arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt
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ARBEITSRECHT<br />
BEI KÜNDIGUNG UND ENTLASSUNG<br />
WIFI-Seminar „Effektiv kündigen <strong>und</strong> entlassen“<br />
4. Mai 2004, WIFI Wien<br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. Georg Zanger<br />
Neuer Markt 1, 1010 Wien
INHALTSVERZEICHNIS<br />
I. Einleitung<br />
II. Beendigung des unbefristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
III. Beendigung des befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
IV. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>und</strong> Betriebsübergang<br />
V. Kündigung<br />
1. Anfechtung<br />
2. Frist/Termin<br />
3. Zugang der Kündigung<br />
4. Kündigung <strong>und</strong> Resturlaub<br />
5. Kündigung im Urlaub<br />
6. Kündigung im Krankenstand<br />
7. Falsche Kündigung<br />
8. Betriebsrat <strong>und</strong> Kündigung<br />
9. Kündigungsanfechtung<br />
10. Besonderer Kündigungsschutz<br />
VI. Vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gr<strong>und</strong><br />
VII. Einvernehmliche Auflösung<br />
VIII. Endabrechnung<br />
1. Abfertigung<br />
2. Erfolgsbeteiligung<br />
3. Rückzahlung von Ausbildungskosten<br />
IX. Entlassungsgründe
Einleitung<br />
Die Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wirft eine Vielzahl von Fragen auf,<br />
die nur sinnvoll beantwortet werden können, wenn man sich bewusst ist, vor<br />
welchem rechtlichen Hintergr<strong>und</strong> die Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
stattfindet.<br />
Wer darf, muss, kann „was“ <strong>und</strong> „wie“ <strong>und</strong> „wann“. Die berühmten Fragen des<br />
Wirtschaftsrecht gelten auch im Ar<strong>bei</strong>tsrecht, das zunehmend als<br />
„Unternehmensrecht“ begriffen wird. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer wird zum<br />
Mitunternehmer <strong>und</strong> durch die Übermittlung einer „corporate identity“ ins<br />
Unternehmen einbezogen.<br />
II. Beendigung des unbefristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
„Prüfe wer sich ewig bindet.“ Ein Gr<strong>und</strong>satz der auch im Ar<strong>bei</strong>tsrecht gilt.<br />
Ein unbefristetes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis endet gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Tod des<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmers, durch Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tgeber oder des Ar<strong>bei</strong>tnehmers,<br />
durch vorzeitige Auflösung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> oder durch einvernehmliche<br />
Auflösung.<br />
Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer schuldet<br />
keinen bestimmten Erfolg, sondern nur seine Ar<strong>bei</strong>tsleistung.<br />
III. Beendigung des befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
Die Wirtschaft fordert Flexibilität <strong>und</strong> deshalb werden viele Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse<br />
nur mehr befristet abgeschlossen. Ein befristetes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis endet durch<br />
Zeitablauf.<br />
Daneben besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Diese<br />
darf nur <strong>bei</strong> Vorliegen besonderer Gründe ausgesprochen werden. Freilich<br />
bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, zusätzlich zur Befristung eine<br />
entsprechende Kündigungsvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen.<br />
Jedenfalls kann ein für länger als 5 Jahre eingegangenes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>und</strong> nur von ihm nach Ablauf von 5 Jahren unter<br />
Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse unterliegen nicht dem allgemeinen <strong>und</strong><br />
besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet in der Praxis, dass ein befristetes<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ungeachtet eines Einberufungsbefehls zum Militär mit<br />
Erreichen des vereinbarten Termins endet.<br />
Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnis mit einer Schwangeren wird von<br />
der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des generellen oder eines<br />
individuellen Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, die Befristung<br />
erfolgte aus sachlich gerechtfertigten Gründen. Eine sachliche Rechtfertigung<br />
zur Befristung liegt etwa dann vor, wenn es sich um eine Vertretungsstelle<br />
handelt oder die Befristung zu Ausbildungszwecken vereinbart wurde.<br />
Wird der Ablauf des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gehemmt, so besteht Anspruch auf<br />
Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.<br />
Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs ist die Befristung eines<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer EDV-Spezialistin auf 3 Monate gerechtfertigt. Eine<br />
mehrmonatige Befristung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer Regalbetreuerin zur<br />
Erprobung wäre nach Ansicht des OGH nicht zulässig.<br />
Als Faustregel zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung gilt: „Je höher die<br />
Qualifikation eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers, desto länger kann die Befristung sein“. Die<br />
Parallele zur Rechtsprechung über Konkurrenzklauseln <strong>und</strong> nachvertragliche<br />
Wettbewerbsverbote ist nicht zu übersehen.<br />
IV. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>und</strong> Betriebsübergang<br />
Neuer Betriebsinhaber –was ändert sich<br />
Wird ein Betrieb verkauft, löst dies oft Unsicherheit <strong>bei</strong> den betroffenen<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen aus. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist durch das AVRAG<br />
(Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass <strong>bei</strong><br />
einem Betriebsübergang die Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse mit allen Rechten <strong>und</strong><br />
Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen.<br />
Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig. Nur<br />
ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber<br />
Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen<br />
Verschlechterungen für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer, kann dieser sein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />
begünstigt beenden. Er behält seine Ansprüche z.B. Abfertigung.<br />
Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn es einen Inhaberwechsel<br />
gibt. Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen – also ein
Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil. Zu Denken ist vor allem an<br />
Verkauf, Verpachtung oder Fusionierung.<br />
Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn es <strong>bei</strong> einer juristischen Person (z.B. AG,<br />
GmbH) nur einen Wechsel von Personen im Vorstand oder in der<br />
Geschäftsführung gibt. Es liegt auch kein Betriebsübergang vor, wenn Aktien<br />
oder Geschäftsanteile auf eine andere Unternehmensgruppe übergehen. Der<br />
Inhaberwechsel ändert gr<strong>und</strong>sätzlich nichts am Ar<strong>bei</strong>tsvertrag. Sämtliche<br />
Ansprüche (z.B. Höhe des vertraglichen Entgelts) <strong>und</strong> Anwartschaften (z.B.<br />
Urlaub, Abfertigung) bleiben bestehen. Es gibt auch <strong>bei</strong> Betriebsübergang<br />
kein besonderes Kündigungsrecht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmer. Nur in<br />
Ausnahmefällen ist eine besondere Lösungsmöglichkeit gesetzlich<br />
vorgesehen. So können Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> Nichtübernahme eines allfälligen<br />
kollektivvertraglichen Bestandschutzes (z.B. definitives Dienstverhältnis nach<br />
dem alten Kollektivvertrag) oder einer betrieblichen Pensionszusage innerhalb<br />
eines Monats der Übernahme widersprechen. Dieses Recht hat der<br />
Europäische Gerichtshof festgelegt <strong>und</strong> damit den Ar<strong>bei</strong>tnehmer vom<br />
„Sklaven“ unterschieden.<br />
Selbstverständlich bleibt es dem neuen Chef unbenommen, die<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer zu kündigen. Es gibt <strong>bei</strong>m Betriebsübergang kein absolutes<br />
Kündigungsverbot. So können sowohl der alte, als auch der neue Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />
Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />
Gründen aussprechen, sofern diese nicht durch den Betriebsübergang<br />
bedingt sind.<br />
Kündigungen, die in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergangs nur deshalb<br />
ausgesprochen werden, um den Übergang des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages zu<br />
verhindern, können allerdings wegen möglicher Umgehung des Gesetzes<br />
anfechtbar oder nichtig sein.<br />
V. Kündigung<br />
Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige, aber nicht<br />
annahmebedürftige Willenserklärung, der zur Folge die <strong>bei</strong>derseitige<br />
ar<strong>bei</strong>tsvertragliche Beziehung unter Einhaltung einer bestimmen Mindestfrist<br />
(Kündigungsfrist) zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt<br />
(Kündigungstermin) aufgelöst werden soll.<br />
Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn eine Kündigung unter Beifügung<br />
der Bedingung ausgesprochen wird, dass sie nur dann wirksam werden soll,<br />
wenn sich der Ar<strong>bei</strong>tnehmer mit der geplanten Änderung des<br />
Ar<strong>bei</strong>tsvertrages nicht einverstanden erklärt. Mit anderen Worten handelt es<br />
sich da<strong>bei</strong> um die befristete <strong>und</strong> terminisierte Beendigung des gesamten<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses, verb<strong>und</strong>en mit dem Angebot des Kündigenden die
eiderseitige Beziehung über den Kündigungstermin hinaus zu geänderten<br />
Bedingungen fortzusetzen.<br />
Eine Änderungskündigung formuliert man wie folgt:<br />
„Sehr geehrter Herr.../Sehr geehrte Frau...!<br />
Wir kündigen Ihr Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen <strong>und</strong><br />
kollektivvertraglichen Bestimmungen termin- <strong>und</strong> fristgerecht zum... Sind<br />
Sie bis zum .... damit einverstanden, dass ab ... Ihr neuer Dienstort ... ist, gilt<br />
die hiermit ausgesprochene Kündigung einvernehmlich als<br />
zurückgezogen. Sind Sie mit dieser Änderung Ihres Dienstvertrages bis zum<br />
... nicht einverstanden, endet Ihr Dienstverhältnis durch<br />
Dienstgeberkündigung.“<br />
1. Anfechtung<br />
Selbstverständlich kann eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerkündigung wegen Nichtigkeit<br />
angefochten werden. Die Drohung mit Entlassung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong><br />
die anschließende Dienstnehmerkündigung ist hier als Beispiel zu nennen. Die<br />
Drohung, mit einer Entlassung, die sich nur auf nicht näher geprüfte<br />
Behauptungen stützt, führt den Ar<strong>bei</strong>tnehmer in eine Zwangssituation, zumal<br />
die ihm eingeräumte Überlegungsfrist in diesem Fall auch so kurz war, um sich<br />
über die Vorwürfe Klarheit zu verschaffen. Im vorliegenden Fall wurde dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine eintägige Frist eingeräumt; innerhalb der er kündigen<br />
sollte.<br />
2. Frist/Termin<br />
Die Kündigungsfrist ist jener Mindestzeitraum, der zwischen dem Zugang der<br />
Kündigung <strong>und</strong> dem tatsächlichen Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses verstreiche<br />
muss. Verfrühte Kündigungen schaden nicht.<br />
Der Kündigungstermin ist jener Zeitpunkt, zu dem das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis dann<br />
tatsächlich endet. Die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen<br />
sind nach der Dauer der Dienstzeit gestaffelt. Eine vertragliche Verlängerung<br />
ist zulässig. Bei Angestellten <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tern gelten unterschiedliche Fristen.<br />
Unbedingt zu beachten sind die Regelungen in den Kollektivverträgen.<br />
3. Zugang der Kündigung<br />
Die Kündigungserklärung selbst unterliegt in der Regel keinen besonderen<br />
Formvorschriften. Allerdings muss sie zugehen. Schriftlich oder mündlich, aber<br />
auch schlüssig durch die Übergabe der Ar<strong>bei</strong>tspapiere kann die Kündigung<br />
erklärt werden.<br />
4. Kündigung <strong>und</strong> Resturlaub
Hat der betreffende Mitar<strong>bei</strong>ter zum Zeitpunkt der Kündigung noch Anspruch<br />
auf Resturlaub, so ist es ratsam, ihn bereits im Kündigungsschreiben zum<br />
Verbrauch desselben während der Kündigungsfrist aufzufordern. Der<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer kann freilich nicht gezwungen werden, während der<br />
Kündigungsfrist auf Urlaub zu gehen. Notwendig ist da<strong>bei</strong> jedenfalls eine<br />
Urlaubsvereinbarung zu treffen. Weigert sich der Mitar<strong>bei</strong>ter jedoch seinen<br />
Resturlaub während der Kündigungsfrist in natura zu verbrauchen, obgleich<br />
ihm dies zumutbar wäre, verliert er <strong>bei</strong> einer tatsächlich mehr als<br />
dreimonatigen Kündigungsfrist seinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung.<br />
5. Kündigung im Urlaub<br />
Eine Kündigung während des Urlaubs ist gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig. Die Kündigung<br />
ist an die Wohnadresse des Ar<strong>bei</strong>ternehmers zuzustellen. Die Judikatur vertritt<br />
den Standpunkt, dass es dem Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht zugemutet werden kann, die<br />
Urlaubsanschrift des Ar<strong>bei</strong>tnehmers herauszufinden, wenn diese dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht bekanntgegeben wurde.<br />
6. Kündigung im Krankenstand<br />
Auch während des Krankenstandes kann gr<strong>und</strong>sätzlich eine Kündigung<br />
ausgesprochen werden. Zu beachten ist allerdings, dass trotz Beendigung des<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist, die<br />
Krankenentgeltansprüche des Mitar<strong>bei</strong>ters bestehen bleiben.<br />
7. Falsche Kündigung<br />
Die Konsequenzen einer Frist – <strong>und</strong>/oder terminwidrigen Kündigung sind vom<br />
sogenannten Schadenersatzprinzip <strong>und</strong> vom Konversionsprinzip geprägt.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich beendet auch die mit verkürzter Frist zu einem verfehlten Termin<br />
ausgesprochene Kündigung das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis mit Ablauf der kurzen Frist<br />
zum verfehlten Termin.<br />
Ging die Kündigung vom Ar<strong>bei</strong>tgeber aus, gebührt dem Gekündigten<br />
diesfalls – unbeschadet weiteren Schadenersatzes – das vertragsgemäße<br />
Entgelt – „für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />
durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen“. Allerdings<br />
muss sich der Ar<strong>bei</strong>tnehmer allfällige Vorteile anrechnen lassen. Die<br />
Kündigungsentschädigung ist sozialversicherungs<strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt.<br />
Zur Anwendung des Konversionsprinzips kommt es dann, wenn der<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong>m Ausspruch der Kündigung sich an das Gesetz halten <strong>und</strong><br />
das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen auflösen will, ihm<br />
da<strong>bei</strong> aber ein Fehler unterläuft. In einem solchen Fall kommt es zu einer<br />
Umdeutung der fristwidrigen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung <strong>und</strong><br />
das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis besteht bis zum gesetzlich vorgesehenen Termin fort. Es<br />
besteht Ar<strong>bei</strong>tspflicht <strong>und</strong> Entgeltpflicht des Ar<strong>bei</strong>tnehmers bzw. Ar<strong>bei</strong>tgebers.
8. Betriebsrat <strong>und</strong> Kündigung<br />
In betriebsratspflichtigen Betriebe, das sind Betriebe in denen dauernd mehr<br />
als 5 in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Personen beschäftigt sind,<br />
haben diese das Recht gegen ausgesprochene Kündigungen das Ar<strong>bei</strong>ts<strong>und</strong><br />
Sozialgericht anzurufen.<br />
Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat vor jeder Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers den Betriebsrat<br />
zu verständigen. Das sollte jedenfalls schriftlich erfolgen. Eine ohne die<br />
Verständigung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist<br />
rechtsunwirksam. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Frist von 5 Ar<strong>bei</strong>tstagen<br />
zur beabsichtigen Kündigung Stellung nehmen.<br />
Für die Frage der Kündigungsanfechtung ist die jeweilige Stellungnahme des<br />
Betriebsrats von Bedeutung. Der Betriebsrat kann der geplanten Kündigung<br />
mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. In diesem Fall ist eine Anfechtung der<br />
Kündigung mit Ausnahme des Falls einer Motivkündigung ausgeschlossen.<br />
Man spricht vom Sperrrecht des Betriebsrates.<br />
Der Betriebsrat kann auch der geplanten Kündigung mit einfacher Mehrheit<br />
widersprechen. In diesem Fall liegt das formelle Anfechtungsrecht zunächst<br />
<strong>bei</strong>m Betriebsrat. Auf entsprechendes Verlangen des Gekündigten kann der<br />
Betriebsrat binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der<br />
Kündigung diese <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Sozialgericht mittels Klage anfechten.<br />
Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist geht das Anfechtungsrecht auf den<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer über. Dieser kann binnen einer weiteren Woche die<br />
Anfechtungsklage einbringen. Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage<br />
ohne Zustimmung des Betroffenen zurück, so tritt die Wirkung die<br />
Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht verständigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.<br />
9. Kündigungsanfechtung<br />
Die Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tsnehmers kann nur angefochten werden, wegen<br />
rechtswidriger, verpönter Motive oder mangelnder sozialer Rechtfertigung. Zu<br />
den unzulässigen Motivkündigungen zählt z.B. der Beitritt oder die<br />
Mitgliedschaft des Ar<strong>bei</strong>tnehmers in Gewerkschaften. Eine Kündigung wegen<br />
einer Einberufung einer Betriebsversammlung ist ebenfalls unzulässig. Auch der<br />
bevorstehende Präsenzdienst als Kündigungsgr<strong>und</strong> ist verpönt.<br />
Im Rechtsstreit braucht der Ar<strong>bei</strong>tnehmer nur glaubhaft machen, dass es sich<br />
wahrscheinlich um eine verpönte Motivkündigung gehandelt hat. Der<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber hingegen muss streng beweisen, dass andere Überlegungen zur<br />
Beendigung geführt haben.
Die Kündigung kann auch dann angefochten werden, wenn sie sozial<br />
ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie<br />
wesentliche Interessen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers beeinträchtigt. Da<strong>bei</strong> hängt es von<br />
der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, sowie den<br />
Verlust allfälliger dienstzeitabhängigen Ansprüche ab. Es kommt auf die<br />
wirtschaftliche Situation des Ar<strong>bei</strong>tnehmers an. Zusätzlich kommt es zu einer<br />
Interessenabwägung zwischen den Interessen des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>und</strong> denen<br />
des Ar<strong>bei</strong>tnehmers.<br />
10. Besonderer Kündigungsschutz<br />
Einen besonderen Kündigungsschutz genießen:<br />
- werdende Mütter, sowie Mütter <strong>und</strong> Väter, die einen Karenzurlaub oder<br />
eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen.<br />
- Betriebsräte oder diesem gleichstellte Personen<br />
- Präsenz- <strong>und</strong> Zivildienstpflichtige<br />
- Frauen im Ausbildungsdienst<br />
- Behinderte <strong>und</strong> Opfer Befürsorgter<br />
- Vertragsbedienstete<br />
- Hausbesorger<br />
- Lehrlinge<br />
Ist die Kündigung rechtsunwirksam, dann haben diese Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen das<br />
Wahlrecht zwischen aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses oder<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses <strong>und</strong> Geltendmachung von<br />
Ersatzansprüchen aufgr<strong>und</strong> der rechtsunwirksamen Kündigung. Beim Präsenzbzw.<br />
Zivildienst gilt der Kündigungsschutz ab dem Tag, ab dem der<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber von der Einberufung informiert wurde.<br />
VI. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />
Liegt ein Austrittsgr<strong>und</strong> vor, ist der Austritt berechtigt erfolgt. Liegt kein<br />
Austrittsgr<strong>und</strong>, ist der Austritt unberechtigt erfolgt. Achtung: Gleichgültig, ob<br />
der Austritt berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist, wird das Dienstverhältnis<br />
mit sofortiger Wirkung beendet. Die zwei häufigsten Fälle eines vorzeitig<br />
berechtigten Austrittes sind:
- Die Entgeltvorenthaltung<br />
Hier empfiehlt es sich, dem Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Frist von 14 Tagen einzuräumen.<br />
Allerdings ist ratsam, sich nach Ablauf der Frist eine Bankauskunft einzuholen<br />
<strong>und</strong> festzustellen, ob das Konkursverfahren über den Ar<strong>bei</strong>tgeber verhängt<br />
wurde. Ist bereits ein Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so ist jedenfalls kein<br />
vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mehr möglich. Das führt zu<br />
einem unberechtigten Austritt. Da der unberechtigte Austritt zum Verlust der<br />
Abfertigung <strong>und</strong> zu Schadenersatzansprüchen des Ar<strong>bei</strong>tsgebers führen kann,<br />
ist <strong>bei</strong>m Austrittsgr<strong>und</strong> der Entgeltvorenthaltung große Vorsicht geboten.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der neuesten Rechtsprechung ist der Austritt nämlich auch dann<br />
unberechtigt, wenn der Dienstgeber zahlungsunfähig ist – ohne schon im<br />
Konkurs oder Ausgleich zu sein.<br />
- ges<strong>und</strong>heitliche Gründe<br />
Der andere Austrittsgr<strong>und</strong> betrifft ges<strong>und</strong>heitliche Gründe. Primäre<br />
Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu<br />
ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Schäden führt bzw. solche ernstlich <strong>und</strong> konkret<br />
drohen. Ohne fachärztliches Gutachten sollte man sich nicht auf diesen<br />
Austrittsgr<strong>und</strong> berufen. Des weiteren sollten dem Ar<strong>bei</strong>tgeber Fristen gesetzt<br />
werden, innerhalb welcher er „Entlastungsmaßnahmen“ anbietet. Der<br />
häufigste Fall ist, dass ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine „bessere“ Ar<strong>bei</strong>t in Aussicht hat<br />
<strong>und</strong> dieses Dienstverhältnis sofort antreten muss. Hier gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass<br />
der Ar<strong>bei</strong>tnehmer versuchen sollte, das Dienstverhältnis mit dem bisherigen<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber einvernehmlich aufzulösen. Bei einem unberechtigten vorzeitigen<br />
Austritt sind gewichtige negative Konsequenzen (Verlust der Abfertigung,<br />
Schadenersatz, usw.) die Folge.<br />
VII. Einvernehmliche Auflösung<br />
Die Möglichkeit, ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis einvernehmlich aufzulösen ist Folge der<br />
Vertragsfreiheit. Es empfiehlt sich allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich die einvernehmliche<br />
Auflösung schriftlich festzuhalten.<br />
Die einvernehmliche Auflösung eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit Frauen in der Zeit<br />
vom Beginn einer Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der<br />
Entbindung bzw. 4 Wochen nach Beendigung eines allfälligen Karenzurlaubes<br />
ist nur dann wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wurde. Bei<br />
minderjährigen Ar<strong>bei</strong>tnehmern muss überdies eine Bescheinigung des<br />
Gerichts <strong>bei</strong>geschlossen werden, aus der hervorgeht, dass die<br />
Ar<strong>bei</strong>ternehmerin über den besonderen Bestandschutz nach dem<br />
Mutterschutzgesetz belehrt wurde.
VIII. Endabrechnung<br />
it der Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist der Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet,<br />
eine Endabrechnung vorzunehmen. Im Zuge der Endabrechnung sind<br />
folgende Posten zu berücksichtigen:<br />
- Restlohn bzw. Restgehalt<br />
- Kündigungsentschädigungen<br />
- anteilige Sonderzahlungen<br />
- Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung<br />
- Abfertigung<br />
1. Abfertigung<br />
Das Aberfertigungsrecht wurde am 1. Januar 2003 geändert. Dieses neue<br />
Recht gilt für alle Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse ab dem 1. Januar 2003. Das neue System<br />
lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen aus. Ab dem zweiten Monat des<br />
Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses muss der Ar<strong>bei</strong>tgeber monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts<br />
(auch von Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />
an die Krankenkassa zahlen. Die Krankenkassa prüft den Betrag <strong>und</strong> leitet ihn<br />
an die Abfertigungskasse weiter.<br />
Abfertigungs<strong>bei</strong>träge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten:<br />
- Präsenz-, Ausbildungs- <strong>und</strong> Zivildienst (vom Ar<strong>bei</strong>tgeber)<br />
- Mutterschutz <strong>und</strong> Krankenstand (vom Ar<strong>bei</strong>tgeber)<br />
- Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges (FLAF)<br />
- Bildungskarenz, Sterbegeleitung (FLAF)<br />
Dienstverhältnisse, die noch vor dem 1. Januar 2003 begonnen haben,<br />
unterliegen dem alten Abfertigungsrecht. Dauert ein Dienstverhältnis kürzer<br />
als 3 Jahre gibt es keine Abfertigung. Erst danach ist die Abfertigungsstufe<br />
erreicht. Die Höhe der Abfertigung steigt, je länger Sie ohne Unterbrechung in<br />
einem Betrieb beschäftigt sind. Nach drei Jahren gebühren zwei<br />
Monatsentgelte, nach 25 Jahren ein Jahresentgelt.<br />
2. Erfolgsbeteiligung<br />
Problematisch sind <strong>bei</strong> der Endabrechnung die sogenannten<br />
Erfolgsbeteiligungen. In solchen Bonusvereinbarungen findet sich oft die<br />
Formulierung der „einmaligen Auszahlung einer Prämie“. Endet das<br />
Dienstverhältnis des Dienstnehmers während des laufenden Jahres, so stellt<br />
sich in der Praxis immer wieder die Frage, was mit dieser Erfolgsbeteiligung zu<br />
geschehen hat. Manche Verträge enthalten Formulierungen, wonach die<br />
Erfolgsbeteiligung nur zusteht, wenn der Dienstnehmer zu einem gewissen Tag<br />
„Stichtag“ im aufrechten Dienstverhältnis zum Unternehmen steht. Derartige
Klauseln sind aus folgenden Gründen – zumindest für Angestellte – unzulässig.<br />
Nach der zwingenden Bestimmung des § 16 Angestelltengesetz gebührt dem<br />
Angestellten, der Anspruch auf eine periodische Remuneration oder eine<br />
andere besondere Entlohnung hat, auch <strong>bei</strong> Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruchs jener Teil der Remuneration,<br />
der aus dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für welche die<br />
Entlohnung gewährt wird, <strong>und</strong> der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. Das<br />
aliquote Entstehen von Prämien kann nicht vom aufrechten Bestehen des<br />
Dienstverhältnisses abhängig gemacht werden.<br />
Derartige Vereinbarungen sind nichtig <strong>und</strong> dem gemäß unwirksam. Diese<br />
Rechtsprechung wird damit begründet, dass die Zusage einer Prämie für das<br />
Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles den<br />
Ar<strong>bei</strong>ternehmer veranlasst, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres im<br />
verstärkten Maß einzusetzen, sodass die im Dienstvertrag eingeräumte<br />
Möglichkeit des Dienstgebers, durch Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers den<br />
Anspruch auf Prämie – auf die schon wesentliche Leistungen erbracht wurden<br />
– zu vernichten, jedenfalls sittenwidrig ist.<br />
Eine Vereinbarung, die zuletzt gewährte Prämie sei zurückzuzahlen, sofern der<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmerkündigung innerhalb eines Jahres eine Konkurrenztätigkeit<br />
annimmt, verstößt hingegen nicht gegen § 16 Angestelltengesetz. Im<br />
konkreten Anlassfall sagte der Ar<strong>bei</strong>tgeber der Ar<strong>bei</strong>tnehmerin eine Prämie (in<br />
Form eines Sachbezuges) zu, wenn sie ein Projekt innerhalb einer festgelegten<br />
Zeit abschließen kann. Die Dienstnehmerin ar<strong>bei</strong>tet daraufhin Tag <strong>und</strong> Nacht,<br />
das heißt ohne freie Tage <strong>und</strong> auch am Wochenende, um das Projekt<br />
abzuschließen. Nach Abschluss des Projektes verweigerte sie die<br />
Ar<strong>bei</strong>tsleistung an einem Sonntag, worauf sie der Ar<strong>bei</strong>tgeber entließ <strong>und</strong> die<br />
Prämie nicht gewährte. Der Oberste Gerichthof sprach aus, dass an die<br />
Gewährung von Prämien keine Bedingungen geknüpft werden dürfen, wenn<br />
dies zu einer Umgehung von Schutzbestimmungen – im konkreten Fall –<br />
Ar<strong>bei</strong>tszeitbestimmungen – führt (OGH, 13. 2. 2003, 8 Oba 145/02 k).<br />
3. Rückzahlung von Ausbildungskosten<br />
Im Zuge der Endabrechnung ergibt sich auch immer wieder die Frage, ob<br />
eine Vereinbarung über Rückzahlung von Ausbildungskosten zulässig ist. Die<br />
Rechtsprechung stellt da<strong>bei</strong> auf die Antwort auf die Frage ab, ob die<br />
Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt. Es empfiehlt sich jedenfalls eine<br />
schriftliche Vereinbarung zu treffen, die lauten könnte wie folgt:<br />
Zwischen Herrn/Frau...<br />
<strong>und</strong> der Firma...<br />
wird nachstehende
VEREINBARUNG<br />
über den Ersatz von Ausbildungskosten<br />
getroffen:<br />
1. Die Firma.... ermöglicht es Herrn/Frau..., sich einer Spezialausbildung als... zu<br />
unterziehen, <strong>und</strong> übernimmt die Kosten für den erforderlichen Lehrgang... in<br />
der Höhe von € ....<br />
2. Herr/Frau... verpflichtet sich, seine/ihre Ar<strong>bei</strong>tskraft samt den zusätzlich<br />
erworbenen Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten laufend <strong>und</strong> insbesondere über die<br />
Beendigung der Spezialausbildung hinausgehend bis mindestens 31. 12. 2001<br />
zur Verfügung zu stellen. Zeiten eines Präsenzdienstes nach dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tsplatzsicherungsgesetz <strong>und</strong> eines Karenzurlaubes nach dem<br />
Mutterschutzgesetz/Elternkarenzurlaubsgesetz werden nicht auf diesen<br />
Zeitraum angerechnet <strong>und</strong> schieben den Termin 31. 12. 2001 hinaus.<br />
3. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis von Herrn/Frau... vor Ablauf des 31.<br />
12. 2001 durch Ar<strong>bei</strong>tnehmerkündigung oder wegen eines von ihm/ihr<br />
verschuldeten wichtigen Gr<strong>und</strong>es oder Ar<strong>bei</strong>tsvertragsbruches endet,<br />
verpflichtet sich Herr/Frau..., die von der Firma getragenen Kosten für die<br />
Spezialausbildung in Höhe von €.... nach folgenden Regeln zurückzuzahlen:<br />
Endet das Dienstverhältnis spätestens am 31. 12. 1999, ist Herr/Frau....<br />
verpflichtet, die gesamten Ausbildungskosten von €... zurückzubezahlen.<br />
Endet das Dienstverhältnis spätestens am 31. 12. 2000, ist Herr/Frau....<br />
verpflichtet, zwei Drittel der Ausbildungskosten, also €... zurückzubezahlen.<br />
Endet das Dienstverhältnis spätestens am 31. 12. 2001, ist Herr/Frau....<br />
verpflichtet, ein Drittel der Ausbildungskosten, also €... zurückzubezahlen.<br />
.................................<br />
Ort/Datum<br />
................................. ......................................<br />
..<br />
Herr/Frau<br />
Firma<br />
IX. Entlassungsgründe<br />
Ein besonderes Konfliktpotential birgt die Entlassung. Da diese nur zeitnah zum<br />
Vorfall wirksam ausgesprochen werden kann, hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber das Wissen
um das Entlassungsrecht immer im Hinterkopf zu haben, um es hoffentlich nie<br />
anwenden zu müssen.<br />
Als Entlassungsgründe kennt das österreichische Recht die Alkoholisierung,<br />
beharrliche Pflichtenverweigerung, doppeltes Dienstverhältnis, Ehrverletzung,<br />
erhebliche Geldmanipulation, Nebenbeschäftigung, abträgliche Vorkommen<br />
<strong>und</strong> Zuspätkommen zum Dienst.<br />
Beispiel: Ein hochqualifizierter EDV-Gruppenleiter eines Textilunternehmens ließ<br />
sich auch durch ein für die gesamte Dienstzeit <strong>und</strong> alle Diensträume<br />
geltendes Alkoholverbot nicht davon abhalten, seinem Hang zur Trunksucht<br />
zu frönen. Im Rahmen einer kleinen Feier ließ er seiner Neigung ungehemmten<br />
Lauf <strong>und</strong> versetzte sich solcherart in einen Zustand, der es ihm unmöglich<br />
machte, die seinen Vorgesetzen zugesicherten Überst<strong>und</strong>en zu absolvieren.<br />
Daraufhin wurde ein anderer Kollege eingeteilt <strong>und</strong> ihm – unter Androhung<br />
der Entlassung – nahegelegt, sich zu bessern.<br />
Freilich war diese Drohung ohne nachhaltige Wirkung. Bereits kurze Zeit später<br />
griff er erneut nach Dienstschluss zur Flasche <strong>und</strong> verbrachte die Nacht<br />
volltrunken teils auf seinem Schreibtisch, teils auf dem Boden seines Büros. Dort<br />
wurde er in den frühen Morgenst<strong>und</strong>en von einer Bedienerin aufgescheucht.<br />
Erstaunlicherweise erledigte er seine Ar<strong>bei</strong>t dennoch anstandslos. Dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber war die Sache aber zu bunt, er sprach die Entlassung aus.<br />
Zu unrecht wie der OGH meinte. Er vermochte nämlich nicht einzusehen, in<br />
wie fern der zweimalige Alkoholgenuss nach Dienstschluss geeignet gewesen<br />
sein sollte, dass Vertrauen des Ar<strong>bei</strong>tgebers derart nachhaltig zu erschüttern,<br />
dass die Entlassung als der einzig mögliche Ausweg erschien.<br />
Beim Alkoholismus als Krankheit gestaltet sich die Entlassung schwieriger. Wird<br />
der Mitar<strong>bei</strong>ter tatsächlich als krank eingestuft, besteht nur die Möglichkeit,<br />
ihn aus dem Gr<strong>und</strong> der Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zu entlassen.<br />
Zur beharrlichen Pflichtverweigerung gehört die Missachtung von<br />
Rauchverbote, die zur Verhütung von Bränden <strong>und</strong> Explosionen<br />
ausgesprochen wurden; das Verbot Radio zu spielen, wenn die bedungene<br />
Dienste erhöhte Konzentration erfordern <strong>und</strong> auch das Verbot private<br />
Telefongespräche zu führen.<br />
Unter Beharrlichkeit ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder<br />
Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden<br />
auf die Verweigerung der Dienste bzw. die Befolgung der Anordnung<br />
gerichteten Willens zu verstehen. Die Missachtung eines Hausverbots, das<br />
über einen dienstfreigestellten Mitar<strong>bei</strong>ter verhängt wurde, berechtigt den<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber allerdings nicht immer zu fristlosen Konsequenzen. Will der<br />
Gekündigte unter Missachtung des Hausverbotes z.B. den Betriebsrat<br />
aufsuchen, dann ist diese Missachtung des Hausverbotes kein<br />
Entlassungsgr<strong>und</strong>.
Schließt ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer ohne das Wissen seines Ar<strong>bei</strong>tgebers gleichzeitig<br />
einen Dienstvertrag mit einem anderen, der ihn verpflichtet „seine Fähigkeiten<br />
<strong>und</strong> Verbindungen sowie seine Ar<strong>bei</strong>tskraft voll <strong>und</strong> ganz“ in die Dienste des<br />
neuen Dienstgebers zu stellen, ergibt sich schon allein daraus, für den<br />
bisherigen Vertragspartner die Befürchtung, dass seine Interessen von dem<br />
Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Hinkunft nicht mehr wie gewohnt vertreten werden. Die<br />
Entlassung erfolgt in einem solchen Fall zurecht.<br />
Die Erhebliche Ehrverletzung ist ein Entlassungsgr<strong>und</strong>. Wenn sie von solcher Art<br />
<strong>und</strong> unter solchen Umständen geschehen ist, dass ein mit normalen Ehrgefühl<br />
behafteter Mensch sie nicht anders, als mit dem Abbruch der Beziehung<br />
beantworten kann.<br />
Man muss im Unternehmen allerdings immer auf den Umgangston achten. Ist<br />
es zwischen Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber üblich, sich aufs gröbste zu<br />
beschimpfen <strong>und</strong> läst diese Art der Kommunikation keine Folgen aus, dann ist<br />
es nicht zulässig, sich auf einmal auf einen strengeren Maßstab zu berufen.<br />
Geldmanipulationen kann der Ar<strong>bei</strong>tnehmer vornehmen, in dem er z.B. nicht<br />
gefahrene Kilometer verrechnet, auch das unberechtigte Einbehalten von<br />
Inkassobeträgen oder sonstige unrichtige Angaben in Reiseabrechnungen,<br />
mit dem Ziel sich einen Vorteil zu verschaffen, führen zur<br />
Vertrauensunwürdigkeit <strong>und</strong> damit zur Entlassung.<br />
Eine Kiste voll Bier ist einem Speisewagenbuffetier - in den Zügen der ÖBB<br />
beschäftigt- zum Verhängnis geworden. Wie allen Ar<strong>bei</strong>tnehmern im<br />
Buffetbetrieb war es auch ihm strengstens untersagt, betriebsfremde Waren in<br />
den Speisewagen mitzunehmen. Nicht einmal ein wenig Wurst <strong>und</strong> Käse für<br />
die eigene Jause waren geduldet. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer stand schon seit<br />
längerem im Verdacht, dieses Verbot zu missachten. Mehrmals war er<br />
nämlich da<strong>bei</strong> beobachtet worden, wie er nach Übernahme der Ware im<br />
Bahnhofsrestaurant nicht direkt zum Bahnsteig, sondern nochmals zu seinem<br />
Auto ging, um von dort eine Tasche mitzunehmen, die sie nach Ende der<br />
Fahrt, noch vor der Abrechnung wieder zum Auto zurückzubringen. Durch<br />
den Bierverkauf auf eigene Rechnung hat er sich ein Zubrot verdient.<br />
Rechtlich hat er damit den Entlassungsgr<strong>und</strong> der abträglichen<br />
Nebenbeschäftigung verwirklicht.<br />
Unterlässt man es <strong>bei</strong>m Einstellungsgespräch Fragen nach allfälligen<br />
Vorstrafen zu stellen, dann besteht zwar keine Fragepflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers,<br />
allerdings verliert der Ar<strong>bei</strong>tgeber das Recht sich mit sofortiger Wirkung vom<br />
Vertrag zu lösen, wenn er erst nachträglich von der Vorstrafe erfährt.<br />
Das Zuspätkommen zum Dienst ist ein Entlassungsgr<strong>und</strong>, wenn keine<br />
Rechtfertigungen wie z.B. Dienstveränderung durch Krankheit, Unglücksfall,<br />
Ar<strong>bei</strong>tsunfall, Berufskrankheiten, Behördenwege, usw. vorliegen. Entscheiden<br />
ist <strong>bei</strong>m Zuspätkommen nicht so sehr die absolute Dauer des Versäumnisses,
sondern vielmehr, wie bedeutsam die unterbliebenen Dienste für den<br />
Ar<strong>bei</strong>tgeber gewesen wären. So kann z.B. ein kurzfristiges Zuspätkommen zu<br />
einem wichtigen Termin selbstverständlich einen Entlassungsgr<strong>und</strong> darstellen.<br />
Andererseits ist das wiederholte Zuspätkommen dann kein Entlassungsgr<strong>und</strong>,<br />
wenn keine wichtigen Termine versäumt wurden.