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biedermann - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG

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Teilungserklärung enthaltenen Baubeschreibung<br />

und den Plänen. Die Baubeschreibung<br />

wird damit zum Gegenstand<br />

des Grundstückskaufvertrages<br />

gemacht. Änderungen in der Planung<br />

und Ausführungsart, den vorgesehenen<br />

Baustoffen und vorgesehenen Einrichtungsgegenständen<br />

(soweit überhaupt<br />

geschuldet) behält sich die Verkäuferin<br />

vor, soweit sich diese technisch oder<br />

wirtschaftlich als zweckmäßig oder<br />

notwendig erweisen oder auf behördlichen<br />

Auflagen beruhen und nicht<br />

wert- und gebrauchsmindernd sowie<br />

dem Käufer zumutbar sind.<br />

Auch geringfügige Änderungen der<br />

Wohnfläche und der Raumaufteilung<br />

haben keinen Einfluss auf den Preis und<br />

den sonstigen Vertragsinhalt. Flächenabweichungen<br />

sind nur beachtlich,<br />

sofern sie 3 % bezogen auf die Gesamtfläche<br />

der Einheit übersteigen. Hinsichtlich<br />

der Berechnung der Wohnfläche<br />

gilt die aktuelle Wohnflächenverordnung.<br />

Das Vorhaben wird in zwei Bauabschnitten<br />

realisiert. Die Verkäuferin plant die<br />

Bezugsfertigkeit des Sondereigentums,<br />

vorbehaltlich einer Verzögerung durch<br />

Schlechtwetter, höhere Gewalt, Sonderwünsche<br />

oder Verzug des Erwerbers<br />

mit der Kaufpreiszahlung für den 31.12.<br />

2007 (BA I Hildebrandstraße 28 und<br />

Biedermannstraße 79), bzw. für den<br />

31.12.2008 (BA II Biedermannstraße<br />

81). Sonderwünsche und Eigenleistungen<br />

des Erwerbers bei der Bauausführung<br />

können nur bezüglich des Innenausbaus<br />

und mit Zustimmung der<br />

Verkäuferin berücksichtigt werden, da<br />

sie die Bauzeit verlängern. Architekt<br />

und Handwerker sind direkt zu beauftragen,<br />

die Kosten sind nicht im Kaufpreis<br />

enthalten und müssen direkt mit<br />

den Beauftragten abgerechnet werden.<br />

Es handelt sich um eine Mehrhausanlage.<br />

Die Herstellungsverpflichtung der<br />

Verkäuferin bezieht sich daher ausschließlich<br />

auf den Bauabschnitt bzw.<br />

Hauseingang, in welchem die jeweils<br />

angebotene Einheit belegen ist.<br />

f) Abnahme des Sonder- und<br />

Gemeinschaftseigentums<br />

Die Abnahme des Sondereigentums<br />

erfolgt bei Bezugsfertigkeit und Zahlung<br />

der bis dahin fälligen Raten, wobei<br />

der Investor hierzu mit einer Frist von<br />

zwei Wochen zu einem Abnahmetermin<br />

geladen wird. Bei Besichtigung<br />

wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt,<br />

in welches Restarbeiten oder Mängel<br />

aufgenommen werden. Ein Anerkenntnis<br />

seitens Verkäuferin ist damit nicht<br />

verbunden. Erscheint der Investor zum<br />

Abnahmetermin nicht, oder bezieht<br />

oder benutzt der Investor oder ein<br />

Dritter mit dessen Duldung das Vertragsobjekt<br />

vor Abnahme, gilt es als<br />

mangelfrei abgenommen. Die Abnahme<br />

des Gemeinschaftseigentums erfolgt<br />

nach vollständiger Fertigstellung der<br />

Anlage. Zur Abnahme bevollmächtigt<br />

ist in jedem Fall, auch bei Erscheinen<br />

des Investors, ein vom Hausverwalter<br />

zu bestellender Sachverständiger, dessen<br />

Kosten die WEG trägt. Aufgrund<br />

des Vorliegens einer Mehrhausanlage<br />

kann die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />

für jeden Bauabschnitt gesondert<br />

erfolgen. Die jeweilige Abnahme<br />

ist maßgeblich für den Verjährungsbeginn.<br />

g) Übergang des Vertragsbesitzes<br />

sowie der Rechte und Pflichten<br />

Besitz/Nutzen/Lasten und Verkehrssicherungspflichten<br />

gehen mit Abnahme<br />

des Sondereigentums Zug um Zug<br />

gegen Zahlung der dann fälligen Kaufpreisrate<br />

auf den Investor über. Damit<br />

erhält der Investor auch alle Rechte und<br />

Pflichten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft,<br />

die sich nach<br />

der Teilungserklärung der Gemeinschaftsordnung<br />

und dem unter II. beschriebenen<br />

WEG-Verwaltungsvertrag<br />

bestimmen. Ferner tritt er in bestehende<br />

Versicherungsverträge ein und hat die<br />

Kosten für diese zu tragen. Daneben<br />

haftet der Investor für Erschließungsund<br />

Anliegerbeiträge nach dem BauGB<br />

sowie den landes- und kommunalrechtlichen<br />

Vorschriften sowie Straßenausbaugebühren<br />

bereits ab dem Tag des<br />

Kaufvertrages, sofern die Maßnahmen<br />

nach diesem Tag begonnen werden.<br />

h) Gewährleistung<br />

Hinsichtlich der Gewährleistung wird<br />

im Vertrag unterschieden. Hinsichtlich<br />

des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz<br />

sind Gewährleistungsansprüche<br />

des Investors ausgeschlossen,<br />

sofern nicht § 309 Ziffer 7 BGB diesem<br />

Ausschluss entgegensteht. Für die erbrachten<br />

Sanierungs- und Modernisierungsleistungen<br />

gilt das Werkvertragsrecht<br />

des BGB, wobei der Investor einen<br />

Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderungsrechte<br />

geltend machen und<br />

bei gravierenden Mängeln vom Vertrag<br />

zurücktreten oder Schadenersatz verlangen<br />

kann. Es gelten die gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen, wobei man sich<br />

darüber einig ist, dass die Verjährungsfristen<br />

im Bereich des Sondereigentums<br />

mit der Abnahme des Sondereigentums<br />

und im Bereich des Gemeinschaftseigentums<br />

mit dessen Abnahme beginnen.<br />

Unter gewissen Voraussetzungen<br />

werden dem Erwerber darüber hinaus<br />

Ansprüche gegenüber den am Bauvorhaben<br />

beteiligten Handwerkern und<br />

Unternehmen abgetreten.<br />

i) Vollstreckungsunterwerfung<br />

Wegen des Kaufpreises und der vertraglichen<br />

Nebenleistungen (auch Verzugszinsen)<br />

unterwirft sich der Investor der<br />

sofortigen Zwangsvollstreckung aus<br />

dem Notarvertrag in sein gesamtes<br />

Vermögen, d. h. zur Vollstreckung des<br />

Kaufpreises ist ggf. kein Gerichtsverfahren<br />

nötig.<br />

j) Vollmachten<br />

Im Vertrag sind verschiedene Vollmachten<br />

enthalten. Zunächst werden die<br />

Notarangestellten im für die Vertragsdurchführung<br />

nötigen Umfang bevollmächtigt<br />

wobei die Vollmacht über<br />

den Tod hinaus gilt. Daneben ist der<br />

Notar mit einer Empfangsvollmacht<br />

ausgestattet, sofern ein Verzug des<br />

Käufers ins Ausland erfolgt und kein<br />

Zustellungsbevollmächtigter im Inland<br />

benannt wird. Der Investor erhält eine<br />

Belastungsvollmacht für das Vertragsobjekt<br />

zur Darlehensbeschaffung. Die<br />

Verkäuferin wiederum ist bevollmächtigt,<br />

Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen<br />

in Größe und Anzahl zu<br />

verändern, sowie umzuwandeln, ohne<br />

dass dem Investor hieraus Ansprüche<br />

erwachsen, sofern nicht seine eigenen<br />

Rechte hierdurch negativ berührt werden.<br />

k) Rücktritt<br />

Ein Rücktritt vom Vertrag ist, nach dem<br />

die Verkäuferin das unterbreitete Angebot<br />

des Investors angenommen hat,<br />

nur aus den gesetzlich vorgesehenen<br />

Gründen möglich. Grundsätzlich ist der<br />

hierfür gegebene Raum äußerst beschränkt<br />

und ist nur bei gravierenden<br />

Gründen gegeben. Generell gilt die<br />

Rechtsregel, dass einmal geschlossene<br />

Verträge von beiden Parteien eingehalten<br />

werden müssen.<br />

l) Voraussetzungen und Folgen<br />

der Eigentumsübertragung<br />

Eigentum erwirbt der Investor erst mit<br />

seiner Eintragung im Grundbuch u. a.<br />

nach Vollzug der Teilungserklärung<br />

sowie vollständiger Zahlung der Grunderwerbssteuer<br />

und grundsätzlich des<br />

Kaufpreises. Zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

wird im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung<br />

eingetragen, welche<br />

mit Eintragung als Eigentümer<br />

gelöscht wird.<br />

II.<br />

Verwaltungsvertrag für das<br />

Gemeinschaftseigentum<br />

Für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />

wird die Sachsengrund<br />

Hausverwaltungsgesellschaft mbH bestellt,<br />

beauftragt und bevollmächtigt.<br />

Der Verwaltungsvertrag wird zunächst<br />

für die Dauer von fünf Jahren ab Übergabe<br />

der ersten Wohneinheit an einen<br />

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