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Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute

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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

m Die Arbeitsplätze sind sauber, gefahrenfrei und ordentlich zu halten und auch so zu<br />

verlassen.<br />

m Die GMT Regeln sind zu beachten (siehe Kapitel 5.2).<br />

m Beim Austreten von biologischen Agenzien innerhalb des Betriebsbereichs (z. B.<br />

Verschütten) ist - sofern möglich - die Austrittsquelle zu verschließen und ein<br />

weiteres Ausbreiten der Arbeitsstoffe möglichst zu verhindern. Danach sind die<br />

betroffenen Bereiche zu reinigen (siehe dazu Abschnitt 6.4).<br />

m Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind weitere, spezielle <strong>Betriebsanweisung</strong>en zu<br />

beachten („CHEMISCHE GEFAHRSTOFFE“, „RADIOAKTIVE GEFAHRSTOFFE“).<br />

m Der Umgang mit chemischen Gefahrstoffen muß im Abzug erfolgen, wenn der<br />

Austritt von Dämpfen oder Staub nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

m Sehr giftige und giftige Stoffe sind unter Verschluß zu halten. Die Aufbewahrung<br />

erfolgt in Raum N1.07 im Gefahrstoffschrank. Die Verantwortliche ist I. Behrendt<br />

Tel. 247.<br />

S2 Der Umgang mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential erfolgt in der<br />

Sicherheitswerkbank Klasse II, wenn die Entstehung von Aerosolen nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

S2 Steht die Ungefährlichkeit der biologischen Arbeitsstoffe nicht zweifelsfrei fest, so ist<br />

davon auszugehen, daß es sich um Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 handelt. Die<br />

entsprechenden Schutzmaßnahmen sind einzuhalten und das Arbeiten in der<br />

Sicherheitswerkbank Klasse II ist zwingend, wenn die Entstehung von Aerosolen<br />

nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

4.4.2 Vorratshaltung<br />

m Vorräte von Gefahrstoffen dürfen in den vorgesehenen Regalen, Schränken,<br />

Kühlschränken nur in solchen Mengen und Weisen aufbewahrt werden, daß sie<br />

sicher entnommen und abgestellt werden können.<br />

m Die Menge und Anzahl von Gefäßen mit Gefahrstoffen im Labor ist auf das<br />

unbedingt nötige Maß zu beschränken.<br />

m Flüssige chemische Gefahrstoffe sind nur in den zulässigen Höchstmengen an<br />

folgenden Orten zu verwahren: in den Lösungsmittelschränken und in den<br />

Säure/Laugeschränken.<br />

m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> ”UMGANG MIT CHEMISCHEN GEFAHRSTOFFEN” ist zu beachten.<br />

4.5 Aufzeichnungen<br />

4.5.1 Nach GenTSV<br />

m Bei allen gentechnischen Arbeiten sind Aufzeichnungen anzufertigen.<br />

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