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§ 3 III: Allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage<br />
1) Allgemeine Leistungsklage (einschl. einfacher und vorbeugender Unterlassungsklage)<br />
a) Zulässigkeit<br />
Verwaltungsrechtsweg<br />
Statthaftigkeit: Begehrt wird ein Tun/Dulden/Unterlassen, das kein VA ist<br />
• Tun: v. a. Realakte, Akte ohne Außenwirkung (z.B. Kommunalverfassungsstreit),<br />
theoretisch auch Normen (zur Normerlassklage s.u.);<br />
ggf. Vorrang § 113 I 2<br />
• Unterlassen:<br />
einfache Unterlassungsklage (Unterlassen eines Tuns, das nicht VA<br />
ist)<br />
vorbeugende Unterlassungsklage: Unterlassen eines VA (einer Norm)<br />
Unterlassen selbst ist weder VA noch Norm → statthaft<br />
Aber Problem Rechtsschutzbedürfnis wegen Vorrangs repressiven<br />
Rechtsschutzes v. a. durch Anfechtungsklage, §§ 80, 80 a<br />
Klagebefugnis, § 42 II analog<br />
Kein Vorverfahren, keine Frist (beachte ggf. § 54 II BeamtStG)<br />
Beteiligtenbezogene Voraussetzungen<br />
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis<br />
Bei allgemeiner Leistungsklage: vorheriger Antrag bei Behörde nötig (str.); str., ob<br />
Durchsetzbarkeit durch Leistungsbescheid entgegensteht<br />
Bei einfacher Unterlassungsklage: Abzuwehrendes Tun muss drohen<br />
Bei vorbeugender Unterlassungsklage: nur bei besonderem Rechtsschutzbedürfnis<br />
wegen grds. Vorrangs repressiven Rechtsschutzes (Bsp.: VGH BayVBl. 1993,<br />
468)<br />
b) Begründetheit<br />
Passivlegitimation § 78 analog (str.); Rechtsträgerprinzip<br />
Begründet soweit Anspruch auf Tun / Dulden / Unterlassen besteht
2) Feststellungsklage, § 43 VwGO (einschließlich Nichtigkeitsfeststellungsklage,<br />
vorbeugende Feststellungsklage, Feststellungsklage bzgl. vergangenem Rechtsverhältnis)<br />
Literaturhinweis: Möstl, Kommentierung zu § 43 VwGO in: Posser/Wolff, Beck OK<br />
VwGO<br />
Zulässigkeit<br />
● Verwaltungsrechtsweg<br />
● Statthaftigkeit, § 43 I:<br />
Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses<br />
● Konkretes Rechtsverhältnis (die sich aus einem konkreten Sachverhalt<br />
ergebenden öff.-rechtl. Beziehungen zwischen Personen oder zu einer<br />
Sache); keine abstrakten Rechtsfragen; nicht: unselbständige Tatbestandsvoraussetzungen/Vorfragen<br />
eines Rechtsverhältnisses; grundsätzlich<br />
nicht: Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit eines Rechtsakts (außer besonders<br />
zugelassen)<br />
Positive / negative Feststellungsklage<br />
Auch möglich: vergangenes Rechtsverhältnis; zukünftiges Rechtsverhältnis<br />
bzw. gegenwärtiges Rechtsverhältnis in Bezug auf zukünftige<br />
Handlung (vorbeugende Feststellungsklage)<br />
→ jeweils besondere Anforderungen an Feststellungsinteresse<br />
● Str.: Rechtsverhältnis zu bzw. zwischen <strong>Dr</strong>itten<br />
● Außen- und Innenrechtsstreitigkeiten<br />
Feststellung der Nichtigkeit eines VA (Nichtigkeitsfeststellungsklage)<br />
Subsidiarität ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen, § 43 II<br />
nicht bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 II 2<br />
nach st. Rechtspraxis (in Lit. str.): Subsidiarität gilt praktisch nicht im<br />
Verhältnis zu Leistungsklagen gegen Staat/Verwaltungsträger<br />
– Keine Umgehung der Voraussetzungen der Anfechtungs-<br />
/Verpflichtungsklage<br />
– Rechtstreue der Behörden → vollstreckbarer Titel entbehrlich<br />
Feststellungsinteresse, § 43 I: berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung<br />
• Sachlich-subjektive und zeitliche Komponente<br />
• Auch ideelle, wirtschaftlichen Interessen; konkreter Klärungsbedarf<br />
• Bei vergangenen Rechtsverhältnissen: wie bei Fortsetzungsfeststellungsklage
• Bei vorbeugender FSK: wie RSB bei vorbeugender Unterlassungsklage<br />
Klagebefugnis, § 42 II analog – strittig – (Schlüssel zur Lösung m.E.: Reichweite<br />
der Subsidiaritätsklausel, die lückenschließenden Rückgriff auf § 42 II ggf. entbehrlich<br />
macht)<br />
• Regelmäßig nicht zu prüfen (a.A. zum Teil Rspr.: Systementscheidung zugunsten<br />
Verletztenklage)<br />
• Zu prüfen v. a., wenn FSK – ohne dass die Subsidiaritätsklausel greift – praktisch<br />
an die Stelle einer denkbaren Leistungs-/Gestaltungsklage tritt (NichtigkeitsFSK;<br />
Leistungskonstellation gegenüber Hoheitsträger; Innenrechtsstreit;<br />
vergangene Rechtsverhältnisse; Normenkontrollkonstellationen)<br />
Kein Vorverfahren, keine Frist (bedenke ggf. § 126 III BRRG/§ 54 II BeamtStG)<br />
3) Die Behandlung des Innenrechts- (v. a. Kommunalverfassungs-)streits<br />
s. dazu Ogorek, JuS 2009, S. 511<br />
●<br />
– Verwaltungsrechtsweg; mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit trotz des<br />
Begriffs „Kommunalverfassungsstreit“ keine verfassungsrechtliche Streitigkeit<br />
– Klageart<br />
● Keine eigenständige Klageart, auch nicht sui generis<br />
● Grundsätzlich, da im Innenverhältnis, keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage;<br />
Ausnahmen sind möglich und strittig<br />
● In der Regel Leistungs- oder Feststellungsklage (die Feststellungsklage ist<br />
hierbei praktisch nicht subsidiär)<br />
● Zur Frage einer Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung / allgemeiner Gestaltungsklage<br />
Falls bereits erledigt: Fortsetzungsfeststellungsklage oder allgemeine Feststellungsklage<br />
in Bezug auf vergangenes Rechtsverhältnis<br />
● Bezüglich Geschäftsordnung evtl. Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2<br />
VwGO<br />
– Klagebefugnis (aus Kompetenzen, aus wechselseitigen Rechten und Pflichten,<br />
aus Grundrechten)<br />
– Beteiligten- und Prozessfähigkeit (strittig, ob §§ 61 Nr. 1/62 Abs. 1 oder §§ 61 Nr.<br />
2/62 Abs. 3)<br />
– Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht wegen Möglichkeit der Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
– Passivlegitimation, richtiger Beklagter: In Bayern Anwendung des Rechtsträgerprinzips<br />
→ d.h. Klage gegen Kommune richten, auch wenn z.B. Handeln des Bürgermeisters<br />
im Streit (Bürgermeister ggf. nach § 65 Abs. 2 VwGO beiladen)<br />
4) Normerlassklage und „heimliche Normenkontrolle“<br />
s. dazu Möstl, in Beck OK VwGO, § 43, Rn. 29 – 34 m.w.N.