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Rechtsprechung FamRB-Beratungspraxis

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122 <strong>FamRB</strong>-<strong>Beratungspraxis</strong> 4/2010<br />

Aktuelle Praxisfragen<br />

der Beendigung des Verlöbnisses bzw. der Ehe kein allzu<br />

langer Zeitraum verstrichen sein. Hierbei wird es entscheidend<br />

auf die Umstände des Einzelfalls ankommen,<br />

etwa auf den konkreten Verfahrensgegenstand und darauf,<br />

ob die Rechtsbeziehungen der früheren Partner<br />

schon seit längerem weitgehend auseinandergesetzt waren.<br />

d) Die Ausschlussklausel<br />

Das Verfahren darf nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte<br />

5 fallen und weiterhin nicht eines der in<br />

§348 Abs. 1Satz 2Nr. 2Buchst. abis kZPO genannten<br />

Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder<br />

das Erbrecht betreffen. Dies gilt auch dann, wenn für<br />

die Bearbeitung des konkreten Einzelfalls spezielle<br />

Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen nicht erforderlich<br />

sind. Bei der Prüfung, ob ein Verfahren einem<br />

dieser Rechtsgebiete zuzuordnen ist, ist ein großzügiger<br />

Maßstab anzulegen. Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung<br />

des Begriffes „betrifft‘‘, der im FamFG, verglichen<br />

mit den Formulierungen „... zum Gegenstand hat‘‘<br />

oder „Verfahren nach ...‘‘, die geringsten Anforderungen<br />

an den Zusammenhang mit der jeweils genannten Materie<br />

stellt. Es bietet sich an, die Grundsätze, nach denen<br />

sich bestimmt, ob eine Familiensache „kraft Sachzusammenhangs‘‘<br />

vorliegt, spiegelbildlich auch auf die Frage<br />

der Zugehörigkeit zu einem der genannten speziellen zivilrechtlichen<br />

Rechtsgebiete anzuwenden.<br />

e) Zweifelsfragen der Abgrenzung<br />

Kann derselbe Streitgegenstand (Anspruch im prozessualen<br />

Sinne) auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt<br />

werden, von denen nur eine unter §266 Abs. 1FamFG<br />

fällt, wird wie folgt zu unterscheiden sein: Kommt neben<br />

der Einordnung als sonstige Familiensache das Vorliegen<br />

einer anderen Familiensache nach §111 FamFG in Betracht,<br />

geht diese Zuordnung vor, da §266 Abs. 1<br />

FamFG subsidiär ist. Kommt neben einer sonstigen Familiensache<br />

nach §266 Abs. 1FamFG auch die Annahme<br />

einer Nichtfamiliensache in Betracht, wird das Verfahren<br />

als sonstige Familiensache anzusehen sein. 6<br />

f) Analoge Anwendung des §266 Abs. 1FamFG<br />

Mit den Kriterien des §266 Abs. 1FamFG hat sich der<br />

Gesetzgeber bewusst an den Regelungen im materiellen<br />

Familienrecht orientiert: Einbezogen sind nur Ansprüche,<br />

die ihren Grund unmittelbar in einem familienrechtlich<br />

geregelten Rechtsverhältnis haben, und Ansprüche,<br />

die mit der Beendigung eines familienrechtlich geregelten<br />

Rechtsverhältnisses in Zusammenhang stehen. Diese<br />

Grundentscheidung ist auch bei der Auslegung der Vorschrift<br />

und bei der Behandlung von Zweifelsfällen zu berücksichtigen;<br />

eine analoge Anwendung des §266<br />

Abs. 1FamFG auf andere Gemeinschaften ist daher<br />

nicht möglich. Dies gilt auch, wenn zwischen den Beteiligten<br />

eine „sozial-familiäre Beziehung‘‘ oder ein „personaler<br />

Grundkonflikt‘‘ besteht oder bestand; beides ist<br />

nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes für das Vorliegen<br />

oder Nichtvorliegen einer sonstigen Familiensache ohne<br />

Bedeutung. Ansprüche zwischen Personen, die in einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben<br />

oder gelebt haben, ohne dass eine familienrechtliche<br />

Sonderbeziehung vorliegt, erfüllen die Voraussetzungen<br />

des §266 Abs. 1FamFG nicht.<br />

2. Die einzelnenFallgruppen des §266 Abs. 1<br />

FamFG<br />

a) Ansprüche im Zusammenhangmit der Beendigung<br />

eines Verlöbnisses<br />

Dieser Fallgruppe kommt nur geringe Bedeutung zu, sie<br />

wurde der Vollständigkeit halber in das Gesetz aufgenommen.<br />

Als Anwendungsfälle kommen neben den<br />

speziellen Ansprüchen nach §§ 1298, 1299 BGB (Ersatz<br />

für in Erwartung der Ehe getätigte Aufwendungen usw.)<br />

etwa Ansprüche auf Rückgewähr von Zuwendungen aller<br />

Art inBetracht.<br />

b) Ausder Ehe herrührende Ansprüche<br />

Hierunter fallen nur unmittelbar aus der Ehe, insbesondere<br />

aus §1353 BGB hergeleitete Ansprüche persönlicher<br />

oder vermögensrechtlicher Art, sowie etwaige Schadenersatzansprüche<br />

bei Verletzung ensprechender Pflichten.<br />

Zu nennen sind etwa der Anspruch auf Mitwirkung<br />

bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung und<br />

der Schadensersatzanspruch bei Verletzung dieser<br />

Pflicht. Sofern einer Teilungsversteigerung des im Miteigentum<br />

beider Ehegatten stehenden Familienheims gerade<br />

unter Berufung auf §1353 BGB widersprochen<br />

wird, kann ebenfalls ein Fall der Nr. 2gegeben sein. Weiter<br />

gehören hierzu Ansprüche, durch die der Schutz des<br />

räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ggü. dem<br />

anderen Ehegatten oder gegenüber Dritten verwirklicht<br />

werden soll (§ 823 Abs. 1, §1004 BGB; sog. Ehestörungsklagen)<br />

sowie diesbezügliche Schadensersatzansprüche.<br />

Auch der auf §1353 BGB gestützte Anspruch<br />

auf Herstellung des ehelichen Lebens sowie der als<br />

„negativer Herstellungsantrag‘‘ anzusehende Antrag auf<br />

Feststellung des Rechts zum Getrenntleben sind Verfahren<br />

nach Nr. 2.Durch die Reform wurden diese Verfahren<br />

nicht abgeschafft, sie sind aber keine Ehesachen<br />

mehr. 7<br />

c) Ansprüche im Zusammenhangmit Trennung<br />

oder Scheidung<br />

Der Fallgruppe des §266 Abs. 1Nr. 3FamFG kommt<br />

die größte praktische Bedeutung zu.<br />

Die Vorschrift enthält eine Einschränkung in persönlicher<br />

Hinsicht: Der Anspruch muss zum Zeitpunkt seiner<br />

Entstehung bestanden haben:<br />

5 Hier ist bereits der Rechtsweg zuden ordentlichen Gerichten<br />

nicht gegeben, vgl. BGH v. 19.12.1996 –III ZB 105/96, NJW<br />

1998, 909.<br />

6 Vgl. für Güterrechtssachen BGH v. 10.11.1982 –IVb ARZ<br />

44/82, MDR 1983, 296 =FamRZ 1983, 155.<br />

7 Vgl. §121 FamFG. Zum Ausschluss der Vollstreckung in diesen<br />

Fällen vgl. §120 Abs. 3FamFG.

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