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arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt

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- Die Entgeltvorenthaltung<br />

Hier empfiehlt es sich, dem Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Frist von 14 Tagen einzuräumen.<br />

Allerdings ist ratsam, sich nach Ablauf der Frist eine Bankauskunft einzuholen<br />

<strong>und</strong> festzustellen, ob das Konkursverfahren über den Ar<strong>bei</strong>tgeber verhängt<br />

wurde. Ist bereits ein Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so ist jedenfalls kein<br />

vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mehr möglich. Das führt zu<br />

einem unberechtigten Austritt. Da der unberechtigte Austritt zum Verlust der<br />

Abfertigung <strong>und</strong> zu Schadenersatzansprüchen des Ar<strong>bei</strong>tsgebers führen kann,<br />

ist <strong>bei</strong>m Austrittsgr<strong>und</strong> der Entgeltvorenthaltung große Vorsicht geboten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der neuesten Rechtsprechung ist der Austritt nämlich auch dann<br />

unberechtigt, wenn der Dienstgeber zahlungsunfähig ist – ohne schon im<br />

Konkurs oder Ausgleich zu sein.<br />

- ges<strong>und</strong>heitliche Gründe<br />

Der andere Austrittsgr<strong>und</strong> betrifft ges<strong>und</strong>heitliche Gründe. Primäre<br />

Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu<br />

ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Schäden führt bzw. solche ernstlich <strong>und</strong> konkret<br />

drohen. Ohne fachärztliches Gutachten sollte man sich nicht auf diesen<br />

Austrittsgr<strong>und</strong> berufen. Des weiteren sollten dem Ar<strong>bei</strong>tgeber Fristen gesetzt<br />

werden, innerhalb welcher er „Entlastungsmaßnahmen“ anbietet. Der<br />

häufigste Fall ist, dass ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine „bessere“ Ar<strong>bei</strong>t in Aussicht hat<br />

<strong>und</strong> dieses Dienstverhältnis sofort antreten muss. Hier gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass<br />

der Ar<strong>bei</strong>tnehmer versuchen sollte, das Dienstverhältnis mit dem bisherigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber einvernehmlich aufzulösen. Bei einem unberechtigten vorzeitigen<br />

Austritt sind gewichtige negative Konsequenzen (Verlust der Abfertigung,<br />

Schadenersatz, usw.) die Folge.<br />

VII. Einvernehmliche Auflösung<br />

Die Möglichkeit, ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis einvernehmlich aufzulösen ist Folge der<br />

Vertragsfreiheit. Es empfiehlt sich allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich die einvernehmliche<br />

Auflösung schriftlich festzuhalten.<br />

Die einvernehmliche Auflösung eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit Frauen in der Zeit<br />

vom Beginn einer Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der<br />

Entbindung bzw. 4 Wochen nach Beendigung eines allfälligen Karenzurlaubes<br />

ist nur dann wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wurde. Bei<br />

minderjährigen Ar<strong>bei</strong>tnehmern muss überdies eine Bescheinigung des<br />

Gerichts <strong>bei</strong>geschlossen werden, aus der hervorgeht, dass die<br />

Ar<strong>bei</strong>ternehmerin über den besonderen Bestandschutz nach dem<br />

Mutterschutzgesetz belehrt wurde.

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