Seite 10 <strong>Wohnungswechsel</strong> Nr. 2 | Mai 2006 Ratgeber: Mietrecht/Wohnungseigentumsrecht Sommerzeit Pflanzzeit Was dürfen Mieter oder Wohnungseigentümer auf Balkon oder Terrasse veranstalten? Wer sich nach einem beschwerlichen <strong>Umzug</strong> auf dem neuen Balkon oder der Terrasse ausruht, schmiedet meist erste Pläne für die Gestaltung. Doch bevor Sie jetzt ins Gartencenter oder in den Baumarkt eilen und Efeu, wild wuchernden Knöterich oder eine Pergola kaufen: Achtung! Nicht alles, was Ihnen gefällt, gefällt auch Ihrem Vermieter oder Nachbarn.„Deshalb sollten Sie gleich bei der Planung ein paar wichtige Regeln beachten“, rät Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der Rechtsschutzversicherung D.A.S., Europas Nummer 1 im Rechtsschutz. Gestaltungsfreiheit mit Grenzen „Mieter sollten immer zunächst einen Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung werfen, Besitzer einer Eigentumswohnung in die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Gebrauchs- und Nutzungsregelungen“, rät die D.A.S.-Rechtsexpertin. „Aus ihnen können sich auch Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Balkon- und Gartennutzung ergeben. In der Regel sind solche Vereinbarungen bindend, es sei denn, sie sind unüblich.“ Gehört ein Balkon oder eine Terrasse zur Wohnung, darf der Mieter oder Wohnungseigentümer Tische, Stühle und einen Sonnenschirm aufstellen sowie Wäsche trocknen. Er darf auf seinem Balkon und auf der Terrasse Kaffee trinken, rauchen und mit Freunden feiern, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden. „Dies alles gehört zum normalen Gebrauch der Mietsache und zu den Rechten eines Wohnungseigentümers auf seinem Sondereigentum“, erläutert Anne Kronzucker. „Eine Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich.“ Pflanzen, Rankhilfen und Gießwasser Pflanzenfreunden ist es gestattet, Blumenkübel auf dem Balkon oder der Terrasse aufzustellen und Blumenkästen zu befestigen. Die Bepflanzung darf aber die Wohnungsnachbarn nicht wesentlich beeinträchtigen oder die Rechte des Vermieters verletzen. Pflanzengitter und Rankhilfen sind auf Balkon oder Terrasse einer Mietwohnung gestattet, solange das Mauerwerk nicht erheblich beschädigt wird. Nor- maleBohrungen auf dem Balkon sind zulässig. Stark wuchernde Pflanzen wie Knöterich und Geißblatt können kahle Wände wunderschön begrünen, klettern aber schnell über die Rankgitter hinaus und machen sich auf Nachbars Terrain breit. Deshalb sollten sie von Zeit zu Zeit ausreichend beschnitten werden. Efeu benötigt zwar keine Kletterhilfe, die „Haltearme“ sind aber später schwer zu beseitigen. Dies kann beim Auszug aus einer Mietwohnung zum Problem werden. „Beim Blumengießen sollte man darauf achten, die Nachbarn auf darunter liegenden Balkonen nicht zu wässern“, rät die D.A.S.-Rechtsexpertin. „Systeme zur Tröpfchen-Bewässerung oder Blumenkästen mit Bewässerungssystemen können Ärger schon im Vorfeld vermeiden und sind der perfekte Pflanzensitter im Urlaub.“ Übrigens: In manchen Wohneigentumsanlagen und Mietshäusern ist darauf zu achten, dass Balkone und Dachterrassen einheitlich gestaltet sind. Sichtschutz und Markisen Wer sich vor neugierigen Blicken auf dem Balkon oder der Terrasse schützen will, bringt einen Sichtschutz an. Zur Wahl stehen zum Beispiel Schilfmatten, Paravents und Pergola-Elemente. „Allerdings ist dem Mieter oder Wohnungseigentümer einer Wohnanlage nicht alles erlaubt, was der Privatsphäre dient,“ erklärt Anne Kronzucker. „Eine Faustregel: Alles, was das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage wesentlich verändert oder das Mauerwerk beschädigt, muss vom Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden.“ Soll also eine Markise oder Pergola montiert werden, sollte der Vermieter oder die Eigentümer- gemeinschaft unbedingt um Erlaubnis gefragt werden. Grillen und Feiern Damit es nicht gleich bei der Einweihungsfeier Ärger mit den Nachbarn gibt, muss Folgendes beachtet werden: Manche Gemeinschaftsordnungen verbieten das Grillen auf dem Balkon. Eine solche Regelung ist zulässig. Auf der Terrasse darf dagegen in der Regel gegrillt werden. Allerdings sollte man hier darauf achten, dass der Qualm nicht konzentriert in die Nachbarwohnungen zieht, sonst können Gerichte das Grillen einschränken. Und noch ein Tipp: Die weit verbreitete Meinung, man dürfe einmal im Jahr laut feiern, stimmt so nicht. Die von Land und Gemeinde vorgeschrieben Ruhezeiten sind grundsätzlich einzuhalten. Am besten ist, man vermeidet nach 22 Uhr laute Musik und Lärm. Surftipp: Mehr Antworten auf Fragen rund um das Mietrecht bietet die Website „das-rechtsportal.de“. Hier finden sich Tipps und Urteile zur Wohnungssuche, zu Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen,Mieterhöhungen sowie Checklisten zum Auszug aus der Wohnung. Das werbefreie Rechtsportal der D.A.S.-Versicherungen wartet mit Kuriositäten auf, bietet Musterschreiben zum kostenlosen Download an und ist alles in allem ein informativer Nachschlagedienst für Ratsuchende in Rechtsfragen.
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