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Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute

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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

4.6.2 Chemische Abfälle<br />

m Chemische Abfälle sind entsprechend der Vorgaben der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

„CHEMISCHE ARBEITSSTOFFE“ zu entsorgen.<br />

4.7 Transport und Versand<br />

4.7.1 Innerbetrieblicher Transport<br />

S2 Der Transport von Material der Sicherheitsstufe 2 muß in besonderen<br />

Transportbehältern mit der Kennzeichnung ”S2, Biogefährdung” (DIN 58956c, Teil<br />

10) erfolgen.<br />

m Beim Transport von infektiösem Material bzw. Material, das mit diesem kontaminiert<br />

ist, innerhalb des Labortrakts ist zu vermeiden, daß Kulturflüssigkeiten und<br />

Kulturüberstände oder Zellsuspensionen austreten können. Infektiöses Material<br />

(virushaltige Lösungen) ist vor dem Transport mit 2% Essigsäure (Farbumschlag bei<br />

Phenolrot auf Gelb) oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel zu<br />

inaktivieren. Geeignet <strong>für</strong> den Transport sind verschraubbare Plastikgefäße (z.B.<br />

Polypropylen-Zentrifugenbecher). Glasröhrchen, Kolben und Flaschen sind in<br />

verschließbaren Kunststoffwannen auf Laborwägen zu transportieren.<br />

m Festes Material wie gebrauchte Agarplatten oder Eppendorfgefäße und Spitzen sind<br />

in den Labors in Kunststoffbehältern zu sammeln und verschlossen in<br />

Autoklaviersäcken auf Laborwagen zum Autoklaven zu transportieren.<br />

m Das zu transportierende Material muß immer so gekennzeichnet sein, daß Inhalt<br />

und Erzeuger sofort erkennbar sind.<br />

4.7.2 Versand<br />

m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2 sowie nach<br />

Biostoffverordnung S2 (Influenza Viren) kann auf dem üblichen Postweg (Brief,<br />

Päckchen, Paket) erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß diese inaktiviert sind und<br />

damit nicht in der Lage sind Tiere, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffe oder<br />

Ökosysteme in einer Weise zu verändern oder zu gefährden, die in der Natur nicht<br />

vorkommt 2 (biologische Sicherheitsmaßnahme z.B. E. coli K12 Stämme).<br />

m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2, durch die<br />

eine Gefährdung von Tieren, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffen oder Ökosysteme<br />

nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. aktive Influenza Viren), sind Gefahrgut der<br />

Klasse 9. Für den Transport muss eine UN zugelassene Verpackung verwendet<br />

werden. Die Beförderungsbedingungen <strong>für</strong> Gefahrgut der Klasse 9 müssen<br />

beachtet werden.<br />

2<br />

Informationen dazu in „Shipping of Infectious, Non-infectious and Genetically Modified Biological<br />

Materials, International Regulations“. Publikation der DSMZ, Deutsche Sammlung<br />

von Mikroorganismen und Zellkulturen, 1999.<br />

13

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