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Wohnungswechsel - Umzug

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hestens gelöst werden konnte,<br />

wenn für denselben Zeitraum<br />

auch Miete für die neue Wohnung<br />

bezahlt werden muss.<br />

Aufwendungen für die Vorfälligkeitsentschädigung<br />

im Zusammenhang<br />

mit dem Verkauf des<br />

Eigenheims sowie Notarkosten<br />

sind nicht absetzbar. Ebenso<br />

wenig können nach Auffassung<br />

des Bundesfinanzhofs die wegen<br />

einer Rückversetzung angefallenen<br />

Veräußerungsverluste beim<br />

Verkauf eines Eigenheims berücksichtigt<br />

werden.<br />

Andere Kosten (§ 9 BUKG)<br />

Maklerkosten<br />

Abziehbar sind die notwendigen<br />

und ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren<br />

(Maklerkosten,<br />

Inseratsaufwendungen, Telefonkosten)<br />

für die Vermittlung einer<br />

Mietwohnung. Nicht absetzbar<br />

sind jedoch die Maklergebühren<br />

bei einem beruflich veranlassten<br />

<strong>Umzug</strong> in das vom Steuerpflichtigen<br />

selbst erworbenes Eigenheim.<br />

Solche Maklerkosten gehören<br />

zu den Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten eines Eigenheims.<br />

Sie sind der privaten Vermögenssphäre<br />

zuzuordnen und<br />

somit keine Werbungskosten.<br />

Kochherd/Heizöfen<br />

Die Auslagen für die notwendige<br />

Anschaffung eines Kochherds sollen<br />

nach allerdings schon älterer<br />

Rechtsprechung bis zu umgerechnet<br />

230 EUR, für die Beschaffung<br />

von Heizöfen in einer Mietwohnung<br />

bis zu umgerechnet 164<br />

EUR absetzbar sein. Die Anschaffung<br />

von Heizöfen für eine Mietwohnung<br />

dürfte in der heutigen<br />

Zeit allerdings eher die Ausnahme<br />

darstellen. Am ehesten wäre dies<br />

in der Praxis vorstellbar, wenn<br />

für das ausgebaute, aber nicht<br />

beheizte Dachgeschoss ein Ölradiator<br />

anzuschaffen wäre.<br />

Unterricht der Kinder<br />

Die Auslagen für einen durch den<br />

<strong>Umzug</strong> bedingten zusätzlichen<br />

Unterricht der Kinder des Umziehenden<br />

sind bei Beendigung des<br />

<strong>Umzug</strong>s in Höhe von 1.409 EUR<br />

absetzbar. Die Notwendigkeit des<br />

zusätzlichen Unterrichts der Kinder<br />

des Umziehenden ist nachzuweisen,<br />

etwa durch eine Schulbescheinigung.<br />

Sonstige <strong>Umzug</strong>skosten<br />

(§ 10 BUKG)<br />

Für sonstige <strong>Umzug</strong>skosten sieht<br />

das BUKG nur einen Pauschalbetrag<br />

vor. Dieser ist nach dem<br />

Familienstand gestaffelt. Es werden<br />

derzeit Beträge in Höhe der<br />

nachfolgenden Übersicht gewährt.<br />

Diese werden in unregelmäßigen<br />

Abständen an die gestiegenen<br />

Kosten angepasst.<br />

Den Zuschlag gibt es für jede mit<br />

dem Umziehenden in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebende Person,<br />

wenn das Zusammenleben nach<br />

dem <strong>Umzug</strong> tatsächlich gegeben<br />

ist. Ein Lediger, der aus beruflichen<br />

Gründen mit seinem Kind<br />

umzieht, kann den Pauschalbetrag<br />

für Ehegatten (1.121,- EUR)<br />

geltend machen.<br />

Anstelle der Pauschalbeträge<br />

lässt die Finanzverwaltung im Einzelfall<br />

nachgewiesene höhere tatsächliche<br />

Kosten zu. Es kommen<br />

folgende Ausgaben in Betracht:<br />

n Außertarifliche Zuwendungen<br />

an das <strong>Umzug</strong>spersonal bis zu<br />

5,00 EUR für jeden angefangenen<br />

Möbelwagenmeter<br />

n Kosten für Schönheitreparaturen<br />

aus Anlass des<br />

<strong>Umzug</strong>s aus der bisherigen<br />

Wohnung, soweit der Steuerpflichtige<br />

umzugsbedingt<br />

ausdrücklich zur Übernahme<br />

derartiger Schönheitsreparaturen<br />

verpflichtet ist; nicht<br />

absetzbar sind die Aufwendungen<br />

für Schönheitsreparaturen<br />

in der neuen Wohnung.<br />

n Kosten für Abbau, Abnehmen,<br />

Abklemmen und Anbringen<br />

von Herden, Öfen und<br />

anderen hauswirtschaftlichen<br />

Geräten sowie von Beleuchtungskörpern<br />

n Kosten für das Anbringen<br />

von Anschlüssen an elektrischen<br />

Geräten<br />

n Kosten für das Anschließen<br />

oder die Übernahme eines<br />

Telefonanschlusses<br />

n Kosten für den Ersatz oder das<br />

Ändern von Rundfunk- und<br />

Fernsehantennen sowie -geräten<br />

bis zu einem Höchstbetrag<br />

von 100,- EUR<br />

n Kosten für das Umschreiben<br />

von Personalausweisen und von<br />

Personenkraftfahrzeugen<br />

einschließlich der Kosten für<br />

das Anschaffen und Anbringen<br />

der amtlichen Kennzeichen<br />

n Kosten für Schulbücher und<br />

Umschulungsgebühren,<br />

die durch den Schulwechsel<br />

veranlasst sind<br />

Verheiratete .................................... 1.121,- EUR<br />

Ledige ..................................................561,- EUR<br />

Zuschlag ..............................................247,- EUR<br />

Auslandsumzug<br />

Für Auslandsumzüge sieht die<br />

Auslandsumzugskostenverordnung<br />

(AUV) die Erstattung der<br />

Transportkosten (§ 2 AUV), der<br />

Reisekosten (§ 4 AUV), der<br />

Miet-entschädigung (§ 5 AUV)<br />

sowie für sonstige <strong>Umzug</strong>skosten<br />

eine Pauschalvergütung<br />

vor. Die einzelnen Pauschalbeträge<br />

weichen zum<br />

Teil von den Regelungen<br />

des BUKG ab. Bei einem<br />

Rückumzug sind die<br />

Pauschbeträge um 20 %<br />

zu kürzen.<br />

Ingesamt regelt die<br />

AUV die Vergütung von<br />

<strong>Umzug</strong>skosten bei Auslandsumzügen<br />

in<br />

einer großzügigeren<br />

Weise, als es dem allgemeinenWerbungskostenbegriff<br />

entspricht.<br />

Es ist deshalbzweifelhaft,<br />

ob im<br />

Klageweg<br />

der Abzug<br />

der nachstehend<br />

genannten<br />

Beträge tat-<br />

Nr. 2 | Mai 2006 <strong>Wohnungswechsel</strong><br />

Seite 33<br />

sächlich durchsetzbar wäre, wenn<br />

die Finanzverwaltung gegen den<br />

Abzug Einwände erhebt:<br />

n Kosten für die Beschaffung<br />

von technischen Geräten<br />

(Klimagerät, Luftreiniger,<br />

Wasseraufbereiter)<br />

n Kosten für die Anschaffung<br />

klimabedingter Kleidung<br />

n Ausstattungsbetrag zur Abgeltung<br />

des erhöhten Repräsentationsaufwandes<br />

(§ 12<br />

AUV). Abziehbar ist dabei<br />

neben den pauschalen sonstigen<br />

<strong>Umzug</strong>skosten nach<br />

§ 10 AUV ein Betrag von<br />

5.600,- EUR für Verheiratete,<br />

wenn beide Ehegatten ins<br />

Ausland ziehen. Bei Ledigen<br />

sind 4.480,- EUR abziehbar.<br />

„Gut informiert den <strong>Umzug</strong><br />

stemmen!“<br />

STS

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