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Bad Suderode - Quedlinburg

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26.03.2011<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.<br />

10 „Schlachthof“ mit integriertem Grünordnungsplan<br />

tritt gemäß § 214 Abs. 4 BauGB<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23. September 2004 (BGBl I S. 2414) zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes<br />

vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) rückwirkend<br />

zum 07.02.1995 in Kraft.<br />

Die Satzung zum Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

kann bei der Stadtverwaltung<br />

<strong>Quedlinburg</strong>, Techn. Rathaus, Blasiistraße<br />

10, Sachgebiet Stadtentwicklung während<br />

folgender Zeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag<br />

von 8.30 – 15.00 Uhr, Dienstag<br />

von 8.30 - 18.00 Uhr und Freitag von 8.30<br />

– 12.30 Uhr von jedermann eingesehen<br />

werden.<br />

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem<br />

nachfolgend abgedruckten Kartenauszug;<br />

er ist dort durch eine unterbrochene<br />

schwarze Linie kenntlich gemacht.<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan<br />

„Schlachthof“ der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />

<strong>Quedlinburg</strong>, 04.03.2011<br />

Dr. Brecht<br />

Oberbürgermeister der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />

Satzung der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />

über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern,<br />

den Ersatz von Verdienstausfällen und Auslagenersatz<br />

Aufgrund der §§ 6, 33, 44 Absatz 3 Ziffern<br />

1 der Gemeindeordnung des Landes<br />

Sachsen / Anhalt (nachfolgend GO LSA)<br />

vom 05.10.1993 (GVBl LSA S. 568), in<br />

der derzeit geltenden Fassung i.V. mit dem<br />

Runderlass des Ministeriums des Innern<br />

LSA vom 17.12.2008-31.21-10041, geändert<br />

durch RdErl. vom 30.10.2009-32.21-<br />

10041 hat der Stadtrat der Stadt <strong>Quedlinburg</strong><br />

in seiner Sitzung am 10.03.2011 die<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung regelt die Entschädigung für<br />

die ehrenamtliche Tätigkeit der Stadträte,<br />

der Mitglieder in den vom Stadtrat gebildeten<br />

Ausschüssen, den Ortsbürgermeistern<br />

und den Mitgliedern der Ortschaftsräte<br />

sowie der sonstigen ehrenamtlich für<br />

die Stadt <strong>Quedlinburg</strong> Tätigen, soweit die<br />

Entschädigung nicht durch besondere Vorschriften<br />

geregelt ist.<br />

§ 2<br />

Entschädigung der Stadträte<br />

(1) Als Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten<br />

Stadträte für die Teilnahme an Sitzungen<br />

des Stadtrates und seiner Ausschüsse eine<br />

Aufwandsentschädigung, die teilweise als<br />

monatlicher Grundbetrag und teilweise als<br />

Sitzungsgeld gezahlt wird.<br />

(2) Als pauschaler Grundbetrag werden<br />

Stadträten 116,00 € je Monat gewährt.<br />

(3) Das Sitzungsgeld beträgt je Sitzung und<br />

Tag 13,00 €.<br />

Für Sitzungen der Ausschüsse wird nur 1<br />

Sitzungsgeld pro Ausschuss gezahlt.<br />

Bei gegenseitiger Vertretung während einer<br />

Sitzung erfolgt die Auszahlung des<br />

Sitzungsgeldes an das Mitglied, das zu Beginn<br />

der Sitzung anwesend war.<br />

(4) Der Anspruch auf Zahlung des Grundbetrages<br />

entsteht mit Beginn des Monats,<br />

in dem die Tätigkeit als Stadtrat begonnen<br />

wird, er endet mit Ablauf des Monates, in<br />

dem die Mitgliedschaft zum Stadtrat endet.<br />

<strong>Quedlinburg</strong> | Amtlich<br />

(5) Der Anspruch eines Stadtrates auf die<br />

Entschädigung entfällt bei Sitzverlust, ruhender<br />

Zugehörigkeit zum Stadtrat und für<br />

die Dauer des Ausschlusses. Hierzu wird<br />

auf die Geschäftsordnung verwiesen. Dies<br />

gilt ebenfalls, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit<br />

aus anderen Gründen länger als 3<br />

Monate ununterbrochen nicht ausgeübt<br />

wird. Krankheiten und Erholungsurlaub<br />

(zusammenhängender Urlaub von einer<br />

Woche und mehr) bleiben außer Betracht.<br />

Entsteht oder entfällt der Anspruch während<br />

eines Kalendermonates, sollte die<br />

Aufwandsentschädigung nach § 2 Absatz<br />

2 für jeden Tag an dem kein Anspruch besteht,<br />

um ein Dreißigstel gekürzt werden.<br />

(6) Der Nachweis der Teilnahme an einer<br />

Sitzung erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift<br />

in der Anwesenheitsliste, die vom<br />

Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Diese<br />

übergibt der zuständige Protokollführer<br />

zur Abrechnung an die zuständigeVerwaltungsstelle.<br />

Wird die Anwesenheitsliste<br />

nicht geführt, ist eine schriftliche Erklärung<br />

über die Teilnahme erforderlich. Mit den<br />

Aufwandsentschädigungen und dem Sit-<br />

Amtsblatt der Stadt <strong>Quedlinburg</strong> 03/2011 11

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