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Rechtsprechung FamRB-Beratungspraxis

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104 <strong>Rechtsprechung</strong> 4/2010<br />

Unterhaltsrecht<br />

709 =61)könne die Klägerin durch eine ihr zumutbare<br />

eigene Erwerbstätigkeit decken.<br />

Konsequenzen für die Praxis: Der BGH festigt seine<br />

<strong>Rechtsprechung</strong> zur Bedarfsbemessung im Rahmen des<br />

§1615l BGB.<br />

Der Bedarf richtet sich allein nach der tatsächlichen Lebensstellung<br />

(§1610 Abs. 1BGB) des kinderbetreuenden<br />

Elternteils. Die Höhe der Einkünfte des anderen Elternteils<br />

ist auch im Fall eines (früheren) Zusammenlebens<br />

nicht bedarfsprägend. Soweit der besser verdienende<br />

Partner durch Leistungen im Rahmen einer nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft den Lebensstandard des<br />

anderen Partners hebt, wird dies rechtlich nicht geschuldet<br />

und kann deshalb auch eine rechtlich gesicherte Lebensstellung<br />

des anderen Partners (i.S.d. §1610 Abs. 1<br />

BGB) nicht begründen (vgl. hierzu eingehend BGH v.<br />

16.12.2009 –XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357 m. Anm.<br />

Maier =<strong>FamRB</strong> 2010, 69).<br />

„Unterste Schwelle‘‘ für den Bedarf ist das (in Höhe des<br />

notwendigen Selbstbehalts für nicht Erwerbstätige –zzt.<br />

770 –pauschalierbare) Existenzminimum, weil ein unter<br />

dem Existenzminimum angesetzter Bedarf die im<br />

Einzelfall notwendige persönliche Kindesbetreuung<br />

nicht sichern würde.<br />

Beraterhinweis: Für die Höhe des Bedarfs ist nicht die<br />

Lebensstellung, die der kinderbetreuende Elternteil ohne<br />

die Geburt des Kindes erreicht hätte, sondern nur die Lebensstellung,<br />

die dieser zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich<br />

erreicht hatte, maßgeblich. Die durch die Geburt<br />

verursachten Nachteile in der beruflichen Entwicklung<br />

werden somit –anders als beim nachehelichen Unterhalt<br />

–nicht ausgeglichen.<br />

Die Sicherung des Existenzminimums (als Untergrenze<br />

des Bedarfs) durch den Unterhaltspflichtigen kann nur<br />

verlangt werden, solange eine Unterhaltsberechtigung<br />

nach §1615l Abs. 2Satz 2BGB dem Grunde nach noch<br />

besteht, also den kinderbetreuenden Elternteil noch keine<br />

vollschichtige Erwerbsobliegenheit trifft. Ein bereits<br />

vollschichtig erwerbspflichtiger Elternteil ist bereits dem<br />

Grunde nicht mehr unterhaltsberechtigt, auch wenn er –<br />

beispielsweise bei einer Tätigkeit im Niedriglohnsektor –<br />

ein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen<br />

nicht erzielen kann,<br />

Das Existenzminimum ist als Untergrenze des Unterhaltsbedarfs<br />

jedenfalls für den Unterhalt nach §1615l<br />

BGB, den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach<br />

§1570 BGB und den Trennungsunterhalt wegen der Betreuung<br />

eines Kindes zu beachten. Obder BGH seine<br />

<strong>Rechtsprechung</strong> zum Mindestselbstbehalt auch auf andere<br />

nachehelichen Unterhaltstatbestände ausweiten wird<br />

(was den Spielraum für Befristungen und Herabsetzungen<br />

nach §1578b BGB erheblich einengen würde), ist<br />

zurzeit noch unklar.<br />

„Nach oben‘‘ ist die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach<br />

§1615l BGB durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen<br />

begrenzt. Dieser kann dem Berechtigten<br />

einen Selbstbehalt von 1.000 entgegenhalten. Zudem<br />

muss ihm aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes die<br />

Hälfte des Gesamteinkommens beider Parteien verbleiben<br />

(BGH v. 15.12.2004 –XII ZR 121/03, <strong>FamRB</strong> 2005,<br />

97 =FamRZ 2005, 442 f.).<br />

RiOLG Andreas Wagner, Düsseldorf<br />

Zu dem weiteren in der Entscheidung angesprochenen Aspekt der<br />

Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach §1615l BGB über<br />

das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus s. nachstehend.<br />

Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt<br />

nach §1615l BGB<br />

Betreuungsunterhalt nach §1615l Abs. 2BGB<br />

kann aus kindbezogenen oder elternbezogenen<br />

Gründenüber das dritte Lebensjahr des Kindes<br />

hinaus verlängert werden. Gründe, die für eine<br />

Verlängerung der Unterhaltsdauer sprechen, sind<br />

vomBerechtigten vorzutragen.<br />

BGH, Urt. v. 13.1.2010 –XII ZR 123/08<br />

(OLG Köln –25UF4/08)<br />

BGB §1615l<br />

Bestell-Nr.: FE-02948<br />

Das Problem: Die Parteien haben von 1997 bis 2004 in<br />

nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt.<br />

Aus der Verbindung ist im Jahr 2000 ein Kind hervorgegangen,<br />

für dessen Betreuung die Klägerin Unterhalt<br />

nach §1615l BGB für die Zeit ab April 2004 beansprucht.<br />

Die Klägerin, die §1615l BGB (in seiner Fassung<br />

vor und nach der Unterhaltsrechtsreform) für verfassungswidrig<br />

hält, hat bewusst darauf verzichtet, Gründe<br />

für eine Verlängerung der Unterhaltsdauer über den<br />

gesetzlich vorgesehenen Basiszeitraum von drei Jahren<br />

hinaus vorzutragen.<br />

Die Entscheidungdes Gerichts: Die Instanzgerichte haben<br />

die Unterhaltsklage abgewiesen. Diese Entscheidung<br />

hat der BGH auf die Revision der Klägerin bestätigt.<br />

Nach Ansicht des BGH bleibt für Unterhaltsansprüche<br />

vor dem 1.1.2008 die alte Fassung des §1615l BGB anwendbar.<br />

Das BVerfG habe die frühere Regelung des<br />

§1615l Abs. 2BGB allein gem. Art. 6Abs. 5GGwegen<br />

gleichheitswidriger Behandlung des nachehelichen Betreuungsunterhalts<br />

mit dem Unterhalt wegen Betreuung<br />

eines nichtehelich geborenen Kindes für verfassungswidrig<br />

erklärt, aber ausdrücklich erklärt, dass sie bis zur Beseitigung<br />

dieses verfassungswidrigen Zustands hinzunehmen<br />

sei (BVerfG v.28.2.2007 –1BvL 9/04, <strong>FamRB</strong><br />

2007, 226 =FamRZ 2007, 965). Die zeitliche Begrenzung<br />

des Unterhaltsanspruchs auf i.d.R. drei Jahre sei<br />

zudem vom BVerfG nicht beanstandet worden.<br />

Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für<br />

die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts,<br />

habe aber kind- oder elternbezogene Gründe<br />

nicht vorgetragen. Verlängerungsgründe seien deshalb<br />

nur zu berücksichtigen, soweit sie auf der Grundlage des<br />

festgestellten Sachverhalts auf der Hand lägen. Nach<br />

dem festgestellten Sachverhalt habe die Klägerin mit<br />

dem Beklagten und dem gemeinsamen Kind dreieinhalb<br />

Jahre als Familie zusammengelebt, wodurch ein Vertrauen<br />

der Klägerin begründet worden sei. Im Ergebnis treffe<br />

die Klägerin eine Erwerbsobliegenheit, die im streitbe-

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