Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
4.6.2 Chemische Abfälle<br />
m Chemische Abfälle sind entsprechend der Vorgaben der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />
„CHEMISCHE ARBEITSSTOFFE“ zu entsorgen.<br />
4.7 Transport und Versand<br />
4.7.1 Innerbetrieblicher Transport<br />
S2 Der Transport von Material der Sicherheitsstufe 2 muß in besonderen<br />
Transportbehältern mit der Kennzeichnung ”S2, Biogefährdung” (DIN 58956c, Teil<br />
10) erfolgen.<br />
m Beim Transport von infektiösem Material bzw. Material, das mit diesem kontaminiert<br />
ist, innerhalb des Labortrakts ist zu vermeiden, daß Kulturflüssigkeiten und<br />
Kulturüberstände oder Zellsuspensionen austreten können. Infektiöses Material<br />
(virushaltige Lösungen) ist vor dem Transport mit 2% Essigsäure (Farbumschlag bei<br />
Phenolrot auf Gelb) oder einem anderen geeigneten Desinfektionsmittel zu<br />
inaktivieren. Geeignet <strong>für</strong> den Transport sind verschraubbare Plastikgefäße (z.B.<br />
Polypropylen-Zentrifugenbecher). Glasröhrchen, Kolben und Flaschen sind in<br />
verschließbaren Kunststoffwannen auf Laborwägen zu transportieren.<br />
m Festes Material wie gebrauchte Agarplatten oder Eppendorfgefäße und Spitzen sind<br />
in den Labors in Kunststoffbehältern zu sammeln und verschlossen in<br />
Autoklaviersäcken auf Laborwagen zum Autoklaven zu transportieren.<br />
m Das zu transportierende Material muß immer so gekennzeichnet sein, daß Inhalt<br />
und Erzeuger sofort erkennbar sind.<br />
4.7.2 Versand<br />
m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2 sowie nach<br />
Biostoffverordnung S2 (Influenza Viren) kann auf dem üblichen Postweg (Brief,<br />
Päckchen, Paket) erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß diese inaktiviert sind und<br />
damit nicht in der Lage sind Tiere, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffe oder<br />
Ökosysteme in einer Weise zu verändern oder zu gefährden, die in der Natur nicht<br />
vorkommt 2 (biologische Sicherheitsmaßnahme z.B. E. coli K12 Stämme).<br />
m Der Versand von gentechnisch veränderten Organismen der Klasse S2, durch die<br />
eine Gefährdung von Tieren, Pflanzen, mikrobiologischen Stoffen oder Ökosysteme<br />
nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. aktive Influenza Viren), sind Gefahrgut der<br />
Klasse 9. Für den Transport muss eine UN zugelassene Verpackung verwendet<br />
werden. Die Beförderungsbedingungen <strong>für</strong> Gefahrgut der Klasse 9 müssen<br />
beachtet werden.<br />
2<br />
Informationen dazu in „Shipping of Infectious, Non-infectious and Genetically Modified Biological<br />
Materials, International Regulations“. Publikation der DSMZ, Deutsche Sammlung<br />
von Mikroorganismen und Zellkulturen, 1999.<br />
13