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arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt

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8. Betriebsrat <strong>und</strong> Kündigung<br />

In betriebsratspflichtigen Betriebe, das sind Betriebe in denen dauernd mehr<br />

als 5 in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Personen beschäftigt sind,<br />

haben diese das Recht gegen ausgesprochene Kündigungen das Ar<strong>bei</strong>ts<strong>und</strong><br />

Sozialgericht anzurufen.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat vor jeder Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers den Betriebsrat<br />

zu verständigen. Das sollte jedenfalls schriftlich erfolgen. Eine ohne die<br />

Verständigung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist<br />

rechtsunwirksam. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Frist von 5 Ar<strong>bei</strong>tstagen<br />

zur beabsichtigen Kündigung Stellung nehmen.<br />

Für die Frage der Kündigungsanfechtung ist die jeweilige Stellungnahme des<br />

Betriebsrats von Bedeutung. Der Betriebsrat kann der geplanten Kündigung<br />

mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. In diesem Fall ist eine Anfechtung der<br />

Kündigung mit Ausnahme des Falls einer Motivkündigung ausgeschlossen.<br />

Man spricht vom Sperrrecht des Betriebsrates.<br />

Der Betriebsrat kann auch der geplanten Kündigung mit einfacher Mehrheit<br />

widersprechen. In diesem Fall liegt das formelle Anfechtungsrecht zunächst<br />

<strong>bei</strong>m Betriebsrat. Auf entsprechendes Verlangen des Gekündigten kann der<br />

Betriebsrat binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der<br />

Kündigung diese <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Sozialgericht mittels Klage anfechten.<br />

Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist geht das Anfechtungsrecht auf den<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer über. Dieser kann binnen einer weiteren Woche die<br />

Anfechtungsklage einbringen. Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage<br />

ohne Zustimmung des Betroffenen zurück, so tritt die Wirkung die<br />

Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht verständigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.<br />

9. Kündigungsanfechtung<br />

Die Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tsnehmers kann nur angefochten werden, wegen<br />

rechtswidriger, verpönter Motive oder mangelnder sozialer Rechtfertigung. Zu<br />

den unzulässigen Motivkündigungen zählt z.B. der Beitritt oder die<br />

Mitgliedschaft des Ar<strong>bei</strong>tnehmers in Gewerkschaften. Eine Kündigung wegen<br />

einer Einberufung einer Betriebsversammlung ist ebenfalls unzulässig. Auch der<br />

bevorstehende Präsenzdienst als Kündigungsgr<strong>und</strong> ist verpönt.<br />

Im Rechtsstreit braucht der Ar<strong>bei</strong>tnehmer nur glaubhaft machen, dass es sich<br />

wahrscheinlich um eine verpönte Motivkündigung gehandelt hat. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber hingegen muss streng beweisen, dass andere Überlegungen zur<br />

Beendigung geführt haben.

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