Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
m Für regelmäßige, wiederkehrende Arbeiten (z.B. Reinigung) wird eine<br />
Dauererlaubnis erteilt. Die Beschäftigten sind dann vor der Arbeitsaufnahme zu<br />
unterweisen.<br />
m Vor Arbeitsaufnahme sind die betroffenen Arbeitsbereiche, Einrichtungen und<br />
Geräte zu desinfizieren. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen / gentechnische<br />
Arbeiten sind einzustellen, wenn eine Gefährdung der Personen, die mit den<br />
Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs-, Wartungs- oder Abbrucharbeiten<br />
betraut sind, nicht auszuschließen ist.<br />
3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
m Alle festangestellten Beschäftigten werden vor Aufnahme der Arbeiten in<br />
Sicherheitsstufe 2 der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzogen.<br />
m Die Vorsorgeuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und<br />
werden am Ende der Beschäftigung angeboten. Zuständig <strong>für</strong> die Organisation /<br />
Terminplanung der Untersuchungen ist Frau Steinbrecher, Personalabteilung.<br />
m Der untersuchende Arzt kann bei gesundheitlichen Bedenken<br />
Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren Abständen anordnen.<br />
m Mitarbeiterinnen, bei welchen eine Schwangerschaft nachgewiesen wurde, haben<br />
diesen Tatbestand dem Projektleiter mitzuteilen. Über mögliche Einschränkungen<br />
von Tätigkeiten wird im Einzelfall entschieden.<br />
4 Betrieb des Arbeitsbereiches<br />
4.1 Kennzeichnungen<br />
m Die betreffenden Räume sind durch die Beschriftung „Warnung vor Biogefährdung“<br />
bzw. beim Umgang mit genetisch modifizierten Organismen "Gentechnisches Labor<br />
S2" gekennzeichnet.<br />
S2 Beispiel: „S2-Labor“, „Zutritt nur <strong>für</strong> Berechtigte“, „Biogefährdung“.<br />
S2 Die Kennzeichnungen „S2“ und „Biogefährdung” sind als Prägeschilder aus Metall /<br />
Blech anzubringen (DIN 58956, Teil 1 und 10, DIN 4844 Teil 1 und 2, DIN 30645<br />
Teil 1, 3, 5, 7, DIN 30646 Teil 1und ISO 7000 -1984, Reg. -Nr. 0659; Forderungen<br />
der Feuerwehr in einigen Bundesländern).<br />
S2 Transport- und Abfallbehälter <strong>für</strong> biologisches Material mit Gefährdungspotential<br />
sind mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen (DIN 58956, Teil 10<br />
und DIN 30 739).<br />
S2 Ferner sind sämtliche Einrichtungen (z. B. Kühl- und Gefrierschränke, Gefriertruhen,<br />
Sicherheitswerkbänke), in denen vermehrungsfähige pathogene und / oder<br />
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