19. Jahrgang Strasburg (Um.) - Medienecho: - Schibri-Verlag
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Nr. 01-02/2010 <strong>Strasburg</strong>er Anzeiger Januar 2010 3<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –<br />
Ehrenamtliche Richter an den Verwaltungs- § 1 – Allgemeines<br />
gerichten 2010 bis 2015<br />
(1) Zur Förderung von Sport, Freizeit und Erholung stellt die Stadt<br />
<strong>Strasburg</strong> (<strong>Um</strong>.) folgende in ihrem Eigentum befindlichen Ob-<br />
Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpomjekte zur Verfügung:<br />
mern hat zur Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen - Max-Schmeling-Halle<br />
Richter an den Verwaltungsgerichten für die Wahlperiode 2010 bis - Kulturhaus<br />
2015 aufgefordert. Die Vorschlagslisten sind bis zum 31.03.2010 durch - kleine Sporthalle am Kulturhaus<br />
die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte zu wählen. - Sportplatz am Kulturhaus<br />
Der Kreistag des Landkreises Uecker-Randow wird seine nächste (2) Es besteht kein Rechtsanspruch, dass einer der unter § 1 Abs.<br />
Sitzung am 15. März 2010 abhalten. An diesem Termin muss die Wahl 1 genannten Objekte zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Nut-<br />
stattfinden, damit die vorgegebene Frist eingehalten werden kann. zung bereitzustellen ist.<br />
Aufgrund der Vorschlagslisten werden die Wahlen der ehrenamtlichen<br />
Richter durch einen am jeweiligen Verwaltungsgericht in-<br />
§ 2 – Nutzungsberechtigung<br />
stallierten Wahlausschuss vorgenommen. Der Kreistag hat zwei<br />
(1) Nutzungsberechtigt sind alle Sportvereine der Stadt <strong>Strasburg</strong><br />
Vorschlagslisten zu erstellen. Eine für das Oberverwaltungsgericht<br />
(<strong>Um</strong>.) nach Maßgabe der jeweils geltenden Haus- bzw. Platz-<br />
Mecklenburg-Vorpommern mit 4 Vorschlägen und eine für das<br />
ordnung.<br />
Verwaltungsgericht Greifswald mit 12 Vorschlägen.<br />
(2) Für auswärtige Sportvereine gilt die gültige Gebührenordnung<br />
für die unter § 1 Abs. 1 genannten Objekte.<br />
Entsprechend der Bevölkerungsverteilung (Statistik 2008) entfallen (3) Die Nutzungsberechtigung kann versagt werden, wenn vom<br />
auf den Landkreis Uecker-Randow mit 74.194 Einwohnern 16 Vor- Nutzer Ziele verfolgt werden, die nicht mit den im Grundgeschläge.<br />
Für die Stadt <strong>Strasburg</strong> (<strong>Um</strong>.) steht bei einer Einwohsetz verankerten Grundwerten übereinstimmen oder berechnerzahl<br />
von 5.652 ein Vorschlag zur Verfügung.<br />
tigte Interessen der Stadt <strong>Strasburg</strong> (<strong>Um</strong>.) entgegenstehen.<br />
Die rechtlichen Vorschriften für die ehrenamtlichen Richter ergibt sich (4) Die öffentliche Nutzung darf den Schulsport in Trägerschaft<br />
aus den §§19 bis 34 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der der Stadt <strong>Strasburg</strong> (<strong>Um</strong>.) nicht entgegentreten.<br />
ehrenamtliche Richter soll Deutscher sein, mindestens das 25. Lebens- § 3 – Entgeltschuldner<br />
jahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes (1) Entgeltschuldner sind Sportvereine der Stadt <strong>Strasburg</strong> (<strong>Um</strong>.)<br />
haben. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht (2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Der Vermögensverfall<br />
ist spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. § 4 – Benutzungsentgelt begründeter Tatbestand<br />
Aus § 22 VwGO ergibt sich, wer nicht zum ehrenamtlichen Richter (1) Der Benutzungsentgelt begründete Tatbestand ist mit Nutzung<br />
berufen werden kann. Weitere Ablehnungsgründe ergeben sich aus eines unter § 1 dieser Entgeltordnung genannten Objekte gegeben.<br />
§ 44a Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (Stasi-Tätigkeit und Verstoß § 5 – Entgelt<br />
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtstaatlichkeit). (1) Für die Nutzung eines unter § 1 genannten Objektes ist von<br />
Bitte reichen Sie Ihren Vorschlag bis zum 23. Februar 2010 bei der dem Entgeltschuldner im Sinne dieser Entgeltordnung fol-<br />
Stadt <strong>Strasburg</strong> (<strong>Um</strong>.), Schulstr. 1, schriftlich oder im Hauptamt, gendes Entgelt zu entrichten:<br />
Zimmer 2.04 persönlich ein. Die Vorschläge sollten neben dem NaNutzungs-<br />
Nutzungsdauer Nutzer Nutzungsmen<br />
des jeweiligen Vorgeschlagenen folgende Angaben enthalten: artgebühr<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
die Anschrift,<br />
Training Person/Monat Kinder/Jugendliche 0,50 e<br />
das Geburtsdatum,<br />
Training Person/Monat Erwachsene 2,00 e<br />
den Geburtsort,<br />
Punktspiele Halle/KH/ Kinder/Jugendliche/ kostenfrei<br />
Sportplatz Erwachsene<br />
den – möglichst genau zu bezeichnenden – ausgeübten oder<br />
gegebenenfalls erlernten Beruf,<br />
(2) Nicht pflichtige Wettkämpfe regelt die jeweilige Gebührenord-<br />
eine Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Amtes nung der Objekte.<br />
und eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 (3) Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Ordnung vom 6. Le-<br />
VwGO und des § 44a Abs. 1 des DRiG nicht vorliegen. bensjahr bis Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />
(4) Von einer Kostendeckung kann im öffentlichen Interesse abgesehen<br />
werden.<br />
Andrea Schilling§<br />
6 – Fälligkeit<br />
Hauptamtsleiterin(1)<br />
Das Entgelt wird pauschal vierteljährlich fällig.<br />
(2) Das Entgelt wird bis zum 10. Werktag für das zurückliegende<br />
Vierteljahr fällig.<br />
Entgeltordnung über die Benutzung der (3) Es gelten die jeweiligen Mitgliederzahlen der Sportvereine<br />
Sportstätten und des Kulturhauses für den zum Quartalsbeginn.<br />
Trainings- und Punktspielbetrieb/Pokal- § 7 – Sonstiges<br />
spiele durch Sportvereine der Stadt Stras- Den Nutzern ist es gestattet, bei Punktspielen Eintrittsgelder zu<br />
burg (<strong>Um</strong>.)<br />
erheben.<br />
Präambel<br />
§ 8 – Inkrafttreten<br />
Auf der Grundlage des § 14 des Kommunalabgabengesetzes des Die Entgeltordnung tritt zum<br />
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (veröffentlicht 01.04.2010 in Kraft.<br />
im GVOBl M-V 22/1993 S. 522) wird nach Beschlussfassung durch<br />
die Stadtvertretung <strong>Strasburg</strong> (<strong>Um</strong>.) am 17.12.2009 folgende Ent- <strong>Strasburg</strong>, den 15. Januar 2010<br />
geltordnung über die Benutzung der Sportstätten der Stadt <strong>Strasburg</strong><br />
Norbert Raulin<br />
(<strong>Um</strong>.), Beschluss-Nr. 0013-Käm-2009, beschlossen.<br />
Bürgermeister