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Betriebsanweisung / Organisationsplan für ... - Max Planck Institute

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<strong>Betriebsanweisung</strong> Allgemeines<br />

und zum anderen in die Sicherheitsstufe 2 (aviäre Influenza GFP-Mutante)<br />

eingruppiert.<br />

m Die Unterlagen <strong>für</strong> die Anmeldung sowie die Aufzeichnungen nach Gentechnikrecht<br />

werden im Ordner Gentechnik / GVO-Aufzeichnungen gesammelt. Standort Büro<br />

N1.09 beim Projektleiter. Sie sind den Aufsichtsbehörden auf Anfrage zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

3 Unterweisungen / medizinische Vorsorge<br />

3.1 Betriebspersonal / festangestelltes Personal /<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

m Es dürfen ausschließlich Mitarbeiter(innen) beschäftigt werden, die zuvor in ihre<br />

Tätigkeit eingewiesen wurden. In den mikrobiologischen Techniken unerfahrene<br />

Mitarbeiter müssen sorgfältig angeleitet und die vorschriftsmäßige Ausführung ihrer<br />

Arbeiten mit infektiösem Material überwacht werden.<br />

m Vor Aufnahme der Arbeiten werden alle Beschäftigten (einschließlich Aushilfskräfte,<br />

Studenten, Gäste anderer <strong>Institute</strong> etc.) anhand der <strong>Betriebsanweisung</strong><br />

arbeitsplatzbezogen über mögliche Gefahren und die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen.<br />

m Die generellen Unterweisungen werden einmal jährlich wiederholt.<br />

m Frauen sind über die Gefahren <strong>für</strong> werdende und stillende Mütter zu unterrichten.<br />

m Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

m Handwerker sowie Wartungspersonal oder Reinigungspersonal, die kurzfristig im<br />

Laborbereich S2 Arbeiten durchführen, sind vor Beginn ihrer Tätigkeit über die<br />

möglichen Gefahren zu unterrichten (Kurzanweisung der <strong>Betriebsanweisung</strong>,<br />

schriftliche Bestätigung der Belehrung).<br />

3.2 Fremdfirmen<br />

m Das Wartungs- und Reinigungspersonal ist über die möglichen Gefahren und<br />

Schutzmaßnahmen zu unterrichten.<br />

m Beschäftigte von Fremdfirmen (z.B. <strong>für</strong> Reparatur- und Wartungsarbeiten) dürfen<br />

nur unter Aufsicht in das Labor gelassen werden.<br />

m Für die Aufsicht sind alle nach GenTSV unterwiesenen Mitarbeiter des Instituts<br />

berechtigt.<br />

m Mitarbeiter von Fremdfirmen oder hauseigener technischer Dienste dürfen nur nach<br />

Anweisung Instandsetzungs-, Reinigungs-, Änderungs-, Wartungs- oder<br />

Abbrucharbeiten durchführen.<br />

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