08.01.2015 Aufrufe

arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt

arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt

arbeitsrecht bei kündigung und entlassung - zanger bewegt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ARBEITSRECHT<br />

BEI KÜNDIGUNG UND ENTLASSUNG<br />

WIFI-Seminar „Effektiv kündigen <strong>und</strong> entlassen“<br />

4. Mai 2004, WIFI Wien<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Georg Zanger<br />

Neuer Markt 1, 1010 Wien


INHALTSVERZEICHNIS<br />

I. Einleitung<br />

II. Beendigung des unbefristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

III. Beendigung des befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

IV. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>und</strong> Betriebsübergang<br />

V. Kündigung<br />

1. Anfechtung<br />

2. Frist/Termin<br />

3. Zugang der Kündigung<br />

4. Kündigung <strong>und</strong> Resturlaub<br />

5. Kündigung im Urlaub<br />

6. Kündigung im Krankenstand<br />

7. Falsche Kündigung<br />

8. Betriebsrat <strong>und</strong> Kündigung<br />

9. Kündigungsanfechtung<br />

10. Besonderer Kündigungsschutz<br />

VI. Vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gr<strong>und</strong><br />

VII. Einvernehmliche Auflösung<br />

VIII. Endabrechnung<br />

1. Abfertigung<br />

2. Erfolgsbeteiligung<br />

3. Rückzahlung von Ausbildungskosten<br />

IX. Entlassungsgründe


Einleitung<br />

Die Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses wirft eine Vielzahl von Fragen auf,<br />

die nur sinnvoll beantwortet werden können, wenn man sich bewusst ist, vor<br />

welchem rechtlichen Hintergr<strong>und</strong> die Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

stattfindet.<br />

Wer darf, muss, kann „was“ <strong>und</strong> „wie“ <strong>und</strong> „wann“. Die berühmten Fragen des<br />

Wirtschaftsrecht gelten auch im Ar<strong>bei</strong>tsrecht, das zunehmend als<br />

„Unternehmensrecht“ begriffen wird. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer wird zum<br />

Mitunternehmer <strong>und</strong> durch die Übermittlung einer „corporate identity“ ins<br />

Unternehmen einbezogen.<br />

II. Beendigung des unbefristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

„Prüfe wer sich ewig bindet.“ Ein Gr<strong>und</strong>satz der auch im Ar<strong>bei</strong>tsrecht gilt.<br />

Ein unbefristetes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis endet gr<strong>und</strong>sätzlich durch den Tod des<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmers, durch Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tgeber oder des Ar<strong>bei</strong>tnehmers,<br />

durch vorzeitige Auflösung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> oder durch einvernehmliche<br />

Auflösung.<br />

Das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer schuldet<br />

keinen bestimmten Erfolg, sondern nur seine Ar<strong>bei</strong>tsleistung.<br />

III. Beendigung des befristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

Die Wirtschaft fordert Flexibilität <strong>und</strong> deshalb werden viele Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse<br />

nur mehr befristet abgeschlossen. Ein befristetes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis endet durch<br />

Zeitablauf.<br />

Daneben besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Diese<br />

darf nur <strong>bei</strong> Vorliegen besonderer Gründe ausgesprochen werden. Freilich<br />

bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, zusätzlich zur Befristung eine<br />

entsprechende Kündigungsvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen.<br />

Jedenfalls kann ein für länger als 5 Jahre eingegangenes Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>und</strong> nur von ihm nach Ablauf von 5 Jahren unter<br />

Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.


Befristete Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse unterliegen nicht dem allgemeinen <strong>und</strong><br />

besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet in der Praxis, dass ein befristetes<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis ungeachtet eines Einberufungsbefehls zum Militär mit<br />

Erreichen des vereinbarten Termins endet.<br />

Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnis mit einer Schwangeren wird von<br />

der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des generellen oder eines<br />

individuellen Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, die Befristung<br />

erfolgte aus sachlich gerechtfertigten Gründen. Eine sachliche Rechtfertigung<br />

zur Befristung liegt etwa dann vor, wenn es sich um eine Vertretungsstelle<br />

handelt oder die Befristung zu Ausbildungszwecken vereinbart wurde.<br />

Wird der Ablauf des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses gehemmt, so besteht Anspruch auf<br />

Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG.<br />

Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs ist die Befristung eines<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer EDV-Spezialistin auf 3 Monate gerechtfertigt. Eine<br />

mehrmonatige Befristung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses einer Regalbetreuerin zur<br />

Erprobung wäre nach Ansicht des OGH nicht zulässig.<br />

Als Faustregel zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung gilt: „Je höher die<br />

Qualifikation eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers, desto länger kann die Befristung sein“. Die<br />

Parallele zur Rechtsprechung über Konkurrenzklauseln <strong>und</strong> nachvertragliche<br />

Wettbewerbsverbote ist nicht zu übersehen.<br />

IV. Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis <strong>und</strong> Betriebsübergang<br />

Neuer Betriebsinhaber –was ändert sich<br />

Wird ein Betrieb verkauft, löst dies oft Unsicherheit <strong>bei</strong> den betroffenen<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen aus. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist durch das AVRAG<br />

(Ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechtsanpassungsgesetz) gesetzlich sichergestellt, dass <strong>bei</strong><br />

einem Betriebsübergang die Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse mit allen Rechten <strong>und</strong><br />

Pflichten auf den neuen Eigentümer des Betriebes übergehen.<br />

Kündigungen wegen des Betriebsüberganges sind unzulässig. Nur<br />

ausnahmsweise (z.B. neuer Kollektivvertrag) darf der Erwerber<br />

Ar<strong>bei</strong>tsbedingungen verändern. Kommt es dadurch zu wesentlichen<br />

Verschlechterungen für den Ar<strong>bei</strong>tnehmer, kann dieser sein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis<br />

begünstigt beenden. Er behält seine Ansprüche z.B. Abfertigung.<br />

Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn es einen Inhaberwechsel<br />

gibt. Der Wechsel muss eine wirtschaftliche Einheit betreffen – also ein


Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil. Zu Denken ist vor allem an<br />

Verkauf, Verpachtung oder Fusionierung.<br />

Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn es <strong>bei</strong> einer juristischen Person (z.B. AG,<br />

GmbH) nur einen Wechsel von Personen im Vorstand oder in der<br />

Geschäftsführung gibt. Es liegt auch kein Betriebsübergang vor, wenn Aktien<br />

oder Geschäftsanteile auf eine andere Unternehmensgruppe übergehen. Der<br />

Inhaberwechsel ändert gr<strong>und</strong>sätzlich nichts am Ar<strong>bei</strong>tsvertrag. Sämtliche<br />

Ansprüche (z.B. Höhe des vertraglichen Entgelts) <strong>und</strong> Anwartschaften (z.B.<br />

Urlaub, Abfertigung) bleiben bestehen. Es gibt auch <strong>bei</strong> Betriebsübergang<br />

kein besonderes Kündigungsrecht für die Ar<strong>bei</strong>tnehmer. Nur in<br />

Ausnahmefällen ist eine besondere Lösungsmöglichkeit gesetzlich<br />

vorgesehen. So können Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong> Nichtübernahme eines allfälligen<br />

kollektivvertraglichen Bestandschutzes (z.B. definitives Dienstverhältnis nach<br />

dem alten Kollektivvertrag) oder einer betrieblichen Pensionszusage innerhalb<br />

eines Monats der Übernahme widersprechen. Dieses Recht hat der<br />

Europäische Gerichtshof festgelegt <strong>und</strong> damit den Ar<strong>bei</strong>tnehmer vom<br />

„Sklaven“ unterschieden.<br />

Selbstverständlich bleibt es dem neuen Chef unbenommen, die<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer zu kündigen. Es gibt <strong>bei</strong>m Betriebsübergang kein absolutes<br />

Kündigungsverbot. So können sowohl der alte, als auch der neue Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />

Gründen aussprechen, sofern diese nicht durch den Betriebsübergang<br />

bedingt sind.<br />

Kündigungen, die in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergangs nur deshalb<br />

ausgesprochen werden, um den Übergang des Ar<strong>bei</strong>tsvertrages zu<br />

verhindern, können allerdings wegen möglicher Umgehung des Gesetzes<br />

anfechtbar oder nichtig sein.<br />

V. Kündigung<br />

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige, aber nicht<br />

annahmebedürftige Willenserklärung, der zur Folge die <strong>bei</strong>derseitige<br />

ar<strong>bei</strong>tsvertragliche Beziehung unter Einhaltung einer bestimmen Mindestfrist<br />

(Kündigungsfrist) zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt<br />

(Kündigungstermin) aufgelöst werden soll.<br />

Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn eine Kündigung unter Beifügung<br />

der Bedingung ausgesprochen wird, dass sie nur dann wirksam werden soll,<br />

wenn sich der Ar<strong>bei</strong>tnehmer mit der geplanten Änderung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsvertrages nicht einverstanden erklärt. Mit anderen Worten handelt es<br />

sich da<strong>bei</strong> um die befristete <strong>und</strong> terminisierte Beendigung des gesamten<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses, verb<strong>und</strong>en mit dem Angebot des Kündigenden die


eiderseitige Beziehung über den Kündigungstermin hinaus zu geänderten<br />

Bedingungen fortzusetzen.<br />

Eine Änderungskündigung formuliert man wie folgt:<br />

„Sehr geehrter Herr.../Sehr geehrte Frau...!<br />

Wir kündigen Ihr Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen <strong>und</strong><br />

kollektivvertraglichen Bestimmungen termin- <strong>und</strong> fristgerecht zum... Sind<br />

Sie bis zum .... damit einverstanden, dass ab ... Ihr neuer Dienstort ... ist, gilt<br />

die hiermit ausgesprochene Kündigung einvernehmlich als<br />

zurückgezogen. Sind Sie mit dieser Änderung Ihres Dienstvertrages bis zum<br />

... nicht einverstanden, endet Ihr Dienstverhältnis durch<br />

Dienstgeberkündigung.“<br />

1. Anfechtung<br />

Selbstverständlich kann eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerkündigung wegen Nichtigkeit<br />

angefochten werden. Die Drohung mit Entlassung durch den Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong><br />

die anschließende Dienstnehmerkündigung ist hier als Beispiel zu nennen. Die<br />

Drohung, mit einer Entlassung, die sich nur auf nicht näher geprüfte<br />

Behauptungen stützt, führt den Ar<strong>bei</strong>tnehmer in eine Zwangssituation, zumal<br />

die ihm eingeräumte Überlegungsfrist in diesem Fall auch so kurz war, um sich<br />

über die Vorwürfe Klarheit zu verschaffen. Im vorliegenden Fall wurde dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine eintägige Frist eingeräumt; innerhalb der er kündigen<br />

sollte.<br />

2. Frist/Termin<br />

Die Kündigungsfrist ist jener Mindestzeitraum, der zwischen dem Zugang der<br />

Kündigung <strong>und</strong> dem tatsächlichen Ende des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses verstreiche<br />

muss. Verfrühte Kündigungen schaden nicht.<br />

Der Kündigungstermin ist jener Zeitpunkt, zu dem das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis dann<br />

tatsächlich endet. Die vom Ar<strong>bei</strong>tgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen<br />

sind nach der Dauer der Dienstzeit gestaffelt. Eine vertragliche Verlängerung<br />

ist zulässig. Bei Angestellten <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tern gelten unterschiedliche Fristen.<br />

Unbedingt zu beachten sind die Regelungen in den Kollektivverträgen.<br />

3. Zugang der Kündigung<br />

Die Kündigungserklärung selbst unterliegt in der Regel keinen besonderen<br />

Formvorschriften. Allerdings muss sie zugehen. Schriftlich oder mündlich, aber<br />

auch schlüssig durch die Übergabe der Ar<strong>bei</strong>tspapiere kann die Kündigung<br />

erklärt werden.<br />

4. Kündigung <strong>und</strong> Resturlaub


Hat der betreffende Mitar<strong>bei</strong>ter zum Zeitpunkt der Kündigung noch Anspruch<br />

auf Resturlaub, so ist es ratsam, ihn bereits im Kündigungsschreiben zum<br />

Verbrauch desselben während der Kündigungsfrist aufzufordern. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer kann freilich nicht gezwungen werden, während der<br />

Kündigungsfrist auf Urlaub zu gehen. Notwendig ist da<strong>bei</strong> jedenfalls eine<br />

Urlaubsvereinbarung zu treffen. Weigert sich der Mitar<strong>bei</strong>ter jedoch seinen<br />

Resturlaub während der Kündigungsfrist in natura zu verbrauchen, obgleich<br />

ihm dies zumutbar wäre, verliert er <strong>bei</strong> einer tatsächlich mehr als<br />

dreimonatigen Kündigungsfrist seinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung.<br />

5. Kündigung im Urlaub<br />

Eine Kündigung während des Urlaubs ist gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig. Die Kündigung<br />

ist an die Wohnadresse des Ar<strong>bei</strong>ternehmers zuzustellen. Die Judikatur vertritt<br />

den Standpunkt, dass es dem Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht zugemutet werden kann, die<br />

Urlaubsanschrift des Ar<strong>bei</strong>tnehmers herauszufinden, wenn diese dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber nicht bekanntgegeben wurde.<br />

6. Kündigung im Krankenstand<br />

Auch während des Krankenstandes kann gr<strong>und</strong>sätzlich eine Kündigung<br />

ausgesprochen werden. Zu beachten ist allerdings, dass trotz Beendigung des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist, die<br />

Krankenentgeltansprüche des Mitar<strong>bei</strong>ters bestehen bleiben.<br />

7. Falsche Kündigung<br />

Die Konsequenzen einer Frist – <strong>und</strong>/oder terminwidrigen Kündigung sind vom<br />

sogenannten Schadenersatzprinzip <strong>und</strong> vom Konversionsprinzip geprägt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich beendet auch die mit verkürzter Frist zu einem verfehlten Termin<br />

ausgesprochene Kündigung das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis mit Ablauf der kurzen Frist<br />

zum verfehlten Termin.<br />

Ging die Kündigung vom Ar<strong>bei</strong>tgeber aus, gebührt dem Gekündigten<br />

diesfalls – unbeschadet weiteren Schadenersatzes – das vertragsgemäße<br />

Entgelt – „für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses<br />

durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen“. Allerdings<br />

muss sich der Ar<strong>bei</strong>tnehmer allfällige Vorteile anrechnen lassen. Die<br />

Kündigungsentschädigung ist sozialversicherungs<strong>bei</strong>tragspflichtiges Entgelt.<br />

Zur Anwendung des Konversionsprinzips kommt es dann, wenn der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>bei</strong>m Ausspruch der Kündigung sich an das Gesetz halten <strong>und</strong><br />

das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen auflösen will, ihm<br />

da<strong>bei</strong> aber ein Fehler unterläuft. In einem solchen Fall kommt es zu einer<br />

Umdeutung der fristwidrigen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung <strong>und</strong><br />

das Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis besteht bis zum gesetzlich vorgesehenen Termin fort. Es<br />

besteht Ar<strong>bei</strong>tspflicht <strong>und</strong> Entgeltpflicht des Ar<strong>bei</strong>tnehmers bzw. Ar<strong>bei</strong>tgebers.


8. Betriebsrat <strong>und</strong> Kündigung<br />

In betriebsratspflichtigen Betriebe, das sind Betriebe in denen dauernd mehr<br />

als 5 in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Personen beschäftigt sind,<br />

haben diese das Recht gegen ausgesprochene Kündigungen das Ar<strong>bei</strong>ts<strong>und</strong><br />

Sozialgericht anzurufen.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber hat vor jeder Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tnehmers den Betriebsrat<br />

zu verständigen. Das sollte jedenfalls schriftlich erfolgen. Eine ohne die<br />

Verständigung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist<br />

rechtsunwirksam. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Frist von 5 Ar<strong>bei</strong>tstagen<br />

zur beabsichtigen Kündigung Stellung nehmen.<br />

Für die Frage der Kündigungsanfechtung ist die jeweilige Stellungnahme des<br />

Betriebsrats von Bedeutung. Der Betriebsrat kann der geplanten Kündigung<br />

mit Zweidrittelmehrheit zustimmen. In diesem Fall ist eine Anfechtung der<br />

Kündigung mit Ausnahme des Falls einer Motivkündigung ausgeschlossen.<br />

Man spricht vom Sperrrecht des Betriebsrates.<br />

Der Betriebsrat kann auch der geplanten Kündigung mit einfacher Mehrheit<br />

widersprechen. In diesem Fall liegt das formelle Anfechtungsrecht zunächst<br />

<strong>bei</strong>m Betriebsrat. Auf entsprechendes Verlangen des Gekündigten kann der<br />

Betriebsrat binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der<br />

Kündigung diese <strong>bei</strong>m Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Sozialgericht mittels Klage anfechten.<br />

Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist geht das Anfechtungsrecht auf den<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer über. Dieser kann binnen einer weiteren Woche die<br />

Anfechtungsklage einbringen. Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage<br />

ohne Zustimmung des Betroffenen zurück, so tritt die Wirkung die<br />

Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht verständigte Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt.<br />

9. Kündigungsanfechtung<br />

Die Kündigung eines Ar<strong>bei</strong>tsnehmers kann nur angefochten werden, wegen<br />

rechtswidriger, verpönter Motive oder mangelnder sozialer Rechtfertigung. Zu<br />

den unzulässigen Motivkündigungen zählt z.B. der Beitritt oder die<br />

Mitgliedschaft des Ar<strong>bei</strong>tnehmers in Gewerkschaften. Eine Kündigung wegen<br />

einer Einberufung einer Betriebsversammlung ist ebenfalls unzulässig. Auch der<br />

bevorstehende Präsenzdienst als Kündigungsgr<strong>und</strong> ist verpönt.<br />

Im Rechtsstreit braucht der Ar<strong>bei</strong>tnehmer nur glaubhaft machen, dass es sich<br />

wahrscheinlich um eine verpönte Motivkündigung gehandelt hat. Der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber hingegen muss streng beweisen, dass andere Überlegungen zur<br />

Beendigung geführt haben.


Die Kündigung kann auch dann angefochten werden, wenn sie sozial<br />

ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie<br />

wesentliche Interessen des Ar<strong>bei</strong>tnehmers beeinträchtigt. Da<strong>bei</strong> hängt es von<br />

der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Ar<strong>bei</strong>tnehmers, sowie den<br />

Verlust allfälliger dienstzeitabhängigen Ansprüche ab. Es kommt auf die<br />

wirtschaftliche Situation des Ar<strong>bei</strong>tnehmers an. Zusätzlich kommt es zu einer<br />

Interessenabwägung zwischen den Interessen des Ar<strong>bei</strong>tgebers <strong>und</strong> denen<br />

des Ar<strong>bei</strong>tnehmers.<br />

10. Besonderer Kündigungsschutz<br />

Einen besonderen Kündigungsschutz genießen:<br />

- werdende Mütter, sowie Mütter <strong>und</strong> Väter, die einen Karenzurlaub oder<br />

eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen.<br />

- Betriebsräte oder diesem gleichstellte Personen<br />

- Präsenz- <strong>und</strong> Zivildienstpflichtige<br />

- Frauen im Ausbildungsdienst<br />

- Behinderte <strong>und</strong> Opfer Befürsorgter<br />

- Vertragsbedienstete<br />

- Hausbesorger<br />

- Lehrlinge<br />

Ist die Kündigung rechtsunwirksam, dann haben diese Ar<strong>bei</strong>tnehmerInnen das<br />

Wahlrecht zwischen aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses oder<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses <strong>und</strong> Geltendmachung von<br />

Ersatzansprüchen aufgr<strong>und</strong> der rechtsunwirksamen Kündigung. Beim Präsenzbzw.<br />

Zivildienst gilt der Kündigungsschutz ab dem Tag, ab dem der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber von der Einberufung informiert wurde.<br />

VI. Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />

Liegt ein Austrittsgr<strong>und</strong> vor, ist der Austritt berechtigt erfolgt. Liegt kein<br />

Austrittsgr<strong>und</strong>, ist der Austritt unberechtigt erfolgt. Achtung: Gleichgültig, ob<br />

der Austritt berechtigt oder unberechtigt erfolgt ist, wird das Dienstverhältnis<br />

mit sofortiger Wirkung beendet. Die zwei häufigsten Fälle eines vorzeitig<br />

berechtigten Austrittes sind:


- Die Entgeltvorenthaltung<br />

Hier empfiehlt es sich, dem Ar<strong>bei</strong>tgeber eine Frist von 14 Tagen einzuräumen.<br />

Allerdings ist ratsam, sich nach Ablauf der Frist eine Bankauskunft einzuholen<br />

<strong>und</strong> festzustellen, ob das Konkursverfahren über den Ar<strong>bei</strong>tgeber verhängt<br />

wurde. Ist bereits ein Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so ist jedenfalls kein<br />

vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung mehr möglich. Das führt zu<br />

einem unberechtigten Austritt. Da der unberechtigte Austritt zum Verlust der<br />

Abfertigung <strong>und</strong> zu Schadenersatzansprüchen des Ar<strong>bei</strong>tsgebers führen kann,<br />

ist <strong>bei</strong>m Austrittsgr<strong>und</strong> der Entgeltvorenthaltung große Vorsicht geboten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der neuesten Rechtsprechung ist der Austritt nämlich auch dann<br />

unberechtigt, wenn der Dienstgeber zahlungsunfähig ist – ohne schon im<br />

Konkurs oder Ausgleich zu sein.<br />

- ges<strong>und</strong>heitliche Gründe<br />

Der andere Austrittsgr<strong>und</strong> betrifft ges<strong>und</strong>heitliche Gründe. Primäre<br />

Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit zu<br />

ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Schäden führt bzw. solche ernstlich <strong>und</strong> konkret<br />

drohen. Ohne fachärztliches Gutachten sollte man sich nicht auf diesen<br />

Austrittsgr<strong>und</strong> berufen. Des weiteren sollten dem Ar<strong>bei</strong>tgeber Fristen gesetzt<br />

werden, innerhalb welcher er „Entlastungsmaßnahmen“ anbietet. Der<br />

häufigste Fall ist, dass ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine „bessere“ Ar<strong>bei</strong>t in Aussicht hat<br />

<strong>und</strong> dieses Dienstverhältnis sofort antreten muss. Hier gilt der Gr<strong>und</strong>satz, dass<br />

der Ar<strong>bei</strong>tnehmer versuchen sollte, das Dienstverhältnis mit dem bisherigen<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber einvernehmlich aufzulösen. Bei einem unberechtigten vorzeitigen<br />

Austritt sind gewichtige negative Konsequenzen (Verlust der Abfertigung,<br />

Schadenersatz, usw.) die Folge.<br />

VII. Einvernehmliche Auflösung<br />

Die Möglichkeit, ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis einvernehmlich aufzulösen ist Folge der<br />

Vertragsfreiheit. Es empfiehlt sich allerdings gr<strong>und</strong>sätzlich die einvernehmliche<br />

Auflösung schriftlich festzuhalten.<br />

Die einvernehmliche Auflösung eines Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses mit Frauen in der Zeit<br />

vom Beginn einer Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der<br />

Entbindung bzw. 4 Wochen nach Beendigung eines allfälligen Karenzurlaubes<br />

ist nur dann wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wurde. Bei<br />

minderjährigen Ar<strong>bei</strong>tnehmern muss überdies eine Bescheinigung des<br />

Gerichts <strong>bei</strong>geschlossen werden, aus der hervorgeht, dass die<br />

Ar<strong>bei</strong>ternehmerin über den besonderen Bestandschutz nach dem<br />

Mutterschutzgesetz belehrt wurde.


VIII. Endabrechnung<br />

it der Beendigung des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses ist der Ar<strong>bei</strong>tgeber verpflichtet,<br />

eine Endabrechnung vorzunehmen. Im Zuge der Endabrechnung sind<br />

folgende Posten zu berücksichtigen:<br />

- Restlohn bzw. Restgehalt<br />

- Kündigungsentschädigungen<br />

- anteilige Sonderzahlungen<br />

- Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung<br />

- Abfertigung<br />

1. Abfertigung<br />

Das Aberfertigungsrecht wurde am 1. Januar 2003 geändert. Dieses neue<br />

Recht gilt für alle Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisse ab dem 1. Januar 2003. Das neue System<br />

lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen aus. Ab dem zweiten Monat des<br />

Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses muss der Ar<strong>bei</strong>tgeber monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts<br />

(auch von Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trag<br />

an die Krankenkassa zahlen. Die Krankenkassa prüft den Betrag <strong>und</strong> leitet ihn<br />

an die Abfertigungskasse weiter.<br />

Abfertigungs<strong>bei</strong>träge sind auch für folgende Zeiten zu entrichten:<br />

- Präsenz-, Ausbildungs- <strong>und</strong> Zivildienst (vom Ar<strong>bei</strong>tgeber)<br />

- Mutterschutz <strong>und</strong> Krankenstand (vom Ar<strong>bei</strong>tgeber)<br />

- Zeit des Kinderbetreuungsgeldbezuges (FLAF)<br />

- Bildungskarenz, Sterbegeleitung (FLAF)<br />

Dienstverhältnisse, die noch vor dem 1. Januar 2003 begonnen haben,<br />

unterliegen dem alten Abfertigungsrecht. Dauert ein Dienstverhältnis kürzer<br />

als 3 Jahre gibt es keine Abfertigung. Erst danach ist die Abfertigungsstufe<br />

erreicht. Die Höhe der Abfertigung steigt, je länger Sie ohne Unterbrechung in<br />

einem Betrieb beschäftigt sind. Nach drei Jahren gebühren zwei<br />

Monatsentgelte, nach 25 Jahren ein Jahresentgelt.<br />

2. Erfolgsbeteiligung<br />

Problematisch sind <strong>bei</strong> der Endabrechnung die sogenannten<br />

Erfolgsbeteiligungen. In solchen Bonusvereinbarungen findet sich oft die<br />

Formulierung der „einmaligen Auszahlung einer Prämie“. Endet das<br />

Dienstverhältnis des Dienstnehmers während des laufenden Jahres, so stellt<br />

sich in der Praxis immer wieder die Frage, was mit dieser Erfolgsbeteiligung zu<br />

geschehen hat. Manche Verträge enthalten Formulierungen, wonach die<br />

Erfolgsbeteiligung nur zusteht, wenn der Dienstnehmer zu einem gewissen Tag<br />

„Stichtag“ im aufrechten Dienstverhältnis zum Unternehmen steht. Derartige


Klauseln sind aus folgenden Gründen – zumindest für Angestellte – unzulässig.<br />

Nach der zwingenden Bestimmung des § 16 Angestelltengesetz gebührt dem<br />

Angestellten, der Anspruch auf eine periodische Remuneration oder eine<br />

andere besondere Entlohnung hat, auch <strong>bei</strong> Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruchs jener Teil der Remuneration,<br />

der aus dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für welche die<br />

Entlohnung gewährt wird, <strong>und</strong> der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. Das<br />

aliquote Entstehen von Prämien kann nicht vom aufrechten Bestehen des<br />

Dienstverhältnisses abhängig gemacht werden.<br />

Derartige Vereinbarungen sind nichtig <strong>und</strong> dem gemäß unwirksam. Diese<br />

Rechtsprechung wird damit begründet, dass die Zusage einer Prämie für das<br />

Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles den<br />

Ar<strong>bei</strong>ternehmer veranlasst, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres im<br />

verstärkten Maß einzusetzen, sodass die im Dienstvertrag eingeräumte<br />

Möglichkeit des Dienstgebers, durch Kündigung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers den<br />

Anspruch auf Prämie – auf die schon wesentliche Leistungen erbracht wurden<br />

– zu vernichten, jedenfalls sittenwidrig ist.<br />

Eine Vereinbarung, die zuletzt gewährte Prämie sei zurückzuzahlen, sofern der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmerkündigung innerhalb eines Jahres eine Konkurrenztätigkeit<br />

annimmt, verstößt hingegen nicht gegen § 16 Angestelltengesetz. Im<br />

konkreten Anlassfall sagte der Ar<strong>bei</strong>tgeber der Ar<strong>bei</strong>tnehmerin eine Prämie (in<br />

Form eines Sachbezuges) zu, wenn sie ein Projekt innerhalb einer festgelegten<br />

Zeit abschließen kann. Die Dienstnehmerin ar<strong>bei</strong>tet daraufhin Tag <strong>und</strong> Nacht,<br />

das heißt ohne freie Tage <strong>und</strong> auch am Wochenende, um das Projekt<br />

abzuschließen. Nach Abschluss des Projektes verweigerte sie die<br />

Ar<strong>bei</strong>tsleistung an einem Sonntag, worauf sie der Ar<strong>bei</strong>tgeber entließ <strong>und</strong> die<br />

Prämie nicht gewährte. Der Oberste Gerichthof sprach aus, dass an die<br />

Gewährung von Prämien keine Bedingungen geknüpft werden dürfen, wenn<br />

dies zu einer Umgehung von Schutzbestimmungen – im konkreten Fall –<br />

Ar<strong>bei</strong>tszeitbestimmungen – führt (OGH, 13. 2. 2003, 8 Oba 145/02 k).<br />

3. Rückzahlung von Ausbildungskosten<br />

Im Zuge der Endabrechnung ergibt sich auch immer wieder die Frage, ob<br />

eine Vereinbarung über Rückzahlung von Ausbildungskosten zulässig ist. Die<br />

Rechtsprechung stellt da<strong>bei</strong> auf die Antwort auf die Frage ab, ob die<br />

Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt. Es empfiehlt sich jedenfalls eine<br />

schriftliche Vereinbarung zu treffen, die lauten könnte wie folgt:<br />

Zwischen Herrn/Frau...<br />

<strong>und</strong> der Firma...<br />

wird nachstehende


VEREINBARUNG<br />

über den Ersatz von Ausbildungskosten<br />

getroffen:<br />

1. Die Firma.... ermöglicht es Herrn/Frau..., sich einer Spezialausbildung als... zu<br />

unterziehen, <strong>und</strong> übernimmt die Kosten für den erforderlichen Lehrgang... in<br />

der Höhe von € ....<br />

2. Herr/Frau... verpflichtet sich, seine/ihre Ar<strong>bei</strong>tskraft samt den zusätzlich<br />

erworbenen Kenntnissen <strong>und</strong> Fähigkeiten laufend <strong>und</strong> insbesondere über die<br />

Beendigung der Spezialausbildung hinausgehend bis mindestens 31. 12. 2001<br />

zur Verfügung zu stellen. Zeiten eines Präsenzdienstes nach dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tsplatzsicherungsgesetz <strong>und</strong> eines Karenzurlaubes nach dem<br />

Mutterschutzgesetz/Elternkarenzurlaubsgesetz werden nicht auf diesen<br />

Zeitraum angerechnet <strong>und</strong> schieben den Termin 31. 12. 2001 hinaus.<br />

3. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis von Herrn/Frau... vor Ablauf des 31.<br />

12. 2001 durch Ar<strong>bei</strong>tnehmerkündigung oder wegen eines von ihm/ihr<br />

verschuldeten wichtigen Gr<strong>und</strong>es oder Ar<strong>bei</strong>tsvertragsbruches endet,<br />

verpflichtet sich Herr/Frau..., die von der Firma getragenen Kosten für die<br />

Spezialausbildung in Höhe von €.... nach folgenden Regeln zurückzuzahlen:<br />

Endet das Dienstverhältnis spätestens am 31. 12. 1999, ist Herr/Frau....<br />

verpflichtet, die gesamten Ausbildungskosten von €... zurückzubezahlen.<br />

Endet das Dienstverhältnis spätestens am 31. 12. 2000, ist Herr/Frau....<br />

verpflichtet, zwei Drittel der Ausbildungskosten, also €... zurückzubezahlen.<br />

Endet das Dienstverhältnis spätestens am 31. 12. 2001, ist Herr/Frau....<br />

verpflichtet, ein Drittel der Ausbildungskosten, also €... zurückzubezahlen.<br />

.................................<br />

Ort/Datum<br />

................................. ......................................<br />

..<br />

Herr/Frau<br />

Firma<br />

IX. Entlassungsgründe<br />

Ein besonderes Konfliktpotential birgt die Entlassung. Da diese nur zeitnah zum<br />

Vorfall wirksam ausgesprochen werden kann, hat der Ar<strong>bei</strong>tgeber das Wissen


um das Entlassungsrecht immer im Hinterkopf zu haben, um es hoffentlich nie<br />

anwenden zu müssen.<br />

Als Entlassungsgründe kennt das österreichische Recht die Alkoholisierung,<br />

beharrliche Pflichtenverweigerung, doppeltes Dienstverhältnis, Ehrverletzung,<br />

erhebliche Geldmanipulation, Nebenbeschäftigung, abträgliche Vorkommen<br />

<strong>und</strong> Zuspätkommen zum Dienst.<br />

Beispiel: Ein hochqualifizierter EDV-Gruppenleiter eines Textilunternehmens ließ<br />

sich auch durch ein für die gesamte Dienstzeit <strong>und</strong> alle Diensträume<br />

geltendes Alkoholverbot nicht davon abhalten, seinem Hang zur Trunksucht<br />

zu frönen. Im Rahmen einer kleinen Feier ließ er seiner Neigung ungehemmten<br />

Lauf <strong>und</strong> versetzte sich solcherart in einen Zustand, der es ihm unmöglich<br />

machte, die seinen Vorgesetzen zugesicherten Überst<strong>und</strong>en zu absolvieren.<br />

Daraufhin wurde ein anderer Kollege eingeteilt <strong>und</strong> ihm – unter Androhung<br />

der Entlassung – nahegelegt, sich zu bessern.<br />

Freilich war diese Drohung ohne nachhaltige Wirkung. Bereits kurze Zeit später<br />

griff er erneut nach Dienstschluss zur Flasche <strong>und</strong> verbrachte die Nacht<br />

volltrunken teils auf seinem Schreibtisch, teils auf dem Boden seines Büros. Dort<br />

wurde er in den frühen Morgenst<strong>und</strong>en von einer Bedienerin aufgescheucht.<br />

Erstaunlicherweise erledigte er seine Ar<strong>bei</strong>t dennoch anstandslos. Dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber war die Sache aber zu bunt, er sprach die Entlassung aus.<br />

Zu unrecht wie der OGH meinte. Er vermochte nämlich nicht einzusehen, in<br />

wie fern der zweimalige Alkoholgenuss nach Dienstschluss geeignet gewesen<br />

sein sollte, dass Vertrauen des Ar<strong>bei</strong>tgebers derart nachhaltig zu erschüttern,<br />

dass die Entlassung als der einzig mögliche Ausweg erschien.<br />

Beim Alkoholismus als Krankheit gestaltet sich die Entlassung schwieriger. Wird<br />

der Mitar<strong>bei</strong>ter tatsächlich als krank eingestuft, besteht nur die Möglichkeit,<br />

ihn aus dem Gr<strong>und</strong> der Ar<strong>bei</strong>tsunfähigkeit zu entlassen.<br />

Zur beharrlichen Pflichtverweigerung gehört die Missachtung von<br />

Rauchverbote, die zur Verhütung von Bränden <strong>und</strong> Explosionen<br />

ausgesprochen wurden; das Verbot Radio zu spielen, wenn die bedungene<br />

Dienste erhöhte Konzentration erfordern <strong>und</strong> auch das Verbot private<br />

Telefongespräche zu führen.<br />

Unter Beharrlichkeit ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder<br />

Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden<br />

auf die Verweigerung der Dienste bzw. die Befolgung der Anordnung<br />

gerichteten Willens zu verstehen. Die Missachtung eines Hausverbots, das<br />

über einen dienstfreigestellten Mitar<strong>bei</strong>ter verhängt wurde, berechtigt den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber allerdings nicht immer zu fristlosen Konsequenzen. Will der<br />

Gekündigte unter Missachtung des Hausverbotes z.B. den Betriebsrat<br />

aufsuchen, dann ist diese Missachtung des Hausverbotes kein<br />

Entlassungsgr<strong>und</strong>.


Schließt ein Ar<strong>bei</strong>tnehmer ohne das Wissen seines Ar<strong>bei</strong>tgebers gleichzeitig<br />

einen Dienstvertrag mit einem anderen, der ihn verpflichtet „seine Fähigkeiten<br />

<strong>und</strong> Verbindungen sowie seine Ar<strong>bei</strong>tskraft voll <strong>und</strong> ganz“ in die Dienste des<br />

neuen Dienstgebers zu stellen, ergibt sich schon allein daraus, für den<br />

bisherigen Vertragspartner die Befürchtung, dass seine Interessen von dem<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer in Hinkunft nicht mehr wie gewohnt vertreten werden. Die<br />

Entlassung erfolgt in einem solchen Fall zurecht.<br />

Die Erhebliche Ehrverletzung ist ein Entlassungsgr<strong>und</strong>. Wenn sie von solcher Art<br />

<strong>und</strong> unter solchen Umständen geschehen ist, dass ein mit normalen Ehrgefühl<br />

behafteter Mensch sie nicht anders, als mit dem Abbruch der Beziehung<br />

beantworten kann.<br />

Man muss im Unternehmen allerdings immer auf den Umgangston achten. Ist<br />

es zwischen Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeber üblich, sich aufs gröbste zu<br />

beschimpfen <strong>und</strong> läst diese Art der Kommunikation keine Folgen aus, dann ist<br />

es nicht zulässig, sich auf einmal auf einen strengeren Maßstab zu berufen.<br />

Geldmanipulationen kann der Ar<strong>bei</strong>tnehmer vornehmen, in dem er z.B. nicht<br />

gefahrene Kilometer verrechnet, auch das unberechtigte Einbehalten von<br />

Inkassobeträgen oder sonstige unrichtige Angaben in Reiseabrechnungen,<br />

mit dem Ziel sich einen Vorteil zu verschaffen, führen zur<br />

Vertrauensunwürdigkeit <strong>und</strong> damit zur Entlassung.<br />

Eine Kiste voll Bier ist einem Speisewagenbuffetier - in den Zügen der ÖBB<br />

beschäftigt- zum Verhängnis geworden. Wie allen Ar<strong>bei</strong>tnehmern im<br />

Buffetbetrieb war es auch ihm strengstens untersagt, betriebsfremde Waren in<br />

den Speisewagen mitzunehmen. Nicht einmal ein wenig Wurst <strong>und</strong> Käse für<br />

die eigene Jause waren geduldet. Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer stand schon seit<br />

längerem im Verdacht, dieses Verbot zu missachten. Mehrmals war er<br />

nämlich da<strong>bei</strong> beobachtet worden, wie er nach Übernahme der Ware im<br />

Bahnhofsrestaurant nicht direkt zum Bahnsteig, sondern nochmals zu seinem<br />

Auto ging, um von dort eine Tasche mitzunehmen, die sie nach Ende der<br />

Fahrt, noch vor der Abrechnung wieder zum Auto zurückzubringen. Durch<br />

den Bierverkauf auf eigene Rechnung hat er sich ein Zubrot verdient.<br />

Rechtlich hat er damit den Entlassungsgr<strong>und</strong> der abträglichen<br />

Nebenbeschäftigung verwirklicht.<br />

Unterlässt man es <strong>bei</strong>m Einstellungsgespräch Fragen nach allfälligen<br />

Vorstrafen zu stellen, dann besteht zwar keine Fragepflicht des Ar<strong>bei</strong>tgebers,<br />

allerdings verliert der Ar<strong>bei</strong>tgeber das Recht sich mit sofortiger Wirkung vom<br />

Vertrag zu lösen, wenn er erst nachträglich von der Vorstrafe erfährt.<br />

Das Zuspätkommen zum Dienst ist ein Entlassungsgr<strong>und</strong>, wenn keine<br />

Rechtfertigungen wie z.B. Dienstveränderung durch Krankheit, Unglücksfall,<br />

Ar<strong>bei</strong>tsunfall, Berufskrankheiten, Behördenwege, usw. vorliegen. Entscheiden<br />

ist <strong>bei</strong>m Zuspätkommen nicht so sehr die absolute Dauer des Versäumnisses,


sondern vielmehr, wie bedeutsam die unterbliebenen Dienste für den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber gewesen wären. So kann z.B. ein kurzfristiges Zuspätkommen zu<br />

einem wichtigen Termin selbstverständlich einen Entlassungsgr<strong>und</strong> darstellen.<br />

Andererseits ist das wiederholte Zuspätkommen dann kein Entlassungsgr<strong>und</strong>,<br />

wenn keine wichtigen Termine versäumt wurden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!