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R i c h t l i n i e n der Vorarlberger Landesregierung zur F

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R i c h t l i n i e n<br />

<strong>der</strong> <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landesregierung</strong><br />

<strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung von Investitionen für die Verkehrserschließung ländlicher Gebiete<br />

(Güterwegrichtlinien)<br />

Stand: Regierungsbeschluss vom 08.01.2008<br />

1. För<strong>der</strong>ungsziele<br />

Das Land Vorarlberg gewährt gemäß dieser Richtlinien Landesmittel für Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch<br />

eine landschaftsschonende Erschließung von Siedlungs-, Wirtschafts-, Erholungs- und<br />

Kulturflächen.<br />

2. Gegenstand <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

2.1. Geför<strong>der</strong>t werden Investitionen und Aufwendungen, insbeson<strong>der</strong>e in Tragschichten,<br />

Deckschichten, Entwässerungen, Brückenbauten, Stützbauwerke, die<br />

Verkehrssicherheit, Vermessungen und Planungen für:<br />

2.1.1. die Errichtung von Wegen<br />

2.1.2. den Umbau von Wegen, die dem Stand <strong>der</strong> Technik nicht entsprechen<br />

2.1.3. die Instandsetzung von Wegen (Ersatz o<strong>der</strong> grundlegende Ergänzung<br />

von Teilen einer bestehenden Weganlage einschließlich präventiver<br />

Maßnahmen größeren Umfangs)<br />

2.2. Nicht geför<strong>der</strong>t werden Investitionen und Aufwendungen für:<br />

2.2.1. Wege, <strong>der</strong>en Zweck ausschließlich die Erschließung von Waldgebieten<br />

ist<br />

2.2.2. innerbetriebliche Erschließungen<br />

2.2.3. Errichtung o<strong>der</strong> Umbau von Wegen mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m<br />

(ausgenommen Brücken, Ausweichen und eventuelle Zusatzbreiten gemäß<br />

Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen)<br />

2.2.4. die laufende Instandhaltung von Wegen (zB Risse- und Schlaglochsanierung,<br />

Wartung o<strong>der</strong> Pflege von Bankett und Entwässerung)<br />

2.2.5. nach § 9 StrG, LGBl Nr 8/1969 idgF verordnete Gemeindestraßen<br />

3. För<strong>der</strong>ungsvoraussetzungen und -bedingungen<br />

3.1. Die Erfor<strong>der</strong>nisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts<br />

sind zu beachten, naturnahe und ressourcenschonende Bauweisen sind anzustreben.


GW-RL071228rev2.doc.docm<br />

- 2 -<br />

3.2. Die allgemeinen Regeln <strong>der</strong> Technik sowie <strong>der</strong> Richtlinien und Vorschriften für<br />

das Straßenwesen (RVS) sind anzuwenden, ausgenommen im Einvernehmen<br />

mit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsabwicklungsstelle in begründeten Fällen, beispielsweise auf<br />

Grund von topografischen Zwängen.<br />

3.3. För<strong>der</strong>ungen für die Errichtung von Wegen gemäß 2.1.1. werden unter <strong>der</strong> Bedingung<br />

gewährt, dass <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerber den Weg im Rahmen eines Routenkonzeptes<br />

auf Grundlage einer landesüblichen Vereinbarung für das Mountainbiken<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellt.<br />

4. För<strong>der</strong>ungswerber<br />

4.1. Natürliche Personen<br />

4.2. Personenvereinigungen insbeson<strong>der</strong>e auf Basis des Güter- und Seilwegelandesgesetzes,<br />

LGBl Nr 25/1963 idgF, des Landesstraßengesetzes, LGBl Nr 8/1969<br />

idgF, des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 2/1979 idgF o<strong>der</strong> auf Basis eines<br />

privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB<br />

4.3. Sonstige juristische Personen<br />

4.4. Gemeinden o<strong>der</strong> Gemeindeverbände<br />

5. Art und Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

5.1. Bemessungsgrundlage für die För<strong>der</strong>ung sind die von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsabwicklungsstelle<br />

anerkannten<br />

5.1.1. Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer abzgl. sämtlicher angebotener<br />

Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden)<br />

für nicht vorsteuerabzugsberechtigte För<strong>der</strong>ungswerber,<br />

5.1.2. Rechnungsbeträge exkl. Umsatzsteuer abzgl. sämtlicher angebotener<br />

Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden)<br />

für alle übrigen För<strong>der</strong>ungswerber,<br />

5.1.3. Eigenleistungen: Als solche werden alle Sachleistungen, Material sowie<br />

Arbeitsleistungen insoweit anerkannt, als diese <strong>der</strong> bewilligenden Stelle<br />

durch Vorlage von Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Für Eigenleistungen<br />

gelten die von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsabwicklungsstelle festgelegten<br />

Sätze.<br />

5.2. Der För<strong>der</strong>satz beträgt für Maßnahmen im ganzjährig bewohnten Gebiet bis zu<br />

80 Prozent und für Maßnahmen außerhalb des ganzjährig bewohnten Gebietes<br />

bis zu 70 Prozent <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />

5.3. Die För<strong>der</strong>ung darf nur nach Maßgabe <strong>der</strong> im Voranschlag des Landes bereitgestellten<br />

Mittel erfolgen und muss im Einklang mit <strong>der</strong> Widmung <strong>der</strong> betreffenden<br />

Voranschlagstelle stehen.<br />

5.4. Der Einsatz <strong>der</strong> Landesmittel nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />

und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.


6. Ansuchen<br />

GW-RL071228rev2.doc.docm<br />

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6.1. Das För<strong>der</strong>ungsansuchen ist schriftlich mittels Formblatt bei <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde<br />

einzubringen. Das Formblatt hat eine vom Antragsteller zu unterfertigende<br />

Verpflichtungserklärung mit den Bedingungen und Auflagen des Punktes<br />

8 zu umfassen.<br />

6.2. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat im För<strong>der</strong>ungsansuchen vollständige Angaben über<br />

beabsichtigte, laufende o<strong>der</strong> erledigte För<strong>der</strong>ungsansuchen zum gleichen Vorhaben<br />

bei an<strong>der</strong>en Rechtsträgern o<strong>der</strong> Dienststellen zu machen.<br />

7. För<strong>der</strong>ungszusage<br />

Die För<strong>der</strong>ungszusage erfolgt schriftlich, kann Bedingungen und Auflagen enthalten<br />

und enthält einen Verweis auf die Verpflichtungserklärung.<br />

8. Verpflichtungserklärung<br />

8.1. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat zuzustimmen, dass er<br />

8.1.1. den Organen des Landes Überprüfungen des För<strong>der</strong>ungsvorhabens durch<br />

Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch<br />

Besichtigungen an Ort und Stelle gestattet und die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte<br />

erteilt,<br />

8.1.2. <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde über die Ausführung des Vorhabens zu berichten<br />

hat sowie die Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen<br />

zum geför<strong>der</strong>ten Vorhaben zu übermitteln hat,<br />

8.1.3. künftige För<strong>der</strong>ungsansuchen zum gleichen Vorhaben <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde<br />

gleichzeitig mit <strong>der</strong> Antragstellung mitteilt,<br />

8.1.4. Geldzuwendungen <strong>zur</strong>ückbezahlt, wenn<br />

8.1.4.1. die För<strong>der</strong>ung auf Grund unrichtiger o<strong>der</strong> unvollständiger Angaben<br />

des För<strong>der</strong>ungswerbers erlangt wurde, o<strong>der</strong><br />

8.1.4.2. die För<strong>der</strong>ung widmungswidrig verwendet wird, o<strong>der</strong><br />

8.1.4.3. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t<br />

werden, o<strong>der</strong><br />

8.1.4.4. über das Vermögen des För<strong>der</strong>ungswerbers ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet bzw. mangels Deckung abgewiesen wurde, o<strong>der</strong><br />

8.1.4.5. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden<br />

des För<strong>der</strong>ungswerbers nicht erfüllt werden.<br />

8.2. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat <strong>zur</strong> Kenntnis zu nehmen, dass<br />

8.2.1. Geldzuwendungen, die gemäß Pkt 8.1.4. <strong>zur</strong>ückzuzahlen sind, vom Tage<br />

<strong>der</strong> Auszahlung an bis <strong>zur</strong> gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem<br />

für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1<br />

Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig<br />

verzinst werden und


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8.2.2. sich <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine ihm gewährte För<strong>der</strong>ung missbräuchlich zu an<strong>der</strong>en<br />

Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist,<br />

gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht.<br />

8.3. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat, sofern das Bundesvergabegesetz nicht anzuwenden<br />

ist, Vergleichsangebote einzuholen.<br />

9. Kennzeichnung von Unterlagen<br />

Die für die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung vorgelegten Originalrechnungen und sonstigen<br />

Originalunterlagen sind in geeigneter Weise (zB mittels einer Stampiglie) zu kennzeichnen,<br />

um unzulässigen Mehrfachför<strong>der</strong>ungen entgegenzuwirken.<br />

10. För<strong>der</strong>ungsevidenz<br />

Die gewährten För<strong>der</strong>ungen sind bei <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde zentral zu erfassen.<br />

11. Kontrolle<br />

11.1. För<strong>der</strong>ungen sind von <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde auf ihre widmungsgemäße<br />

Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geför<strong>der</strong>ten Maßnahmen<br />

ordnungsgemäß erbracht und die in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungszusage ausbedungenen<br />

Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.<br />

11.2. Die Kontrolle <strong>der</strong> widmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ungen<br />

hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und<br />

durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen.<br />

Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle<br />

hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen För<strong>der</strong>ungsverwendung<br />

sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.<br />

11.3. Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, <strong>der</strong> jedenfalls folgende Angaben<br />

zu enthalten hat:<br />

11.3.1. Datum und Ort <strong>der</strong> Kontrolle,<br />

11.3.2. Gegenstand <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung (kurze Beschreibung des geför<strong>der</strong>ten<br />

Vorhabens),<br />

11.3.3. Höhe <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung,<br />

11.3.4. Angaben darüber, was bei <strong>der</strong> Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert<br />

wurde (zB geför<strong>der</strong>tes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden<br />

eingesehen und kopiert bzw kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden<br />

eingesehen),<br />

11.3.5. allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geför<strong>der</strong>ten<br />

Vorhaben,<br />

11.3.6. allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich <strong>der</strong> Notwendigkeit,<br />

die Behebung des Mangels zu überprüfen,<br />

11.3.7. allfällige weitere för<strong>der</strong>ungsrelevante Tatsachen,<br />

11.3.8. Zeitdauer <strong>der</strong> Kontrolle,


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11.3.9. Name und Unterschrift des Kontrollierenden.<br />

11.4. Die Punkte 11.1 bis 11.3 sind auf För<strong>der</strong>ungen, bei denen gleichwertige Kontrollen<br />

durch an<strong>der</strong>e Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.<br />

12. För<strong>der</strong>ungsmissbrauch<br />

Die für die Gewährung von För<strong>der</strong>ungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen<br />

sind gemäß § 84 <strong>der</strong> Strafprozessordnung <strong>zur</strong> Anzeige <strong>der</strong> ihnen in ihrem gesetzmäßigen<br />

Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft<br />

o<strong>der</strong> eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.<br />

13. Verwendung von Begriffen<br />

Soweit in diesen För<strong>der</strong>ungsrichtlinien Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine<br />

geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei <strong>der</strong> Anwendung auf bestimmte<br />

Personen in <strong>der</strong> jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.<br />

14. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien treten am 01.01.2008 in Kraft.

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