Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 97-137/2 - Luftfahrt-Bundesamt
Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: 97-137/2 - Luftfahrt-Bundesamt
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Als einbaufähig im Sinne der <strong>LTA</strong> sind Kolbenbolzen der Teilenummer LW-14077 mit den<br />
Codebezeichnungen 'BN' oder '71238'.<br />
Alle Kolbenbolzen der Teilenummer LW-14077 und der Codebezeichnung '17328' sind für eine weitere<br />
Verwendung verboten, einschließlich der als Ersatzteil gelagerten Bauteile.<br />
Wenn eindeutig nachweisbar keine Kolbenbolzen der Teilenummer: LW-14077 und der Codebezeichnung<br />
17328 in den genannten Motoren verwendet werden, sind keine Maßnahmen im Sinne dieser <strong>LTA</strong><br />
notwendig.<br />
Wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, daß keine Kolbenbolzen der Teilenummer: LW-14077 mit<br />
dem Code 17328 eingebaut sind, sind die Maßnahmen dieser <strong>LTA</strong> in jedem Falle auszuführen.<br />
In der ähnlich lautenden <strong>LTA</strong> 95-161/2 ist die Ursache die Verwendung von Bogusparts, während diese <strong>LTA</strong><br />
sich auf den Einbau falscher Bauteile bezieht.<br />
In die geforderten Maßnahmen sind die im Zeitraum vom 15.12.1995 bis zum 17.09.1996 von Textron<br />
Lycoming als Ersatzteil ausgelieferten Kolbenbolzen mit einzubeziehen.<br />
Fristen:<br />
Wenn nicht bereits ausgeführt,<br />
- ist die Kontrolle und der Austausch der Kolbenbolzen an Motoren mit einer Betriebszeit von gleich oder<br />
mehr als 45 Betriebsstunden innerhalb der folgenden 5 Betriebsstunden auszuführen.<br />
- ist die Kontrolle und der Austausch der Kolbenbolzen an Motoren mit einer Betriebszeit unter 45<br />
Betriebsstunden spätestens beim Erreichen einer Betriebszeit von 50 Betriebsstunden auszuführen.<br />
Die Betriebszeit ist zu rechnen<br />
- seit Auslieferung des Motors von Textron Lycoming<br />
- seit Überholung des Motors<br />
- seit Einbau der Zylinderkopfnachrüstsätze<br />
- seit Einbau der Kolbenbolzen<br />
- seit Austausch der Kolbenbolzen<br />
im Zeitraum vom 15.12.1995 bis zum 17.09.1996.<br />
Durch die vorgenannten Mängel ist die Lufttüchtigkeit des <strong>Luftfahrt</strong>gerätes derart beeinträchtigt, daß es nach Ablauf der genannten Fristen<br />
nur in Betrieb genommen werden darf, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Im Interesse der<br />
Sicherheit des Luftverkehrs, das in diesem Fall das Interesse des Adressaten am Aufschub der angeordneten Maßnahmen überwiegt, ist es<br />
erforderlich die sofortige Vollziehung dieser <strong>LTA</strong> anzuordnen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder<br />
zur Niederschrift beim <strong>Luftfahrt</strong>-<strong>Bundesamt</strong>, Lilienthalplatz 6, 38108 Braunschweig einzulegen.<br />
* * *<br />
(<strong>LTA</strong>-<strong>Nr</strong>.: <strong>97</strong>-<strong>137</strong> vom 22.05.19<strong>97</strong>) Aktenzeichen: (10)I143-502.1/<strong>97</strong>-<strong>137</strong>/2 Seite 2 von 2