Wohnungswechsel - Umzug
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Seite 32 <strong>Wohnungswechsel</strong> Nr. 2 | Mai 2006<br />
chung ein unangemessenes Eindringen<br />
in die private Sphäre des<br />
Arbeitnehmers vermeiden helfen.<br />
So ist es z. B. unschädlich,<br />
wenn bei der Wegezeitverkürzung<br />
von einer Stunde täglich ein<br />
<strong>Umzug</strong> aus Anlass der Trennung<br />
vom Ehepartner erfolgt. Bei Verkürzung<br />
der täglichen Arbeitszeit<br />
um weniger als eine Stunde wird<br />
ein beruflich veranlasster <strong>Umzug</strong><br />
dann angenommen, wenn die<br />
neue Wohnung unmittelbar am<br />
Arbeitsplatz gelegen ist, so dass<br />
diese innerhalb kürzester Zeit zu<br />
Fuß erreichbar ist.<br />
<strong>Umzug</strong> ins Ausland<br />
Zieht der Arbeitnehmer vom<br />
Inland ins Ausland, kommt eine<br />
steuerliche Berücksichtigung der<br />
<strong>Umzug</strong>skosten nicht in Betracht,<br />
wenn der <strong>Umzug</strong> längerfristig<br />
zur Erzielung steuerfreier Einnahmen<br />
im Ausland erfolgt. Dies ist<br />
z. B. der Fall, wenn die Arbeitseinkünfte<br />
zukünftig im Ausland als<br />
Tätigkeitsstaat besteuert werden<br />
und im Inland mangels Wohnsitz<br />
oder durch Freistellung der Auslandseinkünfte<br />
von der Besteuerung<br />
keine steuerpflichtigen Einkünfte<br />
erzielt werden.<br />
Handelt es sich hingegen um<br />
eine vorübergehende Abordnung<br />
eines Arbeitnehmers, etwa zu<br />
einer ausländischen Niederlassung<br />
eines deutschen Unternehmens,<br />
sind die <strong>Umzug</strong>skosten als<br />
Werbungskosten absetzbar.<br />
Rückumzug<br />
Aufwendungen für einen Rückumzug<br />
ins Inland sind nach<br />
höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
als Werbungskosten absetzbar.<br />
Denn der Rückumzug<br />
ist die Beseitigung der beruflich<br />
bedingten Wohnsitzänderung,<br />
welche die Erzielung steuerpflichtiger<br />
Einnahmen erst ermöglicht.<br />
Sofern die Finanzverwaltung eine<br />
Absetzbarkeit der <strong>Umzug</strong>skosten<br />
in diesen Fällen ablehnt, empfiehlt<br />
es sich, gegen die Entscheidung<br />
des Finanzamts Einspruch<br />
einzulegen.<br />
Beendigung der doppelten<br />
Haushaltsführung<br />
Der Bundesfinanzhof hat die<br />
berufliche Veranlassung bisher<br />
auch für den Fall anerkannt, dass<br />
zunächst eine beruflich begründete<br />
doppelte Haushaltsführung<br />
vorliegt und diese dadurch beendet<br />
wird, dass die Familie erst<br />
Jahre später an den Beschäftigungsort<br />
nachzieht. Beruflich verursacht<br />
und damit abzugsfähig ist<br />
auch die nach Beendigung einer<br />
steuerlich anerkannten doppelten<br />
Haushaltsführung veranlasste<br />
Rückverlegung der Zweitwohnung,<br />
weil der Rückumzug der<br />
Folgenbeseitigung einer berufsbedingt<br />
eingetretenen Veränderung<br />
der Wohnungssituation<br />
dient.<br />
Umfang der absetzbaren<br />
<strong>Umzug</strong>skosten<br />
Welche Kosten im Zusammenhang<br />
mit einem beruflich veranlassten<br />
<strong>Umzug</strong> abziehbar sind,<br />
hängt davon ab, ob die einzelnen<br />
Aufwendungen – jeweils für sich<br />
betrachtet – nahezu ausschließlich<br />
beruflich veranlasst sind<br />
und nicht die private Lebensführung<br />
betreffen. Als <strong>Umzug</strong>skosten<br />
kommen typischerweise in<br />
Betracht:<br />
n Transportkosten<br />
n Reisekosten<br />
n Mietentschädigungen<br />
n sonstige Kosten<br />
Die Finanzverwaltung erkennt<br />
bei einem beruflich veranlassten<br />
<strong>Umzug</strong> die tatsächlichen<br />
<strong>Umzug</strong>skosten ohne weitere Prüfung<br />
grundsätzlich in der Höhe<br />
der Beträge an, die nach dem<br />
Bundesumzugskostenrecht<br />
für den öffentlichen Dienst als<br />
<strong>Umzug</strong>skosten höchstens gezahlt<br />
werden können. Maßgebend<br />
sind danach die Regelungen<br />
im Bundesumzugskostengesetz<br />
(BUKG) und in der Auslandsumzugskostenverordnung<br />
(AUV).<br />
Es besteht jedoch keine Bindung<br />
an diese Vorschriften, insbesondere<br />
auch nicht an die dort festgelegten<br />
Pauschalen. Deshalb<br />
sind Abweichungen von den oben<br />
genannten Vorschriften des BUKG<br />
und der AUV nach unten insbesondere<br />
denkbar, wenn die Anerkennung<br />
der Aufwendungen mit<br />
dem allgemeinen Werbungskostenbegriff<br />
nicht vereinbar ist.<br />
Transportkosten (§ 6 BUKG)<br />
Werbungskosten sind die notwendigen<br />
Aufwendungen für die<br />
Beförderung des <strong>Umzug</strong>sgutes<br />
von der bisherigen zur neuen<br />
Wohnung. Hierzu zählen neben<br />
den Kosten für das Einpacken,<br />
den Transport sowie das Auspacken<br />
des <strong>Umzug</strong>sgutes auch<br />
die Kosten der Versicherung<br />
des <strong>Umzug</strong>s gegen Transport-<br />
und Bruchschäden sowie für<br />
das erforderliche Packmaterial.<br />
<strong>Umzug</strong>sgut sind die Wohnungseinrichtung<br />
und in angemessenem<br />
Umfang andere bewegliche<br />
Gegenstände und Haustiere.<br />
Nach der Rechtsprechung sollen<br />
die Kosten für den Transport<br />
von Freizeitvermögen wie z. B.<br />
Oldtimersammlungen, Yachten<br />
und andere größere Boote keine<br />
Werbungskosten sein. Abziehbar<br />
sind hingegen Aufwendungen,<br />
die durch den Ersatz von Hausrat<br />
entstehen, der beim Transport<br />
verloren gegangen ist. Darüber<br />
hinaus ist der Verlust von<br />
<strong>Umzug</strong>sgut beim Transport ganz<br />
generell als Werbungskosten<br />
absetzbar, also nicht nur die Wiederbeschaffungskosten.<br />
Berücksichtigungsfähig sind die<br />
Aufwendungen, die für die Person<br />
des Arbeitnehmers selbst entstehen,<br />
sowie die Kosten für seine<br />
näheren Angehörigen. Hierzu<br />
gehören der Ehegatte, auch<br />
der Partner einer eheähnlichen<br />
Lebensgemeinschaft, sowie die<br />
ledigen Kinder, nicht jedoch Partner<br />
einer bloßen Wohngemeinschaft.<br />
Es gehören außerdem<br />
dazu die nicht ledigen Kinder,<br />
Verwandte bis zum vierten Grad,<br />
Verschwägerte bis zum zweiten<br />
Grad und Pflegekinder, wenn der<br />
Umziehende diesen Personen aus<br />
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung<br />
nicht nur vorübergehend<br />
Unterkunft und Unterhalt<br />
gewährt, ferner Hausangestellte<br />
und solche Personen, deren Hilfe<br />
der Umziehende aus beruflichen<br />
oder gesundheitlichen Gründen<br />
nicht nur vorübergehend benötigt.<br />
Die nachgewiesenen Transportkosten<br />
sind in voller Höhe abziehbar.<br />
Dies sind z. B. die Kosten<br />
der beauftragten <strong>Umzug</strong>sfirma<br />
oder die Kosten der gemieteten<br />
<strong>Umzug</strong>swagen.<br />
Reisekosten (§ 7 BUKG)<br />
Hierzu zählen die Reisekosten des<br />
Umziehenden und der zu seiner<br />
häuslichen Gemeinschaft gehörenden<br />
Personen vom bisherigen<br />
zum neuen Wohnort in tatsächlicher<br />
Höhe oder mit den für<br />
Dienstreisen geltenden Pauschalbeträgen.<br />
Abzugsfähig sind die Fahrtkosten<br />
(bei Benutzung eines eigenen<br />
PKW pauschal 0,30 EUR je<br />
gefahrenen Kilometer), die Verpflegungsmehraufwendungen<br />
sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten.<br />
Verpflegungsmehraufwendungen<br />
sind jedoch nur in Höhe der<br />
gesetzlichen Pauschalbeträge<br />
berücksichtigungsfähig. Es gelten<br />
folgende Sätze:<br />
n Abwesenheit 24 Stunden<br />
24,00 EUR<br />
n Abwesenheit 14 - 24 Stunden<br />
14,00 EUR<br />
n Abwesenheit 8 - 14 Stunden<br />
8,00 EUR<br />
Bei Auslandsumzügen gelten<br />
höhere Beträge. Kosten zum<br />
Suchen oder zur Besichtigung<br />
einer neuen Wohnung sind grundsätzlich<br />
auch absetzbar.<br />
Mietentschädigungen<br />
(§ 8 BUKG)<br />
Als Mietentschädigung ist die<br />
Miete für die bisherige Wohnung<br />
bis zu dem Zeitpunkt absetzbar,<br />
zu dem das Mietverhältnis frü-