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AMTS- UND NACHRICHTENBLATT - VG Riechheimer Berg

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<strong>AMTS</strong>- <strong>UND</strong> <strong>NACHRICHTENBLATT</strong><br />

der Verwaltungsgemeinschaft<br />

„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />

Jahrgang 14 Samstag, den 28. August 2010 Nummer 9<br />

Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, 15.09.2010 Nächster Erscheinungstermin: Samstag, 25.09.2010<br />

Im Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ erfolgen amtliche und nichtamtliche<br />

Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ und der Mitgliedsgemeinden<br />

Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen,<br />

Rockhausen, Witzleben<br />

Das Amtsblatt sowie weitere Informationen der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden fnden Sie im Internet unter www.vg-riechheimer-berg.de<br />

Öffnungszeiten der Verwaltung<br />

Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft in<br />

Kirchheim<br />

Mo. 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr<br />

Di. 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 18.00 Uhr<br />

Mi. geschlossen<br />

Do. 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr<br />

Fr. 09.00 - 12.00 Uhr<br />

Telefon: 036200/624-0<br />

Fax: 036200/624-44<br />

Telefon Kasse<br />

036200 / 62422 und 62423<br />

Öffnungszeiten des Kontaktbereichsbeamten<br />

Polizeiobermeister Herr Klotz in der <strong>VG</strong> in Kirchheim<br />

Di. 16.00 - 18.00 Uhr<br />

Do. 14.00 - 16.00 Uhr<br />

Telefon-Nr.<br />

und Fax-Nr.: 036200/64205<br />

Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt und Standesamt<br />

in Stadtilm<br />

Montag geschlossen<br />

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 18.00 Uhr<br />

Mittwoch 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr<br />

Freitag 09.00 - 12.00 Uhr<br />

Telefon: 03629/668833<br />

REGIONALNACHRICHTEN FÜR ALLE EINWOHNER<br />

IM GEBIET DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT<br />

Information - Kindereinrichtungen<br />

Sprechzeiten der Kindertagesstättenleiterin, Frau Körner in<br />

der Verwaltung / Kirchheim<br />

dienstags von 09.00 bis 18.00 Uhr<br />

Zusätzlich können Sie mich in den Kindereinrichtungen wie folgt<br />

erreichen:<br />

Kita Elleben<br />

„Im Wiesengrund“<br />

Kita Osthausen<br />

02.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />

„Osthäuser Rasselbande“<br />

Kita Wüllersleben<br />

08.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />

„Pfiffikus“<br />

Kita Elxleben<br />

15.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />

„Die kleinen Strolche“<br />

Kita Dornheim<br />

22.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />

„Die lustigen Frösche“ 30.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />

Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können telefonisch vereinbart<br />

werden.<br />

Tel. 036200/62441<br />

Sprechzeiten der Kindertagesstättenleiterin, Frau Elstner in<br />

der Kita „Zwergenland“ in Kirchheim:<br />

jeden zweiten Dienstag von 14:00 Uhr - 17:00 Uhr.


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 2- Nr. 9/2010<br />

lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit<br />

bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag<br />

eine andere Erdgrab- oder Urnengrabstätte zur Verfügung<br />

gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter<br />

Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen<br />

ist.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />

als Ruhestätte der Toten verloren.<br />

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben.<br />

Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem<br />

einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt<br />

oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />

(5) Umbettungstennine werden einen Monat vorher öffentlich<br />

bekannt gemacht. Gleichzeitig sind diese dem Nutzungsberechtigten<br />

mitzuteilen.<br />

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten<br />

in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten<br />

oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die<br />

Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

AMTLICHER TEIL<br />

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT „RIECHHEIMER BERG“<br />

MITTEILUNGEN<br />

Die Meldestelle der Stadt Stadtilm ist am 28. und 29.09.2010 wegen einer Schulungsveranstaltung geschlossen.<br />

Friedhofssatzung<br />

der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben<br />

vom 02.08.2010<br />

(Ausfertigungsdatum)<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben hat in<br />

seiner Sitzung vom 01.07.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und<br />

21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />

Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S.<br />

501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar<br />

2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes<br />

zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und<br />

anderer Gesetze vom 04. Mai 2010 (GVBI. S. 113), sowie des §<br />

33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBI. S.<br />

505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2009 (GVBI. S.<br />

592), folgende Satzung für die Friedhöfe Bösleben und Wüllersleben<br />

der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben erlassen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde<br />

Bösleben-Wüllersleben gelegene und von ihr verwaltete<br />

Friedhöfe:<br />

a) Friedhof in Bösleben,<br />

b) Friedhof in Wüllersleben.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber<br />

im Andenken an die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben<br />

waren oder<br />

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof<br />

hatten oder<br />

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht<br />

auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner<br />

der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem<br />

Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung<br />

der Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen<br />

Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten<br />

gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />

zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />

ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht<br />

auf weitere Bestattungen in Erdgrab- oder Urnengrabstätten er-<br />

GEMEINDE BÖSLEBEN-<br />

WÜLLERSLEBEN<br />

BEKANNTMACHUNG VON SATZUNGEN<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Friedhöfe sind für den allgemeinen Besucherverkehr geöffnet:<br />

in den Sommermonaten (01.04. bis 30.09.) von 07.00<br />

Uhr bis 20.00 Uhr, in den Wintermonaten (01.10. bis 31.03.) von<br />

08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />

(2) Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung<br />

getroffen werden.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />

Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren<br />

dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener<br />

betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht<br />

eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von<br />

diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />

der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die<br />

Gebührensatzung.<br />

a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />

störende Arbeiten auszuführen,<br />

b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige<br />

Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig<br />

zu fotografieren,<br />

c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen,<br />

die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich<br />

sind,<br />

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />

und zu beschädigen sowie Rasenflächen und<br />

Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />

Plätze abzulegen,<br />

f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 3- Nr. 9/2010<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie<br />

mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar<br />

sind.<br />

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der<br />

Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung<br />

anzumelden.<br />

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen<br />

des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a<br />

bis 71e ThürVwVfG).<br />

§ 6<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />

haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen,<br />

dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung<br />

seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz<br />

besitzt.<br />

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung<br />

eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden<br />

haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen.<br />

Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der<br />

Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />

Verlangen vorzuzeigen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die<br />

Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />

oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf<br />

den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags<br />

innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten<br />

sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des<br />

Friedhofes, spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen<br />

vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien<br />

dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von<br />

der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.<br />

Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze<br />

wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />

Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche<br />

Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />

der Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden,<br />

die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung<br />

verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen<br />

des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf<br />

Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß<br />

ist die Mahnung entbehrlich.<br />

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz<br />

1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche<br />

Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG),<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 7<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei<br />

der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die<br />

erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im<br />

Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen<br />

Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der<br />

der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig<br />

an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so<br />

kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.<br />

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich<br />

innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen.<br />

Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach<br />

der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen<br />

10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beige-<br />

setzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />

Erdgrab- oder Urnengrabstätte bestattet/beigesetzt.<br />

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon<br />

können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus<br />

nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen<br />

durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne<br />

Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls<br />

zusätzliche Kosten zu tragen.<br />

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />

über die Einäscherung vorzulegen.<br />

§ 8<br />

Särge<br />

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass<br />

jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,<br />

Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus<br />

Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt<br />

sein.<br />

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und<br />

im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere<br />

Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge<br />

oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht<br />

verschlossen sind.<br />

§ 9<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Die Gräber werden vom beauftragten Bestattungsunternehmen<br />

ausgehoben und wieder verfüllt.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche<br />

(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />

0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch<br />

mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen<br />

zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente<br />

oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt<br />

werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten<br />

durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben<br />

Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden,<br />

so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />

des neuen Grabes zu verlegen.<br />

§ 10<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt<br />

30 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung bzw. Bestattung.<br />

§ 11<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet<br />

der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur<br />

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und<br />

Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

in belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />

ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die<br />

Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 4 vorzulegen.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung<br />

durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens<br />

bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die<br />

an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung<br />

entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine<br />

Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />

nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung<br />

ausgegraben werden.


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 4- Nr. 9/2010<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 12<br />

Arten der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben<br />

werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a) Erdgrabstätten,<br />

b) Urnengrabstätten und<br />

c) Ehrengrabstätten.<br />

(3) Alle Grabstätten können im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes<br />

im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt<br />

werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte<br />

oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />

§ 13<br />

Erdgrabstätten<br />

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen<br />

auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§<br />

10) des zu Bestattenden zugeteilt wird (Nutzungszeit). Die Belegung<br />

der Grabstätten erfolgt grundsätzlich der Reihe nach, § 12<br />

Abs. 3 bleibt unbelehrt. Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden<br />

im Regelfall anlässlich eines Todesfalles verliehen, Ausnahmen<br />

kann die Friedhofsverwaltung zulassen.<br />

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal für die Dauer<br />

von weiteren 10 Jahren wiedererworben werden (Verlängerung).<br />

Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte<br />

Erdgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist unter<br />

den<br />

Voraussetzungen des Abs. 6 möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb<br />

besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen<br />

werden.<br />

(3) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten,<br />

als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab<br />

kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen<br />

bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann<br />

eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit<br />

die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />

für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden<br />

ist. Mehrstellige Grabstätten und Tiefgräber werden in<br />

Grabstellen untergliedert.<br />

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />

vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder<br />

nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche<br />

Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der<br />

Grabstätte hingewiesen.<br />

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder<br />

eine Umbettung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit<br />

nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />

für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben<br />

worden ist.<br />

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber<br />

für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten<br />

Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen<br />

und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag<br />

übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung<br />

getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />

auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />

mit deren Zustimmung über:<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft,<br />

d) auf die Kinder,<br />

e) auf die Stiefkinder,<br />

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter<br />

oder Mütter,<br />

g) auf die Eltern,<br />

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />

i) auf die Stiefgeschwister,<br />

j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />

Erteilt keiner der aufgeführten Personen<br />

oder Personengruppen die Zustimmung gilt Abs. 11 dieser Vorschrift<br />

analog. § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />

nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten<br />

Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung.<br />

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich<br />

nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der<br />

Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das<br />

Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines<br />

Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die<br />

Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,<br />

an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten<br />

Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die<br />

gesamte Grabstätte möglich.<br />

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.<br />

§ 14<br />

Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />

a) Urnengrabstätten und<br />

b) Erdgrabstätten.<br />

(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte<br />

Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die<br />

Dauer der Ruhezeit (§ 10) verliehen wird (Nutzungszeit). Die<br />

Belegung der Grabstätten erfolgt grundsätzlich der Reihe nach,<br />

§ 13 Abs. 3 bleibt unberührt. In Urnen- und Erdgrabstätten dürfen<br />

bis zu 4 Urnen bestattet werden, insoweit werden die Grabstätten<br />

in Grabstellen untergliedert.<br />

(3) Die Maße einer Urnengrabstätte betragen mindestens 0,80<br />

m in der Länge und 0,80 m in der Breite. Der Abstand zwischen<br />

den Grabstätten beträgt mindestens 0,45 m und maximal 1,00<br />

m.<br />

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes<br />

ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend<br />

auch für Urnengrabstätten.<br />

§ 15<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />

(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen<br />

der Gemeinde.<br />

V. Gestaltung der Grabstätten<br />

§ 16<br />

Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung<br />

anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser<br />

Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen<br />

Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.<br />

(2) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig, die<br />

Anpflanzung von Hecken oder Bäumen unterliegt der Genehmigung<br />

der Friedhofsverwaltung.<br />

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem<br />

Schutz.<br />

VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />

§ 17<br />

Gestaltung der Grabmale, Anforderungen an die Standsicherheit<br />

(1) Für Grabmale, Einfassungen, Sockel, und Abdeckplatten<br />

und andere bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz und<br />

geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.<br />

Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale<br />

sind nicht zugelassen.<br />

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften<br />

einzuhalten: Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig<br />

bearbeitet sein.<br />

Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert<br />

sein.<br />

Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element<br />

für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der<br />

Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.<br />

Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben<br />

Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig<br />

hergestellt sein.<br />

(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 5- Nr. 9/2010<br />

a) von 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m,<br />

b) von 1,01 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und c) ab 1,51 m Höhe:<br />

0,18 m.<br />

(4) Unter Beachtung des § 16 kann die Friedhofsverwaltung im<br />

Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2<br />

sowie sonstige bauliche Anlagen zulassen.<br />

§ 18<br />

Zustimmung<br />

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf<br />

der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig,<br />

wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.<br />

(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen oder ähnlichen<br />

Entwürfen zu beantragen. Aus dem Antrag müssen Art<br />

und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung<br />

der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen<br />

in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen<br />

Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten<br />

entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige<br />

bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung<br />

errichtet worden ist.<br />

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />

sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig<br />

und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet<br />

werden.<br />

§ 19<br />

Ersatzvornahme<br />

(1) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten<br />

Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen<br />

müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />

verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />

nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein<br />

Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener<br />

Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.<br />

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann<br />

die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage<br />

entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten<br />

abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend<br />

den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist<br />

in der Aufforderung hinzuweisen.<br />

§ 20<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein<br />

anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren<br />

und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und<br />

auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder<br />

sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />

Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere<br />

die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung<br />

gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene<br />

Fundamentierung durchgeführt worden ist.<br />

Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />

Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §<br />

17 Abs. 3.<br />

§ 21<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />

dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />

Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />

baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die<br />

Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe<br />

zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />

auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />

(z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige<br />

Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />

nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen<br />

Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal<br />

oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.<br />

Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo-<br />

nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />

ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung<br />

eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild<br />

auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />

aufgestellt wird.<br />

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der<br />

durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht<br />

wird.<br />

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche<br />

Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines<br />

Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis<br />

geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung<br />

derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.<br />

Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe<br />

der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal<br />

jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe<br />

überprüft.<br />

§ 22<br />

Entfernung<br />

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale<br />

nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21<br />

Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.<br />

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von<br />

Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige<br />

bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit<br />

soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen<br />

werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten,<br />

so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />

zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,<br />

das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />

Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos<br />

in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei<br />

Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung<br />

des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich<br />

vereinbart wurde. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die<br />

Kosten für die Abräumung zu tragen.<br />

(3) § 19 gilt entsprechend.<br />

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 23<br />

Herrichtung und Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §<br />

16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten<br />

werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte<br />

Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu<br />

entfernen.<br />

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />

Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und<br />

der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen<br />

nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten<br />

und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte<br />

verantwortlich. Wird im Fall des § 13 Abs. 7 und § 14<br />

Abs. 4 keine Zustimmung zum Übergang der Nutzungsberechtigung<br />

erteilt, ist bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit unbeschadet<br />

der fehlenden Zustimmung der nächste Angehörige des verstorbenen<br />

letzten Nutzungsberechtigten in der Reihenfolge des<br />

§ 13 Abs. 7 verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem<br />

Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 6 bleibt<br />

unberührt.<br />

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />

selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks<br />

die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt<br />

übernehmen.<br />

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach<br />

dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.<br />

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen<br />

Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich<br />

der Friedhofsverwaltung.<br />

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />

jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide)<br />

bei der Grabpflege sind verboten.<br />

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen<br />

in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in<br />

Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 6- Nr. 9/2010<br />

und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />

die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen<br />

sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.<br />

Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige<br />

Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr<br />

verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten<br />

aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen<br />

oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern<br />

zu entsorgen.<br />

§ 24<br />

Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />

oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher<br />

Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte<br />

innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.<br />

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />

Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />

auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.<br />

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche<br />

durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit<br />

der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der<br />

Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die<br />

Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine<br />

Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne<br />

Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird<br />

der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die<br />

sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit<br />

Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.<br />

Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche<br />

nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand<br />

zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den<br />

Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.<br />

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern<br />

§ 25<br />

Benutzung der Leichenhalle<br />

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung.<br />

Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung<br />

in Begleitung eines beauftragten Mitarbeiters der Gemeinde betreten<br />

werden.<br />

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken<br />

bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />

während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens<br />

eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung<br />

endgültig zu schließen.<br />

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten<br />

Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle<br />

aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und<br />

die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen<br />

Zustimmung des Amtsarztes.<br />

§ 26<br />

Trauerfeier<br />

(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im<br />

Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände<br />

bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

IX. Schlussvorschriften<br />

§ 27<br />

Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten<br />

dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die<br />

Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte<br />

von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden<br />

auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2<br />

dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor<br />

Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der<br />

Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />

§ 28<br />

Haftung<br />

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />

Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ih-<br />

rer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und<br />

grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 29<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,<br />

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />

verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals<br />

nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />

1 Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />

2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung<br />

störende Arbeiten ausführt<br />

3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,<br />

4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die<br />

im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich<br />

sind,<br />

5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen<br />

verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder<br />

Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />

Plätze ablegt,<br />

7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde<br />

8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung durchführt.<br />

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />

e) die Bestimmungen über die Mindeststärke für Grabmale<br />

nicht einhält (§ 17 Abs. 3),<br />

f) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung<br />

errichtet oder verändert (§ 18),<br />

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt<br />

(§ 22 Abs. 1),<br />

h) Grabmale ohne Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />

Zustand hält (§§ 20, 21 uns 23),<br />

i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet<br />

(§ 23 Abs. 7),<br />

j) Grabstätten entgegen § 23 Abs. 2 bepflanzt,<br />

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),<br />

l) die Leichenhalle entgegen § 25 betritt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000<br />

Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBI. 1 S.<br />

2838) findet Anwendung.<br />

§ 30<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe<br />

und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden<br />

Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 31<br />

Gleichstellungsklausel<br />

Alle Status- und Funktionsbezeichungen in dieser Satzung gelten<br />

sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.<br />

§ 32<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.01.1998 und alle<br />

übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer<br />

Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese<br />

Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde<br />

Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe der Gründe<br />

geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21<br />

Abs. 4 ThürKO.<br />

Bösleben, den 02.08.2010<br />

gez. Matthias Wacker<br />

Bürgermeister Siegel


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 7- Nr. 9/2010<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse der<br />

Ratssitzung vom 14.07.2010 der Gemeinde<br />

Elxleben<br />

Beschluss Nr. 20/2010<br />

Vergabe der Tiefbau- und Kabelverlegearbeiten zur Sanierung<br />

der Straßenbeleuchtungsanlage in Elxleben<br />

Der Gemeinderat Elxleben beschließt die nachträgliche Vergabe<br />

der Tiefbau- und Kabelverlegearbeiten zur Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage<br />

in der Hauptstraße und Anbindung<br />

Klostergasse in Elxleben an die<br />

E.ON Thüringer Energie AG<br />

Gebietszentrum Mitte<br />

Schwerborner Straße 30<br />

99087 Erfurt<br />

Der Bruttoauftragssumrne beträgt 9.575,65 €<br />

Beschluss Nr. 21/2010<br />

Entlastung Jahresrechnung 2004<br />

Der Gemeinderat Elxleben hat die Jahresrechnungen 2004 festgestellt<br />

und erteilt dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß<br />

§ 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit folgenden Festlegungen:<br />

Festlegung zu Ziffer 5.3<br />

Das Verzeichnis über die gestundeten Beträge wird der Jahresrechnung<br />

künftig beigefügt. Die Vorschriften zur vorläufigen<br />

Haushaltsführung und der Rechnungsabgrenzung sind künftig<br />

zu beachten.<br />

Festlegung zu Ziffer 6.1<br />

Künftig sind Buchungsbelege entsprechend § 34 der DA für das<br />

Finanz- und Kassenwesen der Gemeinde zu erstellen. Zwischen<br />

Haushaltsüberwachungsliste und Kassenbüchern ist regelmäßig<br />

ein Abgleich vorzunehmen.<br />

Festlegung zu Ziffer 6.3<br />

Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde ist<br />

einzuhalten.<br />

Beschluss Nr. 22/2010<br />

Entlastung Jahresrechnung 2005<br />

Der Gemeinderat Elxeben hat die Jahresrechnungen 2005 festgestellt<br />

und erteilt dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß<br />

§ 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit folgenden Festlegungen:<br />

Festlegung zu Ziffer 6.1<br />

Die Beschlüsse des Gemeinderates sind nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />

Anlagen sind den Beschlüssen beizufügen. Die<br />

Niederschriften sind durch den Gemeinderat zu genehmigen.<br />

Beschluss Nr. 23/2010<br />

Entlastung Jahresrechnung 2006<br />

Der Gemeinderat Elxleben hat die Jahresrechnungen 2006 festgestellt<br />

und erteilt dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß<br />

§ 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit folgenden Festlegungen:<br />

Festlegung zu Ziffer 5.3<br />

Die termingerechte Aufstellung und vollständige Vorlage der<br />

Jahresrechnung an den Gemeinderat ist künftig zu belegen.<br />

Sitzung des Gemeinderates Kirchheim<br />

GEMEINDE ELXLEBEN<br />

BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES<br />

Hinsichtlich der Anlagen siehe Festlegung zu Ziffer 5.3. aus<br />

2004.<br />

Festlegung zu Ziffer 6.1<br />

Die zwei aufgeführten Beschlüsse Nr. 20 und 21/2006 wurden<br />

in der Gemeinderatssitzung am 11.04.2006 beschlossen. Siehe<br />

dazu Anwesenheitsliste GR-Sitzung am 11.04.2006. Es wurde<br />

lediglich versäumt, eine Niederschrift über diese Ratssitzung<br />

anzufertigen.<br />

Festlegung zu Ziffer 6.2<br />

Bestandsverzeichnisse nach § 75 GemHV sind zu führen bzw.<br />

zu aktualisieren.<br />

Festlegung zu Ziffer 6.3<br />

Der Beschluss zum Teilabschnitt 3 wurde in der heutigen Sitzung<br />

nachgeholt.<br />

Beschluss Nr. 24/2010<br />

Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Elxleben beschließt, dass der<br />

Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der E.ON<br />

Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag über die Nutzung<br />

öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen<br />

für die Stromversorgung im Gemeindegebiet in beiliegender<br />

Form abzuschließen.<br />

Beschluss Nr. 25/2010<br />

Erwerb eines Kommunaltraktors<br />

Der Gemeinderat Elxleben beschließt den Erwerb eines Kommunaltraktors<br />

„Europard 404“ von der Fa. Kfz. Werkstatt Poltsch<br />

in 99310 Dornheim, Hauptstr. 28, zum Preis in Höhe von<br />

23.800,00 €.<br />

Die Finanzierung des Traktors soll über Leasing TA der Conlink<br />

Leasing GmbH & Co. KG gemäß Angebot vom 16. 06. 2010 erfolgen.<br />

Die im Haushaltsjahr 2010 fällig werdenden Leasingraten (August<br />

- Dezember 2010) in Höhe von rund 2.300,00 € werden<br />

aus der allgemeinen Rücklage entnommen (Haushaltsstelle<br />

2.9100006.310000).<br />

Beschluss Nr. 26/2010<br />

Vergabe der Leistungen zur Mitverlegung eines Straßenbeleuchtungskabels<br />

in der Straße „Am Aschenhügel/ Hauptstraße<br />

Bushaltestelle“<br />

Der Gemeinderat Elxleben bevollmächtigt den Bürgermeister im<br />

Zusammenhang mit der Erneuerung der bisher oberirdischen<br />

Straßenbeleuchtungsanlage im Bereich „Am Achenhügel/ Bushaltestelle<br />

Hauptstraße“ zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages<br />

bezüglich der Verlegung des nötigen Straßenbeleuchtungskabels.<br />

Der Auftrag ist nach Einholung von vergleichbaren Angeboten<br />

an den günstigsten Bieter zu erteilen.<br />

Im Falle der Beauftragung der E.ON Thüringer Energie AG sind<br />

die finanziellen Mittel bei der Haushaltsplanung 2011 zu berücksichtigen.<br />

Der Gemeinderat ist zur nächsten Sitzung über die Vergabeentscheidung<br />

zu informieren.<br />

GEMEINDE KIRCHHEIM<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER GEMEINDE KIRCHHEIM<br />

Die nächste öffentliche Ratssitzung des Gemeinderates Kirchheim findet am 23.09.2010, um 19:00 Uhr, im Sitzungszimmer der<br />

<strong>VG</strong> in Kirchheim statt.


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 8- Nr. 9/2010<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse der<br />

Ratssitzung vom 22.07.2010 der Gemeinde<br />

Osthausen-Wülfershausen<br />

Beschluss Nr. 17/2010<br />

Kontrolle der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom<br />

22.04.2010<br />

Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen beschließt die Niederschrift<br />

der Sitzung vom 22.04.2010 in der als Anlage beigefügten<br />

Form.<br />

Beschluss Nr. 18/2010<br />

Entlastung der Jahresrechnung 2004 Osthausen-Wülfershausen<br />

Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen hat die Jahresrechnung<br />

2004 festgestellt und erteilt dem Bürgermeister und<br />

der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit<br />

folgenden Festlegungen:<br />

Festlegung zu Ziff. 5.1<br />

Die Haushaltssatzung ist künftig einen Monat vor Beginn des<br />

Haushaltsjahres der Rechtsaufsicht vorzulegen.<br />

Festlegung zu Ziff. 5.2<br />

Auf die Vollständigkeit der geforderten Anlagen zum Haushaltsjahr<br />

ist künftig zu achten.<br />

Festlegung zu Ziff. 5.3<br />

Das Verzeichnis der gestundeten Beträge ist künftig der Jahresrechnung<br />

beizufügen.<br />

Festlegung zu Ziff. 6.1<br />

Der Beteiligungsbericht der FAWmbH sowie der Thüringer Energie<br />

AG ist künftig dem Gemeinderat sowie der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

vorzulegen.<br />

Festlegung zu Ziff. 6.3<br />

Die für die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben geltenden<br />

Grundsätze der Vollständigkeit, Kassenwirksamkeit und<br />

Veranschlagung nach Entstehungsgrund nach § 7 ThürGemHV<br />

sind künftig einzuhalten.<br />

Beschluss Nr. 19/2010<br />

Entlastung der Jahresrechnung 2005 Osthausen-Wülfershausen<br />

Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen hat die Jahresrechnung<br />

2005 festgestellt und erteilt dem Bürgermeister und<br />

der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit<br />

folgenden Festlegungen:<br />

Festlegung zu Ziff. 5.1<br />

Die Verwaltungsvorschriften über die Muster zum gemeindlichen<br />

Haushaltswesen, speziell zur Nachtragshaushaltssatzung<br />

sind künftig einzuhalten.<br />

Festlegung zu Ziff. 5.2<br />

Ab 2006 werden für die Gemeinde 702 KETB-Aktien verwaltet.<br />

Festlegung zu Ziff. 6.2<br />

Die haushaltsrechtlichen Grundsätze beim Erlass von Forderun-<br />

Impressum:<br />

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft<br />

„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />

Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“,<br />

Mönchsgasse 81, 99334 Kirchheim<br />

Tel.: 03 62 00 / 6 24-0, Fax: 03 62 00 / 6 24 44<br />

Verlag und Druck:Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />

In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />

Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21<br />

Verantwortlich für amtlichen und<br />

nichtamtlichen Teil: Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan - Erreichbar unter der<br />

Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag kei-<br />

GEMEINDE OSTHAUSEN-WÜLFERSHAUSEN<br />

BEKANNTMACHUNGEN VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES<br />

gen sind künftig zu beachten und umzusetzen.<br />

Festlegung zu Ziff. 6.3<br />

Der Gemeinderat ist jährlich über den Stand der Erfüllung des<br />

Wirtschaftsplanes zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes zu<br />

informieren.<br />

Beschluss Nr. 20/2010<br />

Entlastung der Jahresrechnung 2006 Osthausen-Wülfershausen<br />

Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen hat die Jahresrechnung<br />

2006 festgestellt und erteilt dem Bürgermeister und<br />

der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit<br />

folgenden Festlegungen:<br />

Festlegung zu Ziff. 5.3<br />

Die termingerechte Aufstellung und vollständige Vorlage der<br />

Jahresrechnung an den Gemeinderat ist zu belegen.<br />

Festlegung zu Ziff. 5.4.3<br />

Die Übersichten über die Kreditverpflichtungen wurden bereits<br />

überarbeitet.<br />

Festlegung zu Ziff. 6.1<br />

Eine Teilnehmerliste für die Ratssitzung vom 14.01.2006 ist<br />

nicht mehr beizubringen. Die Hinweise werden künftig beachtet.<br />

Festlegung zu Ziff. 6.3<br />

Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der FAWmbH sind<br />

künftig dem Gemeinderat vorzulegen. Die Hinweise des RPA<br />

hinsichtlich der Aufnahme von Krediten durch Unternehmen an<br />

denen die Gemeinde beteiligt ist, sind zu beachten.<br />

Beschluss Nr. 21/2010<br />

2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen<br />

Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong><br />

<strong>Berg</strong>“<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen beschließt<br />

die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde<br />

Osthausen-Wülfershausen, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft<br />

„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“, gemäß beigefügter<br />

Anlage.<br />

Beschluss Nr. 22/2010<br />

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen beschließt<br />

die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen<br />

gemäß beigefügter Anlage.<br />

Beschluss Nr. 23/2010<br />

Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Gemeindegebiet<br />

Osthausen-Wülfershausen<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen beschließt,<br />

dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt<br />

wird, mit der E.ON Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag<br />

über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und<br />

Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Gemeindegebiet<br />

in beiliegender Form abzuschließen.<br />

ne Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet<br />

werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen<br />

und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />

Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von<br />

uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso<br />

wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue<br />

Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.<br />

Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />

Verlagsleiter: Mirko Reise<br />

Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden<br />

der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ (Gemeinden:<br />

Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim,<br />

Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben) Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke<br />

zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 9- Nr. 9/2010<br />

Freier Wohnraum<br />

- in 99334 Werningsleben, Zum Weinberg 2, ab 01.05.2010<br />

1. Obergeschoss links: Mietfläche 60,81 qm - 3 Zimmer, Küche,<br />

Bad mit WC.<br />

Freie Baugrundstücke zur Wohnbebauung<br />

- in 99310 Bösleben<br />

Im Wohngebiet „Über dem Dorfe“ in der Lindenstraße, 99310<br />

Bösleben stehen 5 voll erschlossene Baugrundstücke mit<br />

Grundstücksgrößen zwischen 573 qm und 837 qm zur Wohnbebauung<br />

zur Verfügung.<br />

- in 99334 Riechheim<br />

Im Wohngebiet „Am kleinen <strong>Berg</strong>“ in Riechheim, Lindenstraße,<br />

99334 Elleben OT Riechheim, steht das unerschlossene Baugrundstück<br />

Flurstück 408/23 mit einer Größe von 1.339 qm zur<br />

Wohnbebauung zur Verfügung<br />

Gemeinsame Alarmierung erneut erfolgreich<br />

Am Donnerstag, den 12.08.2010 ereignete sich zur Mittagsstunde<br />

ein Verkehrsunfall am Alkerslebener Kreuz, bei dem 2 PKW<br />

kollidierten. Dabei wurden 3 Personen leicht verletzt. An beiden<br />

PKW entstanden Totalschäden und es liefen Betriebsflüssigkeiten<br />

(z.B. Öl) aus. Daraufhin alarmierte die Rettungsleitstelle des<br />

Ilmkreises gegen 11.35 Uhr die Feuerwehren Elxleben und Alkersleben.<br />

Aufgabe der Feuerwehren war es, das Öl zu binden<br />

und somit die Gefahren für den weiteren Straßenverkehr und die<br />

Umwelt abzuwenden.<br />

Die Feuerwehr Alkersleben rückte mit 4 und die Feuerwehr<br />

Elxleben mit 5 Kameradinnen und Kameraden zum Unglücksort<br />

aus. Somit konnten insgesamt 9 Einsatzkräfte Hilfe leisten. Das<br />

war auch notwendig. Der Einsatzleiter Christan Schiel teilte jedem<br />

verunfallten PKW eine Feuerwehr zu, so dass ohne Verzögerung<br />

die Fahrzeugbatterien abgeklemmt werden konnten und<br />

die auslaufenden Flüssigkeiten gebunden wurden. Der strömende<br />

Regen erschwerte diese Arbeiten. Da das eine Fahrzeug wesentlich<br />

mehr Öl verlor und es sich bereits über den gesamten<br />

Kreuzungsbereich ausgebreitet hatte, reinigten dann beide Feuerwehren<br />

gemeinsam die Straße. Es kamen mehrere Säcke an<br />

Ölbinder und eine ölauflösende Chemikalie zum Einsatz. Nach<br />

etwa einer Stunde konnte das Alkerslebener Kreuz wieder besenrein<br />

dem Verkehr übergeben werden.<br />

Kätzchen aufgefunden<br />

NICHTAMTLICHER TEIL<br />

VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT „RIECHHEIMER BERG“<br />

Freie Baugrundstücke zur gewerblichen<br />

Bebauung<br />

- in 99310 Dornheim<br />

Im Gewerbegebiet Dornheim stehen 4 Baugrundstücke mit<br />

Grundstücksgrößen zwischen 693 qm und 14.300 qm zur gewerblichen<br />

Bebauung zur Verfügung.<br />

Interessenten melden sich bitte in der Bauverwaltung der<br />

Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“,<br />

Tel.: 036200/ 6 24 32.<br />

MITTEILUNGEN<br />

Dies war der zweite gemeinsame Einsatz beider Feuerwehren<br />

innerhalb von einem Monat. Jedes Mal erfolgte die Alarmierung<br />

werktags, während der „normalen“ Arbeitszeit. Zu beiden Einsätzen<br />

konnten zusammen immer genügend Einsatzkräfte ausrückten.<br />

Insbesondere der Einsatz am Alkerslebener Kreuz zeigte,<br />

dass durch die gemeinsame Alarmierung ein paralleles und ein<br />

gemeinsames Arbeiten im Dienste der Sicherheit der Bürger<br />

möglich war und ist. Durch die gemeinsame Alarmierung der<br />

beiden Feuerwehren konnte schließlich die Vollsperrung der<br />

Straße schneller aufgehoben werden.<br />

André Wagner<br />

Zwischen Gügleben und Werningsleben wurde am Montag, dem 9. August ein kleines Kätzchen aufgefunden und zur Unterbringung<br />

im Tierheim Arnstadt abgegeben.<br />

Rückfragen unter 036200/62454 , <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />

Erhebung von Chausseegeld<br />

Es ist anzunehmen, dass in der Zeit nach 1825 in unserer Gegend<br />

mit der Befestigung der Straßen (Chaussierung) begonnen<br />

wurde. Im Jahre 1838 ordnete Fürst Günther Friedrich von<br />

Schwarzburg-Sondershausen an, dass die Straßen in seinen<br />

Fürstentum in einen befestigten befahrbaren Zustand auszubauen<br />

sind. Jede Gemeinde war für die notwendigen Baumaßnahmen<br />

in ihrem Territorium verantwortlich und hatte jährlich vor<br />

GEMEINDE ALKERSLEBEN<br />

IN DER CHRONIK GEBLÄTTERT<br />

dem fürstlichen Amt die erbrachten Bauleistungen abzurechnen.<br />

Bei Zuwiderhandlungen gegenüber dem fürstlichen Erlaß waren<br />

den Schulzen der Dörfer Strafen angedroht Die Maßnahmen gestalteten<br />

sich als finanzielle Belastung, daher suchte man<br />

scheinbar nach Einnahmen. Der Inhalt eines Briefes des fürstlichen<br />

Landrates von Arnstadt an die Sondershäuser Regierung<br />

lässt erkennen, dass einige Orte unserer heutigen Verwaltungsgemeinschaft<br />

damals beabsichtigten, Straßengebühren zu erheben.


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 10 - Nr. 9/2010<br />

Der Wortlaut des Briefes:<br />

An das Fürstl.<br />

Schwarzb. Ministerium in Sondershausen<br />

Arnstadt, d. 17. Juli 1862<br />

Betrifft<br />

Ein Gesuch der Gemeinde<br />

Dornheim, Ettischleben<br />

Alkersleben u. Wülfershausen<br />

um Erlaubnis zur Erhebung von Chausseegeld<br />

Die ca. 1 Meile lange Dornheim - Wülfershäuser Vinicialstraße<br />

dient als direkte Verbindung zwischen Arnstadt und Weimar<br />

über Kranichfeld, weshalb diese Straßenstrecke einen lebhaften<br />

Verkehr ausgesetzt ist, welche mit Fuhrwerk stark befahren<br />

wird.<br />

Außer diesen Umstände werden, obgleich die Straße vorschriftsmäßig<br />

und gut chaussiert ist, öftere Reparaturen nothwendig,<br />

welche auf Kosten der betreffenden Gemeinden auszuführen<br />

sind. Die Gemeinden Dornheim, Ettischleben,<br />

Alkersleben und Wülfershausen haben deshalb eine an hohes<br />

Ministerium gerichteten hier angeschloßenen Gesuch um Erlaubnis<br />

zur Erhebung eines Chausseegeldes gebeten.<br />

Ich trage keine Bedenken, dieses Gesuch unter Bezugnahme<br />

auf den baldfolgenden Bericht des Bauinspektors Kühlewein zur<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

11.09. zum 74. Geburtstag Herrn Urban, Franz<br />

21.09. zum 79. Geburtstag Herrn Ortloff, Gerhard<br />

22.09. zum 71. Geburtstag Frau Schmidt, Gudrun<br />

24.09. zum 77. Geburtstag Frau Heusinger, Margot<br />

26.09. zum 69. Geburtstag Herrn Wenzel, Dieter<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

Bösleben<br />

10.09. zum 73. Geburtstag Frau Schmidt, Ursula<br />

19.09. zum 70. Geburtstag Frau Kühnel, Gudrun<br />

28.09. zum 84. Geburtstag Frau Röser, Anneliese<br />

29.09. zum 90. Geburtstag Frau Bräutigam, Charlotte<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

02.09. zum 69. Geburtstag Herrn Poltsch, Dieter<br />

03.09. zum 71. Geburtstag Frau Kamke, Christel<br />

04.09. zum 68. Geburtstag Frau Lotz, Hannelore<br />

05.09. zum 72. Geburtstag Herrn Schiller, Willi<br />

06.09. zum 68. Geburtstag Frau Bornkessel, Ingeborg<br />

07.09. zum 66. Geburtstag Frau Schöttner, Hildegard<br />

09.09. zum 72. Geburtstag Frau Höll, Ursula<br />

09.09. zum 76, Geburtstag Herrn Keith, Karl<br />

11.09. zum 73. Geburtstag Frau Rönsch, Käte<br />

13.09. zum 82. Geburtstag Frau Röser, Ruth<br />

20.09. zum 71. Geburtstag Frau Wollweber, Helga<br />

21.09. zum 72. Geburtstag Herrn Dr. Frey, Hans Jürgen<br />

23.09. zum 90. Geburtstag Frau Weiße, Hildegard<br />

26.09. zum 71. Geburtstag Herrn Schiel, Bruno<br />

29.09. zum 66. Geburtstag Herrn Litzrodt, Hans-Jörg<br />

hochgeneigten Gewährung gehorsamst zu empfehlen und erlaube<br />

mir noch zu bemerken, daß ich mit Errichtung einer Hebstelle<br />

in Alkersleben, dem Mittelpunkte der fragl. Straße, als<br />

auch mit dem vom Bauinspektor in Vorschlag gebrachten Ansätze<br />

von 1 thl. für jedes Stück Zugvieh von beladenen Geschirr<br />

einverstanden bin. Uebrigens würde die Erhebungsweise des<br />

Chausseegeldes dann genauer auf dem Wege eines Ortsstatutes<br />

zu regeln sein. Jedenfalls werde ich dafür Sorge tragen, daß<br />

die Straße fortwährend in guten fahrbaren Zustande erhalten<br />

bleibt.<br />

Der Fürstl. Schw. Landrath<br />

gez. (Unterschrift)<br />

Zu einer Erhebung der Chausseegebühr war es damals nicht<br />

gekommen, da nur Alkersleben ein gefordertes Ortsstatut dem<br />

Landrat vorlegte und die anderen Orte das versäumten. Die Alkerslebener<br />

kassierten jedoch bereits längst von durchfahrenden<br />

Gespannen einen Brückenzoll für das Benutzen der Wipfrabrücke.<br />

Eingetrieben wurde diese Abgabe vom Wirt der<br />

Gemeindeschenke, während die Gemeinde für einen ordentlichen<br />

Schlagbaum zuständig war. Die Zollgebühren und die<br />

Pacht für das Wirtshaus zahlte der Wirt an die Gemeinde. Das<br />

war im Pachtvertrag über die Schenke so festgelegt.<br />

(Quelle des Orginaltextes: Thür. Staaatsarchiv Rudolstadt)<br />

Klaus Wagner<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

GEMEINDE BÖSLEBEN-WÜLLERSLEBEN<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

Wüllersleben<br />

01.09. zum 81. Geburtstag Herrn Hüttner, Rudolf<br />

11.09. zum 69. Geburtstag Herrn Bauchspieß,<br />

Hans-Jochen<br />

GEMEINDE DORNHEIM<br />

ALTERSJUBILÄEN VERANSTALTUNGEN<br />

Freundeskreis zur Erhaltung der Traukirche<br />

von J. S. Bach eV in Dornheim<br />

Samstag, 4. September 2010, 16.00 Uhr<br />

„Viesematente“<br />

Konzert auf Dudelsack und anderen mittelalterlichen Instrumenten<br />

Eintritt: 8 Euro, ermäßigt: 6 Euro<br />

Tag des offenen Denkmals<br />

Kirche, Literaturkabinett und Heimatmuseum von 09.00 bis<br />

18.00 Uhr geöffnet.<br />

Rosemarie Frey<br />

Mitglied des Vorstandes


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 11 - Nr. 9/2010<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

Elleben<br />

25.09. zum 78. Geburtstag Frau Lohrey, Marianne<br />

26.09. zum 69. Geburtstag Herrn Stolle, Hans-Jürgen<br />

29.09. zum 76. Geburtstag Herrn Stiede, Karl<br />

Gügleben<br />

05.09. zum 82. Geburtstag Frau Rach, Elisabeth<br />

12.09. zum 73. Geburtstag Herrn Hempel, Gerhard<br />

14.09. zum 75. Geburtstag Herrn Silber, Dieter<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

03.09. zum 85. Geburtstag Frau Hüter, Anneliese<br />

04.09. zum 81. Geburtstag Frau Wittkowski, Elfriede<br />

05.09. zum 82. Geburtstag Frau Gerstenhauer, Hedwig<br />

05.09. zum 75. Geburtstag Frau Möller, Edith<br />

06.09. zum 77. Geburtstag Frau Wedemann, Ingeburg<br />

08.09. zum 88. Geburtstag Frau Feuerpfeil, Hildegard<br />

14.09. zum 70. Geburtstag Frau Hofmann, Erika<br />

16.09. zum 69. Geburtstag Frau Herfeld, Bärbel<br />

18.09. zum 79. Geburtstag Frau Teubner, Toni<br />

25.09. zum 66. Geburtstag Frau Schmidt, Heidrun<br />

26.09. zum 84. Geburtstag Herrn Teubner, Manfred<br />

27.09. zum 75. Geburtstag Frau Hahn, Mathilde<br />

28.09. zum 69. Geburtstag Herrn Hofmann, Reiner<br />

SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

Neue Öffnungszeit Gemeindebücherei<br />

Elxleben<br />

Bis zum 14. September 2010 wird die Gemeindebücherei<br />

Elxleben noch jeden Dienstag von 18:00 - 19:00 Uhr geöffnet<br />

sein.<br />

Die Öffnungszeit der Gemeindebücherei Elxleben wird sich<br />

dann wie folgt ändern:<br />

ab 21. September 2010<br />

dienstags von 17:00 - 18:00 Uhr<br />

Gemeindebücherei Elxleben<br />

Kirchspiel Elxleben<br />

Gottesdienste und<br />

Gemeindeveranstaltungen<br />

im Kirchspiel Elxleben September 2010<br />

Monatsspruch September:<br />

Ein Mensch, der da isst und trinkt und hat guten Mut bei all seinem<br />

Mühen, das ist eine Gabe Gottes. Prediger 3,13<br />

GEMEINDE ELLEBEN<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

Riechheim<br />

01.09. zum 67. Geburtstag Herrn Sannowitz, Siegfried<br />

02.09. zum 98. Geburtstag Frau Lebküchner, Edith<br />

13.09. zum 87. Geburtstag Frau Baehr, Helene<br />

13.09. zum 71. Geburtstag Herrn Doose, Georg<br />

13.09. zum 66. Geburtstag Herrn Möller, Gerd<br />

17.09. zum 68. Geburtstag Herrn Laqua, Wolfgang<br />

20.09. zum 66. Geburtstag Frau Dittmar, Elke<br />

21.09. zum 66. Geburtstag Herrn Klett, Bernd<br />

21.09. zum 78. Geburtstag Herrn Kolodziej, Georg<br />

21.09. zum 70. Geburtstag Herrn Korth, Helmut<br />

25.09. zum 69. Geburtstag Frau Funke, Rosemarie<br />

30.09. zum 73. Geburtstag Herrn Buchholz, Dietrich<br />

GEMEINDE ELXLEBEN<br />

VEREINE <strong>UND</strong> VERBÄNDE<br />

Feuerwehrverein Elxleben e.V. sponserte<br />

Fallschutzmatten<br />

Der Feuerwehrverein Elxleben e.V. hat, wie jedes Jahr, dem<br />

Elxlebener Kindergarten im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit<br />

Fallschutzmatten angeschafft und unter dem Doppelreck eingebaut.<br />

Insgesamt wurden dort 24 rotbraune und ca. 50 x 50 cm<br />

große Fallschutzmatten am 21.Juli 2010 fachgerecht installiert.<br />

Diese Matten entsprechen den gesetzlichen Forderungen, dass<br />

unten solchen Spielgeräten ein fallgeschütztem Untergrund sein<br />

soll. Der Wert dieser Maßnahme lässt sich auf ca. 300 EUR Material,<br />

etwa 14 Arbeitsstunden und auf ein großes Stück Sicherheit<br />

für die Kinder beziffern.<br />

KIRCHLICHE NACHRICHTEN<br />

Donnerstag, 2. September<br />

09.30 Uhr Kirche Elxleben„Die Orgelmaus“, Konzert für Kinder<br />

ab 5<br />

Sonntag, 5. September<br />

14.00 Uhr Riechheim, Gottesdienst<br />

15.30 Uhr Elleben, Gottesdienst<br />

Montag, 6. September<br />

19.30 Uhr Elxleben, Frauenkreis<br />

16.00 Uhr Osthausen, Treffen der Vorkonfirmanden und Konfirmanden<br />

Dienstag, 7. September<br />

14.00 Uhr Elxleben, Seniorenkreis


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 12 - Nr. 9/2010<br />

Sonntag, 12. September<br />

14.00 Uhr Alkersleben, Gottesdienst<br />

16.30 Uhr Elxleben, Abschlussandacht zum Denkmaltag<br />

Mittwoch, 15. September<br />

14.00 Uhr Alkersleben, Frauenkreis<br />

Samstag, 18. September<br />

10.00 bis<br />

maximal<br />

13.00 Uhr Pfarrhof Elxleben, Probe und Requisiten für das<br />

Singspiel am 3.Oktober<br />

17.30 Uhr Ettischleben, Gottesdienst<br />

Freitag, 24. September<br />

18.00 Uhr Elxleben, Kirmesgottesdienst<br />

Sonntag, 26. September<br />

Gügleben, GottesdienstUhrzeit: Bitte Aushänge<br />

beachten!<br />

Samstag, 2. Oktober<br />

10.00 Uhr Kirche Elxleben, Generalprobe Singspiel<br />

Sonntag, 3. Oktober<br />

14.00 Uhr Elxleben, Zentralgottesdienst zum Erntedankfest,<br />

im Anschluss gemütliches Beisammensein im<br />

Pfarrhof<br />

Bitte bringen Sie die Erntegaben (für das Marienstift<br />

bzw. den Lebenshof) am Samstag, 2.<br />

Oktober, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr in Ihre<br />

Kirche!)<br />

Die Pfarrstelle Elxleben ist zur Zeit vakant.<br />

Das Büro im Pfarramt ist daher i. a. nur mittwochs von 15.00 bis<br />

18.00 Uhr besetzt.<br />

Für die Anmeldung von Taufen, Trauungen und Trauerfeiern<br />

wenden Sie sich bitte an das Pfarramt Witzleben (Tel. 036200 -<br />

65758).<br />

Die Vakanzverwaltung der Pfarrstelle liegt bei Pfr. Kopitzsch (Tel:<br />

03628/603408, Kopitzsch@gmx.net.<br />

Sonst können Sie sich auch über unseren Fax-Anschluss<br />

036200 - 64474 bei uns melden.<br />

Elxleben, Kirche „St. Peter & Paul“<br />

Donnerstag, den 2. September 2010, 09.30 Uhr<br />

Die Orgelmaus<br />

Konzert für Kinder ab 5<br />

Maus: Ina Oppler, Riechheim<br />

Organistin: Beate Friedrich, Arnstadt<br />

Mini-Club<br />

(Krabbelgruppe)<br />

Liebe Mama’s mit Kindern, habt ihr Lust auf<br />

gemeinsames Spielen, Singen, Toben und<br />

Basteln mit anderen Mama’s und Kindern?<br />

Wir treffen uns monatlich von 9.30 Uhr bis ca.<br />

11.00 Uhr im Pfarrhaus der Kirchengemeinde<br />

Elxleben, Klostergasse 109 in geselliger Runde.<br />

Gespräche und ein reger Austausch zwischen den Mamas gehört<br />

genauso dazu, wie ein gemütlicher Kaffee oder Tee.<br />

Wir freuen uns, immer wieder neue Mamas mit ihren Kindern<br />

begrüßen zu können.<br />

Bei Fragen zum Mini-Club wenden Sie sich bitte an Beatrice Ette-Rudolph<br />

(Tel.: 036200/64610).<br />

Nach der Sommerpause treffen wir uns wieder am Dienstag,<br />

den 26. Oktober.<br />

Eure Beatrice Ette-Rudolph


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 13 - Nr. 9/2010<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

Kirchheim<br />

13.09. zum 84. Geburtstag Herrn Quent, Albrecht<br />

16.09. zum 67. Geburtstag Herrn Tusker, Wolfgang<br />

24.09. zum 68. Geburtstag Frau Romeiß, Christa<br />

25.09. zum 65. Geburtstag Frau Porwik, Marianne<br />

28.09. zum 67. Geburtstag Frau Pörstel, Edith<br />

Bechstedt-Wagd<br />

01.09. zum 87. Geburtstag Frau Hochstein, Irmgard<br />

Nightingales<br />

In der Gemeinde Kirchheim steht eine Kleine Linde. Geschenkt<br />

den Nightingales vorn Männerchor Elleben zu deren 5. Bestehen.<br />

Einmal im Jahr treffen sich dort die Mitglieder des Chores<br />

zu einem gemütlichen Abend. So auch in diesem Jahr.<br />

Und siehe, der Baum ist um einiges gewachsen.<br />

Gewachsen ist auch der Chor in seiner Ausstrahlung, ihrer<br />

Klangfülle und Programmgestaltung.<br />

Davon konnten sich auch die Gäste zum diesjährigen Sommerfest<br />

in Egstedt überzeugen. „Die Nightingales bringen mit ihrem<br />

frischen Gesang eine besondere Stimmung in den Gottesdienst,<br />

äußerte Herr Pfarrer Lübs unter Beifall der Gäste. Genau dies<br />

zeigte sich auch bei Konzerten in Konzerten in Ellichleben, Atzmannsdorf<br />

und Rudisleben,<br />

in voll besetzten Kirchen begeisterten die Nightingales Ihr Publikum.<br />

Das Programm, eingeleitet durch Konga-Trommeln und einem<br />

afrikanischen Kinderlied bis zum Finale mit „Ruby tuesdey“,<br />

zeigte eine bunte Folge von Liedern und war ein echter Ohrenschmaus.<br />

Sologesänge durch Andrea Haberland als Chorleiterin mit ihrem<br />

strahlenden Sopran, Mareen Hermann und Margrit Zech Sopran,<br />

Sabine Bode und Evelin Stein mit ausdrucksstarken Altstimmen,<br />

sowie Andreas Stscherbina Bass und andere, geben<br />

dem Konzert eine besonderes Flair<br />

Gekonnt führen Sabine Bode und Andrea Haberland durch die<br />

eineinhalb Stunden. Die Erläuterung des inhalts der einzelnen<br />

Darbietungen entsteht auch ein besseres Verständnis beim Publikum.<br />

Die Venus im größten Glanz<br />

Am Sternenhimmel ist die Venus das dritthellste Himmelsobjekt.<br />

Nur Sonne und Mond sind heller als der zweitinnerste Planet<br />

unseres Sonnensystems. Am 23. September wird unser Nachbarplanet<br />

am Abendhimmel mit einer Helligkeit von -4,8 mag in<br />

ihrem „größten Glanz“ erstrahlen. Seit Wochen ist die Venus<br />

sehr auffällig am abendlichen Westhimmel zu sehen. Schon bei<br />

Einbruch der Dämmerung ist sie als Lichtpunkt nicht zu übersehen.<br />

Die Venus, die entweder am Morgenhimmel oder am<br />

Abendhimmel sichtbar ist, heißt im Volksmund „Morgenstern“<br />

bzw. „Abendstern“. Eine Bezeichnung, die verwirrt, weil die Venus<br />

als Planet unseres Sonnensystems lediglich das Licht der<br />

Sonne reflektiert. Die dichte Atmosphäre der Venus erhöht ihr<br />

Leuchten, gestattet dafür keinen direkten Blick auf ihre Oberfläche.<br />

Es sind die beiden Faktoren Erdnähe und beleuchtete Venusfläche,<br />

die den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Venus am meisten<br />

Sonnenlicht in Richtung Erde reflektiert. Oder fachlich korrekt<br />

formuliert: Die scheinbare Helligkeit der Venus ist abhängig<br />

von ihrem scheinbaren Durchmesser sowie ihrer Phase. Seit die<br />

Venus am 20. August ihre größte östliche Elongation von 45,9°<br />

GEMEINDE KIRCHHEIM<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

Werningsleben<br />

01.09. zum 72. Geburtstag Herrn Reichelt, Uwe<br />

03.09. zum 79. Geburtstag Herrn Hoffmann. Helmut<br />

08.09. zum 70. Geburtstag Frau Töpfer, Brigitte<br />

16.09. zum 85. Geburtstag Frau Bonasky, Charlotte<br />

28.09. zum 82. Geburtstag Herrn Feige, Manfred<br />

VERANSTALTUNGEN<br />

Obwohl beim Gospel-Medley kein Verständnis erforderlich war,<br />

da diese Ohrwürmer so bekannt sind, dass sogar mitgesungen<br />

werden.<br />

Lieder wie, „I am a poor Burden down Lord“ und „The Lion sleep<br />

tonight“ regen zum mitsummen an.<br />

Frau Lilo Gerstenhauer aus Atzmanndorf zeigte sich, zum Programm<br />

gefragt, voll des Lobes . Die Nightingales verstehen es,<br />

wirklich, ihr Publikum zu begeistern.<br />

erreicht hatte, nimmt sie an Helligkeit und scheinbarem Durchmesser<br />

zu. Gleichzeitig „nimmt sie ab“, ihre Sichel wird schmaler.<br />

Das meiste Sonnenlicht reflektiert die Venus etwa 35 Tage<br />

vor bzw. nach der unteren Konjunktion. Dann ist sie zwar nur zu<br />

ca. 25 Prozent beleuchtet, steht der Erde aber noch sehr nahe.<br />

Die Venus strahlt „in ihrem größten Glanz“.<br />

Gleichzeitig erreicht die Sonne am 23. September um 4:09 Uhr<br />

den Herbstpunkt, wechselt also von der nördlichen zur südlichen<br />

Himmelshemisphäre. Auf der ganzen Welt erlebt man die<br />

Tag- und Nachtgleiche, und in Europa beginnt der Herbst.<br />

An wolkenfreien Sonntagen haben Sie an der Sternwarte Kirchheim<br />

die Möglichkeit, zwischen 10.00 und 11.30 Uhr die Sonne<br />

durch Spezialfilter zu beobachten. Neben Protuberanzen erscheinen<br />

auf ihrer Oberfläche jetzt wieder vermehrt Sonnenflecken<br />

des neuen Aktivitätszyklus. Der Blick durchs Teleskop offenbart<br />

eine Fülle von Details der Struktur der Flecken, die<br />

durch lokale Verwirbelung der solaren Magnetfelder entstehen<br />

und ca. 1000 Grad kälter sind als die ungestörte Sonnenoberfläche.<br />

Das Team der Volkssternwarte Kirchheim freut sich auf ihren<br />

Besuch!


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 14 - Nr. 9/2010<br />

Bei wolkenlosem Himmel ist die Sternwarte jeden Sonntag für<br />

alle interessierten Bürger geöffnet.<br />

Dies sind im Einzelnen:<br />

05. September<br />

Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />

öffentliche Beobachtung<br />

12. September<br />

Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />

öffentliche Beobachtung<br />

Kinderkleidermarkt in Kirchheim<br />

Am Samstag, dem 18. September 2010, findet in der Sporthalle<br />

in Kirchheim der Kleider- und Spielzeugmarkt für Kinder statt.<br />

Ab 11.00 Uhr werden Kinderwagen, Autositze, Babywippen,<br />

Kinder- und Reisebetten, Laufställe, Hochstühle und auch große<br />

Spielsachen wie Puppenküchen, Fahrräder, Dreiräder usw. in einem<br />

Zelt neben der Halle angeboten.<br />

In der Sporthalle beginnt der Verkauf um 12.00 Uhr und endet<br />

wie im Zelt um 15.00 Uhr. Angeboten werden gut erhaltene<br />

Baby- und Kinderbekleidung, nach Größen sortiert, für Frühjahr<br />

und Sommer sowie Spielzeug.<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

Osthausen<br />

03.09. zum 76. Geburtstag Frau Heyder, Eva<br />

06.09. zum 75. Geburtstag Frau Hädrich, Senta<br />

12.09. zum 82. Geburtstag Herrn Komm, Kurt<br />

18.09. zum 86. Geburtstag Frau Zschenderlein, Hildegard<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

07.09. zum 71. Geburtstag Frau Braxein, Eva<br />

15.09. zum 66. Geburtstag Herrn Weißbach, Rainer<br />

24.09. zum 75. Geburtstag Frau Just, Hildegard<br />

27.09. zum 67. Geburtstag Frau Minning, Sonja<br />

29.09. zum 76. Geburtstag Herrn Langenhaun, Heinz<br />

Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />

Witzleben<br />

03.09. zum 67. Geburtstag Herrn Bürger, Volkmar<br />

04.09. zum 73. Geburtstag Frau Bürger, Waltraud<br />

08.09. zum 78. Geburtstag Herrn Siebtroth, Manfred<br />

10.09. zum 69. Geburtstag Frau Merten, Karin<br />

12.09. zum 81. Geburtstag Frau Herbst, Elfriede<br />

14.09. zum 79. Geburtstag Herrn Fuhs, Heinz<br />

16.09. zum 72. Geburtstag Frau Fabig, Brigitte<br />

18.09. zum 93. Geburtstag Frau Bürger, Irmgard<br />

19. September<br />

Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />

öffentliche Beobachtung<br />

26. September<br />

Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />

öffentliche Beobachtung<br />

03. Oktober<br />

Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />

öffentliche Beobachtung<br />

SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />

Für das leibliche Wohl bietet die Cafeteria Kaffee, Saft, Kuchen<br />

und Waffeln.<br />

Der Erlös des Marktes wird gespendet.<br />

Wir wünschen den Anbietern gute Umsätze, den Käufern echte<br />

Schnäppchen und uns allen viel Erfolg.<br />

GEMEINDE OSTHAUSEN-WÜLFERSHAUSEN<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

Wülfershausen<br />

01.09. zum 70. Geburtstag Herrn Schreiber, Hermann<br />

02.09. zum 73. Geburtstag Frau Wiegand, Johanna<br />

06.09. zum 87. Geburtstag Frau Lohrey, Erika<br />

10.09. zum 78. Geburtstag Herrn Stößer, Erich<br />

17.09. zum 70. Geburtstag Herrn Huber, Rolf<br />

25.09. zum 82. Geburtstag Herrn Mertin, Heinz<br />

GEMEINDE ROCKHAUSEN<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

GEMEINDE WITZLEBEN<br />

ALTERSJUBILÄEN<br />

20.09. zum 70. Geburtstag Herrn Knobloch, Franz<br />

20.09. zum 75. Geburtstag Frau Litsche, Hannelore<br />

21.09. zum 72. Geburtstag Herrn Lutter, Herold<br />

26.09. zum 81. Geburtstag Frau Voigt, Edith<br />

Achelstädt<br />

10.09. zum 75. Geburtstag Frau Felkl, Rita<br />

15.09. zum 88. Geburtstag Frau Rosendorff, Elfriede<br />

18.09. zum 73. Geburtstag Herrn Schrickel, Erich<br />

28.09. zum 68. Geburtstag Herrn Albrecht, Adolf<br />

Ellichleben<br />

14.09. zum 74. Geburtstag Herrn Leuthardt, Georg


Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 15 - Nr. 9/2010<br />

Kirchspiel Witzleben<br />

Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen im<br />

Monat September<br />

Montag, 6. September<br />

16.00 Uhr Osthausen, Pfarrhaus, Treffen der Vorkonfirmanden<br />

und Konfirmanden aus den Kirchspielen<br />

Elxleben und Witzleben.<br />

Samstag, 11. September<br />

14.00 Uhr Witzleben, Taufgottesdienst<br />

17.00 Uhr Osthausen<br />

18.00 Uhr Wülfershausen<br />

Sonntag, 12. September<br />

10.00 Uhr Ellichleben, Gottesdienst am Tag des Offenen<br />

Denkmals<br />

Orgelführung<br />

15.00 Uhr Die Orgelmaus - für Kinder<br />

Bitte Aushänge beachten!<br />

Samstag, 18. September<br />

Wochenschlussandacht<br />

17.00 Uhr Achelstädt<br />

Sonntag, 19. September<br />

09.00 Uhr Bösleben<br />

10.00 Uhr Witzleben<br />

Montag, 20. September<br />

15.45 Uhr Pfarrhaus Osthausen<br />

Konfirmandenunterricht<br />

Mittwoch, 22. September<br />

15.00 Uhr Gemeindenachmittag in Osthausen<br />

20.00 Uhr Gesprächskreis in Osthausen<br />

Samstag, 25. September<br />

18.00 Uhr Osthausen<br />

Vorschau auf Oktober<br />

Sonntag, 03.10. - Erntedank<br />

10.00 Uhr Wülfershausen<br />

14.00 Uhr Achelstädt<br />

Bitte Erntedankgaben am Samstag, 2.10. in den oben genannten<br />

Kirchen 17.00 - 17.30 Uhr abgeben.<br />

Bitte beachten!<br />

KIRCHLICHE NACHRICHTEN<br />

Bitte Terminwünsche für Gottesdienste (Hochzeit/Jubiläum, Taufen,<br />

Kirmes …), mindestens 8 Wochen vorher verabreden, später<br />

eingehende Terminwünsche können leider nicht berücksichtigt<br />

werden.

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