09.11.2012 Aufrufe

17 Zoll Notebooks 17 Zoll Notebooks - Profiler24

17 Zoll Notebooks 17 Zoll Notebooks - Profiler24

17 Zoll Notebooks 17 Zoll Notebooks - Profiler24

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Abmahnfalle Internet –<br />

Orientierungshilfe für das Überleben<br />

im Webdschungel<br />

§<br />

Abmahnungen gehören für viele Online-<br />

Händler mittlerweile zum Alltag. Die<br />

ursprünglich gute Idee wird von einigen<br />

„schwarzen Schafen“ mittlerweile<br />

missbraucht, nur um damit Kasse zu<br />

machen. Mit dem Rechtsinstitut der<br />

Abmahnung, das auf den Regelungen<br />

im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

beruht (UWG) sollte erreicht<br />

werden, dass sich nicht einige Händler<br />

durch unlautere Methoden ungerechtfertigte<br />

Vorteile gegenüber dem<br />

Mitbewerber verschaffen. Entdeckt<br />

der Mitbewerber einen Verstoß gegen<br />

Kosten der Abmahnung<br />

So weit so gut. Das Problem liegt in den Kosten. Wer<br />

eine Unterlassungserklärung abgibt ist in der Regel<br />

verpflichtet, die dem Gegner entstandenen Kosten zu<br />

tragen. Hierbei handelt es sich üblicherweise um die<br />

Gebühren des gegnerischen Anwalts. Tückisch hierbei<br />

ist, dass der juristische Laie die Richtigkeit der geltend<br />

gemachten Kosten kaum einschätzen kann.<br />

Sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten berechnen<br />

sich im Zivilrecht nach dem so genannten „Streitwert“.<br />

Hierzu ein Beispiel. Verklagt eine Partei die andere auf<br />

Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro ist dies<br />

auch der Streitwert. Nach dem Streitwert berechnen sich<br />

die Gebühren, je höher der Streitwert, desto höher die<br />

Gebühr. Allerdings ist die Gebühr bei einem Streitwert von<br />

100.000 Euro nicht 10mal so hoch wie bei 10.000 Euro.<br />

Welcher Streitwert welche Gebühr nach sich zieht ist in<br />

vom Gesetzgeber aufgestellten Tabellen nachzulesen.<br />

Die Problematik bei Abmahnungen ist, dass hier<br />

keine konkreten Geldforderungen wie in dem genannten<br />

Beispiel im Raum stehen. Der Streitwert bemisst sich<br />

in diesen Fällen nach den wirtschaftlichen Interessen<br />

der Parteien. Er wird üblicherweise von der Partei, die<br />

die Abmahnung fordert, möglichst hoch angeben. Den<br />

„schwarzen Schafen“ geht es auch nicht um die Sache<br />

selbst sondern, um das Geld, das mit der Abmahnung<br />

verdient werden kann. Ein weiteres Problem ist, dass<br />

nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbände abmahnen<br />

dürfen (siehe Kasten: Wer darf Abmahnen?). Auch<br />

hinter dieser gesetzlichen Regelung<br />

steckt eine gute Idee. Da der einzelne<br />

Verbraucher nicht abmahnen darf und<br />

dies für ihn auch einen großen Aufwand<br />

bedeuten würde, wollte der Gesetzgeber<br />

die Interessen des „kleinen Mannes“<br />

durch Interessenverbände vertreten<br />

lassen. Durch dubiose Vereine, deren<br />

Zweck einzig und allein darin zu bestehen<br />

scheint, mit Abmahnungen Geld zu verdienen, wird diese<br />

Idee jedoch ins Gegenteil verkehrt.<br />

3 Jahr Haft für Initiator des Abmahnvereins „Ehrlich<br />

währt am längsten“<br />

Unter diesem plakativen Namen trieb - bis im Dezember<br />

2006 der Hauptverantwortliche in Untersuchungshaft<br />

kam – ein unseriöser Abmahnverein sein Unwesen.<br />

Peter W. wurde dann im Mai 2007 vom Landgericht<br />

Osnabrück zu 3 Jahren Haft (Az. 2 KLs 4/07) verurteilt<br />

wurde. Der Verein hatte Gewerbetreibende, die beim<br />

Internet-Handel ihren Informationspflichten (z.B. Hinweis<br />

auf Widerrufsrechte) nicht nachgekommen sein sollten,<br />

abgemahnt und Abmahngebühren von jeweils ca. 140,-<br />

Euro geltend gemacht.<br />

Der Verein stützte seine Berechtigung zur Abmahnung<br />

auf § 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.<br />

Nach dieser Vorschrift sind rechtsfähige Verbände zur<br />

Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen<br />

zur Abmahnung berechtigt, soweit ihnen eine erhebliche<br />

Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder<br />

Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben<br />

Markt vertreiben und weitere Voraussetzungen<br />

gegeben sind.<br />

Nach Überzeugung des Gerichts hat sich Peter<br />

W. jedoch des gewerbsmäßigen Betruges in 385<br />

Fällen dadurch strafbar gemacht, dass er unter dem<br />

Deckmantel des von ihm gegründeten Abmahnvereins<br />

Recht<br />

Gesetze, der sich auf den Wettbewerb<br />

zwischen denn Unternehmen auswirkt,<br />

dann ist er berechtigt den Konkurrenten<br />

„abzumahnen“. Eine Abmahnung ist<br />

eine Aufforderung an den Mitbewerber<br />

verbindlich zu erklären, ein bestimmtes<br />

Verhalten in Zukunft zu unterlassen (=<br />

Unterlassungserklärung). Üblicherweise<br />

ist diese Unterlassung „strafbewehrt“,<br />

d.h. der Mitbewerber verpflichtet sich für<br />

jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung<br />

ein erhebliches Ordnungsgeld oder<br />

eine Vertragsstrafe zu zahlen.<br />

“Ehrlich währt am Längsten” von zahlreichen Gewerbetreibenden<br />

unberechtigt Aufwandsentschädigungen<br />

wegen angeblicher Verstöße gegen Wettbewerbsregeln<br />

einforderte. Auf diese Weise erbeutete der im Prozess<br />

voll geständige Angeklagte 54.272,60 EUR.<br />

Strategien gegen unseriöse Abmahner<br />

Wenn auch nicht hinter jeder Abmahnung ein Betrüger<br />

steckt, so zeigt dieser krasse Fall, dass sich Händler<br />

durchaus wehren können. So haben im Fall des Peter<br />

W. hunderte von Strafanzeigen die Staatsanwaltschaft<br />

auf das illegale Treiben aufmerksam gemacht. Nicht<br />

immer muss es gleich zur Strafanzeige kommen, auch<br />

zivilrechtlich können Händler durchaus erfolgreich gegen<br />

unseriöse Abmahner vorgehen. So ist den vergangenen<br />

Monaten in drei Gerichtsentscheidungen der Vergütungsanspruch<br />

von Abmahnern entweder ganz abgelehnt<br />

worden oder der Streitwert und damit die Kosten wurden<br />

erheblich reduziert.<br />

Deutliche Worte gegen unseriöse Abmahnungen<br />

fand das Landgericht Paderborn in seiner Entscheidung<br />

vom 3. April 2007 (Az. 7 O 20/07) mit der der Antrag auf<br />

Erlass einer einstweiligen Verfügung eines wiederholt<br />

durch Abmahnungen aufgefallenen Unternehmens zurückgewiesen<br />

wurde. In dem Fall hatten beide Parteien<br />

gewerblich im Internet Computerkomponenten angeboten.<br />

Im Rahmen eines Angebots bei eBay hatte die<br />

Antragsgegnerin in der Widerrufsbelehrung ausgeführt,<br />

dass Verbraucher „ihre Vertragserklärung innerhalb<br />

von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform<br />

(zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch<br />

Rücksendung der Sache widerrufen“ können. Diese<br />

Formulierung entspricht zwar der gesetzlichen Vorgabe<br />

der BGB-InfoV. Nach der Rechtsprechung (siehe hierzu<br />

der ausführliche Artikel in Profiler 11/06) genügt dieser<br />

Passus den Textformanforderungen des BGB nicht, da<br />

in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung in<br />

Textform die Frist einen Monat betragen soll.<br />

<strong>17</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!