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Transparenzbericht 2012 - RTC | Schütte Treuhand KG

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Durch die laufende Überwachung der Auftragsabwicklung soll für alle wesentlichen Prüfungshandlungen<br />

das Vier-Augen-Prinzip sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Abwicklung der Prüfungsaufträge<br />

in Übereinstimmung mit den gesetzlichen, berufsständischen und kanzleiinternen Regelungen<br />

erfolgt. Diese Überwachung wird durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer bzw. den von diesem<br />

beauftragten und überwachten Personen durchgeführt.<br />

Die Durchsicht der Prüfungsergebnisse erfolgt durch den zuständigen Wirtschaftsprüfer bzw. den<br />

von diesem beauftragten und überwachten Personen rechtzeitig vor Beendigung der Prüfung und der<br />

Auslieferung der Berichterstattung. Die Durchsicht beinhaltet eine Würdigung der Arbeitsergebnisse,<br />

deren Dokumentation und der geplanten Berichterstattung. Werden im Rahmen dieser Würdigung Mängel<br />

festgestellt, müssen diese vor Auslieferung der Berichterstattung an den Mandanten behoben werden.<br />

Umfang und Zeitpunkt der Durchsicht der Prüfungsergebnisse werden dokumentiert. Ein Bestätigungsvermerk<br />

bei Abschlussprüfungen wird erst nach erfolgter Klärung aller offenen Punkte und Unterzeichnung<br />

durch den verantwortlichen Partner bzw. Wirtschaftsprüfer erteilt.<br />

Durch die im Qualitätshandbuch festgelegten Regelungen zur Berichtskritik wird in Bezug auf das<br />

Prüfungsergebnis und seine Darstellung im Prüfungsbericht sichergestellt, dass auch die Tätigkeit des<br />

verantwortlichen Wirtschaftsprüfers dem „Vier-Augen-Prinzip“ unterliegt.<br />

Die Praxisleitung bestimmt gemeinsam mit dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, welcher Wirtschaftsprüfer/Mitarbeiter<br />

mit der Durchführung der Berichtskritik beauftragt wird. Bei der Berichtskritik<br />

wird anhand des Prüfungsberichts nachvollzogen, ob die für die Erstellung von Prüfungsberichten geltenden<br />

fachlichen Regeln eingehalten worden sind.<br />

Dies umfasst auch die Kontrolle, ob die im Prüfungsbericht enthaltenen Informationen mit denen im<br />

Abschluss (bzw. mit dem zugrunde liegenden Prüfungsgegenstand) in Einklang stehen und in sich widerspruchsfrei<br />

sind. Ferner wird beurteilt, ob aus den im Bericht dargestellten Erkenntnissen aus der<br />

Prüfung die zutreffenden Schlussfolgerungen und das Prüfungsergebnis nachvollziehbar abgeleitet<br />

worden sind.<br />

Bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen i.S.d. § 319a Abs. 1 HGB, bei Relevanz<br />

des Prüfungsgegenstandes und der Prüfungsergebnisse für die Öffentlichkeit oder bei besonderen Umständen<br />

oder Risiken, die mit der Prüfung verbunden sind, ist eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />

durchzuführen. Diese dient im Einzelnen der Beurteilung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

die darauf hindeuten, dass die Prüfung nicht unter Beachtung der fachlichen Regeln und gesetzlichen<br />

Anforderungen durchgeführt wird und ob die Behandlung wesentlicher Sachverhalte angemessen ist.<br />

Die Verantwortung für die Bestimmung von Art und Umfang der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung<br />

im Einzelfall obliegt dem Qualitätssicherer. Die Praxisleitung bestimmt zu Beginn der Prüfung, welcher<br />

Partner/Mitarbeiter mit der Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beauftragt<br />

wird.<br />

Der auftragsbegleitende Qualitätssicherer muss über ausreichende Erfahrung, Fachkompetenz und<br />

persönliche Autorität sowie die notwendige Objektivität verfügen, um diese Aufgabe erfüllen zu können.<br />

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