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Abmahnfalle Internet –<br />
Orientierungshilfe für das Überleben<br />
im Webdschungel<br />
§<br />
Abmahnungen gehören für viele Online-<br />
Händler mittlerweile zum Alltag. Die<br />
ursprünglich gute Idee wird von einigen<br />
„schwarzen Schafen“ mittlerweile<br />
missbraucht, nur um damit Kasse zu<br />
machen. Mit dem Rechtsinstitut der<br />
Abmahnung, das auf den Regelungen<br />
im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
beruht (UWG) sollte erreicht<br />
werden, dass sich nicht einige Händler<br />
durch unlautere Methoden ungerechtfertigte<br />
Vorteile gegenüber dem<br />
Mitbewerber verschaffen. Entdeckt<br />
der Mitbewerber einen Verstoß gegen<br />
Kosten der Abmahnung<br />
So weit so gut. Das Problem liegt in den Kosten. Wer<br />
eine Unterlassungserklärung abgibt ist in der Regel<br />
verpflichtet, die dem Gegner entstandenen Kosten zu<br />
tragen. Hierbei handelt es sich üblicherweise um die<br />
Gebühren des gegnerischen Anwalts. Tückisch hierbei<br />
ist, dass der juristische Laie die Richtigkeit der geltend<br />
gemachten Kosten kaum einschätzen kann.<br />
Sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten berechnen<br />
sich im Zivilrecht nach dem so genannten „Streitwert“.<br />
Hierzu ein Beispiel. Verklagt eine Partei die andere auf<br />
Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro ist dies<br />
auch der Streitwert. Nach dem Streitwert berechnen sich<br />
die Gebühren, je höher der Streitwert, desto höher die<br />
Gebühr. Allerdings ist die Gebühr bei einem Streitwert von<br />
100.000 Euro nicht 10mal so hoch wie bei 10.000 Euro.<br />
Welcher Streitwert welche Gebühr nach sich zieht ist in<br />
vom Gesetzgeber aufgestellten Tabellen nachzulesen.<br />
Die Problematik bei Abmahnungen ist, dass hier<br />
keine konkreten Geldforderungen wie in dem genannten<br />
Beispiel im Raum stehen. Der Streitwert bemisst sich<br />
in diesen Fällen nach den wirtschaftlichen Interessen<br />
der Parteien. Er wird üblicherweise von der Partei, die<br />
die Abmahnung fordert, möglichst hoch angeben. Den<br />
„schwarzen Schafen“ geht es auch nicht um die Sache<br />
selbst sondern, um das Geld, das mit der Abmahnung<br />
verdient werden kann. Ein weiteres Problem ist, dass<br />
nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbände abmahnen<br />
dürfen (siehe Kasten: Wer darf Abmahnen?). Auch<br />
hinter dieser gesetzlichen Regelung<br />
steckt eine gute Idee. Da der einzelne<br />
Verbraucher nicht abmahnen darf und<br />
dies für ihn auch einen großen Aufwand<br />
bedeuten würde, wollte der Gesetzgeber<br />
die Interessen des „kleinen Mannes“<br />
durch Interessenverbände vertreten<br />
lassen. Durch dubiose Vereine, deren<br />
Zweck einzig und allein darin zu bestehen<br />
scheint, mit Abmahnungen Geld zu verdienen, wird diese<br />
Idee jedoch ins Gegenteil verkehrt.<br />
3 Jahr Haft für Initiator des Abmahnvereins „Ehrlich<br />
währt am längsten“<br />
Unter diesem plakativen Namen trieb - bis im Dezember<br />
2006 der Hauptverantwortliche in Untersuchungshaft<br />
kam – ein unseriöser Abmahnverein sein Unwesen.<br />
Peter W. wurde dann im Mai 2007 vom Landgericht<br />
Osnabrück zu 3 Jahren Haft (Az. 2 KLs 4/07) verurteilt<br />
wurde. Der Verein hatte Gewerbetreibende, die beim<br />
Internet-Handel ihren Informationspflichten (z.B. Hinweis<br />
auf Widerrufsrechte) nicht nachgekommen sein sollten,<br />
abgemahnt und Abmahngebühren von jeweils ca. 140,-<br />
Euro geltend gemacht.<br />
Der Verein stützte seine Berechtigung zur Abmahnung<br />
auf § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.<br />
Nach dieser Vorschrift sind rechtsfähige Verbände zur<br />
Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen<br />
zur Abmahnung berechtigt, soweit ihnen eine erhebliche<br />
Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder<br />
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben<br />
Markt vertreiben und weitere Voraussetzungen<br />
gegeben sind.<br />
Nach Überzeugung des Gerichts hat sich Peter<br />
W. jedoch des gewerbsmäßigen Betruges in 385<br />
Fällen dadurch strafbar gemacht, dass er unter dem<br />
Deckmantel des von ihm gegründeten Abmahnvereins<br />
Recht<br />
Gesetze, der sich auf den Wettbewerb<br />
zwischen denn Unternehmen auswirkt,<br />
dann ist er berechtigt den Konkurrenten<br />
„abzumahnen“. Eine Abmahnung ist<br />
eine Aufforderung an den Mitbewerber<br />
verbindlich zu erklären, ein bestimmtes<br />
Verhalten in Zukunft zu unterlassen (=<br />
Unterlassungserklärung). Üblicherweise<br />
ist diese Unterlassung „strafbewehrt“,<br />
d.h. der Mitbewerber verpflichtet sich für<br />
jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung<br />
ein erhebliches Ordnungsgeld oder<br />
eine Vertragsstrafe zu zahlen.<br />
“Ehrlich währt am Längsten” von zahlreichen Gewerbetreibenden<br />
unberechtigt Aufwandsentschädigungen<br />
wegen angeblicher Verstöße gegen Wettbewerbsregeln<br />
einforderte. Auf diese Weise erbeutete der im Prozess<br />
voll geständige Angeklagte 54.272,60 EUR.<br />
Strategien gegen unseriöse Abmahner<br />
Wenn auch nicht hinter jeder Abmahnung ein Betrüger<br />
steckt, so zeigt dieser krasse Fall, dass sich Händler<br />
durchaus wehren können. So haben im Fall des Peter<br />
W. hunderte von Strafanzeigen die Staatsanwaltschaft<br />
auf das illegale Treiben aufmerksam gemacht. Nicht<br />
immer muss es gleich zur Strafanzeige kommen, auch<br />
zivilrechtlich können Händler durchaus erfolgreich gegen<br />
unseriöse Abmahner vorgehen. So ist den vergangenen<br />
Monaten in drei Gerichtsentscheidungen der Vergütungsanspruch<br />
von Abmahnern entweder ganz abgelehnt<br />
worden oder der Streitwert und damit die Kosten wurden<br />
erheblich reduziert.<br />
Deutliche Worte gegen unseriöse Abmahnungen<br />
fand das Landgericht Paderborn in seiner Entscheidung<br />
vom 3. April 2007 (Az. 7 O 20/07) mit der der Antrag auf<br />
Erlass einer einstweiligen Verfügung eines wiederholt<br />
durch Abmahnungen aufgefallenen Unternehmens zurückgewiesen<br />
wurde. In dem Fall hatten beide Parteien<br />
gewerblich im Internet Computerkomponenten angeboten.<br />
Im Rahmen eines Angebots bei eBay hatte die<br />
Antragsgegnerin in der Widerrufsbelehrung ausgeführt,<br />
dass Verbraucher „ihre Vertragserklärung innerhalb<br />
von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform<br />
(zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch<br />
Rücksendung der Sache widerrufen“ können. Diese<br />
Formulierung entspricht zwar der gesetzlichen Vorgabe<br />
der BGB-InfoV. Nach der Rechtsprechung (siehe hierzu<br />
der ausführliche Artikel in Profiler 11/06) genügt dieser<br />
Passus den Textformanforderungen des BGB nicht, da<br />
in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung in<br />
Textform die Frist einen Monat betragen soll.<br />
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