<br />

durchgeführt werden (Listen hängen in den Labors aus).<br />

m Bei allen Hilfeleistungen auf eigene Sicherheit achten.<br />

m Erkennen, Überlegen, Handeln.<br />

m So schnell wie möglich Notruf tätigen.<br />

m Personen aus dem Gefahrenbereich bergen, ggf. an die frische Luft bringen.<br />

m Kleiderbrände löschen: Notdusche oder Löschdecke benutzen.<br />

m Die mit Gefahrstoffen verschmutzte Kleidung entfernen, notfalls bis auf die Haut<br />

ausziehen.<br />

m Person bei Schock in Schocklage bringen: Beine nur leicht über Herzhöhe (ca.<br />

10 cm) mit entlasteten Gelenken lagern.<br />

m Bewußtsein, Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen.<br />

m Augenätzungen mit weichem, umkippenden Wasserstahl, am besten mit<br />

Augendusche von der Nasenwurzel bei gespreizten Augenlid mindestens 10<br />

Minuten spülen. Gesundes Auge schützen.<br />

m Bei Bewußtlosigkeit und vorhandener Atmung: stabile Seitenlage.<br />

m Atemstillstand: Kopf überstrecken. Bleibt Atmung aus: Beatmen. Auf Vergiftungsund<br />

Ansteckungsmöglichkeiten achten.<br />

m Bei Herzstillstand, fehlender Puls: Herz-Lungen Wiederbelebung.<br />

m Blutungen stillen, Verbände anlegen, Einmalhandschuhe tragen.<br />

m Verletzte Personen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht alleine lassen.<br />

m Information <strong>für</strong> den Arzt sicherstellen, z. B. Angaben über Chemikalien und<br />

biologische Agenzien, Infektionsverdacht, Etiketten, Sicherheitsdatenblätter,<br />

Erbrochenes, Verletzungsgegenstand.<br />

33


<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />

11.2 Arbeiten in der Sicherheitswerkbank<br />

m Durchzug vermeiden: Fenster und Türen im Raum schließen.<br />

m Gerät ca. 15 Min. vor Arbeitsbeginn einschalten.<br />

m Persönliche Schutzkleidung benutzen: Laborkittel, Handschuhe, ggf. Schutzbrille.<br />

m Aerosolbildung auch unter der Sicherheitswerkbank weitestgehend vermeiden:<br />

Petrischalen vorsichtig öffnen, Suspensionen vorsichtig durchmischen usw.<br />

m Das Warnsignal darf nicht inaktiviert werden !<br />

m Alle Geräte, die in die Sicherheitswerkbank eingebracht werden, sind vorher zu<br />

reinigen und zu desinfizieren (Reihenfolge: Reinigen - Desinfizieren!).<br />

m Störungen des laminaren Luftstromes soweit möglich vermeiden:<br />

• Keine heftigen Bewegungen,<br />

• keine sperrigen Geräte benutzen,<br />

• Bunsenbrenner nur bei Bedarf kurz anzünden,<br />

• Luftschlitze in der Sicherheitswerkbank nicht verdecken.<br />

m Keine unnötigen Gegenstände in der Sicherheitswerkbank lagern; nur soviel<br />

Material und Geräte einbringen, wie <strong>für</strong> die Arbeit nötig sind.<br />

m Beschädigung des HOSCH-Filters unbedingt vermeiden (ist über dem<br />

Arbeitsbereich relativ leicht zugänglich!).<br />

m Bei der Unterbrechung eines Arbeitsvorgangs mit Gefährdungspotential ist ein<br />

anderer Mitarbeiter zu benachrichtigen und mit der Beaufsichtigung der Werkbank<br />

zu betrauen.<br />

m Sicherheitswerkbank nach der Arbeit säubern und desinfizieren .<br />

m Gebläse ca. 10 Min. nach Arbeitsabschluß weiterlaufen lassen.<br />

m Prüfungs- und Servicedaten beachten (Firma, letzte / nächste Prüfung, Vorbereitung<br />

zum Filterwechsel).<br />

11.3 Autoklavieren<br />

Vor erstmaliger Bedienung die ausführliche Bedienungsanweisung des jeweiligen<br />

Autoklaven lesen! Logbuch führen!<br />

Zur Bedienung des Autoklaven folgende Hinweise befolgen:<br />

V o r b e r e i tu n g e n<br />

m Evtl. entmineralisiertes Wasser bis ca. 1 cm unter Bodenauflage auffüllen.<br />

S t e r i l i s i e r e n<br />

m Nutzraum beschicken.<br />

m Bei der Sterilisation von Flüssigkeiten muß der Temperaturfühler in ein mit Wasser<br />

oder mit einer entsprechenden Referenzflüssigkeit gefülltes Referenzgefäß gleicher<br />

34


<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />

Größe und gleichen Füllvolumens plaziert werden. Öffnung des Referenzgefäßes<br />

mit Alufolie lose abdecken.<br />

m Gefäße dürfen nicht fest verschlossen sein!<br />

m Deckel des Autoklaven durch Drehen des Handrades verschließen, nicht zu fest<br />

andrehen.<br />

m Leuchtdrucktaste Netz betätigen.<br />

m Temperatur- und Zeiteinstellung überprüfen, normalerweise 121°C, 20 Min.<br />

m geeignetes Programm wählen<br />

• langsames Abkühlen <strong>für</strong> Lösungen und Nährmedien in offenen Gefäßen,<br />

Programm Lösungsmittel;<br />

• schneller Dampfablaß <strong>für</strong> alle übrigen Sterilisiergüter, z. B. Glaswaren,<br />

Programm Geräte sterilisieren.<br />

m Leuchtdrucktaste START betätigen.<br />

m Programmende: Nach Ertönen der Signalhupe Leuchtdrucktaste Ende betätigen.<br />

E n tn a h me<br />

m Zur Sicherheit Temperatur und Druck kontrollieren.<br />

m Bei eingeschalteter Medientemperatur gesteuerter Sterilisierkammerverschlußsperre<br />

kann die Sterilisierkammer erst bei einer Medientemperatur unter<br />

80°C geöffnet werden.<br />

m Sterilisierkammer keinesfalls bei Überdruck (Manometer > 0) und einer<br />

Nutzraumtemperatur über 95°C öffnen !<br />

m Schutzbrille tragen<br />

m Handrad entgegen dem Uhrzeigersinn betätigen.<br />

m An seitlichem Handgriff Nutzraumdeckel ca. 5 cm anheben.<br />

m 1 Minute abwarten und dann vollständig öffnen.<br />

m Nachverdampfungsgefahr bei Lösungen bzw. Kondensatresten!<br />

m Autoklaviervorgänge sind im Betriebsbuch einzutragen.<br />

11.4 Zentrifugation<br />

11.4.1 Allgemeine Regeln <strong>für</strong> die Kühlzentrifuge<br />

m Zulässige Füllmenge und Drehzahl dürfen nicht überschritten werden (siehe<br />

Tabellen zu den Rotoren).<br />

m Rotoren dürfen nie ohne Deckel benutzt werden.<br />

m Zentrifugenröhrchen und -flaschen sind vor Gebrauch auf Risse zu prüfen.<br />

m Rotoren sind gleichmäßig zu beladen. Bei starker Unwucht wird automatisch<br />

abgeschaltet.<br />

35


<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />

m Rotoren müssen sauber gehalten werden. Bei Verschmutzung: Sofort reinigen. Auf<br />

Korrosion des Rotors achten.<br />

m Beim Zentrifugieren von infektiösem Material müssen Zentrifugenröhrchen mit<br />

Schraubdeckel und Dichtung verwendet werden.<br />

m Sichtprüfung nach Programmablauf durchführen: Beim Bruch von Röhrchen mit<br />

infektiösem Material / Leckage am Rotordeckel (erkennbar an Bandierung an der<br />

Wand der Rotorkammer):<br />

• Schutzkleidung anlegen (Mantel, Handschuhe, evtl. Schutzbrille),<br />

• Rotorkammer desinfizieren, Desinfektionsmittel nach Vorschrift einwirken lassen,<br />

• flüssiges Material aufsaugen (Wischtücher),<br />

• Glasstücke / Zentrifugenbecher aus Rotor entfernen,<br />

• Kontaminiertes Reinigungsmaterial autoklavieren.<br />

m Name des Zentrifugenbeauftragten siehe Tabelle 10-2.<br />

11.4.2 Bedienung der Kühlzentrifuge<br />

m Zentrifuge mit Schlüsselschalter einschalten.<br />

m Zentrifugendeckel mit dem Schalter Lid öffnen.<br />

m Auf Lauftemperatur temperierten Rotor auf Spindel setzen.<br />

m Rotordeckel aufsetzen und durch Drehen beider Deckelschrauben gegen den Uhrzeigersinn<br />

festziehen, erst die untere, dann die obere.<br />

m Festen Sitz des Rotors prüfen (mit beiden Händen fassen und nach oben ziehen).<br />

m Zentrifugendeckel schließen.<br />

m Laufparameter einstellen:<br />

• Rotorgeschwindigkeit<br />

• Zentrifugationszeit<br />

• Temperatur (Temperaturkompensation nach Tabellen <strong>für</strong> den jeweiligen Rotor).<br />

m Start drücken und warten bis Zentrifuge die eingestellte Geschwindigkeit erreicht<br />

hat.<br />

m Nach Beendigung des Laufs Zentrifuge durch Drücken des Schalters Lid öffnen.<br />

m Rotordeckel durch Drehen im Uhrzeigersinn aufschrauben und Röhrchen entnehmen.<br />

m Zählerstand ins Log-Buch eintragen !<br />

m Bei weiterer Benutzung Zentrifugendeckel wieder schließen.<br />

m Nach Beendigung der Zentrifugation Zentrifuge mit Schlüsselschalter ausschalten.<br />

m Geöffnete Zentrifuge und benutzten Rotor gegebenenfalls desinfizieren (Barrycidal-<br />

Spray), reinigen und trockenwischen.<br />

m Bei längeren Pausen, spätestens abends: Rotor aus der Zentrifuge entfernen!<br />

36


<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />

11.5 Kurzfassungen zum Verhalten in Notfällen<br />

V e r h a lt e n b e i U n f ä ll e n<br />

m Leichte Verletzungen:<br />

• Verletzten versorgen und ggf. einem Arzt vorstellen<br />

m Mittlere Verletzungen:<br />

• Wunden versorgen<br />

• Erste Hilfe<br />

• Verletzten ggf. einem Arzt vorstellen<br />

m Schwere Verletzungen:<br />

• Rettungsdienst informieren (Notruf, Tel. 112)<br />

• Erste Hilfe<br />

m Augen und HNO-Verletzungen:<br />

• Mit viel Wasser ausspülen<br />

• Arzt konsultieren<br />

• Tel.: Augenklinik .0-7910. (Städtisches Klinikum)<br />

• Tel.: HNO-Klinik ..0-7910. (Städtisches Klinikum).<br />

m Maßnahmen bei Vergiftungen:<br />

• Verletzten unter Selbstschutz bergen<br />

• Arztliche Hilfe anfordern<br />

• Erste Hilfe<br />

• Giftstoff sicherstellen und darüber informieren<br />

• Tel.: 0-0361/730730 Giftzentralen, Notarzt 112<br />

I m Z w e i f e l s f a l l i m m e r A r z t h i n z uz i e h e n<br />

V e r h a l t e n b e i B r a n d<br />

m Alarmmeldung<br />

m Benachrichtigung Feuerwehr<br />

m Tel. Feuerwehr0-112. / Tel.: Notruf 0-110<br />

m Ruhe bewahren<br />

m Personenrettung vor Sachschutz<br />

m In Brand geratene Personen am Fortlaufen hindern, sofort unter die Notdusche stellen oder<br />

in eine Löschdecke wickeln<br />

m Gas- und Stromeinspeisung unterbrechen<br />

m Brände mit Feuerlöscher oder Feuerlöschdecke bekämpfen<br />

m Alle Personen verlassen den Raum, das Gebäude, möglichst schnell an Sammelpunkten<br />

einfinden<br />

m Sammelpunkt ist der Parkplatz/ Vollständigkeitskontrolle<br />

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