Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Betriebsanweisung</strong> Inhalt<br />
<strong>Betriebsanweisung</strong> / <strong>Organisationsplan</strong> <strong>für</strong><br />
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
(Viren) in der Sicherheitsstufe S2<br />
I n ha l t Seite<br />
1 Geltungsbereich 4<br />
1.1 Allgemein 4<br />
1.2 Tätigkeiten 4<br />
1.3 Verantwortliche Personen 5<br />
2 Anmeldung / Genehmigung 5<br />
2.1 Allgemeines 5<br />
3 Unterweisungen / medizinische Vorsorge 6<br />
3.1 Betriebspersonal / festangestelltes Personal / Teilzeitbeschäftigte 6<br />
3.2 Fremdfirmen 6<br />
3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung 7<br />
4 Betrieb des Arbeitsbereiches 7<br />
4.1 Kennzeichnungen 7<br />
4.2 Zugangsregelung 8<br />
4.3 Schutz- und Sicherheitseinrichtungen 8<br />
4.3.1 Sicherheitswerkbänke 8<br />
4.3.2 Notsperrvorrichtungen <strong>für</strong> Gas-, Strom- und Wasserversorgung 8<br />
4.3.3 Notduschen, Augenduschen 9<br />
4.3.4 Feuerlöscheinrichtungen 9<br />
4.3.5 Verbandskästen 9<br />
4.4 Laborordnung: Schreib- und Arbeitsplätze, Vorratshaltung 9<br />
4.4.1 Allgemeine Laborordnung 9<br />
4.4.2 Vorratshaltung 10<br />
4.5 Aufzeichnungen 10<br />
4.5.1 Nach GenTSV 10<br />
4.6 Entsorgung / Inaktivierung 11<br />
4.6.1 Abfälle aus oder mit biologisch kontaminiertem (infektiösem) Material / Sicherheitsstufe 2 11<br />
4.6.2 Chemische Abfälle 13<br />
4.7 Transport und Versand 13<br />
1
<strong>Betriebsanweisung</strong> Inhalt<br />
4.7.1 Innerbetrieblicher Transport 13<br />
4.7.2 Versand 13<br />
5 Regeln <strong>für</strong> sicheres Arbeiten 15<br />
5.1 Personen-spezifische Hygieneregeln 15<br />
5.2 GMT (Regeln der Guten Mikrobiologischen Technik) 16<br />
5.3 Umgang mit Krankheitserregern / human- oder tierpathogenen Mikroorganismen 17<br />
5.4 Umgang mit kanzerogenen und mutagenen Stoffen 18<br />
6 Störfälle, Notfälle, Erste Hilfe 18<br />
6.1 Allgemeine Regeln 18<br />
6.1.1 Meldung, Alarm 19<br />
6.1.2 Verletzungen von Personen 20<br />
6.1.3 Brand 20<br />
6.2 Erste Hilfe 21<br />
6.3 Unfälle und Verletzungen mit chemischen Agenzien 21<br />
6.4 Stör- und Unfälle mit biologischen Arbeitsstoffen 21<br />
6.4.1 Allgemeine Hinweise / Laborbereich 21<br />
6.5 Dekontamination 22<br />
6.5.1 Kleidung 22<br />
6.5.2 Haut / Körperteile 23<br />
6.5.3 Augen 23<br />
6.5.4 Schleimhäute 23<br />
6.5.5 Flächen 23<br />
6.5.6 Geräte 23<br />
6.5.7 Sicherstellung von Gegenständen 23<br />
7 Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln 24<br />
7.1 Entsorgungsplan 24<br />
7.1.1 Normaler Hausmüll 24<br />
7.1.2 Glasabfall 24<br />
7.1.3 Kanülen 24<br />
7.1.4 Organische Lösemittel / Sonderabfälle 24<br />
7.1.5 Papier- und Plastikabfälle 24<br />
7.2 Sicherheitswerkbank 25<br />
7.2.1 Allgemeines 25<br />
7.2.2 Betriebsstörungen der Sicherheitswerkbank 25<br />
7.2.3 Instandhaltung 25<br />
7.2.4 Überprüfung und Wartung 26<br />
7.3 Autoklavieren 26<br />
7.4 Zentrifugation 27<br />
7.5 Verwendung von Ethanol zur Flächendesinfektion 28<br />
8 Weitere geltende <strong>Betriebsanweisung</strong>en 28<br />
2
<strong>Betriebsanweisung</strong> Inhalt<br />
8.1 <strong>Betriebsanweisung</strong> gefährliche Arbeitsstoffe / chemische Gefahrstoffe 28<br />
8.2 Betriebsanweisug <strong>für</strong> Chemische Laboratorien 28<br />
9 Gesetzes- und Vorschriftengrundlagen 28<br />
9.1 Gesetzliche Vorschriften 28<br />
9.2 Unfallverhütungsvorschriften 29<br />
9.3 Merkblätter / Regeln der BG Chemie 29<br />
9.4 Technische Regeln 30<br />
9.5 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze <strong>für</strong> arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 30<br />
9.6 Normen 30<br />
9.7 Veröffentlichungen 31<br />
10Zuständigkeiten, Unterschriftslisten 32<br />
10.1 Verantwortliche 32<br />
11Anhang 33<br />
11.1 Erste Hilfe 33<br />
11.2 Arbeiten in der Sicherheitswerkbank 34<br />
11.3 Autoklavieren 34<br />
11.4 Zentrifugation 35<br />
11.4.1 Allgemeine Regeln <strong>für</strong> die Kühlzentrifuge 35<br />
11.4.2 Bedienung der Kühlzentrifuge 36<br />
11.5 Kurzfassungen zum Verhalten in Notfällen 37<br />
Verzeichnis der Tabellen<br />
Tabelle 4-1: Standorte der Feuerlöscheinrichtungen 9<br />
Tabelle 6-1: Meldeform <strong>für</strong> telefonische Unfallmeldungen / Notrufangaben 19<br />
Tabelle 6-2: Telefonnummern <strong>für</strong> Notfälle 19<br />
Tabelle 10-1: Verantwortliche Personen, Beispiele 32<br />
Tabelle 10-2: Beauftragte Personen 32<br />
3
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
1 Geltungsbereich<br />
1.1 Allgemein<br />
m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> ist <strong>für</strong> die nachfolgend definierten Bereiche / Arbeitsbereiche<br />
verbindlich.<br />
m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> gilt <strong>für</strong><br />
• <strong>Max</strong>-<strong>Planck</strong>-Institut <strong>für</strong> Dynamik komlexer technischer Systeme &<br />
Lehrstuhl Bioprozeßtechnik, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg<br />
• Sandtorstrasse 1, 39106 Magdeburg<br />
• Nordflügel, 1. Stockwerk<br />
• Räume <strong>für</strong> gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S2 nach dem<br />
Gentechnikrecht:<br />
- Labor S2: Raum N1.06 (Lehrstuhl Bioprozesstechnik)<br />
- Mikroskopie: Raum N1.12 (MPI, nur geringe Mengen)<br />
- Lager: Raum N1.10 (MPI, Kühlschrank –70°C)<br />
Für alle anderen Laborräume im 1. Stock, Nordflügel gilt die Sicherheitsstufe S1.<br />
1.2 Tätigkeiten<br />
m Die Gültigkeit dieser <strong>Betriebsanweisung</strong> erstreckt sich auf folgende Arbeiten, die mit<br />
biologischen Arbeitsstoffen / gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt<br />
werden:<br />
• Herstellung und Verwendung gentechnischer veränderter und nicht veränderter<br />
Influenza-Viren<br />
• Vermehrung dieser Viren<br />
• Immunologische /metabolische /genetische/ mikroskopische Analysen<br />
• Lagerung / Vernichtung / Inaktivierung<br />
• Versand<br />
m Diese Arbeiten finden in der Schutzstufe 2 und Sicherheitsstufe 1 2 statt.<br />
m Allgemeines: Biologische Agenzien sind Viren und natürliche Organismen z. B. Bakterien,<br />
Pilze, Parasiten, sowie gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des<br />
Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen. Biologische Agenzien mit<br />
Gefährdungspotential sind solche Agenzien, von denen erwiesen ist oder die in<br />
1 Die Biostoff-Verordnung verwendet den Begriff „Schutzstufe“, das Gentechnikrecht „Sicher-<br />
heitsstufe“<br />
4
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
begründetem Verdacht bestehen, daß sie bei Menschen oder Tieren das Auftreten von<br />
Gesundheitsschäden bewirken können. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind<br />
vermehrungsfähige Organismen und Phagen (Viren), die durch Methoden der Gen-<br />
Technologie zu Trägern von neukombinierten Nukleinsäuren geworden sind.<br />
m Spezielles: Für Forschungszwecke – Entwicklung und Optimierung von Impfstoffen - wird<br />
derzeit mit Pferdeinfluenza-Viren (Subtyp 2, H3N8) gearbeitet, die in Kulturgefäßen und<br />
Fermentern in tierischen Zellen (MDCK, Madin-Darby Canine Kidney) vermehrt werden.<br />
Diese Grippe-Viren lösen bei Pferden (Esel, Maultiere) Erkrankungen des Atemtraktes aus,<br />
die zu den häufigsten Erkrankungen des Pferdes gehören. Typische Infektionsquellen sind<br />
infizierte und erkrankte Tiere. Der wichtigste Übertragungsmechanismus ist die<br />
Tröpfcheninfektion (z.B. Husten) bzw. virusbeladene Aerosole. Die Rolle des Menschen als<br />
Überträger der Pferdeinfluenza-Viren ist nicht eindeutig geklärt. Es muß jedoch davon<br />
ausgegangen werden, daß nach Umgang mit dem Virus eine Übertragung auf das Pferd<br />
möglich ist.<br />
- Desweiteren sollen mikroskopische Arbeiten mit eine GFP-Mutante (green fluorescent<br />
protein) eines aviären Influenza Virus durchgeführt werden. Hierbei werden nur geringe<br />
Mengen verwendet. Diese aviären Viren sind weder <strong>für</strong> den Menschen noch <strong>für</strong> Pferde<br />
pathogen.<br />
m Es soll mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß von diesem biologisch aktiven Material<br />
Risiken <strong>für</strong> die Umwelt ausgehen. (Auf Grund der Tatsache, daß Pferdeinflueza-Viren bzw.<br />
aviäre GFP-Mutanten nicht auf den Menschen übertragen werden können, ist nicht von einer<br />
Gefährdung von Mitarbeitern bzw. der Bevölkerung auszugehen).<br />
m Bei allen Arbeiten mit aktiven Viren ist die Einhaltung angemessener<br />
Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Bei Zuwiderhandlung kann der <strong>für</strong> das Labor<br />
verantwortliche Laborleiter allen Personen, die gegen diese <strong>Betriebsanweisung</strong> verstoßen,<br />
das Arbeiten in den Labors untersagen.<br />
1.3 Verantwortliche Personen<br />
m Für den Geltungsbereich der vorliegenden <strong>Betriebsanweisung</strong> sind die in der<br />
Tabelle 10-1 angeführten Personen <strong>für</strong> die dort aufgelisteten (Teil-)Bereiche<br />
zuständig / verantwortlich.<br />
2 Anmeldung / Genehmigung<br />
2.1 Allgemeines<br />
m Vor dem Beginn des Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch<br />
veränderten Mikororganismen wurde eine Risikobewertung / Sicherheitseinstufung<br />
<strong>für</strong> die geplanten Arbeiten durchgeführt. Die Arbeiten sind zum einen in die<br />
Schutzstufe S2 nach Biostoffverordnung (equine Influenza Newmarket 1/93 H3N8)<br />
5
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
und zum anderen in die Sicherheitsstufe 2 (aviäre Influenza GFP-Mutante)<br />
eingruppiert.<br />
m Die Unterlagen <strong>für</strong> die Anmeldung sowie die Aufzeichnungen nach Gentechnikrecht<br />
werden im Ordner Gentechnik / GVO-Aufzeichnungen gesammelt. Standort Büro<br />
N1.09 beim Projektleiter. Sie sind den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
3 Unterweisungen / medizinische Vorsorge<br />
3.1 Betriebspersonal / festangestelltes Personal /<br />
Teilzeitbeschäftigte<br />
m Es dürfen ausschließlich Mitarbeiter(innen) beschäftigt werden, die zuvor in ihre<br />
Tätigkeit eingewiesen wurden. In den mikrobiologischen Techniken unerfahrene<br />
Mitarbeiter müssen sorgfältig angeleitet und die vorschriftsmäßige Ausführung ihrer<br />
Arbeiten mit infektiösem Material überwacht werden.<br />
m Vor Aufnahme der Arbeiten werden alle Beschäftigten (einschließlich Aushilfskräfte,<br />
Studenten, Gäste anderer <strong>Institute</strong> etc.) anhand der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />
arbeitsplatzbezogen über mögliche Gefahren und die erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen.<br />
m Die generellen Unterweisungen werden einmal jährlich wiederholt.<br />
m Frauen sind über die Gefahren <strong>für</strong> werdende und stillende Mütter zu unterrichten.<br />
m Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
m Handwerker sowie Wartungspersonal oder Reinigungspersonal, die kurzfristig im<br />
Laborbereich S2 Arbeiten durchführen, sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über die<br />
möglichen Gefahren zu unterrichten (Kurzanweisung der <strong>Betriebsanweisung</strong>,<br />
schriftliche Bestätigung der Belehrung).<br />
3.2 Fremdfirmen<br />
m Das Wartungs- und Reinigungspersonal ist über die möglichen Gefahren und<br />
Schutzmaßnahmen zu unterrichten.<br />
m Beschäftigte von Fremdfirmen (z.B. <strong>für</strong> Reparatur- und Wartungsarbeiten) dürfen<br />
nur unter Aufsicht in das Labor gelassen werden.<br />
m Für die Aufsicht sind alle nach GenTSV unterwiesenen Mitarbeiter des Instituts<br />
berechtigt.<br />
m Mitarbeiter von Fremdfirmen oder hauseigener technischer Dienste dürfen nur nach<br />
Anweisung Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs-, Wartungs- oder<br />
Abbrucharbeiten durchführen.<br />
6
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Für regelmäßige, wiederkehrende Arbeiten (z.B. Reinigung) wird eine<br />
Dauererlaubnis erteilt. Die Beschäftigten sind dann vor der Arbeitsaufnahme zu<br />
unterweisen.<br />
m Vor Arbeitsaufnahme sind die betroffenen Arbeitsbereiche, Einrichtungen und<br />
Geräte zu desinfizieren. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen / gentechnische<br />
Arbeiten sind einzustellen, wenn eine Gefährdung der Personen, die mit den<br />
Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs-, Wartungs- oder Abbrucharbeiten<br />
betraut sind, nicht auszuschließen ist.<br />
3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
m Alle festangestellten Beschäftigten werden vor Aufnahme der Arbeiten in<br />
Sicherheitsstufe 2 der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen.<br />
m Die Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und<br />
werden am Ende der Beschäftigung angeboten. Zuständig <strong>für</strong> die Organisation /<br />
Terminplanung der Untersuchungen ist Frau Steinbrecher, Personalabteilung.<br />
m Der untersuchende Arzt kann bei gesundheitlichen Bedenken<br />
Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren Abständen anordnen.<br />
m Mitarbeiterinnen, bei welchen eine Schwangerschaft nachgewiesen wurde, haben<br />
diesen Tatbestand dem Projektleiter mitzuteilen. Über mögliche Einschränkungen<br />
von Tätigkeiten wird im Einzelfall entschieden.<br />
4 Betrieb des Arbeitsbereiches<br />
4.1 Kennzeichnungen<br />
m Die betreffenden Räume sind durch die Beschriftung „Warnung vor Biogefährdung“<br />
bzw. beim Umgang mit genetisch modifizierten Organismen "Gentechnisches Labor<br />
S2" gekennzeichnet.<br />
S2 Beispiel: „S2-Labor“, „Zutritt nur <strong>für</strong> Berechtigte“, „Biogefährdung“.<br />
S2 Die Kennzeichnungen „S2“ und „Biogefährdung” sind als Prägeschilder aus Metall /<br />
Blech anzubringen (DIN 58956, Teil 1 und 10, DIN 4844 Teil 1 und 2, DIN 30645<br />
Teil 1, 3, 5, 7, DIN 30646 Teil 1und ISO 7000 -1984, Reg. -Nr. 0659; Forderungen<br />
der Feuerwehr in einigen Bundesländern).<br />
S2 Transport- und Abfallbehälter <strong>für</strong> biologisches Material mit Gefährdungspotential<br />
sind mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen (DIN 58956, Teil 10<br />
und DIN 30 739).<br />
S2 Ferner sind sämtliche Einrichtungen (z. B. Kühl- und Gefrierschränke, Gefriertruhen,<br />
Sicherheitswerkbänke), in denen vermehrungsfähige pathogene und / oder<br />
7
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
potentiell pathogene Mikroorganismen aufbewahrt werden, mit dem Warnzeichen<br />
„Biogefährdung“ zu kennzeichnen (DIN 58956, Teil 10 und DIN 12950, Teil 1).<br />
4.2 Zugangsregelung<br />
m Zugang zu den Labors haben alle nach Punkt 3 Unterwiesenen, sowie Besucher in<br />
Begleitung eines Beschäftigten.<br />
m allen weiteren Personen ist der Zutritt untersagt (z.B. Mitarbeiter von Fremdfirmen<br />
oder Vertriebspersonal ohne Begleitung eines Beschäftigten).<br />
m Schwangere und Personen mit geschwächtem Abwehrsystem sollen dies dem<br />
verantwortlichen Laborleiter mitteilen und sich mit ihm und mit dem zuständigen<br />
medizinischen Dienst über eine weitere Arbeit im S2 bzw. S1-Bereich beraten.<br />
m Bei wiederholten / grob fahrlässigen Verstößen gegen die <strong>Betriebsanweisung</strong> kann<br />
dem / der Betroffenen der Zutritt zu Räumen untersagt werden.<br />
m Der Einsatz allein arbeitender Personen bei Tätigkeiten ohne besonderem Risiko ist<br />
grundsätzlich nicht verboten. Es ist jedoch darauf zu achten, daß ein Telefon in<br />
Reichweite ist. Bei Arbeiten mit Gefährdungspotenatial muß eine zweite Person<br />
anwesend sein (in Ruf- bzw. Sichtweite) oder eine Sicht- bzw. Sprechverbindung<br />
vorhanden sein.<br />
m Personen unter 14 Jahren ist das Betreten der Arbeitsbereiche ohne Genehmigung<br />
durch den zuständigen Verantwortlichen nicht gestattet.<br />
4.3 Schutz- und Sicherheitseinrichtungen<br />
4.3.1 Sicherheitswerkbänke<br />
m Die Arbeitsanweisung „SICHERHEITSWERKBANK“ ist zu beachten (siehe 7.2).<br />
m Die Funktionsfähigkeit von Sicherheitswerkbänken ist regelmäßig zu kontrollieren,<br />
Anzeigen der Werkbank bzw. Warnmeldungen beachten.<br />
m Bei Störungen ist der Projektleiter oder der BBS zu benachrichtigen. Dieser<br />
veranlasst die nötigen Maßnahmen<br />
4.3.2 Notsperrvorrichtungen <strong>für</strong> Gas-, Strom- und Wasserversorgung<br />
m Standort und Funktionsweise der Notsperrvorrichtungen <strong>für</strong> Gas, Strom und Wasser<br />
müssen allen Mitarbeitern bekannt sein. Die Notausschalter befinden sich in der<br />
Nähe der Laboreingänge.<br />
m Die Schalter dürfen nur bei Notfällen benutzt werden. Alle Betroffenen und<br />
Verantwortlichen sind umgehend zu benachrichtigen<br />
m Gegebenenfalls wird die Haustechnik zur Behebung von Schäden hinzugezogen.<br />
8
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
4.3.3 Notduschen, Augenduschen<br />
m Not-und Augenduschen sind an den Eingängen zu den Laboren bzw. an den<br />
Waschbecken installiert.<br />
m Notduschen / Augenduschen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre<br />
Funktionsfähigkeit zu prüfen. Dies geschieht durch den Hausmeister.<br />
m Die Durchführung aller Prüfungen ist zu dokumentieren.<br />
4.3.4 Feuerlöscheinrichtungen<br />
Tabelle 4-1: Standorte der Feuerlöscheinrichtungen<br />
Standort Einsatz <strong>für</strong> zuständig <strong>für</strong> Kontrolle<br />
: Name, Tel.<br />
CO2-Feuerlöscher in jedem Labor Flüssigkeiten und<br />
flüssig werdende<br />
Feststoffe (evtl.<br />
auch Geräte etc.)<br />
Schaum-<br />
Feuerlöscher<br />
an den Flur-<br />
enden<br />
Feststoffe und<br />
Geräte<br />
R. Balzer / 497<br />
R. Balzer / 497<br />
Löschdecken in jedem Labor Personen R. Balzer / 497<br />
m Benutzte Feuerlöscher dürfen erst wieder aufgehängt werden, wenn sie fachgerecht<br />
gefüllt oder erneuert wurden (In solchen Fällen ist Herr Balzer oder Herr Meyer zu<br />
informieren).<br />
4.3.5 Verbandskästen<br />
m Verbandskästen befinden sich in den Labors N1.06 und N1.07, sowie am Begin des<br />
Laborgangs neben dem Treppenhauszugang.<br />
m Der Inhalt der Verbandskästen ist regelmäßig (ca. alle drei Monate) auf<br />
Vollständigkeit zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen.<br />
m Aus den Verbandskästen entnommenes Material muß ersetzt werden, bevor die<br />
Vorräte zur Neige gehen.<br />
m Zuständig <strong>für</strong> die Kontrolle der Verbandskästen ist B. Laube (Tel. 237/261).<br />
4.4 Laborordnung:<br />
Schreib- und Arbeitsplätze, Vorratshaltung<br />
4.4.1 Allgemeine Laborordnung<br />
m JEDER BESCHÄFTIGTE MUß IMMER BEMÜHT SEIN, SICH UND ANDERE NICHT<br />
ZU GEFÄHRDEN.<br />
9
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Die Arbeitsplätze sind sauber, gefahrenfrei und ordentlich zu halten und auch so zu<br />
verlassen.<br />
m Die GMT Regeln sind zu beachten (siehe Kapitel 5.2).<br />
m Beim Austreten von biologischen Agenzien innerhalb des Betriebsbereichs (z. B.<br />
Verschütten) ist - sofern möglich - die Austrittsquelle zu verschließen und ein<br />
weiteres Ausbreiten der Arbeitsstoffe möglichst zu verhindern. Danach sind die<br />
betroffenen Bereiche zu reinigen (siehe dazu Abschnitt 6.4).<br />
m Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind weitere, spezielle <strong>Betriebsanweisung</strong>en zu<br />
beachten („CHEMISCHE GEFAHRSTOFFE“, „RADIOAKTIVE GEFAHRSTOFFE“).<br />
m Der Umgang mit chemischen Gefahrstoffen muß im Abzug erfolgen, wenn der<br />
Austritt von Dämpfen oder Staub nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
m Sehr giftige und giftige Stoffe sind unter Verschluß zu halten. Die Aufbewahrung<br />
erfolgt in Raum N1.07 im Gefahrstoffschrank. Die Verantwortliche ist I. Behrendt<br />
Tel. 247.<br />
S2 Der Umgang mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential erfolgt in der<br />
Sicherheitswerkbank Klasse II, wenn die Entstehung von Aerosolen nicht<br />
ausgeschlossen werden kann.<br />
S2 Steht die Ungefährlichkeit der biologischen Arbeitsstoffe nicht zweifelsfrei fest, so ist<br />
davon auszugehen, daß es sich um Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 handelt. Die<br />
entsprechenden Schutzmaßnahmen sind einzuhalten und das Arbeiten in der<br />
Sicherheitswerkbank Klasse II ist zwingend, wenn die Entstehung von Aerosolen<br />
nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
4.4.2 Vorratshaltung<br />
m Vorräte von Gefahrstoffen dürfen in den vorgesehenen Regalen, Schränken,<br />
Kühlschränken nur in solchen Mengen und Weisen aufbewahrt werden, daß sie<br />
sicher entnommen und abgestellt werden können.<br />
m Die Menge und Anzahl von Gefäßen mit Gefahrstoffen im Labor ist auf das<br />
unbedingt nötige Maß zu beschränken.<br />
m Flüssige chemische Gefahrstoffe sind nur in den zulässigen Höchstmengen an<br />
folgenden Orten zu verwahren: in den Lösungsmittelschränken und in den<br />
Säure/Laugeschränken.<br />
m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> ”UMGANG MIT CHEMISCHEN GEFAHRSTOFFEN” ist zu beachten.<br />
4.5 Aufzeichnungen<br />
4.5.1 Nach GenTSV<br />
m Bei allen gentechnischen Arbeiten sind Aufzeichnungen anzufertigen.<br />
10
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Bei der Aufzeichnung ist das Formblatt Z zu verwenden. Die Form zusätzlicher/<br />
ergänzender Aufzeichnungen ist frei, es empfiehlt sich jedoch auch hier die<br />
Formblätter zu nutzen. Formblätter sind auf dem Bioverzeichnis (file:/home/bio)<br />
unter dem Verzeichnis Gentechnik abgelegt.<br />
m Aufzeichnungen über dauerhaft verwendete GVO werden zentral gesammelt. Der<br />
Ordner Gentechnik/ GVO-Aufzeichnungen befindet sich in Büro N1.09 beim<br />
Projektleiter und dem Beauftragten <strong>für</strong> Biologische Sicherheit (Büro N1.08).<br />
m Die Aufzeichnungen sind nach Abschluß der Arbeiten mindestens 10 Jahre<br />
aufzubewahren. Sie müssen den Überwachungsbehörden auf Verlangen<br />
zugänglich gemacht werden.<br />
S2 In den Aufzeichnungen von Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 müssen auch alle zu<br />
diesen Arbeiten berechtigten Mitarbeiter(innen) aufgeführt sein.<br />
S2 Über den Umgang mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen sind<br />
Aufzeichnungen zu führen, die mindestens folgende Angaben umfassen:<br />
Organismus, Art der Arbeiten, Zeitraum der Arbeiten, Ort der Arbeiten<br />
(Raumnummer), ggf. Aufbewahrung und Aufbewahrungsort, verantwortlicher<br />
Projektleiter.<br />
4.6 Entsorgung / Inaktivierung<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
m Gefährliche Abfälle sind zu vermeiden bzw. zu minimieren.<br />
m Restmengen sollten möglichst gering gehalten werden.<br />
m Es sollten möglichst wenig giftige / umweltschädigende Stoffe und Verfahren<br />
eingesetzt werden.<br />
4.6.1 Abfälle aus oder mit biologisch kontaminiertem (infektiösem)<br />
Material / Sicherheitsstufe 2<br />
m Feste infektiöse Abfälle sind in entsprechend beschrifteten Behältern (Bezeichnung<br />
„Biogefährdung“ entsprechend der DIN 58956, Teil 10 und DIN 30739) zu sammeln<br />
und vor der Entsorgung zu autoklavieren.<br />
m Flüssige Abfälle mit infektiösem Material sind in beschrifteten Behältern<br />
(Bezeichnung „Biogefährdung“ entsprechend der DIN 58956, Teil 10 und DIN<br />
30739) zu sammeln und vor der Entsorgung chemisch zu inaktivieren oder zu<br />
autoklavieren (gilt auch <strong>für</strong> Sporen-haltige alkoholische Lösungen).<br />
m Nach Abkühlen kann autoklavierter Abfall über den normalen Hausmüll entsorgt<br />
werden. Sterilisierte flüssige Abfälle können ins Abwassersystem eingeleitet<br />
werden.<br />
11
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Eine Zwischenlagerung des autoklavierten Abfalls im Labor findet nicht statt!<br />
m Der Transport von Abfällen mit infektiösem Material zum Autoklaven muß<br />
innerbetrieblich in geeigneten, bruchgeschützten und speziell gekennzeichneten<br />
Behältern erfolgen (Beschriftung „Biogefährdung“ , DIN 58956, Teil 10).<br />
m Das Sammeln und der Transport von kontaminierten, spitzen oder scharfkantigen<br />
Gegenständen muß so erfolgen, daß eine Verletzungsgefahr von Mitarbeiter(innen)<br />
ausgeschlossen ist.<br />
m Gebrauchte Objektträger werden in einer geschlossenen, autoklavierbaren Dose<br />
gesammelt und bei Bedarf autoklaviert. Nach der Inaktivierung der biologischen<br />
Agenzien können die Objektträger dem normalen Glasabfall zugeführt werden.<br />
m Kanülen dürfen keinesfalls ungeschützt dem Müll zugeführt werden, es darf aber<br />
auch nicht die Schutzhülle wieder über die Kanüle geschoben werden<br />
(Verletzungsgefahr)! Kanülen werden in einer separaten Dose gesammelt und in<br />
der geschlossenen Dose entsorgt.<br />
Die nachfolgenden Maßnahmen betreffen alle Abfälle mit vermehrungsfähigen Mikroorganismen<br />
einschließlich derer, die auf gentechnischem Wege zu Trägern<br />
neukombinierter Nukleinsäuren geworden sind.<br />
m Kulturüberstände, Zellsuspensionen und Aufschlußsediment sind in geeigneten<br />
Glasgefäßen zu sammeln. Infektiöses Material (virushaltige Lösungen) sind vorher<br />
mit 2% Essigsäure zu inaktivieren (Farbumschlag bei Phenolrot auf Gelb).<br />
Anschließend werden sie durch Autoklavieren bei 121 °C mit mind. 30 min Dauer<br />
sterilisiert. Kontamimierte Bioreaktoren sind mit Essigsäure auf < pH 5 einzustellen<br />
und vor dem Ablassen <strong>für</strong> mindestens 20 min bei 80 o C zu erhitzen.<br />
m Bewachsene Festnährböden sowie kontaminiertes Verbrauchsmaterial (Einweg-<br />
Handschuhe, Pipettenspitzen usw.) werden in geeigneten Abfallbehältern<br />
(Plastikeimer mit ausgelegten autoklavierbaren Plastiksäcken) gesammelt und<br />
anschließend durch Autoklavieren s.o. sterilisiert.<br />
m Scharfkantige oder spitze Gegenstände (z.B. Kanülen) sind getrennt von diesen in<br />
hartschaligen, verschließbaren Gefäßen (bruchsichere Chemikaliengefäße aus<br />
Plastik) zu sammeln und mit diesen ebenfalls zu autoklavieren.<br />
m Laborglas, Pipetten, Behälter usw. sind in Wannen zu sammeln. Vor dem Spülen<br />
werden sie in Wannen mit desinfizierenden Lösungen gesammelt. Die<br />
anschliessende Sterilisation erfolgt durch Autoklavieren bei 121 °C <strong>für</strong> mindestens<br />
20 min.<br />
m Verwendet werden sollen Desinfektionsmittel aus der Liste der DGHM. Die<br />
Anwendung erfolgt entsprechend den Angaben des Herstellers. Die vorgegebene<br />
Einwirkzeit ist zu beachten.<br />
12
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
4.6.2 Chemische Abfälle<br />
m Chemische Abfälle sind entsprechend der Vorgaben der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />
„CHEMISCHE ARBEITSSTOFFE“ zu entsorgen.<br />
4.7 Transport und Versand<br />
4.7.1 Innerbetrieblicher Transport<br />
S2 Der Transport von Material der Sicherheitsstufe 2 muß in besonderen<br />
Transportbehältern mit der Kennzeichnung ”S2, Biogefährdung” (DIN 58956c, Teil<br />
10) erfolgen.<br />
m Beim Transport von infektiösem Material bzw. Material, das mit diesem kontaminiert<br />
ist, innerhalb des Labortrakts ist zu vermeiden, daß Kulturflüssigkeiten und<br />
Kulturüberstände oder Zellsuspensionen austreten können. Infektiöses Material<br />
(virushaltige Lösungen) ist vor dem Transport mit 2% Essigsäure (Farbumschlag bei<br />
Phenolrot auf Gelb) oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel zu<br />
inaktivieren. Geeignet <strong>für</strong> den Transport sind verschraubbare Plastikgefäße (z.B.<br />
Polypropylen-Zentrifugenbecher). Glasröhrchen, Kolben und Flaschen sind in<br />
verschließbaren Kunststoffwannen auf Laborwägen zu transportieren.<br />
m Festes Material wie gebrauchte Agarplatten oder Eppendorfgefäße und Spitzen sind<br />
in den Labors in Kunststoffbehältern zu sammeln und verschlossen in<br />
Autoklaviersäcken auf Laborwagen zum Autoklaven zu transportieren.<br />
m Das zu transportierende Material muß immer so gekennzeichnet sein, daß Inhalt<br />
und Erzeuger sofort erkennbar sind.<br />
4.7.2 Versand<br />
m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2 sowie nach<br />
Biostoffverordnung S2 (Influenza Viren) kann auf dem üblichen Postweg (Brief,<br />
Päckchen, Paket) erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß diese inaktiviert sind und<br />
damit nicht in der Lage sind Tiere, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffe oder<br />
Ökosysteme in einer Weise zu verändern oder zu gefährden, die in der Natur nicht<br />
vorkommt 2 (biologische Sicherheitsmaßnahme z.B. E. coli K12 Stämme).<br />
m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2, durch die<br />
eine Gefährdung von Tieren, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffen oder Ökosysteme<br />
nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. aktive Influenza Viren), sind Gefahrgut der<br />
Klasse 9. Für den Transport muss eine UN zugelassene Verpackung verwendet<br />
werden. Die Beförderungsbedingungen <strong>für</strong> Gefahrgut der Klasse 9 müssen<br />
beachtet werden.<br />
2<br />
Informationen dazu in „Shipping of Infectious, Non-infectious and Genetically Modified Biological<br />
Materials, International Regulations“. Publikation der DSMZ, Deutsche Sammlung<br />
von Mikroorganismen und Zellkulturen, 1999.<br />
13
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Wenn möglich sollte der Versand vermehrungsfähiger Organismen vermieden<br />
werden und statt dessen besser isolierte Nukleinsäuren verschickt werden.<br />
m Die Absender von biologischem Material müssen sicherstellen, daß die Sendungen<br />
derart verpackt sind, daß sie den Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und<br />
während des Versandes keinerlei Gefahr <strong>für</strong> Mensch, Tier und Umwelt darstellen.<br />
m Beim Versand von Flüssigkeiten sollte die Verpackung der DIN EN 829 entsprechen<br />
und mindestens folgende Elemente enthalten:<br />
(a) Innengefäß, das das biologische Material enthält,<br />
(b) eine saugfähige Innenverpackung, die das Innengefäß abpolstert und bei<br />
Beschädigung das biologische Material aufnimmt,<br />
(c) das Schutzgefäß, das das (a) und (b) aufnimmt und<br />
(d) die Versandpackung.<br />
m Innen- und Schutzgefäß müssen aus bruchsicherem Material sein.<br />
m Der Versand von biologischem Material über eine Spedition unterliegt den<br />
Vorschriften der Gefahrgutverordnung.<br />
m Für den Versand von biologischem Material als Luftfracht gelten die Bestimmungen<br />
der International Air Transport Association (IATA),<br />
m Die International Air Transport Association (IATA) erfordert eine Kennzeichnung <strong>für</strong><br />
den Versand von biologischem Material.<br />
m Für Wildtyp Organismen der Risikogruppe 1, Lebendimpfstoffe der Risikogruppe 1,<br />
diagnostische Proben ohne infektiöse Agenzien sowie Nukleinsäuren sind keine<br />
Angaben notwendig.<br />
m <strong>für</strong> Unterklasse 9: Vermischtes<br />
• gentechnisch veränderte Organismen der Risikogruppe 1<br />
UN-Nummer UN 3245<br />
Verpackungsvorschrift 913<br />
Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />
Bei der Verwendung von Trockeneis muß neben folgendem Aufkleber auch das<br />
Nettogewicht des Trockeneises angegeben werden.<br />
Carbondioxid, solid<br />
UN-Nummer UN 1845<br />
Verpackungsvorschrift 904 (III)<br />
Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />
m Der Absender von biologischem Material mit Gefährdungspotential und<br />
gentechnisch veränderten Organismen muß sicherstellen, daß der Empfänger eine<br />
14
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
Berechtigung / Genehmigung / erforderliche Voraussetzung <strong>für</strong> den Umgang mit<br />
dem zugesandten biologischen Material besitzt.<br />
5 Regeln <strong>für</strong> sicheres Arbeiten<br />
m Türen und Fenster müssen während der Arbeiten geschlossen bleiben.<br />
m Die Desinfektion kontaminierter Arbeitsflächen muß sofort mit 2% Essigsäure<br />
(Viren), 70% Ethanol oder desinfizierenden Lösungen aus der Liste der DGHM<br />
vorgenommen werden.<br />
m Glasgeräte wie Glaskolben und Pipetten, die mit infektiösem Material in Kontakt<br />
gebracht wurden, müssen in Wannen gesammelt und anschließend sterilisiert<br />
werden (s. 4.6 Entsorgung / Inaktivierung). Kontaminierte Arbeitsgeräte wie<br />
Zentrifugen müssen sofort nach dem Arbeiten durch Abwischen mit 2% Essigsäure,<br />
70% Ethanol oder ähnliche geeignete Maßnahmen desinfiziert werden.<br />
m Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Organismen sachgerecht (z.B. in<br />
Kryoröhrchen bei -70 o C) und mit aussagekräftiger Kennzeichnung aufbewahrt<br />
werden oder durch Autoklavieren beseitigt werden.<br />
m Vor Reinigungs- und Wartungsarbeiten ist vom Laborpersonal sicherzustellen, daß<br />
keine Gefährdung <strong>für</strong> Handwerker und Mitarbeiter von Fremdfirmen besteht.<br />
Insbesondere sind alle Kontaminationsquellen zu beseitigen; alle Fermenter bw.<br />
Filtergehäuse müssen drucklos sein.<br />
m Die Entsorgung von biologischem Material bzw. Laborgeräten und -materialien<br />
erfolgt nach den in Abschnitt 4.6 Entsorgung / Inaktivierung gegebenen Richtlinien<br />
zur Abfallentsorgung.<br />
m Die Laborjournale sind Eigentum des Lehrstuhls und verbleiben dort nach Abschluß<br />
der Arbeit<br />
5.1 Personen-spezifische Hygieneregeln<br />
m Beim Arbeiten im Labor / beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen mit<br />
Gefährdungspotential ist immer ein geschlossener, die Knie bedeckender,<br />
kochfester Laborkittel zu tragen, dessen Ärmel nicht über die Handgelenke<br />
hochgestreift und hochgekrempelt werden dürfen. Alle ständig in den oben<br />
genannten S2-Labors beschäftigten Mitarbeiter des Lehrstuhls und des <strong>Max</strong>-<strong>Planck</strong>-<br />
<strong>Institute</strong>s müssen geeignete Schutzkleidung (Labormantel, festes Schuhwerk)<br />
tragen, die zur Unterscheidung mit der normaler Laborkleidung farbig<br />
gekennzeichnet ist.<br />
m Die Labormäntel müssen beim Verlassen des S2-Labors im Labor bleiben und<br />
dürfen nicht außerhalb der Laborräume wie Sozialraum oder Büros getragen<br />
werden.<br />
15
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Es muß auch im Sommer festes, vorne geschlossenes Schuhwerk getragen<br />
werden.<br />
m Bei folgenden Tätigkeiten ist eine Schutzbrille zu tragen: Bei Arbeiten mit<br />
konzentrierten Laugen und Säuren, organischen Lösemitteln, oder bei Arbeiten, bei<br />
denen es zum Verspritzen von gefahrbringenden Stoffen oder zu Splitterbildung<br />
kommen kann.<br />
m Bei Arbeiten mit Agenzien, die bei Hautkontakt gesundheitsgefährdend sein können,<br />
sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind durch Umstülpen<br />
auszuziehen und dürfen nicht wiederverwendet werden.<br />
m Im Arbeitsbereich verwendete Schutzhandschuhe dürfen keinesfalls außerhalb des<br />
Bereichs getragen werden.<br />
m Allgemein genutzte Gegenstände (Telefonhörer, Türgriffe, Computertastatur etc.)<br />
dürfen nicht mit Schutzhandschuhen benutzt werden (Vermeidung der Verbreitung<br />
von Kontaminationen).<br />
m Ggf. ist die persönliche Schutzausrüstung zu ergänzen z.B. durch Mundschutz, UV-<br />
Schutz etc..<br />
m Nach Abschluß der Arbeit sind die Hände zu desinfizieren, zu waschen und<br />
nachzufetten.<br />
m Ein Hand-zu-Gesicht-Kontakt während der Arbeit ist zu vermeiden.<br />
5.2 GMT (Regeln der Guten Mikrobiologischen Technik)<br />
Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind grundsätzlich Basishygieneregeln /<br />
die Regeln <strong>für</strong> die „Gute Mikrobiologische Technik” einzuhalten.<br />
Die Einteilung von Mikroorganismen in Risikogruppen (auch Gruppe 1) ist nur unter<br />
Einhaltung dieser Regeln praxisgerecht.<br />
m Türen und Fenster der Arbeitsräume sollen während der Arbeiten geschlossen sein.<br />
m In den Arbeitsräumen darf nicht getrunken, gegessen, geraucht oder geschnupft<br />
werden. Nahrungsmittel und Tabakwaren dürfen nicht in den Arbeitsräumen<br />
aufbewahrt werden.<br />
m Laborkittel und uU. weitere Schutzkleidung (z.B. Handschuhe, Schutzbrille) müssen<br />
im Arbeitsraum getragen werden.<br />
m Mundpipettieren ist untersagt, mechanische Pipettierhilfen sind zu benutzen.<br />
m Spritzen und Kanülen sollen nur wenn unbedingt nötig benutzt und nach Gebrauch<br />
in besonderen Gefäßen (Plastik mit entsprechender Kennzeichnung) gesammelt<br />
werden.<br />
m Bei allen Arbeiten muß darauf geachtet werden, daß Aerosolbildung soweit wie<br />
möglich vermieden wird.<br />
16
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Nach Beendigung eines Arbeitsganges mit aktivem Material und vor dem Verlassen<br />
des Laboratoriums müssen die Hände sorgfältig gewaschen bzw. desinfiziert,<br />
gewaschen und nachgefettet werden.<br />
m Arbeitsräume sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Auf den<br />
Arbeitstischen sollen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen.<br />
Vorräte sollen nur in da<strong>für</strong> vorgesehenen Bereichen oder Schränken gelagert<br />
werden.<br />
m In der Mikrobiologie unerfahrene Mitarbeiter(innen) müssen vor Arbeitsbeginn über<br />
die möglichen Gefahren unterrichtet und sorgfältig angeleitet werden. Die<br />
vorschriftsmäßige Ausführung von gentechnischen Arbeiten muß überwacht<br />
werden.<br />
m Ungeziefer muß, wenn nötig, regelmäßig bekämpft werden.<br />
5.3 Umgang mit Krankheitserregern / human- oder<br />
tierpathogenen Mikroorganismen<br />
Diese Regeln gelten zusätzlich zu den oben beschriebenen GMT-Regeln.<br />
m Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit infektiösen humanpathogenen<br />
biologischen Agenzien oder Materialien, die diese Agenzien enthalten, umgehen.<br />
m Türen und Fenster der Arbeitsräume müssen während der Arbeiten geschlossen<br />
sein.<br />
m Vor Verlassen der Arbeitsräume ist die Schutzkleidung abzulegen.<br />
m Arbeitsplätze sind täglich zu desinfizieren. Ggf. ist durch Wechsel des<br />
Desinfektionsmittels der Anreicherung von resistenten Keimen vorzubeugen.<br />
m Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können (Überimpfen, Ausplattieren,<br />
Pipettieren) müssen grundsätzlich in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt<br />
werden.<br />
m Beim Zentrifugieren von pathogenen Mikroorganismen müssen Zentrifugenröhrchen<br />
mit Verschluß / Sicherheitskappe verwendet werden (siehe „ZENTRIFUGATION“, 7.4).<br />
m Werden humanpathogene Organismen verschüttet, muß der kontaminierte Bereich<br />
unverzüglich gesperrt und desinfiziert werden (womit ... wie ...). Es muß sofort eine<br />
Meldung an den Projektleiter / Laborleiter oder Beauftragten <strong>für</strong> biologische<br />
Sicherheit erfolgen.<br />
m Arbeitsgeräte, die in unmittelbarem Kontakt mit pathogenem Material waren,<br />
müssen vor der Reinigung autoklaviert oder desinfiziert werden.<br />
m Alle Abfälle, die aus pathogenen Agenzien bestehen oder mit diesen kontaminiert<br />
sind, müssen gefahrlos gesammelt und vor der Entsorgung autoklaviert / desinfiziert<br />
werden.<br />
17
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Der Transport von Material der Sicherheitsstufe 2 muß in besonderen<br />
Transportbehältern mit der Kennzeichnung „S2, Biogefährdung” (DIN 58 956, Teil<br />
10) erfolgen.<br />
m Hinweise <strong>für</strong> Erste Hilfe bei Unfällen mit humanpathogenen Erregern müssen im<br />
Arbeitsbereich sofort greifbar sein. Unfälle sind dem zuständigen Vorgesetzten<br />
sofort zu melden.<br />
m Wird mit humanpathogenen Erregern gearbeitet, gegen die ein wirksamer Impfstoff<br />
zur Verfügung steht, können alle Beschäftigten, soweit sie nicht bereits immun sind,<br />
geimpft und der Immunstatus in geeigneter Weise regelmäßig überprüft werden.<br />
5.4 Umgang mit kanzerogenen und mutagenen Stoffen<br />
m Kanzerogene und mutagene Stoffe befinden sich soweit möglich im Giftschrank<br />
(Raum N1.07), Behältnisse <strong>für</strong> dieses Material sind mit dem entsprechenden Schild<br />
(“Krebserzeugend”, “Fortpflanzungsgefährdend” bzw. “Erbgutverändernd”) zu<br />
kennzeichnen.<br />
m Flaschen, die Lösungen kanzerogener oder mutagener Substanzen enthalten,<br />
dürfen nur in verschließbaren Kunststoffbehältern transportiert werden und sind<br />
entsprechend zu kennzeichnen.<br />
m Arbeiten mit diesen Stoffen (z. B. Acrylamid, Cobaltverbindungen, Formaldehyd,<br />
Dimethylformamid, Chloroform, Ethidiumbromid) sollen möglichst unter dem Abzug<br />
durchgeführt werden.<br />
m Schutzkleidung und Handschuhe sind unbedingt anzuziehen.<br />
m Beim Umgang mit Acrylamid sollten Latexhandschuhe spätestens nach 20 Minuten<br />
gewechselt werden.<br />
m Verunreinigte Kleidung ist so zu reinigen, daß kein Kontakt mit den Substanzen<br />
erfolgt und diese nicht in die Umwelt gelangen könen. Ggf. ist die Kleidung in einem<br />
Plastikbeutel der Sondermüllverbrennung zuzuführen.<br />
m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> „CHEMISCHE GEFAHRSTOFFE“ ist zu beachten (vgl. 8.1).<br />
6 Störfälle, Notfälle, Erste Hilfe<br />
6.1 Allgemeine Regeln<br />
m Ruhe bewahren.<br />
m Überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden.<br />
m Personenschutz geht vor Sachschutz.<br />
m Feststellen des Ausmaßes.<br />
m Erste Hilfe Maßnahmen einleiten.<br />
18
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Meldung <strong>für</strong> Rettungsmaßnahmen durchführen bzw. veranlassen.<br />
m Gefährdete Personen warnen.<br />
m Versuchsgeräte abschalten, Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen (Kühlwasser<br />
muß weiterlaufen).<br />
m Gegebenenfalls Räume verlassen.<br />
m Alle Stör- und Unfälle sind dem Projektleiter oder dem Beauftragten <strong>für</strong> biologische<br />
Sicherheit zu melden.<br />
m Alle Stör- und Unfälle sind zu dokumentieren.<br />
m Besondere Regelungen beim Umgang mit biologischen Agenzien, chemischen<br />
Gefahrstoffen usw. sind zu beachten.<br />
6.1.1 Meldung, Alarm<br />
m Telefonische Meldungen sind möglichst präzise zu formulieren.<br />
m Auf folgende Punkte ist dabei besonders zu achten:<br />
Tabelle 6-1: Meldeform <strong>für</strong> telefonische Unfallmeldungen / Notrufangaben<br />
Stichwort Inhalt der Meldung<br />
Wer Meldung durch ... (Name)<br />
wo Ortsangabe<br />
Was Feuer, Verätzung, Wunden, Sturz, Infektion etc.<br />
Welche Verletzung: Art und Ort am Körper<br />
wie viele Anzahl verletzter Personen<br />
Womit Art und Name der Stoffe soweit bekannt, Tiere etc.<br />
warten Nicht auflegen, bevor die Rettungsleitstelle das Gespräch beendet.<br />
Fragen abwarten!<br />
Tabelle 6-2: Telefonnummern <strong>für</strong> Notfälle<br />
Funktionen Name Telefon<br />
dienstlich / privat<br />
Zentrale Meldestelle 0-112<br />
Notarzt 0-112<br />
Betriebsarzt Dr. Schottstedt 0-0391 6279710<br />
Krankenhaus Städtisches Klinikum<br />
MD, Krankenhaus<br />
Altstadt<br />
0-7910<br />
Augenklinik „ 0-7910<br />
HNO-Klinik „ 0-7910<br />
19
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
Vergiftungszentrale Giftinformationszentr<br />
um<br />
Ersthelfer siehe Aushang in<br />
den Labors<br />
Feuerwehr 0-112<br />
Brandschutzbeauftragter R. Balzer 497<br />
Projektleiter Y. Genzel 257<br />
0-0361/730730<br />
Beauftr. <strong>für</strong> Biol. Sich. (BBS) H. Grammel 255 / 240<br />
Harvariedienst 0-0171 5865680<br />
6.1.2 Verletzungen von Personen<br />
m Soweit möglich, sind Wunden im Rahmen der Erstversorgung zu desinfizieren und<br />
zu verbinden.<br />
m Erste Hilfe Kästen sowie geeignete Materialien zur Wunddesinfektion sind in den<br />
Räumen N1.03 und N1.04 zu finden.<br />
m Aufbewahrungsorte <strong>für</strong> Erste Hilfe Kästen sind mit dem Symbol „Weißes Kreuz auf<br />
grünem Grund” gekennzeichnet.<br />
m Verletzungen im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten sind aufzuzeichnen<br />
(Meldung bei Frau Steinbrecher). Diese Aufzeichnungen sind 10 Jahre<br />
aufzubewahren. Kleinere Verletzungen werden in das Verbandbuch eingetragen,<br />
das sich in den Verbandkästen befindet<br />
m Bei Verletzungen sind Projektleiter und BBS und der betriebsärztliche Dienst sofort<br />
zu verständigen. Bei Bedarf Krankenwagen anfordern. Arzt und Rettungspersonal<br />
sind über die Möglichkeit einer Infektion mit biologischen Material mit<br />
Gefährdungspotential zu unterrichten. Siehe dazu auch<br />
m Tabelle 6-1 und Tabelle 6-2.<br />
6.1.3 Brand<br />
m Die Notfallpläne sind zu befolgen. Notfallpläne sind in Flur neben den Eingängen<br />
zum Treppenhaus angebracht.<br />
m Für Meldungen siehe<br />
m Tabelle 6-1 und Tabelle 6-2.<br />
m Für die Feuerwehr sind beim Einsatz in S1/S2 (Gen-) Laboratorien keine über die<br />
bei der üblichen Brandbekämpfung hinausgehenden Schutzmaßnahmen<br />
erforderlich.<br />
m Hinweise <strong>für</strong> die Benutzung der Feuerlöscher sind zu beachten (Kurzfassung auf<br />
den Löschern).<br />
m ABC-Löscher <strong>für</strong><br />
20
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
• A: feste, glutbildende Stoffe,<br />
• B: flüssige oder flüssig werdende Stoffe,<br />
• C: gasförmige Stoffe, auch unter Druck.<br />
m CO2-Löscher nur <strong>für</strong> flüssige oder flüssig werdende Stoffe verwenden.<br />
m Löschdecke <strong>für</strong> brennende Kleider, ggf. auch Gegenstände.<br />
6.2 Erste Hilfe<br />
m Eine Liste mit Ersthelfern und ihren Telefonnummern hängt in den Labors aus.<br />
m Erste Hilfe Kästen sind in den Räumen N1.06 und N1.07 angebracht.<br />
m Kleinere Verletzungen sind in das Verbandbuch einzutragen.<br />
m Unfallmeldungen sind an den Laborleiter, den BBS und der Personalabteilung zu<br />
übermitteln, diese informiert den betriebsärztlichen Dienst.<br />
6.3 Unfälle und Verletzungen mit chemischen Agenzien<br />
m Schutzmaßnahmen sind gemäß den zutreffenden Sicherheitsdatenblättern oder<br />
spezifischen <strong>Betriebsanweisung</strong>en durchzuführen.<br />
m Verschüttete Flüssigkeiten (Chemikalien) können mit einem Absorptionsmittel (z B.<br />
Chemizorb) gebunden werden. Das Absorptionsmittel befindet sich im Raum N1.15.<br />
m Bei Augenverätzungen: Augendusche verwenden. Augenduschen befinden sich in<br />
den Laboren an den Eingangstüren bzw. den Waschbecken.<br />
m Eine Notdusche befindet sich an den Eingangstüren zu den Laboren.<br />
6.4 Stör- und Unfälle mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
6.4.1 Allgemeine Hinweise / Laborbereich<br />
S2 Beim Austreten biologischer Agenzien in größeren Mengen ist der gefährdete<br />
Bereich zu räumen und abzusperren, sowie die betroffene Umgebung zu warnen.<br />
S2 Der zuständige Laborleiter / Projektleiter / BBS ist unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
Telefonnummern siehe Tabelle 6-2.<br />
S2 Die Beseitigung von Kontaminationen darf nur von autorisierten eingewiesenen<br />
Personen unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen erfolgen.<br />
- Besteht die Gefahr, daß Kleidung durch infektiöses Material bzw. gentechnisch<br />
verändertes Material kontaminiert wurde, so ist das entsprechende Kleidungsstück<br />
21
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
abzulegen und mit desinfizierenden Reinigungsmitteln (z.B. 2% Essigsäure (Viren),<br />
geeignetes Desinfektionsmittel oder 70% Ethanol) zu behandeln.<br />
- Sind Körperteile betroffen, so ist die Haut durch Waschen mit desinfizierender Seife,<br />
bzw. einem geeigneten Desinfektionsmittel zu reinigen. Augen und Schleimhäute sind<br />
durch starkes Spülen mit Wasser (Augendusche) zu reinigen.<br />
- Flächendekontamination erfolgt mit 2% Essigsäure (Viren), 70% Ethanol bzw. mit einer<br />
geeigneten Desinfektionsmittellösung. Es sind dabei Handschuhe und Arbeitskleidung zu<br />
tragen.<br />
S2 Als Schutzmaßnahmen sind mindestens ein Laborkittel, Schutzhandschuhe und<br />
Schutzbrille zu verwenden.<br />
S2 Bis zur Freigabe nach der Reinigung sind alle Türen und Fenster des gefährdeten<br />
Bereichs geschlossen zu halten und der Zutritt Unbefugter zu verhindern.<br />
S2 Nach der Einwirkzeit des Desinfektionsmittels wird die Flüssigkeit mit Einwegpapier<br />
aufgesaugt. Feste Abfälle werden in einen Entsorgungsbeutel verpackt und<br />
autoklaviert.<br />
S2 Die bei der Reinigung verwendeten Laborkittel werden nach Abschluß der<br />
Reinigungsarbeiten in einen Entsorgungsbeutel verpackt und autoklaviert.<br />
S2 Die mit der Reinigung beauftragten Personen unterziehen sich anschließend einer<br />
sorgfältigen Händedesinfektion.<br />
S2 Beschäftigte, die mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen in Berührung<br />
gekommen sein können (Einatmen, Verschlucken, Kontakt mit verletzter Haut),<br />
müssen nach Durchführung erforderlicher Erste Hilfe Maßnahmen einen Arzt<br />
aufsuchen.<br />
m Leckagen im Fermenter sind einzudämmen.<br />
m Das Leckagegut ist so zu entsorgen, daß es keine Schäden hervorrufen kann.<br />
m Undichte Probenahmenstelle: Fermentation weiterführen, Leck abdichten, Leckage<br />
auffangen, bei großen Lecks Fermentation abbrechen, Druck entlasten,<br />
Kontamination beseitigen.<br />
m Schaumaustritt Fermenter: Fermentation weiterführen, Schaum bekämpfen, Bei<br />
fortgesetzter Schaumbidung Fermentation abbrechen, Zu- und Abluftventile<br />
schließen, Fermenterinhalt unschädlich entsorgen.<br />
6.5 Dekontamination<br />
6.5.1 Kleidung<br />
m Schutzstufe / Sicherheitsstufe 2: Arbeit unterbrechen, kontaminierte Kleidung<br />
ablegen, mit Desinfektionsmittel besprühen und autoklavieren, kontaminierte<br />
22
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
Körperoberflächen desinfizieren, ggf. duschen, bei Verletzungen den Arzt rufen und<br />
Wunden desinfizieren.<br />
6.5.2 Haut / Körperteile<br />
m Nach Hautkontakt mit biologischen Arbeitsstoffen der Sicherheitsklasse 2 sind die<br />
entsprechenden Stellen sorgfältig zu reinigen und evtl. zu desinfizieren.<br />
6.5.3 Augen<br />
m Nach Kontakt der Augen mit biologischen Arbeitsstoffen oder Chemikalien mit viel<br />
Wasser ausspülen. Augenduschen sind zu verwenden.<br />
m Augenätzungen mit weichem, umkippendem Wasserstrahl von der Nasenwurzel bei<br />
gespreizten Augenlied mindesten 10 Minuten spülen. Gesundes Auge schützen.<br />
m Der Verletzte liegt auf der Seite, auf dem sich das verätzte Auge befindet.<br />
m Schockgefahr beachten.<br />
m Ggf. Arzt aufsuchen.<br />
6.5.4 Schleimhäute<br />
m Nach Kontakt der Schleimhaut mit biologischen Arbeitsstoffen oder Chemikalien mit<br />
viel Wasser spülen.<br />
6.5.5 Flächen<br />
m Ausgetretenes oder verschüttetes Material mit saugfähigem Material aufnehmen<br />
und dieses anschließend autoklavieren.<br />
m Den kontaminierten Bereich anschließend desinfizieren, ggf. Glasbruchstücke vom<br />
Boden unter Verwendung geeigneten Werkzeuges entfernen.<br />
6.5.6 Geräte<br />
m Elektrische Geräte vor Dekontamination/Reinigung von der Stromversorgung<br />
trennen.<br />
m Ausgetretenes oder verschüttetes Material mit saugfähigem Material aufnehmen<br />
dieses anschließend autoklavieren.<br />
m Glasbruchstücke aus dem Gerät unter Verwendung geeigneten Werkzeuges<br />
entfernen.<br />
6.5.7 Sicherstellung von Gegenständen<br />
m Gegenstände, Arbeitsstoffe usw., die zu Verletzungen geführt haben, sicherstellen<br />
und dem behandelnden Arzt zeigen, bzw. vorlegen.<br />
23
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
7 Sonstige Arbeitsanweisungen /<br />
betriebsspezifische Regeln<br />
7.1 Entsorgungsplan<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
Kontaminierte und nicht kontaminierte Abfälle sind getrennt zu sammeln.<br />
7.1.1 Normaler Hausmüll<br />
m Nicht kontaminierter Restmüll wird in normalen Abfallbehältern gesammelt und bei<br />
Bedarf entsorgt (z. B. Hausmülltonne).<br />
7.1.2 Glasabfall<br />
m Nicht kontaminierter Glasbruch, sowie gebrauchte, sterilisierte Objekträger werden<br />
in besonderen Behältnissen gesammelt und von Zeit zu Zeit im<br />
Altglassammelbehälter entsorgt.<br />
m Vor der Entsorgung sind kontaminierte Glasabfälle zu autoklavieren.<br />
7.1.3 Kanülen<br />
m Kanülen dürfen keinesfalls ungeschützt dem Müll zugeführt werden, es darf aber<br />
auch nicht die Schutzhülle wieder über die Kanüle geschoben werden<br />
(Verletzungsgefahr)! Kanülen und sonstige spitze Gegenstände werden in einer<br />
separaten Dose gesammelt und in der geschlossenen Dose entsorgt.<br />
m Kontaminierte Kanülen werden gesondert gesammelt und müssen vor der<br />
Entsorgung desinfiziert / autoklaviert werden.<br />
7.1.4 Organische Lösemittel / Sonderabfälle<br />
m Mit Wasser nicht mischbare Lösemittel wie Phenol und Chloroform etc. werden in<br />
speziell beschrifteten Flaschen gesammelt und im Lösungsmittelschrank in Raum<br />
aufbewahrt.<br />
m Größere Menge werden im Chemikalienraum T0.10 gesammelt.<br />
m Die Entsorgung der Abfälle erfogt von Zeit zu Zeit durch eine geeignete Firma.<br />
m Zuständig <strong>für</strong> die Entsorgung und Ansprechpartner bei Fragen ist Herr Schäfer Tel.<br />
185.<br />
7.1.5 Papier- und Plastikabfälle<br />
m Papierabfall und Kartons werden in der Papiertonne gesammelt.<br />
m Nicht kontaminierter Plastikabfall / Verkaufsverpackungen (grüner Punkt) werden in<br />
gelben Müllsäcken entsorgt.<br />
24
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
7.2 Sicherheitswerkbank<br />
7.2.1 Allgemeines<br />
m Alle Beschäftigten müssen vor den Arbeiten an Sicherheitswerkbänken über<br />
mögliche Gefahren beim Umgang mit biologischen Agenzien und der richtigen<br />
Arbeitsweise in der Werkbank unterrichtet werden.<br />
m Die Betriebsanleitung des Herstellers ist umzusetzen.<br />
m Eine Kurzfassung der Arbeitsanweisung ist an den betreffenden<br />
Sicherheitswerkbänken angebracht (Beispiel siehe Anhang 11.2).<br />
m Die Sicherheitswerkbank ist mindestens 30 min vor Benutzung einzuschalten.<br />
m Alle Geräte, die in die Sicherheitswerkbank gebracht werden, sind vorher zu<br />
reinigen und desinfizieren.<br />
m Die Luftschlitze der Sicherheitswerkbank müssen frei gehalten werden.<br />
m Die Sterilbank ist kein Abstellplatz; Geräte und Materialien, die zum Arbeiten<br />
benötigt werden sollen nach Gebrauch wieder aus der Sicherheitsbank entfernt<br />
werden (Turbulenzvermeidung).<br />
m Eine Beschädigung der Hochleistungs-Schwebstoffilter ist zu vermeiden.<br />
m Die Arbeitsfläche der Sicherheitswerkbank ist nach Beendigung der Arbeiten zu<br />
säubern und mit 70% Ethanol oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel<br />
auszuwischen. Zur Sterilisation, ggf. UV-Licht <strong>für</strong> eine Stunde einschalten.<br />
S2 Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, bei denen Aerosole entstehen können, müssen in<br />
einer Sicherheitswerkbank der Klasse 2 mit Hochleistungsschwebstoff-Filter<br />
durchgeführt werden.<br />
S2 Sicherheitswerkbänke, in denen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt<br />
werden, sind mit den Warnzeichen „Biogefährdung ” (DIN 58 956, Teil 10 und DIN<br />
12 950, Teil 1) zu markieren.<br />
7.2.2 Betriebsstörungen der Sicherheitswerkbank<br />
m Sobald der laminare Luftstrom nicht mehr gewährleistet ist, der Druck abfällt oder<br />
bei Stromausfall ertönt das Alarmsignal. Der Verantwortliche <strong>für</strong> die<br />
Sicherheitswerkbank ist zu benachrichtigen (siehe Tabelle 10-1).<br />
m Ggf. sind Filterwechsel oder Reparaturarbeiten zu veranlassen.<br />
7.2.3 Instandhaltung<br />
m Vor Instandhaltungsarbeiten oder Filterwechsel ist sicherzustellen, daß alle von den<br />
verwendeten Arbeitsstoffen herrührenden Gefahren beseitigt sind.<br />
m Wartungspersonal ist vom Verantwortlichen über die eventuellen bestehenden<br />
Gefahren und Risiken zu unterrichten und einzuweisen. Dies kann auch im Rahmen<br />
eines Dauerauftrages erfolgen.<br />
25
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
m Ausgebaute Filter müssen ordnungsgemäß entsorgt werden (z. B. Autoklav,<br />
Desinfektionsbad). Entsorgung über die Wartungsfirma.<br />
7.2.4 Überprüfung und Wartung<br />
m Regelmäßig ist die Keimfreiheit der Luft im Arbeitsbereich bei laufendem Gebläse<br />
zu überprüfen (Fangplatten = offene Petrischalen mit Nährmedium). Ergebnisse<br />
sind in einem Logbuch zu dokumentieren, ebenso Wartungsarbeiten,<br />
Instandhaltung, Filterwechsel,...<br />
m Einmal jährlich muß die Funktionsfähigkeit der Werkbank durch da<strong>für</strong> ausgebildetes<br />
Wartungspersonal überprüft werden. Geprüft werden: Partikelrückhaltevermögen<br />
der Filter, Strömungsgeschwindigkeit der Luft und Leckagen im Druckraum über<br />
dem Hauptfilter.<br />
m Wartungsfirma: Kendro.<br />
7.3 Autoklavieren<br />
m Autoklavenbezeichnung: 1) Varioklav 2) Systec 5075 ELVC<br />
m Standort: N1.16<br />
m Verantwortlicher: I. Behrendt<br />
m Eine Kurzfassung der Arbeitsanweisung ist an den betreffenden Autoklaven<br />
angebracht (Beispiel siehe Anhang 11.3).<br />
m Es wird ein Betriebsbuch geführt.<br />
m Autoklaven dürfen nur von eingewiesenen Personen entsprechend der<br />
Betriebsanleitung des Herstellers bedient werden.<br />
m Insbesondere sind die Vorschriften betreffend Wasserstandskontrolle, Beladen der<br />
Kammer, Prozeßkontrolle und Entladen zu beachten.<br />
m Es ist darauf zu achten, daß nur geeignete (d.h. temperaturbeständige)<br />
Sterilisierbeutel bzw. Gefäße verwendet werden.<br />
m Deckel dicht schließender Gefäße müssen vor dem Autoklavieren gelockert werden.<br />
m Nach dem Autoklaviervorgang ist der ordnungsgemäße Autoklaviervorgang durch<br />
Kontrolle der Programmdokumentation zu prüfen und zu protokollieren. Notwendig<br />
ist zudem die Verwendung von Autoklavierbändern.<br />
m Bei Entnahme von Autoklaviergut ist grundsätzlich eine Schutzbrille zu tragen.<br />
m Beim Ausladen muß eine ausreichende Abkühlphase eingehalten werden.<br />
m In regelmäßigen Abständen wird der Autoklaviervorgang mit einem biologischen<br />
Indikator (z. B. B. stearothermophilus Sporen) überprüft.<br />
m Beim Systec Autoklav müssen jährlich die Zu- und Abluftfilter auf Integrität<br />
kontrolliert und gegebenenfalls ersetzt werden. Ferner ist wöchentlich ein<br />
Druckhaltetest durchzuführen. Die Ergebnisse werden im Betriebsbuch<br />
dokumentiert.<br />
26
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
m Datum und Resultate letzterer Prüfungen wird im Prüfprotokoll festgehalten.<br />
m Bei Störungen das Gerät abschalten, wenn das gefahrlos möglich ist. Evtl. Not-Aus<br />
Schalter (Strom) benutzen.<br />
m Störungen umgehend melden bei: I. Behrendt (siehe Tabelle 10-2).<br />
m Servicefirma <strong>für</strong> die Autoklaven: H+P Labortechnik GmbH (siehe Tabelle 10-2);<br />
Systec GmbH Labor-Systemtechnik.<br />
7.4 Zentrifugation<br />
m Zentrifugen dürfen nur nach vorheriger Einweisung betrieben werden.<br />
m Spezifische Arbeitsanweisungen sind bei den Zentrifugen ausgehängt; Beispiel<br />
da<strong>für</strong> in Anhang 11.4.<br />
m Bei Nutzung der UZ ist ein Prüfbuch / Logbuch zu führen.<br />
m Zentrifugen dürfen nur bei gegebener Standsicherheit betrieben werden.<br />
m Jugendliche unter 16 Jahre dürfen nicht, Jugendliche über 16 Jahre dürfen nur dann<br />
mit der Bedienung und Wartung von Zentrifugen beschäftigt werden, wenn dies zur<br />
Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht<br />
eines Fachkundigen gewährleistet ist.<br />
m Zulässige Füllmenge und Drehzahl dürfen nicht überschritten werden.<br />
m Zentrifügenröhrchen und -flaschen sind auf Risse zu prüfen, Zentrifugenröhrchen<br />
müssen zum Rotor passen. Bodenstücke, Adapter, Spacer und O-Ringe sind zu<br />
kontrollieren.<br />
m Rotor darf nie ohne Deckel benutzt werden.<br />
m Rotoren sind gleichmäßig zu beladen. Bei starker Unwucht sofort abschalten.<br />
m Tabellen zum Rotortyp und zulässigen Drehzahl sind zu beachten.<br />
m Rotor regelmäßig waschen und fetten. Auf Korrosion des Rotors achten. Beim<br />
Zentrifugieren von infektösem Material müssen Zentrifugenröhrchen mit<br />
Sicherheitskappe verwendet werden.<br />
S2 Zentrifugen dürfen nur mit desinfizierbarem, geschlossenen Kessel oder<br />
desinfizierbarem, abdichtbarem Rotor verwendet werden.<br />
S2 Beim Zentrifugieren von biologischen Agenzien unter Vakuum ist der Einbau von<br />
keimdichten Filtern im Evakuierungssystem vorzusehen.<br />
S2 Sichtprüfung nach Programmablauf: Beim Bruch von Röhrchen mit infektiösem<br />
Material / Leckage am Rotordeckel (erkennbar an Bandierung an der Wand der<br />
Rotorkammer):<br />
• Schutzkleidung anlegen (Mantel, Handschuhe, evtl. Schutzbrille),<br />
• Rotorkammer desinfizieren, Desinfektionsmittel nach Vorschrift einwirken lassen,<br />
• flüssiges Material aufsaugen (Wischtücher),<br />
• Glasstücke / Zentrifugenbecher aus Rotor entfernen,<br />
27
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
S2 Kontaminiertes Reinigungsmaterial autoklavieren.<br />
7.5 Verwendung von Ethanol zur Flächendesinfektion<br />
m Ethanol zur Desinfektion ist auf 70 % zu verdünnen.<br />
m Es dürfen nur Flächen mit Ethanol desinfiziert werden, die bis zu 2 m 2 groß sind.<br />
m Pro m 2 dürfen nicht mehr als 50 ml Ethanol verwendet werden.<br />
m Während der Verwendung von Ethanol dürfen keine Zündquellen (z. B. offene<br />
Flammen oder heiße Oberflächen) in der Nähe sein und die zu desinfizierende<br />
Fläche darf nicht wärmer als 37 °C sein.<br />
m Während der Desinfektion muß der Raum ausreichend be- und entlüftet sein.<br />
m Bei der Verwendung von Ethanol in einer Sicherheitswerkbank muß diese<br />
eingeschaltet sein.<br />
8 Weitere geltende <strong>Betriebsanweisung</strong>en<br />
8.1 <strong>Betriebsanweisung</strong> gefährliche Arbeitsstoffe /<br />
chemische Gefahrstoffe<br />
8.2 Betriebsanweisug <strong>für</strong> Chemische Laboratorien<br />
9 Gesetzes- und Vorschriftengrundlagen<br />
Diese <strong>Betriebsanweisung</strong> gilt im Zusammenhang mit den hier aufgeführten Gesetzen<br />
und untergesetzlichen Regelwerken. Diese sind von den Beschäftigten zur Kenntnis zu<br />
nehmen. Die Materialien können in der Bibliothek eingesehen werden.<br />
9.1 Gesetzliche Vorschriften<br />
m Gentechnikrecht (Gentechnikgesetz und Verordnungen, insbesondere<br />
Gentechniksicherheitsverordnung, GenTSV)<br />
m Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen (BioStoffV)<br />
m Bundesseuchengesetz, insbesondere § 19 ff<br />
m Pflanzenschutzgesetz, Pflanzenbeschauverordnung<br />
m Tierschutzgesetz, Tierseuchenerreger-Verordnung<br />
m Gefahrstoffverordnung und Anhänge<br />
m Gefahrgutverordnung<br />
m Druckbehälterverordnung<br />
m Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />
m Strahlenschutzverordnung<br />
m Mutterschutzgesetz, Mutterschutzrichtlinienverordnung<br />
28
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
9.2 Unfallverhütungsvorschriften<br />
Bezeichnung Titel<br />
VBG 1 Allgemeine Vorschriften<br />
VBG 100 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
VBG 102 Biotechnologie<br />
VBG 103 Gesundheitsdienst<br />
VBG 109 Erste Hilfe<br />
VBG 125 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz<br />
VBG 7z Zentrifugen<br />
9.3 Merkblätter / Regeln der BG Chemie<br />
Bezeichnung Titel<br />
ZH 1/341, B001 Fachbegriffe<br />
ZH 1/342, B002 Ausstattung und organisatorische Maßnamen: Laboratorien<br />
ZH 1/343, B003 Ausstattung und organisatorische Maßnamen: Betrieb<br />
ZH 1/344, B004 Eingruppierung biologischer Agenzien: Viren<br />
ZH 1/346, B006 Eingruppierung biologischer Agenzien: Bakterien<br />
ZH 1/348, B008 Einstufung gentechnischer Arbeiten: Gentechnisch veränderte<br />
Organismen<br />
ZH 1/349, B009 Eingruppierung biologischer Agenzien: Zellkulturen<br />
A 008 Persönliche Schutzausrüstung<br />
M 006 Besondere Schutzmaßnahmen in Laboratorien<br />
M 053 Allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen <strong>für</strong> den Umgang mit<br />
Gefahrstoffen<br />
M 651 Richtiges Pipettieren<br />
ZH 1/124, A 010 <strong>Betriebsanweisung</strong> <strong>für</strong> den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
ZH 1/296, M 010 Formaldehyd / Paraformaldehyd<br />
ZH 1/119 Richtlinie <strong>für</strong> Laboratorien<br />
ZH 1/48 Arbeiten an und mit mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken<br />
ZH 1/598 Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren<br />
durch alkoholische Desinfektionsmittel<br />
ZH 1/700 Regeln <strong>für</strong> den Einsatz von Schutzkleidung<br />
29
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
9.4 Technische Regeln<br />
Bezeichnung Titel<br />
TRBA 100 Allgemeine Hygienemaßnahmen<br />
TRBA 310 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI GenTSV<br />
TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen<br />
TRGS 555 <strong>Betriebsanweisung</strong> und Unterweisung nach GefStoffV<br />
9.5 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze <strong>für</strong><br />
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
m Auswahlkriterien <strong>für</strong> die spezielle Vorsorge nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen<br />
<strong>für</strong> arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Merkblatt ZH 1/600).<br />
m G 24: Hautkrankheiten.<br />
m G 42: Infektionskrankheiten.<br />
m G 43: Biotechnologie.<br />
9.6 Normen<br />
m DIN 48 44 Teil 1, 2 und 3: Sicherheitskennzeichnung<br />
m DIN 30 600, Reg.-Nr. 01516: Bildzeichen, Biogefährdung<br />
m DIN 30 645 Teil 1 und 2: Technische Lieferbedingungen <strong>für</strong> Schilder<br />
m DIN 30 646 Teil 1: Selbstklebende Schilder, Technische Lieferbedingungen<br />
m DIN 30 739: Abfallbehälter <strong>für</strong> Krankenhäuser<br />
m DIN 58 900: Sterilisation - allgemeine Grundlagen, Begriffe, Anforderungen<br />
m DIN 58 946: Teil 2 (DIN EN 285) und Teil 4 (DIN EN 866-3): Sterilisation - Dampf<br />
Sterilisatoren <strong>für</strong> medizinische Sterilisiergüter<br />
m DIN 58 947: Sterilisation - Heißluft Sterilisatoren<br />
m DIN 58 956 Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien<br />
m DIN EN 12 128: Klassifizierung, Abgrenzung der Arbeitsstätten, Räumlichkeiten,<br />
sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung<br />
m Teil 2-5: Anforderungen an Ausstattung, Organisation, Entsorgung, Hygieneplan<br />
m Teil 10: Sicherheitskennzeichnung<br />
m DIN 58 957: Medizinisch-mikrobiologische Fachlaboratorien, Sicherheitstechnische<br />
Anforderungen an mykobakteriologische Untersuchungen<br />
m DIN 58 970: Laborzentrifugen<br />
m DIN 12 924, Teil 1-3: Abzüge<br />
m DIN 12 925: Laboreinrichtungen: Schränke <strong>für</strong> feuergefährliche flüssige und feste Stoffe,<br />
Schränke <strong>für</strong> Druckgasflaschen<br />
m DIN 12 926: Anforderungen an Labortische<br />
m DIN 12 950-10: Sicherheitswerkbänke, Anforderung, Prüfung<br />
m DIN 14 095: Feuerwehrpläne <strong>für</strong> bauliche Anlagen<br />
m DIN 14 096: Brandschutzordnung<br />
m DIN 19 46, Teil 7: Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln)<br />
m DIN EN 3: Tragbare Feuerlöscher<br />
m DIN EN 61010-2-020/A1: Sicherheitsbestimmungen <strong>für</strong> elektrische Meß-, Steuer-, Regelund<br />
Laborgeräte<br />
m DIN EN 829: In-vitro-Diagnostik, Transportverpackungen <strong>für</strong> medizinisches<br />
Untersuchungsgut - Anforderung, Verpackung<br />
m DIN-Fachbericht Nr. 7 “Verminderung des Infektionsrisikos in der medizinischen<br />
Mikrobiologie”<br />
30
<strong>Betriebsanweisung</strong> Sonstige Arbeitsanweisungen / betriebsspezifische Regeln<br />
9.7 Veröffentlichungen<br />
m Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen <strong>für</strong> gentechnische Arbeiten<br />
(Bekanntmachung des BMG)<br />
m Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -<br />
verfahren<br />
m Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Hygiene und Mikrobiologie<br />
31
<strong>Betriebsanweisung</strong> Zuständigkeiten, Unterschriftslisten<br />
10 Zuständigkeiten, Unterschriftslisten<br />
10.1 Verantwortliche<br />
Tabelle 10-1: Verantwortliche Personen, Beispiele<br />
Name Telefon- Nr. Funktion / Zuständigkeiten<br />
Prof. E.D. Gilles<br />
Prof. U. Reichl<br />
451<br />
201<br />
Institutsleiter / Betreiber<br />
Dr. Y. Genzel 257 S2-Projektleiter / Laborleiter:<br />
Risikobewertung / Sicherheitseinstufung /<br />
Anmeldung / Genehmigung / Belehrung<br />
Dr. K. Bettenbrock 249 S1-Projektleiter / Laborleiter:<br />
Risikobewertung / Sicherheitseinstufung /<br />
Anmeldung / Genehmigung / Belehrung<br />
Dr. H. Sann 217 Durchführung der Mikroskopischen Arbeiten<br />
Dr. H. Grammel 255 Beauftragter <strong>für</strong> biologische Sicherheit (BBS)<br />
Unterstützung von Betreiber, Projektleiter etc.<br />
Dr. K.-P. Zeyer 187 Gefahrstoffbeauftragter<br />
Dr. K. Bettenbrock 249 Strahlenschutzbeauftragter<br />
Betriebsarzt 0391 6279710 Dr. Schottstedt<br />
Ersthelfer siehe Ersthelferliste<br />
Tabelle 10-2: Beauftragte Personen<br />
Verantwortung<br />
<strong>für</strong><br />
Standort innerbetrieblich<br />
verantwortlich<br />
Name / Tel.<br />
Prüfintervalle Wartung / Service<br />
Firma,<br />
Ansprechpartner,<br />
Tel.<br />
Autoklav N1.15 I. Behrendt/ 247 jährlich H+P Labortechnik<br />
GmbH<br />
Sicherheitswerkbank<br />
Verbandskästen N1.06<br />
N1.06 K. Bettenbrock /249<br />
N1.07<br />
I. Behrendt /247<br />
B. Laube / 261 3 Monate<br />
jährlich Kendro<br />
Zentrifuge N1.04 K. Bettenbrock /249 jährlich Kendro<br />
Systec GmbH Labor-<br />
Systemtechnik<br />
Zentrifugen N1.10 H. Sann / 217 jährlich Beckmann Coulter<br />
Sonderabfälle J. Schäfer / 185<br />
Giftige<br />
Chemikalien<br />
Notdusche /<br />
Augendusche<br />
J. Schäfer / 185<br />
M. Meyer / 205/495<br />
32
<strong>Betriebsanweisung</strong> Zuständigkeiten, Unterschriftslisten<br />
11 Anhang<br />
11.1 Erste Hilfe<br />
Im folgenden ist eine Kurzfassung der Erste Hilfe Regeln festgehalten. Ausführlicheres<br />
schriftliches Material ist im Erste Hilfe Kasten (Standort N1.06, N1.07) zu finden.<br />
Erste Hilfe Maßnahmen sollten soweit möglich von speziell ausgebildetem Personal<br />
durchgeführt werden (Listen hängen in den Labors aus).<br />
m Bei allen Hilfeleistungen auf eigene Sicherheit achten.<br />
m Erkennen, Überlegen, Handeln.<br />
m So schnell wie möglich Notruf tätigen.<br />
m Personen aus dem Gefahrenbereich bergen, ggf. an die frische Luft bringen.<br />
m Kleiderbrände löschen: Notdusche oder Löschdecke benutzen.<br />
m Die mit Gefahrstoffen verschmutzte Kleidung entfernen, notfalls bis auf die Haut<br />
ausziehen.<br />
m Person bei Schock in Schocklage bringen: Beine nur leicht über Herzhöhe (ca.<br />
10 cm) mit entlasteten Gelenken lagern.<br />
m Bewußtsein, Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen.<br />
m Augenätzungen mit weichem, umkippenden Wasserstahl, am besten mit<br />
Augendusche von der Nasenwurzel bei gespreizten Augenlid mindestens 10<br />
Minuten spülen. Gesundes Auge schützen.<br />
m Bei Bewußtlosigkeit und vorhandener Atmung: stabile Seitenlage.<br />
m Atemstillstand: Kopf überstrecken. Bleibt Atmung aus: Beatmen. Auf Vergiftungsund<br />
Ansteckungsmöglichkeiten achten.<br />
m Bei Herzstillstand, fehlender Puls: Herz-Lungen Wiederbelebung.<br />
m Blutungen stillen, Verbände anlegen, Einmalhandschuhe tragen.<br />
m Verletzte Personen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht alleine lassen.<br />
m Information <strong>für</strong> den Arzt sicherstellen, z. B. Angaben über Chemikalien und<br />
biologische Agenzien, Infektionsverdacht, Etiketten, Sicherheitsdatenblätter,<br />
Erbrochenes, Verletzungsgegenstand.<br />
33
<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />
11.2 Arbeiten in der Sicherheitswerkbank<br />
m Durchzug vermeiden: Fenster und Türen im Raum schließen.<br />
m Gerät ca. 15 Min. vor Arbeitsbeginn einschalten.<br />
m Persönliche Schutzkleidung benutzen: Laborkittel, Handschuhe, ggf. Schutzbrille.<br />
m Aerosolbildung auch unter der Sicherheitswerkbank weitestgehend vermeiden:<br />
Petrischalen vorsichtig öffnen, Suspensionen vorsichtig durchmischen usw.<br />
m Das Warnsignal darf nicht inaktiviert werden !<br />
m Alle Geräte, die in die Sicherheitswerkbank eingebracht werden, sind vorher zu<br />
reinigen und zu desinfizieren (Reihenfolge: Reinigen - Desinfizieren!).<br />
m Störungen des laminaren Luftstromes soweit möglich vermeiden:<br />
• Keine heftigen Bewegungen,<br />
• keine sperrigen Geräte benutzen,<br />
• Bunsenbrenner nur bei Bedarf kurz anzünden,<br />
• Luftschlitze in der Sicherheitswerkbank nicht verdecken.<br />
m Keine unnötigen Gegenstände in der Sicherheitswerkbank lagern; nur soviel<br />
Material und Geräte einbringen, wie <strong>für</strong> die Arbeit nötig sind.<br />
m Beschädigung des HOSCH-Filters unbedingt vermeiden (ist über dem<br />
Arbeitsbereich relativ leicht zugänglich!).<br />
m Bei der Unterbrechung eines Arbeitsvorgangs mit Gefährdungspotential ist ein<br />
anderer Mitarbeiter zu benachrichtigen und mit der Beaufsichtigung der Werkbank<br />
zu betrauen.<br />
m Sicherheitswerkbank nach der Arbeit säubern und desinfizieren .<br />
m Gebläse ca. 10 Min. nach Arbeitsabschluß weiterlaufen lassen.<br />
m Prüfungs- und Servicedaten beachten (Firma, letzte / nächste Prüfung, Vorbereitung<br />
zum Filterwechsel).<br />
11.3 Autoklavieren<br />
Vor erstmaliger Bedienung die ausführliche Bedienungsanweisung des jeweiligen<br />
Autoklaven lesen! Logbuch führen!<br />
Zur Bedienung des Autoklaven folgende Hinweise befolgen:<br />
V o r b e r e i tu n g e n<br />
m Evtl. entmineralisiertes Wasser bis ca. 1 cm unter Bodenauflage auffüllen.<br />
S t e r i l i s i e r e n<br />
m Nutzraum beschicken.<br />
m Bei der Sterilisation von Flüssigkeiten muß der Temperaturfühler in ein mit Wasser<br />
oder mit einer entsprechenden Referenzflüssigkeit gefülltes Referenzgefäß gleicher<br />
34
<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />
Größe und gleichen Füllvolumens plaziert werden. Öffnung des Referenzgefäßes<br />
mit Alufolie lose abdecken.<br />
m Gefäße dürfen nicht fest verschlossen sein!<br />
m Deckel des Autoklaven durch Drehen des Handrades verschließen, nicht zu fest<br />
andrehen.<br />
m Leuchtdrucktaste Netz betätigen.<br />
m Temperatur- und Zeiteinstellung überprüfen, normalerweise 121°C, 20 Min.<br />
m geeignetes Programm wählen<br />
• langsames Abkühlen <strong>für</strong> Lösungen und Nährmedien in offenen Gefäßen,<br />
Programm Lösungsmittel;<br />
• schneller Dampfablaß <strong>für</strong> alle übrigen Sterilisiergüter, z. B. Glaswaren,<br />
Programm Geräte sterilisieren.<br />
m Leuchtdrucktaste START betätigen.<br />
m Programmende: Nach Ertönen der Signalhupe Leuchtdrucktaste Ende betätigen.<br />
E n tn a h me<br />
m Zur Sicherheit Temperatur und Druck kontrollieren.<br />
m Bei eingeschalteter Medientemperatur gesteuerter Sterilisierkammerverschlußsperre<br />
kann die Sterilisierkammer erst bei einer Medientemperatur unter<br />
80°C geöffnet werden.<br />
m Sterilisierkammer keinesfalls bei Überdruck (Manometer > 0) und einer<br />
Nutzraumtemperatur über 95°C öffnen !<br />
m Schutzbrille tragen<br />
m Handrad entgegen dem Uhrzeigersinn betätigen.<br />
m An seitlichem Handgriff Nutzraumdeckel ca. 5 cm anheben.<br />
m 1 Minute abwarten und dann vollständig öffnen.<br />
m Nachverdampfungsgefahr bei Lösungen bzw. Kondensatresten!<br />
m Autoklaviervorgänge sind im Betriebsbuch einzutragen.<br />
11.4 Zentrifugation<br />
11.4.1 Allgemeine Regeln <strong>für</strong> die Kühlzentrifuge<br />
m Zulässige Füllmenge und Drehzahl dürfen nicht überschritten werden (siehe<br />
Tabellen zu den Rotoren).<br />
m Rotoren dürfen nie ohne Deckel benutzt werden.<br />
m Zentrifugenröhrchen und -flaschen sind vor Gebrauch auf Risse zu prüfen.<br />
m Rotoren sind gleichmäßig zu beladen. Bei starker Unwucht wird automatisch<br />
abgeschaltet.<br />
35
<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />
m Rotoren müssen sauber gehalten werden. Bei Verschmutzung: Sofort reinigen. Auf<br />
Korrosion des Rotors achten.<br />
m Beim Zentrifugieren von infektiösem Material müssen Zentrifugenröhrchen mit<br />
Schraubdeckel und Dichtung verwendet werden.<br />
m Sichtprüfung nach Programmablauf durchführen: Beim Bruch von Röhrchen mit<br />
infektiösem Material / Leckage am Rotordeckel (erkennbar an Bandierung an der<br />
Wand der Rotorkammer):<br />
• Schutzkleidung anlegen (Mantel, Handschuhe, evtl. Schutzbrille),<br />
• Rotorkammer desinfizieren, Desinfektionsmittel nach Vorschrift einwirken lassen,<br />
• flüssiges Material aufsaugen (Wischtücher),<br />
• Glasstücke / Zentrifugenbecher aus Rotor entfernen,<br />
• Kontaminiertes Reinigungsmaterial autoklavieren.<br />
m Name des Zentrifugenbeauftragten siehe Tabelle 10-2.<br />
11.4.2 Bedienung der Kühlzentrifuge<br />
m Zentrifuge mit Schlüsselschalter einschalten.<br />
m Zentrifugendeckel mit dem Schalter Lid öffnen.<br />
m Auf Lauftemperatur temperierten Rotor auf Spindel setzen.<br />
m Rotordeckel aufsetzen und durch Drehen beider Deckelschrauben gegen den Uhrzeigersinn<br />
festziehen, erst die untere, dann die obere.<br />
m Festen Sitz des Rotors prüfen (mit beiden Händen fassen und nach oben ziehen).<br />
m Zentrifugendeckel schließen.<br />
m Laufparameter einstellen:<br />
• Rotorgeschwindigkeit<br />
• Zentrifugationszeit<br />
• Temperatur (Temperaturkompensation nach Tabellen <strong>für</strong> den jeweiligen Rotor).<br />
m Start drücken und warten bis Zentrifuge die eingestellte Geschwindigkeit erreicht<br />
hat.<br />
m Nach Beendigung des Laufs Zentrifuge durch Drücken des Schalters Lid öffnen.<br />
m Rotordeckel durch Drehen im Uhrzeigersinn aufschrauben und Röhrchen entnehmen.<br />
m Zählerstand ins Log-Buch eintragen !<br />
m Bei weiterer Benutzung Zentrifugendeckel wieder schließen.<br />
m Nach Beendigung der Zentrifugation Zentrifuge mit Schlüsselschalter ausschalten.<br />
m Geöffnete Zentrifuge und benutzten Rotor gegebenenfalls desinfizieren (Barrycidal-<br />
Spray), reinigen und trockenwischen.<br />
m Bei längeren Pausen, spätestens abends: Rotor aus der Zentrifuge entfernen!<br />
36
<strong>Betriebsanweisung</strong> Anhang<br />
11.5 Kurzfassungen zum Verhalten in Notfällen<br />
V e r h a lt e n b e i U n f ä ll e n<br />
m Leichte Verletzungen:<br />
• Verletzten versorgen und ggf. einem Arzt vorstellen<br />
m Mittlere Verletzungen:<br />
• Wunden versorgen<br />
• Erste Hilfe<br />
• Verletzten ggf. einem Arzt vorstellen<br />
m Schwere Verletzungen:<br />
• Rettungsdienst informieren (Notruf, Tel. 112)<br />
• Erste Hilfe<br />
m Augen und HNO-Verletzungen:<br />
• Mit viel Wasser ausspülen<br />
• Arzt konsultieren<br />
• Tel.: Augenklinik .0-7910. (Städtisches Klinikum)<br />
• Tel.: HNO-Klinik ..0-7910. (Städtisches Klinikum).<br />
m Maßnahmen bei Vergiftungen:<br />
• Verletzten unter Selbstschutz bergen<br />
• Arztliche Hilfe anfordern<br />
• Erste Hilfe<br />
• Giftstoff sicherstellen und darüber informieren<br />
• Tel.: 0-0361/730730 Giftzentralen, Notarzt 112<br />
I m Z w e i f e l s f a l l i m m e r A r z t h i n z uz i e h e n<br />
V e r h a l t e n b e i B r a n d<br />
m Alarmmeldung<br />
m Benachrichtigung Feuerwehr<br />
m Tel. Feuerwehr0-112. / Tel.: Notruf 0-110<br />
m Ruhe bewahren<br />
m Personenrettung vor Sachschutz<br />
m In Brand geratene Personen am Fortlaufen hindern, sofort unter die Notdusche stellen oder<br />
in eine Löschdecke wickeln<br />
m Gas- und Stromeinspeisung unterbrechen<br />
m Brände mit Feuerlöscher oder Feuerlöschdecke bekämpfen<br />
m Alle Personen verlassen den Raum, das Gebäude, möglichst schnell an Sammelpunkten<br />
einfinden<br />
m Sammelpunkt ist der Parkplatz/ Vollständigkeitskontrolle<br />
37