Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute
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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />
und zum anderen in die Sicherheitsstufe 2 (aviäre Influenza GFP-Mutante)<br />
eingruppiert.<br />
m Die Unterlagen <strong>für</strong> die Anmeldung sowie die Aufzeichnungen nach Gentechnikrecht<br />
werden im Ordner Gentechnik / GVO-Aufzeichnungen gesammelt. Standort Büro<br />
N1.09 beim Projektleiter. Sie sind den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
3 Unterweisungen / medizinische Vorsorge<br />
3.1 Betriebspersonal / festangestelltes Personal /<br />
Teilzeitbeschäftigte<br />
m Es dürfen ausschließlich Mitarbeiter(innen) beschäftigt werden, die zuvor in ihre<br />
Tätigkeit eingewiesen wurden. In den mikrobiologischen Techniken unerfahrene<br />
Mitarbeiter müssen sorgfältig angeleitet und die vorschriftsmäßige Ausführung ihrer<br />
Arbeiten mit infektiösem Material überwacht werden.<br />
m Vor Aufnahme der Arbeiten werden alle Beschäftigten (einschließlich Aushilfskräfte,<br />
Studenten, Gäste anderer <strong>Institute</strong> etc.) anhand der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />
arbeitsplatzbezogen über mögliche Gefahren und die erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen.<br />
m Die generellen Unterweisungen werden einmal jährlich wiederholt.<br />
m Frauen sind über die Gefahren <strong>für</strong> werdende und stillende Mütter zu unterrichten.<br />
m Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
m Handwerker sowie Wartungspersonal oder Reinigungspersonal, die kurzfristig im<br />
Laborbereich S2 Arbeiten durchführen, sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über die<br />
möglichen Gefahren zu unterrichten (Kurzanweisung der <strong>Betriebsanweisung</strong>,<br />
schriftliche Bestätigung der Belehrung).<br />
3.2 Fremdfirmen<br />
m Das Wartungs- und Reinigungspersonal ist über die möglichen Gefahren und<br />
Schutzmaßnahmen zu unterrichten.<br />
m Beschäftigte von Fremdfirmen (z.B. <strong>für</strong> Reparatur- und Wartungsarbeiten) dürfen<br />
nur unter Aufsicht in das Labor gelassen werden.<br />
m Für die Aufsicht sind alle nach GenTSV unterwiesenen Mitarbeiter des Instituts<br />
berechtigt.<br />
m Mitarbeiter von Fremdfirmen oder hauseigener technischer Dienste dürfen nur nach<br />
Anweisung Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs-, Wartungs- oder<br />
Abbrucharbeiten durchführen.<br />
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