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Nr. 137 vom 04.06.2003 - Zittau

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Bekanntmachung<br />

der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen in kommunaler<br />

und freier Trägerschaft der Stadt <strong>Zittau</strong> nach § 14 Abs. 2<br />

SächsKitaG Haushaltsjahr 2002<br />

1. Betriebskosten je Platz im Monat, Zusammensetzung der Betriebskosten<br />

Betriebskosten je Platz<br />

Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h<br />

in Euro in Euro in Euro<br />

erforderliche<br />

Personalkosten 559,67 258,31 151,11<br />

erforderliche<br />

Sachkosten 200,79 92,67 54,21<br />

erforderliche<br />

Betriebskosten 760,46 350,98 205,32<br />

Geringere Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteiligen Betriebskosten.<br />

(z.B. 6 Stunden Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erforderlichen<br />

Betriebskosten für 9 Stunden)<br />

2. Deckung der Betriebskosten je Platz und Monat<br />

Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h<br />

in Euro in Euro in Euro<br />

Landeszuschuss 134,58 134,58 89,72<br />

Elternbeitrag<br />

(ungekürzt) 148,00 92,00 50,00<br />

Stadt (inkl.<br />

Eigenanteil<br />

freier Träger) 477,88 124,40 65,60<br />

3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete und Personalkostenumlagen<br />

3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat<br />

Aufwendungen in Euro<br />

Abschreibung 22.679,51<br />

Zinsen 5.410,93<br />

Miete/Erbpacht 7.341,77<br />

Personalkostenumlage 96.394,46<br />

Invest.-Zuschuss 44.713,44<br />

gesamt 176.540,11<br />

3.2. Aufwendungen je Platz und Monat<br />

Krippe 9 h<br />

in Euro<br />

Kindergarten 9 h<br />

in Euro<br />

Hort 6 h<br />

in Euro<br />

gesamt 786,73 363,11 177,01<br />

Dr. Beer, Referatsleiter Kinder- und Jugendarbeit<br />

DAS ORDNUNGSAMT INFORMIERT:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmegenehmigungen zum<br />

zeitlich befristeten Parken in gesperrten Bereichen der Stadt <strong>Zittau</strong><br />

sowie zum Parken auf Sonderparkplätzen zum 30. Juni 2003 ihre<br />

Gültigkeit verlieren. Die Genehmigungen für das II. Halbjahr 2003<br />

können ab sofort beantragt werden. Die Vergabe erfolgt dann ab dem<br />

16. Juni 2003 im Ordnungsamt.<br />

Michael Böhme, Leiter Ordnungsamt<br />

Verkehrsbefragung der TU Dresden<br />

zur Mobilität in Städten<br />

Ziel der Verkehrsplanung ist es, durch bedarfsorientierte Strategien<br />

die Verkehrsverhältnisse für alle Beteiligten zu verbessern. Um<br />

eine realitätsnahe Verkehrsplanung betreiben zu können, die sich<br />

an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientiert, werden aktuelle<br />

Kenntnisse über die Mobilität der Bevölkerung benötigt.<br />

Dazu führt die Technische Universität Dresden eine breit angelegte<br />

Befragung privater Haushalte zum Verkehrsverhalten durch. Dabei<br />

kommt das an der TU entwickelte und seit 1972 in zahlreichen<br />

Städten kontinuierlich eingesetzte System repräsentativer<br />

Verkehrsbefragungen (SrV) zum Einsatz.<br />

Im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni werden dazu auch in<br />

<strong>Zittau</strong> Haushalte befragt, die nach einem statistischen Zufallsverfahren<br />

aus dem Einwohnermelderegister ausgewählt wurden.<br />

Diese Haushalte werden zunächst in einem Anschreiben über den<br />

Befragungstag informiert und um ihre Teilnahme an der Befragung<br />

gebeten.<br />

Gegenstand der Befragung sind Informationen zu den Fußwegen<br />

und Fahrten (Ausgangspunkt und Ziel, Uhrzeit, benutzte Verkehrsmittel<br />

und Zweck) aller Haushaltsangehörigen für einen vorgegebenen<br />

Stichtag. Erfragt werden weiterhin verkehrlich bedeutsame Angaben<br />

zum Haushalt und den Haushaltsangehörigen.<br />

Telefonisch erreichbare Haushalte werden durch Interviewer des von<br />

der TU Dresden beauftragten Leipziger Befragungsinstitutes<br />

“omniphon” befragt.<br />

Telefonisch nicht erreichbare Haushalte bekommen Anfang Mai den<br />

Fragekatalog zugeschickt und werden gebeten, diesen ausgefüllt an<br />

das Befragungsinstitut zurückzusenden.<br />

Die Teilnahme an der Befragung ist selbstverständlich freiwillig. Die<br />

erhobenen Datenangaben bleiben entsprechend den geltenden<br />

Datenschutzvorschriften anonym. Die Einhaltung dieser Vorschriften<br />

wird von Datenschutzbeauftragten überwacht.<br />

Informationen zur Erhebung können auch über die Internetadresse<br />

http://www.tu-dresden.de/srv2003/ abgerufen werden.<br />

Während der Erhebung steht auch ein kostenloses Kontakttelefon<br />

unter der Nummer 0800 / 60 60 604 zur Verfügung.<br />

Die TU Dresden bittet alle Haushalte um ihre Unterstützung und um<br />

Teilnahme an der Erhebung “Mobilität in Städten - SrV2003”, damit<br />

auch für die Verkehrsplanung in <strong>Zittau</strong> weiterhin aktuelle und wichtige<br />

Verkehrsdaten zur Verfügung stehen.<br />

TU Dresden<br />

Verkehrs- und Infrastrukturplanung<br />

<strong>Zittau</strong>er Stadtanzeiger<br />

Straßenbäume - die Rechte und Pflichten der Anlieger<br />

Sehr häufig werden uns von Anwohnern oder Grundstückseigentümern<br />

folgende Fragen gestellt: "Muss der Baum gerade vor unserem<br />

Haus gepflanzt werden Wer entsorgt das Laub der Straßenbäume<br />

oder kann der Baum vor unserem Haus ausgeschnitten<br />

werden".<br />

Grundsätzlich gilt, dass Straßenanlieger die Einwirkungen von Straßenbäumen<br />

und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu<br />

dulden haben (§ 28 SächsStrG). Grenzabstände sind bei der Neupflanzung<br />

von Straßenbäumen (§ 12 SächsNRG) nicht zu berücksichtigen.<br />

Anlieger sind jedoch trotz ihrer grundsätzlichen Duldungspflicht<br />

nicht völlig rechtlos. Hier ist im Sinn des auf Art. 14 GG<br />

zurückzuführenden Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme stets<br />

die geringst mögliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke<br />

an den Straßen anzustreben. Werden neue Bäume gepflanzt, so<br />

sind wir bemüht, durch eine gezielte Sortenwahl (Größe und<br />

Wuchsform) oder durch größere Pflanzabstände die Beeinträchtigungen<br />

für die Anlieger möglichst gering zu halten. Leider ist das nicht<br />

immer möglich, z.B. dann, wenn nur Lücken mit einer vorhandenen<br />

Baumart geschlossen werden.<br />

Gemäß gültiger Rechtssprechung haben Straßenanlieger den herbstlichen<br />

Laubfall und Samenflug von Bäumen hinzunehmen, darüber<br />

hinaus hat der Nachbar einer Straße weder einen Anspruch darauf, dass<br />

der Träger der Straßenbaulast die in sein Grundstück herüberwachsenden<br />

Äste und Wurzeln beseitigt, noch einen Entschädigungsanspruch.<br />

Wenn Straßenbäume z.B. durch die Baumschutzsatzung<br />

besonders geschützt sind, müssen die Anlieger weitergehende Beschränkungen<br />

(§ 910 BGB gilt in diesem Fall nicht) in der Nutzung<br />

ihrer Grundstücke hinnehmen. Geschützte Bäume dürfen weder<br />

beschädigt noch in ihrem Aufbau verändert werden. Eine Beschädigung<br />

des Baumes liegt vor, wenn Zweige abgeschnitten oder Wurzeln<br />

durchtrennt werden. In nahezu jeder Form von Kronenrückschnitt liegt<br />

grundsätzlich bereits eine Veränderung des geschützten Baumes, wenn<br />

es sich nicht um fachliche Pflegemaßnahmen handelt, die jedoch nur<br />

dem Baumeigentümer - also dem Straßenbaulastträger - zustehen. Im<br />

Rahmen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht führen wir jährlich<br />

im Zeitraum von Oktober bis Februar entsprechende Baumpflegearbeiten<br />

durch. Dabei nehmen wir auch gern Ihre Hinweise entgegen<br />

(Frau Pohl - Tel. 752356) und werden die jeweiligen<br />

Maßnahmen entsprechend unserer Möglichkeiten ausführen.<br />

Michael Hiltscher, Straßen- und Grünflächenamt<br />

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