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arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt

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eiderseitige Beziehung über den Kündigungstermin hinaus zu geänderten<br />

Bedingungen fortzusetzen.<br />

Eine Änderungskündigung formuliert man wie folgt:<br />

„Sehr geehrter Herr.../Sehr geehrte Frau...!<br />

Wir kündigen Ihr Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen <strong>und</strong><br />

kollektivvertraglichen Bestimmungen termin- <strong>und</strong> fristgerecht zum... Sind<br />

Sie bis zum .... damit einverstanden, dass ab ... Ihr neuer Dienstort ... ist, gilt<br />

die hiermit ausgesprochene Kündigung einvernehmlich als<br />

zurückgezogen. Sind Sie mit dieser Änderung Ihres Dienstvertrages bis zum<br />

... nicht einverstanden, endet Ihr Dienstverhältnis durch<br />

Dienstgeberkündigung.“<br />

1. Anfechtung<br />

Selbstverständlich kann eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerkündigung wegen Nichtigkeit<br />

angefochten werden. Die Drohung mit Entlassung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong><br />

die anschließende Dienstnehmerkündigung ist hier als Beispiel zu nennen. Die<br />

Drohung, mit einer Entlassung, die sich nur auf nicht näher geprüfte<br />

Behauptungen stützt, führt den Ar<strong>bei</strong>tnehmer in eine Zwangssituation, zumal<br />

die ihm eingeräumte Überlegungsfrist in diesem Fall auch so kurz war, um sich<br />

über die Vorwürfe Klarheit zu verschaffen. Im vorliegenden Fall wurde dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine eintägige Frist eingeräumt; innerhalb der er kündigen<br />

sollte.<br />

2. Frist/Termin<br />

Die Kündigungsfrist ist jener Mindestzeitraum, der zwischen dem Zugang der<br />

Kündigung <strong>und</strong> dem tatsächlichen Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses verstreiche<br />

muss. Verfrühte Kündigungen schaden nicht.<br />

Der Kündigungstermin ist jener Zeitpunkt, zu dem das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis dann<br />

tatsächlich endet. Die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen<br />

sind nach der Dauer der Dienstzeit gestaffelt. Eine vertragliche Verlängerung<br />

ist zulässig. Bei Angestellten <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tern gelten unterschiedliche Fristen.<br />

Unbedingt zu beachten sind die Regelungen in den Kollektivverträgen.<br />

3. Zugang der Kündigung<br />

Die Kündigungserklärung selbst unterliegt in der Regel keinen besonderen<br />

Formvorschriften. Allerdings muss sie zugehen. Schriftlich oder mündlich, aber<br />

auch schlüssig durch die Übergabe der Ar<strong>bei</strong>tspapiere kann die Kündigung<br />

erklärt werden.<br />

4. Kündigung <strong>und</strong> Resturlaub

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