Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Die Arbeitsplätze sind sauber, gefahrenfrei und ordentlich zu halten und auch so zu<br />
verlassen.<br />
m Die GMT Regeln sind zu beachten (siehe Kapitel 5.2).<br />
m Beim Austreten von biologischen Agenzien innerhalb des Betriebsbereichs (z. B.<br />
Verschütten) ist - sofern möglich - die Austrittsquelle zu verschließen und ein<br />
weiteres Ausbreiten der Arbeitsstoffe möglichst zu verhindern. Danach sind die<br />
betroffenen Bereiche zu reinigen (siehe dazu Abschnitt 6.4).<br />
m Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind weitere, spezielle <strong>Betriebsanweisung</strong>en zu<br />
beachten („CHEMISCHE GEFAHRSTOFFE“, „RADIOAKTIVE GEFAHRSTOFFE“).<br />
m Der Umgang mit chemischen Gefahrstoffen muß im Abzug erfolgen, wenn der<br />
Austritt von Dämpfen oder Staub nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
m Sehr giftige und giftige Stoffe sind unter Verschluß zu halten. Die Aufbewahrung<br />
erfolgt in Raum N1.07 im Gefahrstoffschrank. Die Verantwortliche ist I. Behrendt<br />
Tel. 247.<br />
S2 Der Umgang mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential erfolgt in der<br />
Sicherheitswerkbank Klasse II, wenn die Entstehung von Aerosolen nicht<br />
ausgeschlossen werden kann.<br />
S2 Steht die Ungefährlichkeit der biologischen Arbeitsstoffe nicht zweifelsfrei fest, so ist<br />
davon auszugehen, daß es sich um Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 handelt. Die<br />
entsprechenden Schutzmaßnahmen sind einzuhalten und das Arbeiten in der<br />
Sicherheitswerkbank Klasse II ist zwingend, wenn die Entstehung von Aerosolen<br />
nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
4.4.2 Vorratshaltung<br />
m Vorräte von Gefahrstoffen dürfen in den vorgesehenen Regalen, Schränken,<br />
Kühlschränken nur in solchen Mengen und Weisen aufbewahrt werden, daß sie<br />
sicher entnommen und abgestellt werden können.<br />
m Die Menge und Anzahl von Gefäßen mit Gefahrstoffen im Labor ist auf das<br />
unbedingt nötige Maß zu beschränken.<br />
m Flüssige chemische Gefahrstoffe sind nur in den zulässigen Höchstmengen an<br />
folgenden Orten zu verwahren: in den Lösungsmittelschränken und in den<br />
Säure/Laugeschränken.<br />
m Die <strong>Betriebsanweisung</strong> ”UMGANG MIT CHEMISCHEN GEFAHRSTOFFEN” ist zu beachten.<br />
4.5 Aufzeichnungen<br />
4.5.1 Nach GenTSV<br />
m Bei allen gentechnischen Arbeiten sind Aufzeichnungen anzufertigen.<br />
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