arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt
arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt
arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- Die Entgeltvorenthaltung<br />
Hier empfiehlt es sich, dem Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Frist von 14 Tagen einzuräumen.<br />
Allerdings ist ratsam, sich nach Ablauf der Frist eine Bankauskunft einzuholen<br />
<strong>und</strong> festzustellen, ob das Konkursverfahren über den Ar<strong>bei</strong>tgeber verhängt<br />
wurde. Ist bereits ein Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so ist jedenfalls kein<br />
vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mehr möglich. Das führt zu<br />
einem unberechtigten Austritt. Da der unberechtigte Austritt zum Verlust der<br />
Abfertigung <strong>und</strong> zu Schadenersatzansprüchen des Ar<strong>bei</strong>tsgebers führen kann,<br />
ist <strong>bei</strong>m Austrittsgr<strong>und</strong> der Entgeltvorenthaltung große Vorsicht geboten.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der neuesten Rechtsprechung ist der Austritt nämlich auch dann<br />
unberechtigt, wenn der Dienstgeber zahlungsunfähig ist – ohne schon im<br />
Konkurs oder Ausgleich zu sein.<br />
- ges<strong>und</strong>heitliche Gründe<br />
Der andere Austrittsgr<strong>und</strong> betrifft ges<strong>und</strong>heitliche Gründe. Primäre<br />
Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu<br />
ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Schäden führt bzw. solche ernstlich <strong>und</strong> konkret<br />
drohen. Ohne fachärztliches Gutachten sollte man sich nicht auf diesen<br />
Austrittsgr<strong>und</strong> berufen. Des weiteren sollten dem Ar<strong>bei</strong>tgeber Fristen gesetzt<br />
werden, innerhalb welcher er „Entlastungsmaßnahmen“ anbietet. Der<br />
häufigste Fall ist, dass ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine „bessere“ Ar<strong>bei</strong>t in Aussicht hat<br />
<strong>und</strong> dieses Dienstverhältnis sofort antreten muss. Hier gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass<br />
der Ar<strong>bei</strong>tnehmer versuchen sollte, das Dienstverhältnis mit dem bisherigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber einvernehmlich aufzulösen. Bei einem unberechtigten vorzeitigen<br />
Austritt sind gewichtige negative Konsequenzen (Verlust der Abfertigung,<br />
Schadenersatz, usw.) die Folge.<br />
VII. Einvernehmliche Auflösung<br />
Die Möglichkeit, ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis einvernehmlich aufzulösen ist Folge der<br />
Vertragsfreiheit. Es empfiehlt sich allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich die einvernehmliche<br />
Auflösung schriftlich festzuhalten.<br />
Die einvernehmliche Auflösung eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit Frauen in der Zeit<br />
vom Beginn einer Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der<br />
Entbindung bzw. 4 Wochen nach Beendigung eines allfälligen Karenzurlaubes<br />
ist nur dann wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wurde. Bei<br />
minderjährigen Ar<strong>bei</strong>tnehmern muss überdies eine Bescheinigung des<br />
Gerichts <strong>bei</strong>geschlossen werden, aus der hervorgeht, dass die<br />
Ar<strong>bei</strong>ternehmerin über den besonderen Bestandschutz nach dem<br />
Mutterschutzgesetz belehrt wurde.