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Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute

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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Wenn möglich sollte der Versand vermehrungsfähiger Organismen vermieden<br />

werden und statt dessen besser isolierte Nukleinsäuren verschickt werden.<br />

m Die Absender von biologischem Material müssen sicherstellen, daß die Sendungen<br />

derart verpackt sind, daß sie den Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und<br />

während des Versandes keinerlei Gefahr <strong>für</strong> Mensch, Tier und Umwelt darstellen.<br />

m Beim Versand von Flüssigkeiten sollte die Verpackung der DIN EN 829 entsprechen<br />

und mindestens folgende Elemente enthalten:<br />

(a) Innengefäß, das das biologische Material enthält,<br />

(b) eine saugfähige Innenverpackung, die das Innengefäß abpolstert und bei<br />

Beschädigung das biologische Material aufnimmt,<br />

(c) das Schutzgefäß, das das (a) und (b) aufnimmt und<br />

(d) die Versandpackung.<br />

m Innen- und Schutzgefäß müssen aus bruchsicherem Material sein.<br />

m Der Versand von biologischem Material über eine Spedition unterliegt den<br />

Vorschriften der Gefahrgutverordnung.<br />

m Für den Versand von biologischem Material als Luftfracht gelten die Bestimmungen<br />

der International Air Transport Association (IATA),<br />

m Die International Air Transport Association (IATA) erfordert eine Kennzeichnung <strong>für</strong><br />

den Versand von biologischem Material.<br />

m Für Wildtyp Organismen der Risikogruppe 1, Lebendimpfstoffe der Risikogruppe 1,<br />

diagnostische Proben ohne infektiöse Agenzien sowie Nukleinsäuren sind keine<br />

Angaben notwendig.<br />

m <strong>für</strong> Unterklasse 9: Vermischtes<br />

• gentechnisch veränderte Organismen der Risikogruppe 1<br />

UN-Nummer UN 3245<br />

Verpackungsvorschrift 913<br />

Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />

Bei der Verwendung von Trockeneis muß neben folgendem Aufkleber auch das<br />

Nettogewicht des Trockeneises angegeben werden.<br />

Carbondioxid, solid<br />

UN-Nummer UN 1845<br />

Verpackungsvorschrift 904 (III)<br />

Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />

m Der Absender von biologischem Material mit Gefährdungspotential und<br />

gentechnisch veränderten Organismen muß sicherstellen, daß der Empfänger eine<br />

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