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Bericht von Joachim Preißler - Gesundheit-Sachsen

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Nach einer Pause folgte dann der Vortrag <strong>von</strong> Friedrich R. München, Leiter des Fachbereiches<br />

Rechtsangelegenheiten/Vertragswesen und stellvertretender Geschäftsführer der<br />

Krankenhausgesellschaft <strong>Sachsen</strong> e.V., zum Schwerpunkt „Die Kooperation <strong>von</strong> Krankenhäusern<br />

als Mitglied oder Partner <strong>von</strong> Ärztenetzen“.<br />

Zu Beginn verwies der Redner auf die vielfältigen Formen der Kooperation zwischen<br />

Krankenhaus und den niedergelassenen Ärzten, die z.T. schon seit vielen Jahren bestehen:<br />

- Belegärzte: die als niedergelassene (nicht am Krankenhaus angestellte) Ärzte, denen <strong>von</strong><br />

einem Krankenhausträger auf vertraglicher Basis Krankenhausbetten (Belegbetten) zur<br />

Verfügung gestellt werden, um Patienten (Belegpatienten) der eigenen Fachrichtung<br />

stationär zu behandeln. Zu den gesetzlichen Grundlagen, v.a.:<br />

siehe: Belegärztliche Leistungen nach § 121 SGB V<br />

siehe: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen<br />

(Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) § 18 Belegärzte<br />

„(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte,<br />

die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme<br />

der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär<br />

zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten...“<br />

- Honorarärzte<br />

Des weiteren und in zunehmendem Maße agieren in Kooperation mit den Kliniken Honorarärzte,<br />

d.h. Ärzte, die als selbstständige (freiberufliche) Unternehmer bei wechselnden Auftraggebern<br />

(Kliniken und Praxen) auf eigene Rechnung und gegen Honorar tätig werden.<br />

Dabei sind vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter allgemeine Krankenhausleistungen,<br />

nach § 2 II S. 2 Nr. 2 KHEntgG / BpflV. Zu beachten sind dabei (neben medizinischen<br />

und qualitätsorientierten Kriterien) steuerrechtliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche<br />

Probleme zum Thema Arbeitnehmereigenschaft, die entfallen<br />

können bei Berufsausübungsgemeinschaften und bei Verträgen mit Gruppenpraxen.<br />

- Ambulantes Operieren im Krankenhaus (AOP-Vertrag)<br />

Gesetzliche Grundlagen: Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – ambulantes Operieren<br />

und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – zwischen den Spitzenverbänden der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V<br />

(DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).<br />

- Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus nach § 115 a SGB V<br />

- Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V<br />

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde ab 2012 die bisherige Regelung<br />

durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung ersetzt. Sowohl die an der vertragsärztlichen<br />

Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer (niedergelassene Vertragsärzte,<br />

Medizinische Versorgungszentren) wie auch die Krankenhäuser sollen künftig schwere<br />

Verlaufsformen <strong>von</strong> Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen<br />

und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte<br />

Leistungen unter grundsätzlich denselben Anforderungen ambulant behandeln können.<br />

- Kooperationen bei Notfallambulanzen, beim Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst<br />

siehe § 75 SGB V, Inhalt und Umfang der Sicherstellung<br />

Autor: <strong>Joachim</strong> Preißler; Verein zur Förderung <strong>von</strong> Innovationen Tel. 0351 – 810 73 88<br />

in der <strong>Gesundheit</strong>swirtschaft in der Region Dresden e.V. Fax 0351 – 810 73 88<br />

Martin-Luther-Platz 10 E-Mail: joachim-preissler@t-online.de<br />

010699 Dresden S. 8

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