Nr. 137 vom 04.06.2003 - Zittau
Nr. 137 vom 04.06.2003 - Zittau
Nr. 137 vom 04.06.2003 - Zittau
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bekanntmachung<br />
der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen in kommunaler<br />
und freier Trägerschaft der Stadt <strong>Zittau</strong> nach § 14 Abs. 2<br />
SächsKitaG Haushaltsjahr 2002<br />
1. Betriebskosten je Platz im Monat, Zusammensetzung der Betriebskosten<br />
Betriebskosten je Platz<br />
Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h<br />
in Euro in Euro in Euro<br />
erforderliche<br />
Personalkosten 559,67 258,31 151,11<br />
erforderliche<br />
Sachkosten 200,79 92,67 54,21<br />
erforderliche<br />
Betriebskosten 760,46 350,98 205,32<br />
Geringere Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteiligen Betriebskosten.<br />
(z.B. 6 Stunden Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erforderlichen<br />
Betriebskosten für 9 Stunden)<br />
2. Deckung der Betriebskosten je Platz und Monat<br />
Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h<br />
in Euro in Euro in Euro<br />
Landeszuschuss 134,58 134,58 89,72<br />
Elternbeitrag<br />
(ungekürzt) 148,00 92,00 50,00<br />
Stadt (inkl.<br />
Eigenanteil<br />
freier Träger) 477,88 124,40 65,60<br />
3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete und Personalkostenumlagen<br />
3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat<br />
Aufwendungen in Euro<br />
Abschreibung 22.679,51<br />
Zinsen 5.410,93<br />
Miete/Erbpacht 7.341,77<br />
Personalkostenumlage 96.394,46<br />
Invest.-Zuschuss 44.713,44<br />
gesamt 176.540,11<br />
3.2. Aufwendungen je Platz und Monat<br />
Krippe 9 h<br />
in Euro<br />
Kindergarten 9 h<br />
in Euro<br />
Hort 6 h<br />
in Euro<br />
gesamt 786,73 363,11 177,01<br />
Dr. Beer, Referatsleiter Kinder- und Jugendarbeit<br />
DAS ORDNUNGSAMT INFORMIERT:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmegenehmigungen zum<br />
zeitlich befristeten Parken in gesperrten Bereichen der Stadt <strong>Zittau</strong><br />
sowie zum Parken auf Sonderparkplätzen zum 30. Juni 2003 ihre<br />
Gültigkeit verlieren. Die Genehmigungen für das II. Halbjahr 2003<br />
können ab sofort beantragt werden. Die Vergabe erfolgt dann ab dem<br />
16. Juni 2003 im Ordnungsamt.<br />
Michael Böhme, Leiter Ordnungsamt<br />
Verkehrsbefragung der TU Dresden<br />
zur Mobilität in Städten<br />
Ziel der Verkehrsplanung ist es, durch bedarfsorientierte Strategien<br />
die Verkehrsverhältnisse für alle Beteiligten zu verbessern. Um<br />
eine realitätsnahe Verkehrsplanung betreiben zu können, die sich<br />
an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientiert, werden aktuelle<br />
Kenntnisse über die Mobilität der Bevölkerung benötigt.<br />
Dazu führt die Technische Universität Dresden eine breit angelegte<br />
Befragung privater Haushalte zum Verkehrsverhalten durch. Dabei<br />
kommt das an der TU entwickelte und seit 1972 in zahlreichen<br />
Städten kontinuierlich eingesetzte System repräsentativer<br />
Verkehrsbefragungen (SrV) zum Einsatz.<br />
Im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni werden dazu auch in<br />
<strong>Zittau</strong> Haushalte befragt, die nach einem statistischen Zufallsverfahren<br />
aus dem Einwohnermelderegister ausgewählt wurden.<br />
Diese Haushalte werden zunächst in einem Anschreiben über den<br />
Befragungstag informiert und um ihre Teilnahme an der Befragung<br />
gebeten.<br />
Gegenstand der Befragung sind Informationen zu den Fußwegen<br />
und Fahrten (Ausgangspunkt und Ziel, Uhrzeit, benutzte Verkehrsmittel<br />
und Zweck) aller Haushaltsangehörigen für einen vorgegebenen<br />
Stichtag. Erfragt werden weiterhin verkehrlich bedeutsame Angaben<br />
zum Haushalt und den Haushaltsangehörigen.<br />
Telefonisch erreichbare Haushalte werden durch Interviewer des von<br />
der TU Dresden beauftragten Leipziger Befragungsinstitutes<br />
“omniphon” befragt.<br />
Telefonisch nicht erreichbare Haushalte bekommen Anfang Mai den<br />
Fragekatalog zugeschickt und werden gebeten, diesen ausgefüllt an<br />
das Befragungsinstitut zurückzusenden.<br />
Die Teilnahme an der Befragung ist selbstverständlich freiwillig. Die<br />
erhobenen Datenangaben bleiben entsprechend den geltenden<br />
Datenschutzvorschriften anonym. Die Einhaltung dieser Vorschriften<br />
wird von Datenschutzbeauftragten überwacht.<br />
Informationen zur Erhebung können auch über die Internetadresse<br />
http://www.tu-dresden.de/srv2003/ abgerufen werden.<br />
Während der Erhebung steht auch ein kostenloses Kontakttelefon<br />
unter der Nummer 0800 / 60 60 604 zur Verfügung.<br />
Die TU Dresden bittet alle Haushalte um ihre Unterstützung und um<br />
Teilnahme an der Erhebung “Mobilität in Städten - SrV2003”, damit<br />
auch für die Verkehrsplanung in <strong>Zittau</strong> weiterhin aktuelle und wichtige<br />
Verkehrsdaten zur Verfügung stehen.<br />
TU Dresden<br />
Verkehrs- und Infrastrukturplanung<br />
<strong>Zittau</strong>er Stadtanzeiger<br />
Straßenbäume - die Rechte und Pflichten der Anlieger<br />
Sehr häufig werden uns von Anwohnern oder Grundstückseigentümern<br />
folgende Fragen gestellt: "Muss der Baum gerade vor unserem<br />
Haus gepflanzt werden Wer entsorgt das Laub der Straßenbäume<br />
oder kann der Baum vor unserem Haus ausgeschnitten<br />
werden".<br />
Grundsätzlich gilt, dass Straßenanlieger die Einwirkungen von Straßenbäumen<br />
und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu<br />
dulden haben (§ 28 SächsStrG). Grenzabstände sind bei der Neupflanzung<br />
von Straßenbäumen (§ 12 SächsNRG) nicht zu berücksichtigen.<br />
Anlieger sind jedoch trotz ihrer grundsätzlichen Duldungspflicht<br />
nicht völlig rechtlos. Hier ist im Sinn des auf Art. 14 GG<br />
zurückzuführenden Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme stets<br />
die geringst mögliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke<br />
an den Straßen anzustreben. Werden neue Bäume gepflanzt, so<br />
sind wir bemüht, durch eine gezielte Sortenwahl (Größe und<br />
Wuchsform) oder durch größere Pflanzabstände die Beeinträchtigungen<br />
für die Anlieger möglichst gering zu halten. Leider ist das nicht<br />
immer möglich, z.B. dann, wenn nur Lücken mit einer vorhandenen<br />
Baumart geschlossen werden.<br />
Gemäß gültiger Rechtssprechung haben Straßenanlieger den herbstlichen<br />
Laubfall und Samenflug von Bäumen hinzunehmen, darüber<br />
hinaus hat der Nachbar einer Straße weder einen Anspruch darauf, dass<br />
der Träger der Straßenbaulast die in sein Grundstück herüberwachsenden<br />
Äste und Wurzeln beseitigt, noch einen Entschädigungsanspruch.<br />
Wenn Straßenbäume z.B. durch die Baumschutzsatzung<br />
besonders geschützt sind, müssen die Anlieger weitergehende Beschränkungen<br />
(§ 910 BGB gilt in diesem Fall nicht) in der Nutzung<br />
ihrer Grundstücke hinnehmen. Geschützte Bäume dürfen weder<br />
beschädigt noch in ihrem Aufbau verändert werden. Eine Beschädigung<br />
des Baumes liegt vor, wenn Zweige abgeschnitten oder Wurzeln<br />
durchtrennt werden. In nahezu jeder Form von Kronenrückschnitt liegt<br />
grundsätzlich bereits eine Veränderung des geschützten Baumes, wenn<br />
es sich nicht um fachliche Pflegemaßnahmen handelt, die jedoch nur<br />
dem Baumeigentümer - also dem Straßenbaulastträger - zustehen. Im<br />
Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht führen wir jährlich<br />
im Zeitraum von Oktober bis Februar entsprechende Baumpflegearbeiten<br />
durch. Dabei nehmen wir auch gern Ihre Hinweise entgegen<br />
(Frau Pohl - Tel. 752356) und werden die jeweiligen<br />
Maßnahmen entsprechend unserer Möglichkeiten ausführen.<br />
Michael Hiltscher, Straßen- und Grünflächenamt<br />
11