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Wohnungswechsel - Umzug

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Seite 32 <strong>Wohnungswechsel</strong> Nr. 2 | Mai 2006<br />

chung ein unangemessenes Eindringen<br />

in die private Sphäre des<br />

Arbeitnehmers vermeiden helfen.<br />

So ist es z. B. unschädlich,<br />

wenn bei der Wegezeitverkürzung<br />

von einer Stunde täglich ein<br />

<strong>Umzug</strong> aus Anlass der Trennung<br />

vom Ehepartner erfolgt. Bei Verkürzung<br />

der täglichen Arbeitszeit<br />

um weniger als eine Stunde wird<br />

ein beruflich veranlasster <strong>Umzug</strong><br />

dann angenommen, wenn die<br />

neue Wohnung unmittelbar am<br />

Arbeitsplatz gelegen ist, so dass<br />

diese innerhalb kürzester Zeit zu<br />

Fuß erreichbar ist.<br />

<strong>Umzug</strong> ins Ausland<br />

Zieht der Arbeitnehmer vom<br />

Inland ins Ausland, kommt eine<br />

steuerliche Berücksichtigung der<br />

<strong>Umzug</strong>skosten nicht in Betracht,<br />

wenn der <strong>Umzug</strong> längerfristig<br />

zur Erzielung steuerfreier Einnahmen<br />

im Ausland erfolgt. Dies ist<br />

z. B. der Fall, wenn die Arbeitseinkünfte<br />

zukünftig im Ausland als<br />

Tätigkeitsstaat besteuert werden<br />

und im Inland mangels Wohnsitz<br />

oder durch Freistellung der Auslandseinkünfte<br />

von der Besteuerung<br />

keine steuerpflichtigen Einkünfte<br />

erzielt werden.<br />

Handelt es sich hingegen um<br />

eine vorübergehende Abordnung<br />

eines Arbeitnehmers, etwa zu<br />

einer ausländischen Niederlassung<br />

eines deutschen Unternehmens,<br />

sind die <strong>Umzug</strong>skosten als<br />

Werbungskosten absetzbar.<br />

Rückumzug<br />

Aufwendungen für einen Rückumzug<br />

ins Inland sind nach<br />

höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

als Werbungskosten absetzbar.<br />

Denn der Rückumzug<br />

ist die Beseitigung der beruflich<br />

bedingten Wohnsitzänderung,<br />

welche die Erzielung steuerpflichtiger<br />

Einnahmen erst ermöglicht.<br />

Sofern die Finanzverwaltung eine<br />

Absetzbarkeit der <strong>Umzug</strong>skosten<br />

in diesen Fällen ablehnt, empfiehlt<br />

es sich, gegen die Entscheidung<br />

des Finanzamts Einspruch<br />

einzulegen.<br />

Beendigung der doppelten<br />

Haushaltsführung<br />

Der Bundesfinanzhof hat die<br />

berufliche Veranlassung bisher<br />

auch für den Fall anerkannt, dass<br />

zunächst eine beruflich begründete<br />

doppelte Haushaltsführung<br />

vorliegt und diese dadurch beendet<br />

wird, dass die Familie erst<br />

Jahre später an den Beschäftigungsort<br />

nachzieht. Beruflich verursacht<br />

und damit abzugsfähig ist<br />

auch die nach Beendigung einer<br />

steuerlich anerkannten doppelten<br />

Haushaltsführung veranlasste<br />

Rückverlegung der Zweitwohnung,<br />

weil der Rückumzug der<br />

Folgenbeseitigung einer berufsbedingt<br />

eingetretenen Veränderung<br />

der Wohnungssituation<br />

dient.<br />

Umfang der absetzbaren<br />

<strong>Umzug</strong>skosten<br />

Welche Kosten im Zusammenhang<br />

mit einem beruflich veranlassten<br />

<strong>Umzug</strong> abziehbar sind,<br />

hängt davon ab, ob die einzelnen<br />

Aufwendungen – jeweils für sich<br />

betrachtet – nahezu ausschließlich<br />

beruflich veranlasst sind<br />

und nicht die private Lebensführung<br />

betreffen. Als <strong>Umzug</strong>skosten<br />

kommen typischerweise in<br />

Betracht:<br />

n Transportkosten<br />

n Reisekosten<br />

n Mietentschädigungen<br />

n sonstige Kosten<br />

Die Finanzverwaltung erkennt<br />

bei einem beruflich veranlassten<br />

<strong>Umzug</strong> die tatsächlichen<br />

<strong>Umzug</strong>skosten ohne weitere Prüfung<br />

grundsätzlich in der Höhe<br />

der Beträge an, die nach dem<br />

Bundesumzugskostenrecht<br />

für den öffentlichen Dienst als<br />

<strong>Umzug</strong>skosten höchstens gezahlt<br />

werden können. Maßgebend<br />

sind danach die Regelungen<br />

im Bundesumzugskostengesetz<br />

(BUKG) und in der Auslandsumzugskostenverordnung<br />

(AUV).<br />

Es besteht jedoch keine Bindung<br />

an diese Vorschriften, insbesondere<br />

auch nicht an die dort festgelegten<br />

Pauschalen. Deshalb<br />

sind Abweichungen von den oben<br />

genannten Vorschriften des BUKG<br />

und der AUV nach unten insbesondere<br />

denkbar, wenn die Anerkennung<br />

der Aufwendungen mit<br />

dem allgemeinen Werbungskostenbegriff<br />

nicht vereinbar ist.<br />

Transportkosten (§ 6 BUKG)<br />

Werbungskosten sind die notwendigen<br />

Aufwendungen für die<br />

Beförderung des <strong>Umzug</strong>sgutes<br />

von der bisherigen zur neuen<br />

Wohnung. Hierzu zählen neben<br />

den Kosten für das Einpacken,<br />

den Transport sowie das Auspacken<br />

des <strong>Umzug</strong>sgutes auch<br />

die Kosten der Versicherung<br />

des <strong>Umzug</strong>s gegen Transport-<br />

und Bruchschäden sowie für<br />

das erforderliche Packmaterial.<br />

<strong>Umzug</strong>sgut sind die Wohnungseinrichtung<br />

und in angemessenem<br />

Umfang andere bewegliche<br />

Gegenstände und Haustiere.<br />

Nach der Rechtsprechung sollen<br />

die Kosten für den Transport<br />

von Freizeitvermögen wie z. B.<br />

Oldtimersammlungen, Yachten<br />

und andere größere Boote keine<br />

Werbungskosten sein. Abziehbar<br />

sind hingegen Aufwendungen,<br />

die durch den Ersatz von Hausrat<br />

entstehen, der beim Transport<br />

verloren gegangen ist. Darüber<br />

hinaus ist der Verlust von<br />

<strong>Umzug</strong>sgut beim Transport ganz<br />

generell als Werbungskosten<br />

absetzbar, also nicht nur die Wiederbeschaffungskosten.<br />

Berücksichtigungsfähig sind die<br />

Aufwendungen, die für die Person<br />

des Arbeitnehmers selbst entstehen,<br />

sowie die Kosten für seine<br />

näheren Angehörigen. Hierzu<br />

gehören der Ehegatte, auch<br />

der Partner einer eheähnlichen<br />

Lebensgemeinschaft, sowie die<br />

ledigen Kinder, nicht jedoch Partner<br />

einer bloßen Wohngemeinschaft.<br />

Es gehören außerdem<br />

dazu die nicht ledigen Kinder,<br />

Verwandte bis zum vierten Grad,<br />

Verschwägerte bis zum zweiten<br />

Grad und Pflegekinder, wenn der<br />

Umziehende diesen Personen aus<br />

gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung<br />

nicht nur vorübergehend<br />

Unterkunft und Unterhalt<br />

gewährt, ferner Hausangestellte<br />

und solche Personen, deren Hilfe<br />

der Umziehende aus beruflichen<br />

oder gesundheitlichen Gründen<br />

nicht nur vorübergehend benötigt.<br />

Die nachgewiesenen Transportkosten<br />

sind in voller Höhe abziehbar.<br />

Dies sind z. B. die Kosten<br />

der beauftragten <strong>Umzug</strong>sfirma<br />

oder die Kosten der gemieteten<br />

<strong>Umzug</strong>swagen.<br />

Reisekosten (§ 7 BUKG)<br />

Hierzu zählen die Reisekosten des<br />

Umziehenden und der zu seiner<br />

häuslichen Gemeinschaft gehörenden<br />

Personen vom bisherigen<br />

zum neuen Wohnort in tatsächlicher<br />

Höhe oder mit den für<br />

Dienstreisen geltenden Pauschalbeträgen.<br />

Abzugsfähig sind die Fahrtkosten<br />

(bei Benutzung eines eigenen<br />

PKW pauschal 0,30 EUR je<br />

gefahrenen Kilometer), die Verpflegungsmehraufwendungen<br />

sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten.<br />

Verpflegungsmehraufwendungen<br />

sind jedoch nur in Höhe der<br />

gesetzlichen Pauschalbeträge<br />

berücksichtigungsfähig. Es gelten<br />

folgende Sätze:<br />

n Abwesenheit 24 Stunden<br />

24,00 EUR<br />

n Abwesenheit 14 - 24 Stunden<br />

14,00 EUR<br />

n Abwesenheit 8 - 14 Stunden<br />

8,00 EUR<br />

Bei Auslandsumzügen gelten<br />

höhere Beträge. Kosten zum<br />

Suchen oder zur Besichtigung<br />

einer neuen Wohnung sind grundsätzlich<br />

auch absetzbar.<br />

Mietentschädigungen<br />

(§ 8 BUKG)<br />

Als Mietentschädigung ist die<br />

Miete für die bisherige Wohnung<br />

bis zu dem Zeitpunkt absetzbar,<br />

zu dem das Mietverhältnis frü-

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