R i c h t l i n i e n der Vorarlberger Landesregierung zur F
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R i c h t l i n i e n<br />
<strong>der</strong> <strong>Vorarlberger</strong> <strong>Landesregierung</strong><br />
<strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung von Investitionen für die Verkehrserschließung ländlicher Gebiete<br />
(Güterwegrichtlinien)<br />
Stand: Regierungsbeschluss vom 08.01.2008<br />
1. För<strong>der</strong>ungsziele<br />
Das Land Vorarlberg gewährt gemäß dieser Richtlinien Landesmittel für Maßnahmen<br />
<strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch<br />
eine landschaftsschonende Erschließung von Siedlungs-, Wirtschafts-, Erholungs- und<br />
Kulturflächen.<br />
2. Gegenstand <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
2.1. Geför<strong>der</strong>t werden Investitionen und Aufwendungen, insbeson<strong>der</strong>e in Tragschichten,<br />
Deckschichten, Entwässerungen, Brückenbauten, Stützbauwerke, die<br />
Verkehrssicherheit, Vermessungen und Planungen für:<br />
2.1.1. die Errichtung von Wegen<br />
2.1.2. den Umbau von Wegen, die dem Stand <strong>der</strong> Technik nicht entsprechen<br />
2.1.3. die Instandsetzung von Wegen (Ersatz o<strong>der</strong> grundlegende Ergänzung<br />
von Teilen einer bestehenden Weganlage einschließlich präventiver<br />
Maßnahmen größeren Umfangs)<br />
2.2. Nicht geför<strong>der</strong>t werden Investitionen und Aufwendungen für:<br />
2.2.1. Wege, <strong>der</strong>en Zweck ausschließlich die Erschließung von Waldgebieten<br />
ist<br />
2.2.2. innerbetriebliche Erschließungen<br />
2.2.3. Errichtung o<strong>der</strong> Umbau von Wegen mit Fahrbahnbreiten über 3,5 m<br />
(ausgenommen Brücken, Ausweichen und eventuelle Zusatzbreiten gemäß<br />
Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen)<br />
2.2.4. die laufende Instandhaltung von Wegen (zB Risse- und Schlaglochsanierung,<br />
Wartung o<strong>der</strong> Pflege von Bankett und Entwässerung)<br />
2.2.5. nach § 9 StrG, LGBl Nr 8/1969 idgF verordnete Gemeindestraßen<br />
3. För<strong>der</strong>ungsvoraussetzungen und -bedingungen<br />
3.1. Die Erfor<strong>der</strong>nisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts<br />
sind zu beachten, naturnahe und ressourcenschonende Bauweisen sind anzustreben.
GW-RL071228rev2.doc.docm<br />
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3.2. Die allgemeinen Regeln <strong>der</strong> Technik sowie <strong>der</strong> Richtlinien und Vorschriften für<br />
das Straßenwesen (RVS) sind anzuwenden, ausgenommen im Einvernehmen<br />
mit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsabwicklungsstelle in begründeten Fällen, beispielsweise auf<br />
Grund von topografischen Zwängen.<br />
3.3. För<strong>der</strong>ungen für die Errichtung von Wegen gemäß 2.1.1. werden unter <strong>der</strong> Bedingung<br />
gewährt, dass <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungswerber den Weg im Rahmen eines Routenkonzeptes<br />
auf Grundlage einer landesüblichen Vereinbarung für das Mountainbiken<br />
<strong>zur</strong> Verfügung stellt.<br />
4. För<strong>der</strong>ungswerber<br />
4.1. Natürliche Personen<br />
4.2. Personenvereinigungen insbeson<strong>der</strong>e auf Basis des Güter- und Seilwegelandesgesetzes,<br />
LGBl Nr 25/1963 idgF, des Landesstraßengesetzes, LGBl Nr 8/1969<br />
idgF, des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 2/1979 idgF o<strong>der</strong> auf Basis eines<br />
privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB<br />
4.3. Sonstige juristische Personen<br />
4.4. Gemeinden o<strong>der</strong> Gemeindeverbände<br />
5. Art und Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
5.1. Bemessungsgrundlage für die För<strong>der</strong>ung sind die von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsabwicklungsstelle<br />
anerkannten<br />
5.1.1. Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer abzgl. sämtlicher angebotener<br />
Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden)<br />
für nicht vorsteuerabzugsberechtigte För<strong>der</strong>ungswerber,<br />
5.1.2. Rechnungsbeträge exkl. Umsatzsteuer abzgl. sämtlicher angebotener<br />
Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden)<br />
für alle übrigen För<strong>der</strong>ungswerber,<br />
5.1.3. Eigenleistungen: Als solche werden alle Sachleistungen, Material sowie<br />
Arbeitsleistungen insoweit anerkannt, als diese <strong>der</strong> bewilligenden Stelle<br />
durch Vorlage von Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Für Eigenleistungen<br />
gelten die von <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsabwicklungsstelle festgelegten<br />
Sätze.<br />
5.2. Der För<strong>der</strong>satz beträgt für Maßnahmen im ganzjährig bewohnten Gebiet bis zu<br />
80 Prozent und für Maßnahmen außerhalb des ganzjährig bewohnten Gebietes<br />
bis zu 70 Prozent <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />
5.3. Die För<strong>der</strong>ung darf nur nach Maßgabe <strong>der</strong> im Voranschlag des Landes bereitgestellten<br />
Mittel erfolgen und muss im Einklang mit <strong>der</strong> Widmung <strong>der</strong> betreffenden<br />
Voranschlagstelle stehen.<br />
5.4. Der Einsatz <strong>der</strong> Landesmittel nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />
und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.
6. Ansuchen<br />
GW-RL071228rev2.doc.docm<br />
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6.1. Das För<strong>der</strong>ungsansuchen ist schriftlich mittels Formblatt bei <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde<br />
einzubringen. Das Formblatt hat eine vom Antragsteller zu unterfertigende<br />
Verpflichtungserklärung mit den Bedingungen und Auflagen des Punktes<br />
8 zu umfassen.<br />
6.2. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat im För<strong>der</strong>ungsansuchen vollständige Angaben über<br />
beabsichtigte, laufende o<strong>der</strong> erledigte För<strong>der</strong>ungsansuchen zum gleichen Vorhaben<br />
bei an<strong>der</strong>en Rechtsträgern o<strong>der</strong> Dienststellen zu machen.<br />
7. För<strong>der</strong>ungszusage<br />
Die För<strong>der</strong>ungszusage erfolgt schriftlich, kann Bedingungen und Auflagen enthalten<br />
und enthält einen Verweis auf die Verpflichtungserklärung.<br />
8. Verpflichtungserklärung<br />
8.1. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat zuzustimmen, dass er<br />
8.1.1. den Organen des Landes Überprüfungen des För<strong>der</strong>ungsvorhabens durch<br />
Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch<br />
Besichtigungen an Ort und Stelle gestattet und die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte<br />
erteilt,<br />
8.1.2. <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde über die Ausführung des Vorhabens zu berichten<br />
hat sowie die Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen<br />
zum geför<strong>der</strong>ten Vorhaben zu übermitteln hat,<br />
8.1.3. künftige För<strong>der</strong>ungsansuchen zum gleichen Vorhaben <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde<br />
gleichzeitig mit <strong>der</strong> Antragstellung mitteilt,<br />
8.1.4. Geldzuwendungen <strong>zur</strong>ückbezahlt, wenn<br />
8.1.4.1. die För<strong>der</strong>ung auf Grund unrichtiger o<strong>der</strong> unvollständiger Angaben<br />
des För<strong>der</strong>ungswerbers erlangt wurde, o<strong>der</strong><br />
8.1.4.2. die För<strong>der</strong>ung widmungswidrig verwendet wird, o<strong>der</strong><br />
8.1.4.3. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t<br />
werden, o<strong>der</strong><br />
8.1.4.4. über das Vermögen des För<strong>der</strong>ungswerbers ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet bzw. mangels Deckung abgewiesen wurde, o<strong>der</strong><br />
8.1.4.5. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden<br />
des För<strong>der</strong>ungswerbers nicht erfüllt werden.<br />
8.2. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat <strong>zur</strong> Kenntnis zu nehmen, dass<br />
8.2.1. Geldzuwendungen, die gemäß Pkt 8.1.4. <strong>zur</strong>ückzuzahlen sind, vom Tage<br />
<strong>der</strong> Auszahlung an bis <strong>zur</strong> gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem<br />
für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1<br />
Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig<br />
verzinst werden und
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8.2.2. sich <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine ihm gewährte För<strong>der</strong>ung missbräuchlich zu an<strong>der</strong>en<br />
Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist,<br />
gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht.<br />
8.3. Der För<strong>der</strong>ungswerber hat, sofern das Bundesvergabegesetz nicht anzuwenden<br />
ist, Vergleichsangebote einzuholen.<br />
9. Kennzeichnung von Unterlagen<br />
Die für die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung vorgelegten Originalrechnungen und sonstigen<br />
Originalunterlagen sind in geeigneter Weise (zB mittels einer Stampiglie) zu kennzeichnen,<br />
um unzulässigen Mehrfachför<strong>der</strong>ungen entgegenzuwirken.<br />
10. För<strong>der</strong>ungsevidenz<br />
Die gewährten För<strong>der</strong>ungen sind bei <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde zentral zu erfassen.<br />
11. Kontrolle<br />
11.1. För<strong>der</strong>ungen sind von <strong>der</strong> Agrarbezirksbehörde auf ihre widmungsgemäße<br />
Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geför<strong>der</strong>ten Maßnahmen<br />
ordnungsgemäß erbracht und die in <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungszusage ausbedungenen<br />
Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.<br />
11.2. Die Kontrolle <strong>der</strong> widmungsgemäßen Verwendung <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ungen<br />
hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und<br />
durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen.<br />
Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle<br />
hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen För<strong>der</strong>ungsverwendung<br />
sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.<br />
11.3. Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, <strong>der</strong> jedenfalls folgende Angaben<br />
zu enthalten hat:<br />
11.3.1. Datum und Ort <strong>der</strong> Kontrolle,<br />
11.3.2. Gegenstand <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung (kurze Beschreibung des geför<strong>der</strong>ten<br />
Vorhabens),<br />
11.3.3. Höhe <strong>der</strong> gewährten För<strong>der</strong>ung,<br />
11.3.4. Angaben darüber, was bei <strong>der</strong> Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert<br />
wurde (zB geför<strong>der</strong>tes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden<br />
eingesehen und kopiert bzw kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden<br />
eingesehen),<br />
11.3.5. allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geför<strong>der</strong>ten<br />
Vorhaben,<br />
11.3.6. allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich <strong>der</strong> Notwendigkeit,<br />
die Behebung des Mangels zu überprüfen,<br />
11.3.7. allfällige weitere för<strong>der</strong>ungsrelevante Tatsachen,<br />
11.3.8. Zeitdauer <strong>der</strong> Kontrolle,
GW-RL071228rev2.doc.docm<br />
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11.3.9. Name und Unterschrift des Kontrollierenden.<br />
11.4. Die Punkte 11.1 bis 11.3 sind auf För<strong>der</strong>ungen, bei denen gleichwertige Kontrollen<br />
durch an<strong>der</strong>e Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.<br />
12. För<strong>der</strong>ungsmissbrauch<br />
Die für die Gewährung von För<strong>der</strong>ungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen<br />
sind gemäß § 84 <strong>der</strong> Strafprozessordnung <strong>zur</strong> Anzeige <strong>der</strong> ihnen in ihrem gesetzmäßigen<br />
Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft<br />
o<strong>der</strong> eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.<br />
13. Verwendung von Begriffen<br />
Soweit in diesen För<strong>der</strong>ungsrichtlinien Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine<br />
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei <strong>der</strong> Anwendung auf bestimmte<br />
Personen in <strong>der</strong> jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.<br />
14. Inkrafttreten<br />
Diese Richtlinien treten am 01.01.2008 in Kraft.