Rechtsprechung FamRB-Beratungspraxis
Rechtsprechung FamRB-Beratungspraxis
Rechtsprechung FamRB-Beratungspraxis
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
102 <strong>Rechtsprechung</strong> 4/2010<br />
EhelichesGüter-und Vermögensrecht<br />
Beraterhinweis: Noch komplizierter sind die Fälle gelagert,<br />
bei denen die Miteigentümer unterschiedlich hohe<br />
Anteile besitzen. Die ungleichen Bruchteile müssen<br />
dann zunächst erst auf einen gleichen „Nenner‘‘ gebracht<br />
werden. Die Belastung wird entsprechend hochgerechnet<br />
(vgl. hierzu die Berechnungsbeispiele bei Kogel, Angriffs-<br />
und Verteidigungsstrategien bei der Teilungsversteigerung<br />
des Familienheims, 2.Aufl., S. 23 f.).<br />
RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen<br />
Zu dem weiteren in der Entscheidung angesprochenen Aspekt der<br />
Erlösverteilung in der Teilungsversteigerung bei einer Gesamthypothek<br />
mit unterschiedlicher Haftung im Innenverhältnis s. nachstehend.<br />
Verteilung des Teilungsversteigerungserlöses<br />
bei Gesamthypothek mit unterschiedl.<br />
Haftung im Innenverhältnis<br />
Ist an den Miteigentumsanteilen eine Gesamthypothek<br />
bestellt, erwirbt der zahlende Miteigentümer<br />
in Höhe der Tilgungen eine Eigentümergrundschuld,<br />
sofern er im Innenverhältnis keinen<br />
Ersatz dieser Tilgungsleistung verlangen kann.<br />
Sie lastet alleinauf seinem Miteigentumsanteil.<br />
Die Hypothek auf demAnteil desanderen Miteigentümers<br />
erlischt. Ist in einem solchen Fall bei<br />
der Teilungsversteigerung entgegen §182 Abs. 2<br />
ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen<br />
der Anteile erforderliche Betrag nicht<br />
im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so<br />
kann die unterschiedliche Belastung noch in dem<br />
Rechtsstreit um die Verteilung des Erlöses ausgeglichenwerden.<br />
BGH, Urt. v. 16.12.2009 –XII R124/06<br />
(OLG Zweibrücken –4U97/05)<br />
BGB §§ 1173, 1177 Abs. 1; ZVG §§182, 426 Abs. 1,<br />
753<br />
Bestell-Nr.: FE-02943<br />
Das Problem: Den rechtskräftig geschiedenen Eheleuten<br />
gehörte ein Haus zu je 1/2. Die Ehefrau betrieb (allein)<br />
die Teilungsversteigerung. Auf ihrem Anteil hatte der<br />
Ehemann zuvor wegen eines Zugewinnanspruchs eine<br />
Sicherungshypothek i.H.v. ca. 80.000 eintragen lassen.<br />
Auf beiden Miteigentumsanteilen war ursprünglich zusätzlich<br />
eine Gesamthypothek zugunsten eines Kreditinstituts<br />
bestellt. Diese Belastung valutierte nur noch<br />
teilweise. Ca. 30.000 waren allein durch den Ehemann<br />
getilgt worden. Aufgrund einer internen Vereinbarung<br />
unter den Parteien musste der Ehemann diesen Kredit allein<br />
tragen. Im Gegenzug hatte seine Ehefrau auf Unterhalt<br />
verzichtet. Ist dieser Gesichtspunkt überhaupt und<br />
wenn ja in welcher Form bei der Verteilung des Barerlöses<br />
zu berücksichtigen, wenn der Ehemann Meistbietender<br />
blieb<br />
Die Entscheidung des Gerichts: Die von beiden Parteien<br />
als Miteigentümer bestellte Hypothekist nach Ansicht<br />
des Senats wie eine Gesamthypothek an mehreren<br />
Grundstücken zu behandeln. Es gilt damit vor allem<br />
§1173 Abs. 1BGB. Sofern der zahlende Miteigentümer<br />
allein aufgrund einer internen Absprache die Schuld zu<br />
tragen hat, wird die Hypothek an seinem Miteigentumsanteil<br />
als Eigentümergrundschuld erworben. Gleichzeitig<br />
erlischt die Hypothek am anderen Miteigentumsanteil.<br />
Im Rahmen der Festsetzung des geringsten Gebots wurde<br />
allerdings fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die<br />
Hypothek auf beiden Miteigentumsanteilen bestehen<br />
blieb. Ein Ausgleichsbetrag gem. §182 Abs. 2ZVG war<br />
deswegen nach den Versteigerungsbedingungen nicht<br />
vorgesehen. Nach Ansicht des Senats kann dieser Mangel<br />
aber auch noch bei der späteren Erlösverteilung berücksichtigt<br />
werden. An die Stelle der gemeinschaftlichen<br />
Sache ist der Erlös getreten. Dessen Aufteilung erfolgt<br />
nach dem Verhältnis, indem die Miteigentümer untereinander<br />
berechtigt waren. Hierbei ist die unterschiedliche<br />
Höhe von Belastungen auszugleichen, sofern eine<br />
Berücksichtigung im geringsten Gebot unterblieben ist<br />
(so auch schon BGH, Urt. v. 11.4.1990 –XII ZR 69/88,<br />
FamRZ 1990, 975 [977]). Die Aufteilung des Erlöses<br />
sieht also wie folgt aus:<br />
Erlösüberschuss<br />
+Sicherungshypothek<br />
+Eigentümergrundschuld<br />
100.000 <br />
80.000 <br />
30.000 <br />
210.000 <br />
:2= 105.000 <br />
abzgl. Zwangshypothek auf<br />
Anteil der Ehefrau<br />
Anspruch Ehefrau<br />
-80.000 <br />
25.000 <br />
Konsequenzen für die Praxis: Im Regelfall stellt sich<br />
diese Problematik nicht, da i.d.R. Verbindlichkeiten von<br />
beiden Miteigentümern gem. §426 Abs. 1Satz 1BGB<br />
zu gleichen Anteilen ausgeglichen werden müssen. Sofern<br />
allerdings eine alleinige Haftung eines Miteigentümers<br />
im Innenverhältnis in Betracht kommt, sollte vorsorglich<br />
gem. §182 Abs. 2ZVG eine Anmeldung zum<br />
Termin erfolgen.<br />
Beraterhinweis: Diese Entscheidung betrifft eine Zahlung<br />
auf eine Hypothek mit einer entsprechenden Eigentümergrundschuld.<br />
Bei Grundschulden kann dies Problem<br />
nicht auftreten. Schon nach den AGB der Kreditinstitute<br />
wird nur auf die Forderung und nicht auf die<br />
Grundschuld gezahlt. In derartigen Fällen kann eine<br />
Ausgleichung nicht über eine Zahlung verlangt werden.<br />
Vielmehr müssen Teileigentümergrundschuldbriefe gebildet<br />
werden. Erst aus diesen kann die Vollstreckung<br />
bzw. Befriedigung gesucht werden (vgl. zudieser komplizierten<br />
Abrechnungsmethode BGH v. 13.1.1993 –XII<br />
ZR 212/90, FamRZ 1993, 676; Kogel, Angriffs- und Verteidigungsstrategien<br />
bei der Teilungsversteigerung des<br />
Familienheims, 2. Aufl., S. 35 f.).<br />
RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen<br />
Zu dem weiteren in der Entscheidung angesprochenen Aspekt der<br />
Erlösverteilung in der Teilungsversteigerung bei unterschiedlich<br />
belasteten Miteigentumsanteilen s. vorstehend.