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Rechtsprechung FamRB-Beratungspraxis

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120 <strong>Rechtsprechung</strong> 4/2010<br />

Sonstiges<br />

schluss jeglicher Ausgaben für Bildung. Solche Abweichungen<br />

von dem Statistikmodell hätten einer besonderen<br />

Begründung bedurft. Leistungen der Länder wären<br />

nur dann bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn ihnen<br />

entsprechende Rechtsansprüche zugrunde lägen. Zudem<br />

sei die Anbindung der Regelleistungen an die Rentenentwicklung<br />

ein ungeeigneter Anpassungsmechanismus.<br />

Diese bereits die Basisleistung betreffenden Mängelsetzten<br />

sich bei den hiervon abgeleiteten weiteren Bedarfssätzen<br />

fort. Darüber hinaus sei eine pauschale Bedarfskürzung<br />

ungeeignet, den Bedarf für Kinder bis zum vollendeten<br />

14. Lebensjahr zu bestimmen. Kinder seien keine<br />

„kleinen Erwachsenen‘‘. Ihr Bedarf müsse vielmehr<br />

eigenständig nach ihren in den jeweiligen Entwicklungsphasen<br />

unterschiedlichen Bedürfnissen bemessen werden.<br />

Dabei sei auch der Schulbedarf zuberücksichtigen.<br />

Sachleistungen und Vergünstigungen könnten den Regelsatz<br />

nur mindern, soweit diese aufgrund eines gesicherten<br />

Anspruchs erbracht würden. Eine Anpassung der<br />

Leistungen müsse sich an den Kosten der Lebenshaltung<br />

orientieren und dürfekünftig nicht mehranhand der Rentenentwicklung<br />

vorgenommen werden.<br />

Dem Gesetzgeber hat das BVerfG aufgegeben, bis zum<br />

Ende dieses Jahres das Existenzminimum für Kinder und<br />

Erwachsene jeweils eigenständig und realitätsgerecht<br />

neu festzusetzen. Bis zu einer Neufestsetzung –spätestens<br />

aber bis zum Ende dieses Jahres –bleibt es bei den<br />

geltenden Regelleistungen. Ergänzend hat das BVerfG<br />

einen unmittelbaren Anspruch gegen den Bund angeordnet,<br />

um einen zusätzlich auftretenden und unabweisbar<br />

notwendigen Bedarf decken zu können.<br />

wird. Diese können ebenfalls in einem angemessenen<br />

Umfang übernommen werden. Der Katalog ist nicht abschließend,<br />

sondern lässt eine Leistungsgewährung auch<br />

in anderen, vergleichbaren Fällen zu.<br />

Beraterhinweis: Die Neubemessung des kindlichen Bedarfs<br />

wird sich insbesondere auf das Unterhaltsrecht auswirken.<br />

Für 2011 ist mit einer weiteren Änderung beim<br />

Mindestunterhalt zu rechnen. Weitere Veränderungen<br />

sind bei der Bemessung der Selbstbehaltssätze zu erwarten.<br />

Dies ist bei Entscheidungen und Vereinbarungen<br />

über den Unterhalt vorausschauend zu bedenken. In jedem<br />

Fall empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob die<br />

schematischen Bewertungen im Unterhaltsrecht gegenwärtig<br />

den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls<br />

noch gerecht werden können.<br />

VorsRiOLG Heinrich Schürmann, Oldenburg<br />

Konsequenzen für die Praxis: Das Urteil hat keine unmittelbaren<br />

Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistungen.<br />

Diese werden weiterhin in der festgelegten Höhe<br />

gezahlt. Auch eine den Vorgaben des Urteils folgende<br />

Neubemessung muss nicht zueiner Anhebung führen.<br />

Weitergehende Veränderungen sind am ehesten beim Bedarf<br />

für Schulkinder zu erwarten. Dabei können Sachleistungen<br />

(z.B. Lehrmittelfreiheit) höhere Zahlungen ersetzen,<br />

sofern es sich umgesicherte Ansprüche handelt.<br />

Wie sich die notwendigen Neuberechnungen auf die<br />

Leistungen auswirken und ob damit ergänzende Umgestaltungen<br />

des sozialen Leistungssystems verbunden<br />

sind, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich einschätzen.<br />

Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich aus dem Urteil<br />

aufgrund der erlassenen vorläufigen Anordnung. Diese<br />

begründet einen sofort wirksamen Anspruch auf zusätzliche<br />

Leistungen, soweit ein regelmäßiger Bedarf<br />

durch die Regelleistungen nicht gedeckt ist. Die Verwaltung<br />

hat bereits eine Härtefallregelung mit einer Positivund<br />

Negativliste erarbeitet. Nicht als Zusatzbedarfe gelten<br />

die Praxisgebühr, Kleidung in Übergrößen, Unterrichtsmaterialien<br />

und Schulverpflegung. Hingegen können<br />

unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für<br />

Arznei- und Hilfsmittel, Putz- und Haushaltshilfen bei<br />

Rollstuhlfahrern sowie Kosten für Nachhilfeunterricht in<br />

Anspruch genommen werden. In Familiensachen sind<br />

vor allem die Kosten des Umgangsrechts von Interesse,<br />

weil die besondere Lebenssituation getrennt lebender Familien<br />

durch die Regelsätze nur unzureichend abgedeckt

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