Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Wenn möglich sollte der Versand vermehrungsfähiger Organismen vermieden<br />
werden und statt dessen besser isolierte Nukleinsäuren verschickt werden.<br />
m Die Absender von biologischem Material müssen sicherstellen, daß die Sendungen<br />
derart verpackt sind, daß sie den Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen und<br />
während des Versandes keinerlei Gefahr <strong>für</strong> Mensch, Tier und Umwelt darstellen.<br />
m Beim Versand von Flüssigkeiten sollte die Verpackung der DIN EN 829 entsprechen<br />
und mindestens folgende Elemente enthalten:<br />
(a) Innengefäß, das das biologische Material enthält,<br />
(b) eine saugfähige Innenverpackung, die das Innengefäß abpolstert und bei<br />
Beschädigung das biologische Material aufnimmt,<br />
(c) das Schutzgefäß, das das (a) und (b) aufnimmt und<br />
(d) die Versandpackung.<br />
m Innen- und Schutzgefäß müssen aus bruchsicherem Material sein.<br />
m Der Versand von biologischem Material über eine Spedition unterliegt den<br />
Vorschriften der Gefahrgutverordnung.<br />
m Für den Versand von biologischem Material als Luftfracht gelten die Bestimmungen<br />
der International Air Transport Association (IATA),<br />
m Die International Air Transport Association (IATA) erfordert eine Kennzeichnung <strong>für</strong><br />
den Versand von biologischem Material.<br />
m Für Wildtyp Organismen der Risikogruppe 1, Lebendimpfstoffe der Risikogruppe 1,<br />
diagnostische Proben ohne infektiöse Agenzien sowie Nukleinsäuren sind keine<br />
Angaben notwendig.<br />
m <strong>für</strong> Unterklasse 9: Vermischtes<br />
• gentechnisch veränderte Organismen der Risikogruppe 1<br />
UN-Nummer UN 3245<br />
Verpackungsvorschrift 913<br />
Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />
Bei der Verwendung von Trockeneis muß neben folgendem Aufkleber auch das<br />
Nettogewicht des Trockeneises angegeben werden.<br />
Carbondioxid, solid<br />
UN-Nummer UN 1845<br />
Verpackungsvorschrift 904 (III)<br />
Kennzeichnungsschild Miscellaneous<br />
m Der Absender von biologischem Material mit Gefährdungspotential und<br />
gentechnisch veränderten Organismen muß sicherstellen, daß der Empfänger eine<br />
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