Transparenzbericht 2012 - RTC | Schütte Treuhand KG
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Durch die laufende Überwachung der Auftragsabwicklung soll für alle wesentlichen Prüfungshandlungen<br />
das Vier-Augen-Prinzip sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Abwicklung der Prüfungsaufträge<br />
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen, berufsständischen und kanzleiinternen Regelungen<br />
erfolgt. Diese Überwachung wird durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer bzw. den von diesem<br />
beauftragten und überwachten Personen durchgeführt.<br />
Die Durchsicht der Prüfungsergebnisse erfolgt durch den zuständigen Wirtschaftsprüfer bzw. den<br />
von diesem beauftragten und überwachten Personen rechtzeitig vor Beendigung der Prüfung und der<br />
Auslieferung der Berichterstattung. Die Durchsicht beinhaltet eine Würdigung der Arbeitsergebnisse,<br />
deren Dokumentation und der geplanten Berichterstattung. Werden im Rahmen dieser Würdigung Mängel<br />
festgestellt, müssen diese vor Auslieferung der Berichterstattung an den Mandanten behoben werden.<br />
Umfang und Zeitpunkt der Durchsicht der Prüfungsergebnisse werden dokumentiert. Ein Bestätigungsvermerk<br />
bei Abschlussprüfungen wird erst nach erfolgter Klärung aller offenen Punkte und Unterzeichnung<br />
durch den verantwortlichen Partner bzw. Wirtschaftsprüfer erteilt.<br />
Durch die im Qualitätshandbuch festgelegten Regelungen zur Berichtskritik wird in Bezug auf das<br />
Prüfungsergebnis und seine Darstellung im Prüfungsbericht sichergestellt, dass auch die Tätigkeit des<br />
verantwortlichen Wirtschaftsprüfers dem „Vier-Augen-Prinzip“ unterliegt.<br />
Die Praxisleitung bestimmt gemeinsam mit dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, welcher Wirtschaftsprüfer/Mitarbeiter<br />
mit der Durchführung der Berichtskritik beauftragt wird. Bei der Berichtskritik<br />
wird anhand des Prüfungsberichts nachvollzogen, ob die für die Erstellung von Prüfungsberichten geltenden<br />
fachlichen Regeln eingehalten worden sind.<br />
Dies umfasst auch die Kontrolle, ob die im Prüfungsbericht enthaltenen Informationen mit denen im<br />
Abschluss (bzw. mit dem zugrunde liegenden Prüfungsgegenstand) in Einklang stehen und in sich widerspruchsfrei<br />
sind. Ferner wird beurteilt, ob aus den im Bericht dargestellten Erkenntnissen aus der<br />
Prüfung die zutreffenden Schlussfolgerungen und das Prüfungsergebnis nachvollziehbar abgeleitet<br />
worden sind.<br />
Bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 319a Abs. 1 HGB, bei Relevanz<br />
des Prüfungsgegenstandes und der Prüfungsergebnisse für die Öffentlichkeit oder bei besonderen Umständen<br />
oder Risiken, die mit der Prüfung verbunden sind, ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />
durchzuführen. Diese dient im Einzelnen der Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />
die darauf hindeuten, dass die Prüfung nicht unter Beachtung der fachlichen Regeln und gesetzlichen<br />
Anforderungen durchgeführt wird und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte angemessen ist.<br />
Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung<br />
im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Die Praxisleitung bestimmt zu Beginn der Prüfung, welcher<br />
Partner/Mitarbeiter mit der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beauftragt<br />
wird.<br />
Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer muss über ausreichende Erfahrung, Fachkompetenz und<br />
persönliche Autorität sowie die notwendige Objektivität verfügen, um diese Aufgabe erfüllen zu können.<br />
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