10.01.2015 Aufrufe

Professor Dr

Professor Dr

Professor Dr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 3 III: Allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage<br />

1) Allgemeine Leistungsklage (einschl. einfacher und vorbeugender Unterlassungsklage)<br />

a) Zulässigkeit<br />

Verwaltungsrechtsweg<br />

Statthaftigkeit: Begehrt wird ein Tun/Dulden/Unterlassen, das kein VA ist<br />

• Tun: v. a. Realakte, Akte ohne Außenwirkung (z.B. Kommunalverfassungsstreit),<br />

theoretisch auch Normen (zur Normerlassklage s.u.);<br />

ggf. Vorrang § 113 I 2<br />

• Unterlassen:<br />

einfache Unterlassungsklage (Unterlassen eines Tuns, das nicht VA<br />

ist)<br />

vorbeugende Unterlassungsklage: Unterlassen eines VA (einer Norm)<br />

Unterlassen selbst ist weder VA noch Norm → statthaft<br />

Aber Problem Rechtsschutzbedürfnis wegen Vorrangs repressiven<br />

Rechtsschutzes v. a. durch Anfechtungsklage, §§ 80, 80 a<br />

Klagebefugnis, § 42 II analog<br />

Kein Vorverfahren, keine Frist (beachte ggf. § 54 II BeamtStG)<br />

Beteiligtenbezogene Voraussetzungen<br />

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis<br />

Bei allgemeiner Leistungsklage: vorheriger Antrag bei Behörde nötig (str.); str., ob<br />

Durchsetzbarkeit durch Leistungsbescheid entgegensteht<br />

Bei einfacher Unterlassungsklage: Abzuwehrendes Tun muss drohen<br />

Bei vorbeugender Unterlassungsklage: nur bei besonderem Rechtsschutzbedürfnis<br />

wegen grds. Vorrangs repressiven Rechtsschutzes (Bsp.: VGH BayVBl. 1993,<br />

468)<br />

b) Begründetheit<br />

Passivlegitimation § 78 analog (str.); Rechtsträgerprinzip<br />

Begründet soweit Anspruch auf Tun / Dulden / Unterlassen besteht


2) Feststellungsklage, § 43 VwGO (einschließlich Nichtigkeitsfeststellungsklage,<br />

vorbeugende Feststellungsklage, Feststellungsklage bzgl. vergangenem Rechtsverhältnis)<br />

Literaturhinweis: Möstl, Kommentierung zu § 43 VwGO in: Posser/Wolff, Beck OK<br />

VwGO<br />

Zulässigkeit<br />

● Verwaltungsrechtsweg<br />

● Statthaftigkeit, § 43 I:<br />

Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses<br />

● Konkretes Rechtsverhältnis (die sich aus einem konkreten Sachverhalt<br />

ergebenden öff.-rechtl. Beziehungen zwischen Personen oder zu einer<br />

Sache); keine abstrakten Rechtsfragen; nicht: unselbständige Tatbestandsvoraussetzungen/Vorfragen<br />

eines Rechtsverhältnisses; grundsätzlich<br />

nicht: Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit eines Rechtsakts (außer besonders<br />

zugelassen)<br />

Positive / negative Feststellungsklage<br />

Auch möglich: vergangenes Rechtsverhältnis; zukünftiges Rechtsverhältnis<br />

bzw. gegenwärtiges Rechtsverhältnis in Bezug auf zukünftige<br />

Handlung (vorbeugende Feststellungsklage)<br />

→ jeweils besondere Anforderungen an Feststellungsinteresse<br />

● Str.: Rechtsverhältnis zu bzw. zwischen <strong>Dr</strong>itten<br />

● Außen- und Innenrechtsstreitigkeiten<br />

Feststellung der Nichtigkeit eines VA (Nichtigkeitsfeststellungsklage)<br />

Subsidiarität ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen, § 43 II<br />

nicht bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 II 2<br />

nach st. Rechtspraxis (in Lit. str.): Subsidiarität gilt praktisch nicht im<br />

Verhältnis zu Leistungsklagen gegen Staat/Verwaltungsträger<br />

– Keine Umgehung der Voraussetzungen der Anfechtungs-<br />

/Verpflichtungsklage<br />

– Rechtstreue der Behörden → vollstreckbarer Titel entbehrlich<br />

Feststellungsinteresse, § 43 I: berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung<br />

• Sachlich-subjektive und zeitliche Komponente<br />

• Auch ideelle, wirtschaftlichen Interessen; konkreter Klärungsbedarf<br />

• Bei vergangenen Rechtsverhältnissen: wie bei Fortsetzungsfeststellungsklage


• Bei vorbeugender FSK: wie RSB bei vorbeugender Unterlassungsklage<br />

Klagebefugnis, § 42 II analog – strittig – (Schlüssel zur Lösung m.E.: Reichweite<br />

der Subsidiaritätsklausel, die lückenschließenden Rückgriff auf § 42 II ggf. entbehrlich<br />

macht)<br />

• Regelmäßig nicht zu prüfen (a.A. zum Teil Rspr.: Systementscheidung zugunsten<br />

Verletztenklage)<br />

• Zu prüfen v. a., wenn FSK – ohne dass die Subsidiaritätsklausel greift – praktisch<br />

an die Stelle einer denkbaren Leistungs-/Gestaltungsklage tritt (NichtigkeitsFSK;<br />

Leistungskonstellation gegenüber Hoheitsträger; Innenrechtsstreit;<br />

vergangene Rechtsverhältnisse; Normenkontrollkonstellationen)<br />

Kein Vorverfahren, keine Frist (bedenke ggf. § 126 III BRRG/§ 54 II BeamtStG)<br />

3) Die Behandlung des Innenrechts- (v. a. Kommunalverfassungs-)streits<br />

s. dazu Ogorek, JuS 2009, S. 511<br />

●<br />

– Verwaltungsrechtsweg; mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit trotz des<br />

Begriffs „Kommunalverfassungsstreit“ keine verfassungsrechtliche Streitigkeit<br />

– Klageart<br />

● Keine eigenständige Klageart, auch nicht sui generis<br />

● Grundsätzlich, da im Innenverhältnis, keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage;<br />

Ausnahmen sind möglich und strittig<br />

● In der Regel Leistungs- oder Feststellungsklage (die Feststellungsklage ist<br />

hierbei praktisch nicht subsidiär)<br />

● Zur Frage einer Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung / allgemeiner Gestaltungsklage<br />

Falls bereits erledigt: Fortsetzungsfeststellungsklage oder allgemeine Feststellungsklage<br />

in Bezug auf vergangenes Rechtsverhältnis<br />

● Bezüglich Geschäftsordnung evtl. Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2<br />

VwGO<br />

– Klagebefugnis (aus Kompetenzen, aus wechselseitigen Rechten und Pflichten,<br />

aus Grundrechten)<br />

– Beteiligten- und Prozessfähigkeit (strittig, ob §§ 61 Nr. 1/62 Abs. 1 oder §§ 61 Nr.<br />

2/62 Abs. 3)<br />

– Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht wegen Möglichkeit der Anrufung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

– Passivlegitimation, richtiger Beklagter: In Bayern Anwendung des Rechtsträgerprinzips<br />

→ d.h. Klage gegen Kommune richten, auch wenn z.B. Handeln des Bürgermeisters<br />

im Streit (Bürgermeister ggf. nach § 65 Abs. 2 VwGO beiladen)<br />

4) Normerlassklage und „heimliche Normenkontrolle“<br />

s. dazu Möstl, in Beck OK VwGO, § 43, Rn. 29 – 34 m.w.N.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!