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Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute

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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

begründetem Verdacht bestehen, daß sie bei Menschen oder Tieren das Auftreten von<br />

Gesundheitsschäden bewirken können. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind<br />

vermehrungsfähige Organismen und Phagen (Viren), die durch Methoden der Gen-<br />

Technologie zu Trägern von neukombinierten Nukleinsäuren geworden sind.<br />

m Spezielles: Für Forschungszwecke – Entwicklung und Optimierung von Impfstoffen - wird<br />

derzeit mit Pferdeinfluenza-Viren (Subtyp 2, H3N8) gearbeitet, die in Kulturgefäßen und<br />

Fermentern in tierischen Zellen (MDCK, Madin-Darby Canine Kidney) vermehrt werden.<br />

Diese Grippe-Viren lösen bei Pferden (Esel, Maultiere) Erkrankungen des Atemtraktes aus,<br />

die zu den häufigsten Erkrankungen des Pferdes gehören. Typische Infektionsquellen sind<br />

infizierte und erkrankte Tiere. Der wichtigste Übertragungsmechanismus ist die<br />

Tröpfcheninfektion (z.B. Husten) bzw. virusbeladene Aerosole. Die Rolle des Menschen als<br />

Überträger der Pferdeinfluenza-Viren ist nicht eindeutig geklärt. Es muß jedoch davon<br />

ausgegangen werden, daß nach Umgang mit dem Virus eine Übertragung auf das Pferd<br />

möglich ist.<br />

- Desweiteren sollen mikroskopische Arbeiten mit eine GFP-Mutante (green fluorescent<br />

protein) eines aviären Influenza Virus durchgeführt werden. Hierbei werden nur geringe<br />

Mengen verwendet. Diese aviären Viren sind weder <strong>für</strong> den Menschen noch <strong>für</strong> Pferde<br />

pathogen.<br />

m Es soll mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß von diesem biologisch aktiven Material<br />

Risiken <strong>für</strong> die Umwelt ausgehen. (Auf Grund der Tatsache, daß Pferdeinflueza-Viren bzw.<br />

aviäre GFP-Mutanten nicht auf den Menschen übertragen werden können, ist nicht von einer<br />

Gefährdung von Mitarbeitern bzw. der Bevölkerung auszugehen).<br />

m Bei allen Arbeiten mit aktiven Viren ist die Einhaltung angemessener<br />

Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Bei Zuwiderhandlung kann der <strong>für</strong> das Labor<br />

verantwortliche Laborleiter allen Personen, die gegen diese <strong>Betriebsanweisung</strong> verstoßen,<br />

das Arbeiten in den Labors untersagen.<br />

1.3 Verantwortliche Personen<br />

m Für den Geltungsbereich der vorliegenden <strong>Betriebsanweisung</strong> sind die in der<br />

Tabelle 10-1 angeführten Personen <strong>für</strong> die dort aufgelisteten (Teil-)Bereiche<br />

zuständig / verantwortlich.<br />

2 Anmeldung / Genehmigung<br />

2.1 Allgemeines<br />

m Vor dem Beginn des Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch<br />

veränderten Mikororganismen wurde eine Risikobewertung / Sicherheitseinstufung<br />

<strong>für</strong> die geplanten Arbeiten durchgeführt. Die Arbeiten sind zum einen in die<br />

Schutzstufe S2 nach Biostoffverordnung (equine Influenza Newmarket 1/93 H3N8)<br />

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