Wohnungswechsel - Umzug
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Wohnungswechsel - Umzug
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hestens gelöst werden konnte,<br />
wenn für denselben Zeitraum<br />
auch Miete für die neue Wohnung<br />
bezahlt werden muss.<br />
Aufwendungen für die Vorfälligkeitsentschädigung<br />
im Zusammenhang<br />
mit dem Verkauf des<br />
Eigenheims sowie Notarkosten<br />
sind nicht absetzbar. Ebenso<br />
wenig können nach Auffassung<br />
des Bundesfinanzhofs die wegen<br />
einer Rückversetzung angefallenen<br />
Veräußerungsverluste beim<br />
Verkauf eines Eigenheims berücksichtigt<br />
werden.<br />
Andere Kosten (§ 9 BUKG)<br />
Maklerkosten<br />
Abziehbar sind die notwendigen<br />
und ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren<br />
(Maklerkosten,<br />
Inseratsaufwendungen, Telefonkosten)<br />
für die Vermittlung einer<br />
Mietwohnung. Nicht absetzbar<br />
sind jedoch die Maklergebühren<br />
bei einem beruflich veranlassten<br />
<strong>Umzug</strong> in das vom Steuerpflichtigen<br />
selbst erworbenes Eigenheim.<br />
Solche Maklerkosten gehören<br />
zu den Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten eines Eigenheims.<br />
Sie sind der privaten Vermögenssphäre<br />
zuzuordnen und<br />
somit keine Werbungskosten.<br />
Kochherd/Heizöfen<br />
Die Auslagen für die notwendige<br />
Anschaffung eines Kochherds sollen<br />
nach allerdings schon älterer<br />
Rechtsprechung bis zu umgerechnet<br />
230 EUR, für die Beschaffung<br />
von Heizöfen in einer Mietwohnung<br />
bis zu umgerechnet 164<br />
EUR absetzbar sein. Die Anschaffung<br />
von Heizöfen für eine Mietwohnung<br />
dürfte in der heutigen<br />
Zeit allerdings eher die Ausnahme<br />
darstellen. Am ehesten wäre dies<br />
in der Praxis vorstellbar, wenn<br />
für das ausgebaute, aber nicht<br />
beheizte Dachgeschoss ein Ölradiator<br />
anzuschaffen wäre.<br />
Unterricht der Kinder<br />
Die Auslagen für einen durch den<br />
<strong>Umzug</strong> bedingten zusätzlichen<br />
Unterricht der Kinder des Umziehenden<br />
sind bei Beendigung des<br />
<strong>Umzug</strong>s in Höhe von 1.409 EUR<br />
absetzbar. Die Notwendigkeit des<br />
zusätzlichen Unterrichts der Kinder<br />
des Umziehenden ist nachzuweisen,<br />
etwa durch eine Schulbescheinigung.<br />
Sonstige <strong>Umzug</strong>skosten<br />
(§ 10 BUKG)<br />
Für sonstige <strong>Umzug</strong>skosten sieht<br />
das BUKG nur einen Pauschalbetrag<br />
vor. Dieser ist nach dem<br />
Familienstand gestaffelt. Es werden<br />
derzeit Beträge in Höhe der<br />
nachfolgenden Übersicht gewährt.<br />
Diese werden in unregelmäßigen<br />
Abständen an die gestiegenen<br />
Kosten angepasst.<br />
Den Zuschlag gibt es für jede mit<br />
dem Umziehenden in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebende Person,<br />
wenn das Zusammenleben nach<br />
dem <strong>Umzug</strong> tatsächlich gegeben<br />
ist. Ein Lediger, der aus beruflichen<br />
Gründen mit seinem Kind<br />
umzieht, kann den Pauschalbetrag<br />
für Ehegatten (1.121,- EUR)<br />
geltend machen.<br />
Anstelle der Pauschalbeträge<br />
lässt die Finanzverwaltung im Einzelfall<br />
nachgewiesene höhere tatsächliche<br />
Kosten zu. Es kommen<br />
folgende Ausgaben in Betracht:<br />
n Außertarifliche Zuwendungen<br />
an das <strong>Umzug</strong>spersonal bis zu<br />
5,00 EUR für jeden angefangenen<br />
Möbelwagenmeter<br />
n Kosten für Schönheitreparaturen<br />
aus Anlass des<br />
<strong>Umzug</strong>s aus der bisherigen<br />
Wohnung, soweit der Steuerpflichtige<br />
umzugsbedingt<br />
ausdrücklich zur Übernahme<br />
derartiger Schönheitsreparaturen<br />
verpflichtet ist; nicht<br />
absetzbar sind die Aufwendungen<br />
für Schönheitsreparaturen<br />
in der neuen Wohnung.<br />
n Kosten für Abbau, Abnehmen,<br />
Abklemmen und Anbringen<br />
von Herden, Öfen und<br />
anderen hauswirtschaftlichen<br />
Geräten sowie von Beleuchtungskörpern<br />
n Kosten für das Anbringen<br />
von Anschlüssen an elektrischen<br />
Geräten<br />
n Kosten für das Anschließen<br />
oder die Übernahme eines<br />
Telefonanschlusses<br />
n Kosten für den Ersatz oder das<br />
Ändern von Rundfunk- und<br />
Fernsehantennen sowie -geräten<br />
bis zu einem Höchstbetrag<br />
von 100,- EUR<br />
n Kosten für das Umschreiben<br />
von Personalausweisen und von<br />
Personenkraftfahrzeugen<br />
einschließlich der Kosten für<br />
das Anschaffen und Anbringen<br />
der amtlichen Kennzeichen<br />
n Kosten für Schulbücher und<br />
Umschulungsgebühren,<br />
die durch den Schulwechsel<br />
veranlasst sind<br />
Verheiratete .................................... 1.121,- EUR<br />
Ledige ..................................................561,- EUR<br />
Zuschlag ..............................................247,- EUR<br />
Auslandsumzug<br />
Für Auslandsumzüge sieht die<br />
Auslandsumzugskostenverordnung<br />
(AUV) die Erstattung der<br />
Transportkosten (§ 2 AUV), der<br />
Reisekosten (§ 4 AUV), der<br />
Miet-entschädigung (§ 5 AUV)<br />
sowie für sonstige <strong>Umzug</strong>skosten<br />
eine Pauschalvergütung<br />
vor. Die einzelnen Pauschalbeträge<br />
weichen zum<br />
Teil von den Regelungen<br />
des BUKG ab. Bei einem<br />
Rückumzug sind die<br />
Pauschbeträge um 20 %<br />
zu kürzen.<br />
Ingesamt regelt die<br />
AUV die Vergütung von<br />
<strong>Umzug</strong>skosten bei Auslandsumzügen<br />
in<br />
einer großzügigeren<br />
Weise, als es dem allgemeinenWerbungskostenbegriff<br />
entspricht.<br />
Es ist deshalbzweifelhaft,<br />
ob im<br />
Klageweg<br />
der Abzug<br />
der nachstehend<br />
genannten<br />
Beträge tat-<br />
Nr. 2 | Mai 2006 <strong>Wohnungswechsel</strong><br />
Seite 33<br />
sächlich durchsetzbar wäre, wenn<br />
die Finanzverwaltung gegen den<br />
Abzug Einwände erhebt:<br />
n Kosten für die Beschaffung<br />
von technischen Geräten<br />
(Klimagerät, Luftreiniger,<br />
Wasseraufbereiter)<br />
n Kosten für die Anschaffung<br />
klimabedingter Kleidung<br />
n Ausstattungsbetrag zur Abgeltung<br />
des erhöhten Repräsentationsaufwandes<br />
(§ 12<br />
AUV). Abziehbar ist dabei<br />
neben den pauschalen sonstigen<br />
<strong>Umzug</strong>skosten nach<br />
§ 10 AUV ein Betrag von<br />
5.600,- EUR für Verheiratete,<br />
wenn beide Ehegatten ins<br />
Ausland ziehen. Bei Ledigen<br />
sind 4.480,- EUR abziehbar.<br />
„Gut informiert den <strong>Umzug</strong><br />
stemmen!“<br />
STS