biedermann - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG
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Teilungserklärung enthaltenen Baubeschreibung<br />
und den Plänen. Die Baubeschreibung<br />
wird damit zum Gegenstand<br />
des Grundstückskaufvertrages<br />
gemacht. Änderungen in der Planung<br />
und Ausführungsart, den vorgesehenen<br />
Baustoffen und vorgesehenen Einrichtungsgegenständen<br />
(soweit überhaupt<br />
geschuldet) behält sich die Verkäuferin<br />
vor, soweit sich diese technisch oder<br />
wirtschaftlich als zweckmäßig oder<br />
notwendig erweisen oder auf behördlichen<br />
Auflagen beruhen und nicht<br />
wert- und gebrauchsmindernd sowie<br />
dem Käufer zumutbar sind.<br />
Auch geringfügige Änderungen der<br />
Wohnfläche und der Raumaufteilung<br />
haben keinen Einfluss auf den Preis und<br />
den sonstigen Vertragsinhalt. Flächenabweichungen<br />
sind nur beachtlich,<br />
sofern sie 3 % bezogen auf die Gesamtfläche<br />
der Einheit übersteigen. Hinsichtlich<br />
der Berechnung der Wohnfläche<br />
gilt die aktuelle Wohnflächenverordnung.<br />
Das Vorhaben wird in zwei Bauabschnitten<br />
realisiert. Die Verkäuferin plant die<br />
Bezugsfertigkeit des Sondereigentums,<br />
vorbehaltlich einer Verzögerung durch<br />
Schlechtwetter, höhere Gewalt, Sonderwünsche<br />
oder Verzug des Erwerbers<br />
mit der Kaufpreiszahlung für den 31.12.<br />
2007 (BA I Hildebrandstraße 28 und<br />
Biedermannstraße 79), bzw. für den<br />
31.12.2008 (BA II Biedermannstraße<br />
81). Sonderwünsche und Eigenleistungen<br />
des Erwerbers bei der Bauausführung<br />
können nur bezüglich des Innenausbaus<br />
und mit Zustimmung der<br />
Verkäuferin berücksichtigt werden, da<br />
sie die Bauzeit verlängern. Architekt<br />
und Handwerker sind direkt zu beauftragen,<br />
die Kosten sind nicht im Kaufpreis<br />
enthalten und müssen direkt mit<br />
den Beauftragten abgerechnet werden.<br />
Es handelt sich um eine Mehrhausanlage.<br />
Die Herstellungsverpflichtung der<br />
Verkäuferin bezieht sich daher ausschließlich<br />
auf den Bauabschnitt bzw.<br />
Hauseingang, in welchem die jeweils<br />
angebotene Einheit belegen ist.<br />
f) Abnahme des Sonder- und<br />
Gemeinschaftseigentums<br />
Die Abnahme des Sondereigentums<br />
erfolgt bei Bezugsfertigkeit und Zahlung<br />
der bis dahin fälligen Raten, wobei<br />
der Investor hierzu mit einer Frist von<br />
zwei Wochen zu einem Abnahmetermin<br />
geladen wird. Bei Besichtigung<br />
wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt,<br />
in welches Restarbeiten oder Mängel<br />
aufgenommen werden. Ein Anerkenntnis<br />
seitens Verkäuferin ist damit nicht<br />
verbunden. Erscheint der Investor zum<br />
Abnahmetermin nicht, oder bezieht<br />
oder benutzt der Investor oder ein<br />
Dritter mit dessen Duldung das Vertragsobjekt<br />
vor Abnahme, gilt es als<br />
mangelfrei abgenommen. Die Abnahme<br />
des Gemeinschaftseigentums erfolgt<br />
nach vollständiger Fertigstellung der<br />
Anlage. Zur Abnahme bevollmächtigt<br />
ist in jedem Fall, auch bei Erscheinen<br />
des Investors, ein vom Hausverwalter<br />
zu bestellender Sachverständiger, dessen<br />
Kosten die WEG trägt. Aufgrund<br />
des Vorliegens einer Mehrhausanlage<br />
kann die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />
für jeden Bauabschnitt gesondert<br />
erfolgen. Die jeweilige Abnahme<br />
ist maßgeblich für den Verjährungsbeginn.<br />
g) Übergang des Vertragsbesitzes<br />
sowie der Rechte und Pflichten<br />
Besitz/Nutzen/Lasten und Verkehrssicherungspflichten<br />
gehen mit Abnahme<br />
des Sondereigentums Zug um Zug<br />
gegen Zahlung der dann fälligen Kaufpreisrate<br />
auf den Investor über. Damit<br />
erhält der Investor auch alle Rechte und<br />
Pflichten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />
die sich nach<br />
der Teilungserklärung der Gemeinschaftsordnung<br />
und dem unter II. beschriebenen<br />
WEG-Verwaltungsvertrag<br />
bestimmen. Ferner tritt er in bestehende<br />
Versicherungsverträge ein und hat die<br />
Kosten für diese zu tragen. Daneben<br />
haftet der Investor für Erschließungsund<br />
Anliegerbeiträge nach dem BauGB<br />
sowie den landes- und kommunalrechtlichen<br />
Vorschriften sowie Straßenausbaugebühren<br />
bereits ab dem Tag des<br />
Kaufvertrages, sofern die Maßnahmen<br />
nach diesem Tag begonnen werden.<br />
h) Gewährleistung<br />
Hinsichtlich der Gewährleistung wird<br />
im Vertrag unterschieden. Hinsichtlich<br />
des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz<br />
sind Gewährleistungsansprüche<br />
des Investors ausgeschlossen,<br />
sofern nicht § 309 Ziffer 7 BGB diesem<br />
Ausschluss entgegensteht. Für die erbrachten<br />
Sanierungs- und Modernisierungsleistungen<br />
gilt das Werkvertragsrecht<br />
des BGB, wobei der Investor einen<br />
Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderungsrechte<br />
geltend machen und<br />
bei gravierenden Mängeln vom Vertrag<br />
zurücktreten oder Schadenersatz verlangen<br />
kann. Es gelten die gesetzlichen<br />
Verjährungsfristen, wobei man sich<br />
darüber einig ist, dass die Verjährungsfristen<br />
im Bereich des Sondereigentums<br />
mit der Abnahme des Sondereigentums<br />
und im Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />
mit dessen Abnahme beginnen.<br />
Unter gewissen Voraussetzungen<br />
werden dem Erwerber darüber hinaus<br />
Ansprüche gegenüber den am Bauvorhaben<br />
beteiligten Handwerkern und<br />
Unternehmen abgetreten.<br />
i) Vollstreckungsunterwerfung<br />
Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen<br />
Nebenleistungen (auch Verzugszinsen)<br />
unterwirft sich der Investor der<br />
sofortigen Zwangsvollstreckung aus<br />
dem Notarvertrag in sein gesamtes<br />
Vermögen, d. h. zur Vollstreckung des<br />
Kaufpreises ist ggf. kein Gerichtsverfahren<br />
nötig.<br />
j) Vollmachten<br />
Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />
enthalten. Zunächst werden die<br />
Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung<br />
nötigen Umfang bevollmächtigt<br />
wobei die Vollmacht über<br />
den Tod hinaus gilt. Daneben ist der<br />
Notar mit einer Empfangsvollmacht<br />
ausgestattet, sofern ein Verzug des<br />
Käufers ins Ausland erfolgt und kein<br />
Zustellungsbevollmächtigter im Inland<br />
benannt wird. Der Investor erhält eine<br />
Belastungsvollmacht für das Vertragsobjekt<br />
zur Darlehensbeschaffung. Die<br />
Verkäuferin wiederum ist bevollmächtigt,<br />
Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />
in Größe und Anzahl zu<br />
verändern, sowie umzuwandeln, ohne<br />
dass dem Investor hieraus Ansprüche<br />
erwachsen, sofern nicht seine eigenen<br />
Rechte hierdurch negativ berührt werden.<br />
k) Rücktritt<br />
Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach dem<br />
die Verkäuferin das unterbreitete Angebot<br />
des Investors angenommen hat,<br />
nur aus den gesetzlich vorgesehenen<br />
Gründen möglich. Grundsätzlich ist der<br />
hierfür gegebene Raum äußerst beschränkt<br />
und ist nur bei gravierenden<br />
Gründen gegeben. Generell gilt die<br />
Rechtsregel, dass einmal geschlossene<br />
Verträge von beiden Parteien eingehalten<br />
werden müssen.<br />
l) Voraussetzungen und Folgen<br />
der Eigentumsübertragung<br />
Eigentum erwirbt der Investor erst mit<br />
seiner Eintragung im Grundbuch u. a.<br />
nach Vollzug der Teilungserklärung<br />
sowie vollständiger Zahlung der Grunderwerbssteuer<br />
und grundsätzlich des<br />
Kaufpreises. Zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
wird im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung<br />
eingetragen, welche<br />
mit Eintragung als Eigentümer<br />
gelöscht wird.<br />
II.<br />
Verwaltungsvertrag für das<br />
Gemeinschaftseigentum<br />
Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />
wird die Sachsengrund<br />
Hausverwaltungsgesellschaft mbH bestellt,<br />
beauftragt und bevollmächtigt.<br />
Der Verwaltungsvertrag wird zunächst<br />
für die Dauer von fünf Jahren ab Übergabe<br />
der ersten Wohneinheit an einen<br />
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