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Rechtsprechung FamRB-Beratungspraxis

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116 <strong>Rechtsprechung</strong> 4/2010<br />

Nichteheliche Lebensgemeinschaft/Lebenspartnerschaft<br />

an. Der Kläger hatte somit allen Anlass zu der Annahme,<br />

der Aufhebungsbescheid betreffe nur das Jahr 2000.<br />

Konsequenzen für die Praxis: Die Entscheidung zeigt<br />

nachdrücklich, wie wichtig es ist, dass der von einem<br />

Verwaltungsakt Betroffene dessen Inhalt und zeitlichen<br />

Wirkung sorgfältig prüft und ggf. der gerichtlichen Kontrolle<br />

unterwirft.<br />

Beraterhinweis: Nach Presseberichten haben Bescheide<br />

der Familienkasse eine erhebliche Fehlerquote. Deshalb<br />

ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten.<br />

PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar<br />

Nichteheliche Lebensgemeinschaft/<br />

Lebenspartnerschaft<br />

Ausgleichsansprüche nach nichtehelicher<br />

Lebensgemeinschaft<br />

Wurde eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in<br />

der Weise geführt, dass der alleinverdienende Teil<br />

zugunsten des den Haushalt führenden Partners<br />

die gemeinsamen Verpflichtungen (hier: Miete<br />

der gemeinsamen Wohnung) allein trägt, scheidet<br />

ein Gesamtschuldnerausgleich auch dann aus,<br />

wenn vor Trennung der Parteien fällig gewordene<br />

Zahlungsverpflichtungen erst danach erfülltworden<br />

sind.<br />

BGH, Urt. v. 3.2.2010 –XII ZR 53/08<br />

(LG Meiningen –4S235/06)<br />

BGB §426 Abs. 1S.1<br />

Bestell-Nr.: FE-02975<br />

Das Problem: Die Parteien führten von Juni 1999 bis<br />

Juli 2001 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus<br />

der ein im Dezember 2000 geborenes Kind hervorging,<br />

und hatten gemeinsam eine Wohnung gemietet. Da die<br />

Beklagte nach Beendigung einer Ausbildung, infolge ihrer<br />

Schwangerschaft und anschließend aufgrund der Betreuung<br />

des gemeinsamen Kindes ohne wesentliche Einkünfte<br />

war, wurde die Miete allein aus dem Einkommen<br />

des Klägers bestritten. Nachdem Mietrückstände aufgelaufen<br />

waren, erbrachte der Kläger hierauf im Juni<br />

2001, kurz vor Trennung der Parteien, 2.169 . Einige<br />

Zeit danach zahlte er weitere 2.046 . Erhat hälftigen<br />

Ausgleich der Gesamtsumme verlangt. Das Berufungsgericht<br />

verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.023 ,<br />

der Hälfte des nach der Trennung zurückgeführten Betrags.<br />

Die Entscheidung des Gerichts: Auf die Revision der<br />

Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben<br />

und die Klage insgesamt abgewiesen. Zwischen Gesamtschuldnern<br />

könne sich eine anderweitige Bestimmung<br />

i.S.v.§426 Abs. 1Satz 1BGB nach ständiger <strong>Rechtsprechung</strong><br />

aus Gesetz, aus ausdrücklicher oder stillschweigender<br />

Vereinbarung oder „aus der Natur der Sache‘‘ ergeben,<br />

mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen<br />

Geschehens. Diese könne –ähnlich wie in der Ehe<br />

–auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahin<br />

gehen, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des<br />

haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen<br />

allein trage und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheide.<br />

Es gelte der Grundsatz, dass –wenn die Partner<br />

nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben –persönliche<br />

und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander<br />

aufzurechnen seien. Die Miete habe hier allein<br />

der dauerhaft erwerbstätige Kläger aufbringen können.<br />

An der sich so ergebenden, vom Regelfall der Gesamtschuld<br />

abweichenden Bestimmung ändere sich auch<br />

nichts dadurch, dass er seiner Verpflichtung nicht fristgerecht,<br />

sondern erst nach Trennung der Parteien nachgekommen<br />

sei. Ein Ausgleich würde nur in Betracht<br />

kommen, wenn über die Deckung der laufenden Bedürfnisse<br />

hinaus durch wesentliche Beiträge einer Seite ein<br />

Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung<br />

geschaffen worden wäre.<br />

Konsequenzen für die Praxis: Neben der hier gegebenen<br />

Situation der Deckung laufenden Lebensbedarfs<br />

durch den allein leistungsfähigen Partner können Fragen<br />

des Gesamtschuldnerausgleichs in der nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft auch in verschiedenen anderen Fallgestaltungen<br />

auftreten. Der gemeinsame Kredit kann<br />

etwa für die Anschaffung von Gegenständen aufgenommen<br />

worden sein, die nach der Trennung im Besitz eines<br />

der Partner verbleiben; er kann für einen gemeinsamen<br />

Urlaub verbraucht worden sein oder der Umschuldung<br />

von Altverbindlichkeiten nur eines Partners gedient haben.<br />

Hier ist die <strong>Rechtsprechung</strong> unübersichtlich und<br />

einzelfallbezogen; der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens<br />

ist nicht ohne weiteres vorherzusagen (vgl.<br />

Schröder/Bergschneider/Burger, Familienvermögensrecht,<br />

2. Aufl. 2007, Rz. 7.202 ff.).<br />

Für den hier nur zur Abgrenzung erwähnten Vermögensausgleich<br />

von erheblichen Vermögenswerten –meistens:<br />

für die Gemeinschaft angeschafftes Wohneigentum –<br />

lässt der BGH in neuerer <strong>Rechtsprechung</strong> neben Ansprüchen<br />

nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzennunmehr<br />

auch solche nach Bereicherungsrecht (Zweckverfehlung)<br />

oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu (grundlegend<br />

BGH v. 9.7.2008 –XII ZR 179/05, FamRZ 2008,<br />

1822 =<strong>FamRB</strong> 2008, 302).<br />

Beraterhinweis: Für den Gesamtschuldnerausgleich<br />

zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten<br />

sind jetzt nach §266 Abs. 1Nr. 3FamFG die Familiengerichte<br />

zuständig. Dagegen müssen bei der nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft auch solche Streitigkeiten<br />

weiterhin bei den allgemeinen Zivilgerichten anhängig<br />

gemacht werden.<br />

RiOLG Winfrid Burger, Zweibrücken<br />

Mehr zum Thema: Zu den Ausgleichsansprüchen, wenn die nichteheliche<br />

Lebensgemeinschaft durch den Toddes Zuwendenden ein<br />

Ende gefunden hat, s. BGH v. 25.11.2009 –XII ZR 92/06, <strong>FamRB</strong><br />

2010, 82.

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