AMTS- UND NACHRICHTENBLATT - VG Riechheimer Berg
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT - VG Riechheimer Berg
AMTS- UND NACHRICHTENBLATT - VG Riechheimer Berg
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<strong>AMTS</strong>- <strong>UND</strong> <strong>NACHRICHTENBLATT</strong><br />
der Verwaltungsgemeinschaft<br />
„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />
Jahrgang 14 Samstag, den 28. August 2010 Nummer 9<br />
Nächster Redaktionsschluss Mittwoch, 15.09.2010 Nächster Erscheinungstermin: Samstag, 25.09.2010<br />
Im Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ erfolgen amtliche und nichtamtliche<br />
Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ und der Mitgliedsgemeinden<br />
Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen,<br />
Rockhausen, Witzleben<br />
Das Amtsblatt sowie weitere Informationen der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />
und ihrer Mitgliedsgemeinden fnden Sie im Internet unter www.vg-riechheimer-berg.de<br />
Öffnungszeiten der Verwaltung<br />
Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft in<br />
Kirchheim<br />
Mo. 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr<br />
Di. 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Mi. geschlossen<br />
Do. 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 16.00 Uhr<br />
Fr. 09.00 - 12.00 Uhr<br />
Telefon: 036200/624-0<br />
Fax: 036200/624-44<br />
Telefon Kasse<br />
036200 / 62422 und 62423<br />
Öffnungszeiten des Kontaktbereichsbeamten<br />
Polizeiobermeister Herr Klotz in der <strong>VG</strong> in Kirchheim<br />
Di. 16.00 - 18.00 Uhr<br />
Do. 14.00 - 16.00 Uhr<br />
Telefon-Nr.<br />
und Fax-Nr.: 036200/64205<br />
Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt und Standesamt<br />
in Stadtilm<br />
Montag geschlossen<br />
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 13.00 - 18.00 Uhr<br />
Mittwoch 13.00 - 16.00 Uhr<br />
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr<br />
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr<br />
Telefon: 03629/668833<br />
REGIONALNACHRICHTEN FÜR ALLE EINWOHNER<br />
IM GEBIET DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT<br />
Information - Kindereinrichtungen<br />
Sprechzeiten der Kindertagesstättenleiterin, Frau Körner in<br />
der Verwaltung / Kirchheim<br />
dienstags von 09.00 bis 18.00 Uhr<br />
Zusätzlich können Sie mich in den Kindereinrichtungen wie folgt<br />
erreichen:<br />
Kita Elleben<br />
„Im Wiesengrund“<br />
Kita Osthausen<br />
02.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />
„Osthäuser Rasselbande“<br />
Kita Wüllersleben<br />
08.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />
„Pfiffikus“<br />
Kita Elxleben<br />
15.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />
„Die kleinen Strolche“<br />
Kita Dornheim<br />
22.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />
„Die lustigen Frösche“ 30.09.2010 16:00 - 17:00 Uhr<br />
Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können telefonisch vereinbart<br />
werden.<br />
Tel. 036200/62441<br />
Sprechzeiten der Kindertagesstättenleiterin, Frau Elstner in<br />
der Kita „Zwergenland“ in Kirchheim:<br />
jeden zweiten Dienstag von 14:00 Uhr - 17:00 Uhr.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 2- Nr. 9/2010<br />
lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit<br />
bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag<br />
eine andere Erdgrab- oder Urnengrabstätte zur Verfügung<br />
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter<br />
Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen<br />
ist.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs<br />
als Ruhestätte der Toten verloren.<br />
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben.<br />
Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem<br />
einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt<br />
oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.<br />
(5) Umbettungstennine werden einen Monat vorher öffentlich<br />
bekannt gemacht. Gleichzeitig sind diese dem Nutzungsberechtigten<br />
mitzuteilen.<br />
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten<br />
in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten<br />
oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die<br />
Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
AMTLICHER TEIL<br />
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT „RIECHHEIMER BERG“<br />
MITTEILUNGEN<br />
Die Meldestelle der Stadt Stadtilm ist am 28. und 29.09.2010 wegen einer Schulungsveranstaltung geschlossen.<br />
Friedhofssatzung<br />
der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben<br />
vom 02.08.2010<br />
(Ausfertigungsdatum)<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben hat in<br />
seiner Sitzung vom 01.07.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und<br />
21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S.<br />
501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar<br />
2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes<br />
zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und<br />
anderer Gesetze vom 04. Mai 2010 (GVBI. S. 113), sowie des §<br />
33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBI. S.<br />
505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2009 (GVBI. S.<br />
592), folgende Satzung für die Friedhöfe Bösleben und Wüllersleben<br />
der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben erlassen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde<br />
Bösleben-Wüllersleben gelegene und von ihr verwaltete<br />
Friedhöfe:<br />
a) Friedhof in Bösleben,<br />
b) Friedhof in Wüllersleben.<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber<br />
im Andenken an die Verstorbenen.<br />
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die<br />
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben<br />
waren oder<br />
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof<br />
hatten oder<br />
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht<br />
auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.<br />
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner<br />
der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem<br />
Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung<br />
der Zustimmung besteht nicht.<br />
§ 3<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen<br />
Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten<br />
gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung<br />
zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen<br />
ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht<br />
auf weitere Bestattungen in Erdgrab- oder Urnengrabstätten er-<br />
GEMEINDE BÖSLEBEN-<br />
WÜLLERSLEBEN<br />
BEKANNTMACHUNG VON SATZUNGEN<br />
§ 4<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe sind für den allgemeinen Besucherverkehr geöffnet:<br />
in den Sommermonaten (01.04. bis 30.09.) von 07.00<br />
Uhr bis 20.00 Uhr, in den Wintermonaten (01.10. bis 31.03.) von<br />
08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.<br />
(2) Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung<br />
getroffen werden.<br />
§ 5<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren<br />
dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener<br />
betreten.<br />
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:<br />
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht<br />
eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von<br />
diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge<br />
der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die<br />
Gebührensatzung.<br />
a) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />
störende Arbeiten auszuführen,<br />
b) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige<br />
Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig<br />
zu fotografieren,<br />
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen,<br />
die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich<br />
sind,<br />
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />
und zu beschädigen sowie Rasenflächen und<br />
Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />
e) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />
Plätze abzulegen,<br />
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 3- Nr. 9/2010<br />
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie<br />
mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar<br />
sind.<br />
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende,<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung<br />
anzumelden.<br />
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen<br />
des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a<br />
bis 71e ThürVwVfG).<br />
§ 6<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />
der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen,<br />
dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung<br />
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz<br />
besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung<br />
eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden<br />
haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen.<br />
Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der<br />
Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die<br />
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf<br />
den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags<br />
innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten<br />
sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des<br />
Friedhofes, spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen<br />
vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien<br />
dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von<br />
der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.<br />
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze<br />
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,<br />
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche<br />
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />
der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden,<br />
die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung<br />
verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen<br />
des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf<br />
Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß<br />
ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz<br />
1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche<br />
Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG),<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 7<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei<br />
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die<br />
erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im<br />
Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen<br />
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der<br />
der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig<br />
an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so<br />
kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.<br />
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich<br />
innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen.<br />
Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach<br />
der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen<br />
10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beige-<br />
setzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />
Erdgrab- oder Urnengrabstätte bestattet/beigesetzt.<br />
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon<br />
können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus<br />
nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen<br />
durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche<br />
Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne<br />
Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls<br />
zusätzliche Kosten zu tragen.<br />
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />
über die Einäscherung vorzulegen.<br />
§ 8<br />
Särge<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass<br />
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,<br />
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus<br />
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt<br />
sein.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und<br />
im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere<br />
Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.<br />
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge<br />
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht<br />
verschlossen sind.<br />
§ 9<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gräber werden vom beauftragten Bestattungsunternehmen<br />
ausgehoben und wieder verfüllt.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche<br />
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />
0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch<br />
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen<br />
zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente<br />
oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt<br />
werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten<br />
durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben<br />
Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden,<br />
so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle<br />
des neuen Grabes zu verlegen.<br />
§ 10<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt<br />
30 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung bzw. Bestattung.<br />
§ 11<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet<br />
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur<br />
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und<br />
Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
in belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt<br />
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die<br />
Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 4 vorzulegen.<br />
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung<br />
durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens<br />
bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die<br />
an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung<br />
entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine<br />
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung<br />
ausgegraben werden.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 4- Nr. 9/2010<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 12<br />
Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben<br />
werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Erdgrabstätten,<br />
b) Urnengrabstätten und<br />
c) Ehrengrabstätten.<br />
(3) Alle Grabstätten können im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes<br />
im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt<br />
werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes<br />
an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte<br />
oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ 13<br />
Erdgrabstätten<br />
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen<br />
auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§<br />
10) des zu Bestattenden zugeteilt wird (Nutzungszeit). Die Belegung<br />
der Grabstätten erfolgt grundsätzlich der Reihe nach, § 12<br />
Abs. 3 bleibt unbelehrt. Nutzungsrechte an Erdgrabstätten werden<br />
im Regelfall anlässlich eines Todesfalles verliehen, Ausnahmen<br />
kann die Friedhofsverwaltung zulassen.<br />
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal für die Dauer<br />
von weiteren 10 Jahren wiedererworben werden (Verlängerung).<br />
Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte<br />
Erdgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist unter<br />
den<br />
Voraussetzungen des Abs. 6 möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb<br />
besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen<br />
werden.<br />
(3) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten,<br />
als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab<br />
kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen<br />
bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann<br />
eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit<br />
die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden<br />
ist. Mehrstellige Grabstätten und Tiefgräber werden in<br />
Grabstellen untergliedert.<br />
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.<br />
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte<br />
vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder<br />
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche<br />
Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der<br />
Grabstätte hingewiesen.<br />
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung oder<br />
eine Umbettung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit<br />
nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben<br />
worden ist.<br />
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber<br />
für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten<br />
Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen<br />
und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag<br />
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung<br />
getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge<br />
auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />
mit deren Zustimmung über:<br />
a) auf den überlebenden Ehegatten,<br />
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,<br />
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft,<br />
d) auf die Kinder,<br />
e) auf die Stiefkinder,<br />
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter<br />
oder Mütter,<br />
g) auf die Eltern,<br />
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,<br />
i) auf die Stiefgeschwister,<br />
j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
Erteilt keiner der aufgeführten Personen<br />
oder Personengruppen die Zustimmung gilt Abs. 11 dieser Vorschrift<br />
analog. § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht<br />
nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten<br />
Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung.<br />
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich<br />
nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.<br />
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der<br />
Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das<br />
Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines<br />
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die<br />
Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,<br />
an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten<br />
Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die<br />
gesamte Grabstätte möglich.<br />
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.<br />
§ 14<br />
Urnengrabstätten<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urnengrabstätten und<br />
b) Erdgrabstätten.<br />
(2) Urnengrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte<br />
Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die<br />
Dauer der Ruhezeit (§ 10) verliehen wird (Nutzungszeit). Die<br />
Belegung der Grabstätten erfolgt grundsätzlich der Reihe nach,<br />
§ 13 Abs. 3 bleibt unberührt. In Urnen- und Erdgrabstätten dürfen<br />
bis zu 4 Urnen bestattet werden, insoweit werden die Grabstätten<br />
in Grabstellen untergliedert.<br />
(3) Die Maße einer Urnengrabstätte betragen mindestens 0,80<br />
m in der Länge und 0,80 m in der Breite. Der Abstand zwischen<br />
den Grabstätten beträgt mindestens 0,45 m und maximal 1,00<br />
m.<br />
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes<br />
ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend<br />
auch für Urnengrabstätten.<br />
§ 15<br />
Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen<br />
der Gemeinde.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ 16<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung<br />
anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser<br />
Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen<br />
Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.<br />
(2) Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig, die<br />
Anpflanzung von Hecken oder Bäumen unterliegt der Genehmigung<br />
der Friedhofsverwaltung.<br />
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem<br />
Schutz.<br />
VI. Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ 17<br />
Gestaltung der Grabmale, Anforderungen an die Standsicherheit<br />
(1) Für Grabmale, Einfassungen, Sockel, und Abdeckplatten<br />
und andere bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz und<br />
geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.<br />
Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale<br />
sind nicht zugelassen.<br />
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften<br />
einzuhalten: Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig<br />
bearbeitet sein.<br />
Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert<br />
sein.<br />
Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element<br />
für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der<br />
Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.<br />
Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben<br />
Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig<br />
hergestellt sein.<br />
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 5- Nr. 9/2010<br />
a) von 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m,<br />
b) von 1,01 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m und c) ab 1,51 m Höhe:<br />
0,18 m.<br />
(4) Unter Beachtung des § 16 kann die Friedhofsverwaltung im<br />
Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2<br />
sowie sonstige bauliche Anlagen zulassen.<br />
§ 18<br />
Zustimmung<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf<br />
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />
Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig,<br />
wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.<br />
(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen oder ähnlichen<br />
Entwürfen zu beantragen. Aus dem Antrag müssen Art<br />
und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung<br />
der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen<br />
in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.<br />
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen<br />
Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen<br />
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten<br />
entsprechend.<br />
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige<br />
bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung<br />
errichtet worden ist.<br />
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale<br />
sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig<br />
und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet<br />
werden.<br />
§ 19<br />
Ersatzvornahme<br />
(1) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten<br />
Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen<br />
müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />
verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich<br />
nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein<br />
Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener<br />
Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.<br />
Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann<br />
die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage<br />
entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten<br />
abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend<br />
den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist<br />
in der Aufforderung hinzuweisen.<br />
§ 20<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren<br />
und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und<br />
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder<br />
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />
Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere<br />
die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung<br />
gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene<br />
Fundamentierung durchgeführt worden ist.<br />
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />
Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §<br />
17 Abs. 3.<br />
§ 21<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind<br />
dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />
Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die<br />
Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe<br />
zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />
(z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige<br />
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung<br />
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen<br />
Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal<br />
oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.<br />
Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo-<br />
nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder<br />
ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung<br />
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild<br />
auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat<br />
aufgestellt wird.<br />
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der<br />
durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht<br />
wird.<br />
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche<br />
Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines<br />
Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis<br />
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung<br />
derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.<br />
Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe<br />
der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.<br />
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal<br />
jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe<br />
überprüft.<br />
§ 22<br />
Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale<br />
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21<br />
Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.<br />
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von<br />
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige<br />
bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit<br />
soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen<br />
werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten,<br />
so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen<br />
zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet,<br />
das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.<br />
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos<br />
in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei<br />
Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung<br />
des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich<br />
vereinbart wurde. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die<br />
Kosten für die Abräumung zu tragen.<br />
(3) § 19 gilt entsprechend.<br />
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 23<br />
Herrichtung und Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §<br />
16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten<br />
werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte<br />
Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu<br />
entfernen.<br />
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des<br />
Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und<br />
der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen<br />
nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten<br />
und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte<br />
verantwortlich. Wird im Fall des § 13 Abs. 7 und § 14<br />
Abs. 4 keine Zustimmung zum Übergang der Nutzungsberechtigung<br />
erteilt, ist bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit unbeschadet<br />
der fehlenden Zustimmung der nächste Angehörige des verstorbenen<br />
letzten Nutzungsberechtigten in der Reihenfolge des<br />
§ 13 Abs. 7 verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem<br />
Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 6 bleibt<br />
unberührt.<br />
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten<br />
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.<br />
Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks<br />
die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt<br />
übernehmen.<br />
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach<br />
dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.<br />
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen<br />
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich<br />
der Friedhofsverwaltung.<br />
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung<br />
jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide)<br />
bei der Grabpflege sind verboten.<br />
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen<br />
in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in<br />
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 6- Nr. 9/2010<br />
und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,<br />
die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen<br />
sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.<br />
Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige<br />
Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr<br />
verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten<br />
aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen<br />
oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern<br />
zu entsorgen.<br />
§ 24<br />
Vernachlässigung der Grabpflege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher<br />
Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte<br />
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.<br />
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen<br />
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.<br />
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche<br />
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit<br />
der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der<br />
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die<br />
Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine<br />
Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne<br />
Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird<br />
der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die<br />
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit<br />
Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.<br />
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche<br />
nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand<br />
zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den<br />
Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.<br />
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern<br />
§ 25<br />
Benutzung der Leichenhalle<br />
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung.<br />
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung<br />
in Begleitung eines beauftragten Mitarbeiters der Gemeinde betreten<br />
werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken<br />
bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />
während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens<br />
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung<br />
endgültig zu schließen.<br />
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten<br />
Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle<br />
aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und<br />
die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen<br />
Zustimmung des Amtsarztes.<br />
§ 26<br />
Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im<br />
Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />
(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände<br />
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.<br />
IX. Schlussvorschriften<br />
§ 27<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten<br />
dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die<br />
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte<br />
von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden<br />
auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2<br />
dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor<br />
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der<br />
Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 28<br />
Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße<br />
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ih-<br />
rer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und<br />
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 29<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,<br />
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />
verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals<br />
nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2<br />
1 Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,<br />
2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung<br />
störende Arbeiten ausführt<br />
3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,<br />
4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die<br />
im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich<br />
sind,<br />
5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen<br />
verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder<br />
Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen<br />
Plätze ablegt,<br />
7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde<br />
8. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung durchführt.<br />
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),<br />
e) die Bestimmungen über die Mindeststärke für Grabmale<br />
nicht einhält (§ 17 Abs. 3),<br />
f) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung<br />
errichtet oder verändert (§ 18),<br />
g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt<br />
(§ 22 Abs. 1),<br />
h) Grabmale ohne Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem<br />
Zustand hält (§§ 20, 21 uns 23),<br />
i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet<br />
(§ 23 Abs. 7),<br />
j) Grabstätten entgegen § 23 Abs. 2 bepflanzt,<br />
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),<br />
l) die Leichenhalle entgegen § 25 betritt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000<br />
Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBI. 1 S.<br />
2838) findet Anwendung.<br />
§ 30<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe<br />
und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden<br />
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />
§ 31<br />
Gleichstellungsklausel<br />
Alle Status- und Funktionsbezeichungen in dieser Satzung gelten<br />
sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.<br />
§ 32<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.01.1998 und alle<br />
übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer<br />
Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />
die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese<br />
Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde<br />
Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe der Gründe<br />
geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />
geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21<br />
Abs. 4 ThürKO.<br />
Bösleben, den 02.08.2010<br />
gez. Matthias Wacker<br />
Bürgermeister Siegel
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 7- Nr. 9/2010<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse der<br />
Ratssitzung vom 14.07.2010 der Gemeinde<br />
Elxleben<br />
Beschluss Nr. 20/2010<br />
Vergabe der Tiefbau- und Kabelverlegearbeiten zur Sanierung<br />
der Straßenbeleuchtungsanlage in Elxleben<br />
Der Gemeinderat Elxleben beschließt die nachträgliche Vergabe<br />
der Tiefbau- und Kabelverlegearbeiten zur Sanierung der Straßenbeleuchtungsanlage<br />
in der Hauptstraße und Anbindung<br />
Klostergasse in Elxleben an die<br />
E.ON Thüringer Energie AG<br />
Gebietszentrum Mitte<br />
Schwerborner Straße 30<br />
99087 Erfurt<br />
Der Bruttoauftragssumrne beträgt 9.575,65 €<br />
Beschluss Nr. 21/2010<br />
Entlastung Jahresrechnung 2004<br />
Der Gemeinderat Elxleben hat die Jahresrechnungen 2004 festgestellt<br />
und erteilt dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß<br />
§ 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit folgenden Festlegungen:<br />
Festlegung zu Ziffer 5.3<br />
Das Verzeichnis über die gestundeten Beträge wird der Jahresrechnung<br />
künftig beigefügt. Die Vorschriften zur vorläufigen<br />
Haushaltsführung und der Rechnungsabgrenzung sind künftig<br />
zu beachten.<br />
Festlegung zu Ziffer 6.1<br />
Künftig sind Buchungsbelege entsprechend § 34 der DA für das<br />
Finanz- und Kassenwesen der Gemeinde zu erstellen. Zwischen<br />
Haushaltsüberwachungsliste und Kassenbüchern ist regelmäßig<br />
ein Abgleich vorzunehmen.<br />
Festlegung zu Ziffer 6.3<br />
Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde ist<br />
einzuhalten.<br />
Beschluss Nr. 22/2010<br />
Entlastung Jahresrechnung 2005<br />
Der Gemeinderat Elxeben hat die Jahresrechnungen 2005 festgestellt<br />
und erteilt dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß<br />
§ 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit folgenden Festlegungen:<br />
Festlegung zu Ziffer 6.1<br />
Die Beschlüsse des Gemeinderates sind nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />
Anlagen sind den Beschlüssen beizufügen. Die<br />
Niederschriften sind durch den Gemeinderat zu genehmigen.<br />
Beschluss Nr. 23/2010<br />
Entlastung Jahresrechnung 2006<br />
Der Gemeinderat Elxleben hat die Jahresrechnungen 2006 festgestellt<br />
und erteilt dem Bürgermeister und der Verwaltung gemäß<br />
§ 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit folgenden Festlegungen:<br />
Festlegung zu Ziffer 5.3<br />
Die termingerechte Aufstellung und vollständige Vorlage der<br />
Jahresrechnung an den Gemeinderat ist künftig zu belegen.<br />
Sitzung des Gemeinderates Kirchheim<br />
GEMEINDE ELXLEBEN<br />
BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES<br />
Hinsichtlich der Anlagen siehe Festlegung zu Ziffer 5.3. aus<br />
2004.<br />
Festlegung zu Ziffer 6.1<br />
Die zwei aufgeführten Beschlüsse Nr. 20 und 21/2006 wurden<br />
in der Gemeinderatssitzung am 11.04.2006 beschlossen. Siehe<br />
dazu Anwesenheitsliste GR-Sitzung am 11.04.2006. Es wurde<br />
lediglich versäumt, eine Niederschrift über diese Ratssitzung<br />
anzufertigen.<br />
Festlegung zu Ziffer 6.2<br />
Bestandsverzeichnisse nach § 75 GemHV sind zu führen bzw.<br />
zu aktualisieren.<br />
Festlegung zu Ziffer 6.3<br />
Der Beschluss zum Teilabschnitt 3 wurde in der heutigen Sitzung<br />
nachgeholt.<br />
Beschluss Nr. 24/2010<br />
Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Elxleben beschließt, dass der<br />
Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der E.ON<br />
Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag über die Nutzung<br />
öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen<br />
für die Stromversorgung im Gemeindegebiet in beiliegender<br />
Form abzuschließen.<br />
Beschluss Nr. 25/2010<br />
Erwerb eines Kommunaltraktors<br />
Der Gemeinderat Elxleben beschließt den Erwerb eines Kommunaltraktors<br />
„Europard 404“ von der Fa. Kfz. Werkstatt Poltsch<br />
in 99310 Dornheim, Hauptstr. 28, zum Preis in Höhe von<br />
23.800,00 €.<br />
Die Finanzierung des Traktors soll über Leasing TA der Conlink<br />
Leasing GmbH & Co. KG gemäß Angebot vom 16. 06. 2010 erfolgen.<br />
Die im Haushaltsjahr 2010 fällig werdenden Leasingraten (August<br />
- Dezember 2010) in Höhe von rund 2.300,00 € werden<br />
aus der allgemeinen Rücklage entnommen (Haushaltsstelle<br />
2.9100006.310000).<br />
Beschluss Nr. 26/2010<br />
Vergabe der Leistungen zur Mitverlegung eines Straßenbeleuchtungskabels<br />
in der Straße „Am Aschenhügel/ Hauptstraße<br />
Bushaltestelle“<br />
Der Gemeinderat Elxleben bevollmächtigt den Bürgermeister im<br />
Zusammenhang mit der Erneuerung der bisher oberirdischen<br />
Straßenbeleuchtungsanlage im Bereich „Am Achenhügel/ Bushaltestelle<br />
Hauptstraße“ zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages<br />
bezüglich der Verlegung des nötigen Straßenbeleuchtungskabels.<br />
Der Auftrag ist nach Einholung von vergleichbaren Angeboten<br />
an den günstigsten Bieter zu erteilen.<br />
Im Falle der Beauftragung der E.ON Thüringer Energie AG sind<br />
die finanziellen Mittel bei der Haushaltsplanung 2011 zu berücksichtigen.<br />
Der Gemeinderat ist zur nächsten Sitzung über die Vergabeentscheidung<br />
zu informieren.<br />
GEMEINDE KIRCHHEIM<br />
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER GEMEINDE KIRCHHEIM<br />
Die nächste öffentliche Ratssitzung des Gemeinderates Kirchheim findet am 23.09.2010, um 19:00 Uhr, im Sitzungszimmer der<br />
<strong>VG</strong> in Kirchheim statt.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 8- Nr. 9/2010<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse der<br />
Ratssitzung vom 22.07.2010 der Gemeinde<br />
Osthausen-Wülfershausen<br />
Beschluss Nr. 17/2010<br />
Kontrolle der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom<br />
22.04.2010<br />
Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen beschließt die Niederschrift<br />
der Sitzung vom 22.04.2010 in der als Anlage beigefügten<br />
Form.<br />
Beschluss Nr. 18/2010<br />
Entlastung der Jahresrechnung 2004 Osthausen-Wülfershausen<br />
Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen hat die Jahresrechnung<br />
2004 festgestellt und erteilt dem Bürgermeister und<br />
der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit<br />
folgenden Festlegungen:<br />
Festlegung zu Ziff. 5.1<br />
Die Haushaltssatzung ist künftig einen Monat vor Beginn des<br />
Haushaltsjahres der Rechtsaufsicht vorzulegen.<br />
Festlegung zu Ziff. 5.2<br />
Auf die Vollständigkeit der geforderten Anlagen zum Haushaltsjahr<br />
ist künftig zu achten.<br />
Festlegung zu Ziff. 5.3<br />
Das Verzeichnis der gestundeten Beträge ist künftig der Jahresrechnung<br />
beizufügen.<br />
Festlegung zu Ziff. 6.1<br />
Der Beteiligungsbericht der FAWmbH sowie der Thüringer Energie<br />
AG ist künftig dem Gemeinderat sowie der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
vorzulegen.<br />
Festlegung zu Ziff. 6.3<br />
Die für die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben geltenden<br />
Grundsätze der Vollständigkeit, Kassenwirksamkeit und<br />
Veranschlagung nach Entstehungsgrund nach § 7 ThürGemHV<br />
sind künftig einzuhalten.<br />
Beschluss Nr. 19/2010<br />
Entlastung der Jahresrechnung 2005 Osthausen-Wülfershausen<br />
Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen hat die Jahresrechnung<br />
2005 festgestellt und erteilt dem Bürgermeister und<br />
der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit<br />
folgenden Festlegungen:<br />
Festlegung zu Ziff. 5.1<br />
Die Verwaltungsvorschriften über die Muster zum gemeindlichen<br />
Haushaltswesen, speziell zur Nachtragshaushaltssatzung<br />
sind künftig einzuhalten.<br />
Festlegung zu Ziff. 5.2<br />
Ab 2006 werden für die Gemeinde 702 KETB-Aktien verwaltet.<br />
Festlegung zu Ziff. 6.2<br />
Die haushaltsrechtlichen Grundsätze beim Erlass von Forderun-<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft<br />
„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“,<br />
Mönchsgasse 81, 99334 Kirchheim<br />
Tel.: 03 62 00 / 6 24-0, Fax: 03 62 00 / 6 24 44<br />
Verlag und Druck:Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21<br />
Verantwortlich für amtlichen und<br />
nichtamtlichen Teil: Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan - Erreichbar unter der<br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag kei-<br />
GEMEINDE OSTHAUSEN-WÜLFERSHAUSEN<br />
BEKANNTMACHUNGEN VON BESCHLÜSSEN DES GEMEINDERATES<br />
gen sind künftig zu beachten und umzusetzen.<br />
Festlegung zu Ziff. 6.3<br />
Der Gemeinderat ist jährlich über den Stand der Erfüllung des<br />
Wirtschaftsplanes zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes zu<br />
informieren.<br />
Beschluss Nr. 20/2010<br />
Entlastung der Jahresrechnung 2006 Osthausen-Wülfershausen<br />
Der Gemeinderat Osthausen-Wülfershausen hat die Jahresrechnung<br />
2006 festgestellt und erteilt dem Bürgermeister und<br />
der Verwaltung gemäß § 80 Abs. 3 ThürKO die Entlastung mit<br />
folgenden Festlegungen:<br />
Festlegung zu Ziff. 5.3<br />
Die termingerechte Aufstellung und vollständige Vorlage der<br />
Jahresrechnung an den Gemeinderat ist zu belegen.<br />
Festlegung zu Ziff. 5.4.3<br />
Die Übersichten über die Kreditverpflichtungen wurden bereits<br />
überarbeitet.<br />
Festlegung zu Ziff. 6.1<br />
Eine Teilnehmerliste für die Ratssitzung vom 14.01.2006 ist<br />
nicht mehr beizubringen. Die Hinweise werden künftig beachtet.<br />
Festlegung zu Ziff. 6.3<br />
Die Jahresabschlüsse und Lageberichte der FAWmbH sind<br />
künftig dem Gemeinderat vorzulegen. Die Hinweise des RPA<br />
hinsichtlich der Aufnahme von Krediten durch Unternehmen an<br />
denen die Gemeinde beteiligt ist, sind zu beachten.<br />
Beschluss Nr. 21/2010<br />
2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen<br />
Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong><br />
<strong>Berg</strong>“<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen beschließt<br />
die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde<br />
Osthausen-Wülfershausen, Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft<br />
„<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“, gemäß beigefügter<br />
Anlage.<br />
Beschluss Nr. 22/2010<br />
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen beschließt<br />
die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen<br />
gemäß beigefügter Anlage.<br />
Beschluss Nr. 23/2010<br />
Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Gemeindegebiet<br />
Osthausen-Wülfershausen<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Osthausen-Wülfershausen beschließt,<br />
dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt<br />
wird, mit der E.ON Thüringer Energie AG den Konzessionsvertrag<br />
über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und<br />
Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Gemeindegebiet<br />
in beiliegender Form abzuschließen.<br />
ne Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet<br />
werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen<br />
und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />
Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von<br />
uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso<br />
wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue<br />
Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.<br />
Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden<br />
der Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ (Gemeinden:<br />
Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim,<br />
Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben) Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke<br />
zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 9- Nr. 9/2010<br />
Freier Wohnraum<br />
- in 99334 Werningsleben, Zum Weinberg 2, ab 01.05.2010<br />
1. Obergeschoss links: Mietfläche 60,81 qm - 3 Zimmer, Küche,<br />
Bad mit WC.<br />
Freie Baugrundstücke zur Wohnbebauung<br />
- in 99310 Bösleben<br />
Im Wohngebiet „Über dem Dorfe“ in der Lindenstraße, 99310<br />
Bösleben stehen 5 voll erschlossene Baugrundstücke mit<br />
Grundstücksgrößen zwischen 573 qm und 837 qm zur Wohnbebauung<br />
zur Verfügung.<br />
- in 99334 Riechheim<br />
Im Wohngebiet „Am kleinen <strong>Berg</strong>“ in Riechheim, Lindenstraße,<br />
99334 Elleben OT Riechheim, steht das unerschlossene Baugrundstück<br />
Flurstück 408/23 mit einer Größe von 1.339 qm zur<br />
Wohnbebauung zur Verfügung<br />
Gemeinsame Alarmierung erneut erfolgreich<br />
Am Donnerstag, den 12.08.2010 ereignete sich zur Mittagsstunde<br />
ein Verkehrsunfall am Alkerslebener Kreuz, bei dem 2 PKW<br />
kollidierten. Dabei wurden 3 Personen leicht verletzt. An beiden<br />
PKW entstanden Totalschäden und es liefen Betriebsflüssigkeiten<br />
(z.B. Öl) aus. Daraufhin alarmierte die Rettungsleitstelle des<br />
Ilmkreises gegen 11.35 Uhr die Feuerwehren Elxleben und Alkersleben.<br />
Aufgabe der Feuerwehren war es, das Öl zu binden<br />
und somit die Gefahren für den weiteren Straßenverkehr und die<br />
Umwelt abzuwenden.<br />
Die Feuerwehr Alkersleben rückte mit 4 und die Feuerwehr<br />
Elxleben mit 5 Kameradinnen und Kameraden zum Unglücksort<br />
aus. Somit konnten insgesamt 9 Einsatzkräfte Hilfe leisten. Das<br />
war auch notwendig. Der Einsatzleiter Christan Schiel teilte jedem<br />
verunfallten PKW eine Feuerwehr zu, so dass ohne Verzögerung<br />
die Fahrzeugbatterien abgeklemmt werden konnten und<br />
die auslaufenden Flüssigkeiten gebunden wurden. Der strömende<br />
Regen erschwerte diese Arbeiten. Da das eine Fahrzeug wesentlich<br />
mehr Öl verlor und es sich bereits über den gesamten<br />
Kreuzungsbereich ausgebreitet hatte, reinigten dann beide Feuerwehren<br />
gemeinsam die Straße. Es kamen mehrere Säcke an<br />
Ölbinder und eine ölauflösende Chemikalie zum Einsatz. Nach<br />
etwa einer Stunde konnte das Alkerslebener Kreuz wieder besenrein<br />
dem Verkehr übergeben werden.<br />
Kätzchen aufgefunden<br />
NICHTAMTLICHER TEIL<br />
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT „RIECHHEIMER BERG“<br />
Freie Baugrundstücke zur gewerblichen<br />
Bebauung<br />
- in 99310 Dornheim<br />
Im Gewerbegebiet Dornheim stehen 4 Baugrundstücke mit<br />
Grundstücksgrößen zwischen 693 qm und 14.300 qm zur gewerblichen<br />
Bebauung zur Verfügung.<br />
Interessenten melden sich bitte in der Bauverwaltung der<br />
Verwaltungsgemeinschaft „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“,<br />
Tel.: 036200/ 6 24 32.<br />
MITTEILUNGEN<br />
Dies war der zweite gemeinsame Einsatz beider Feuerwehren<br />
innerhalb von einem Monat. Jedes Mal erfolgte die Alarmierung<br />
werktags, während der „normalen“ Arbeitszeit. Zu beiden Einsätzen<br />
konnten zusammen immer genügend Einsatzkräfte ausrückten.<br />
Insbesondere der Einsatz am Alkerslebener Kreuz zeigte,<br />
dass durch die gemeinsame Alarmierung ein paralleles und ein<br />
gemeinsames Arbeiten im Dienste der Sicherheit der Bürger<br />
möglich war und ist. Durch die gemeinsame Alarmierung der<br />
beiden Feuerwehren konnte schließlich die Vollsperrung der<br />
Straße schneller aufgehoben werden.<br />
André Wagner<br />
Zwischen Gügleben und Werningsleben wurde am Montag, dem 9. August ein kleines Kätzchen aufgefunden und zur Unterbringung<br />
im Tierheim Arnstadt abgegeben.<br />
Rückfragen unter 036200/62454 , <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />
Erhebung von Chausseegeld<br />
Es ist anzunehmen, dass in der Zeit nach 1825 in unserer Gegend<br />
mit der Befestigung der Straßen (Chaussierung) begonnen<br />
wurde. Im Jahre 1838 ordnete Fürst Günther Friedrich von<br />
Schwarzburg-Sondershausen an, dass die Straßen in seinen<br />
Fürstentum in einen befestigten befahrbaren Zustand auszubauen<br />
sind. Jede Gemeinde war für die notwendigen Baumaßnahmen<br />
in ihrem Territorium verantwortlich und hatte jährlich vor<br />
GEMEINDE ALKERSLEBEN<br />
IN DER CHRONIK GEBLÄTTERT<br />
dem fürstlichen Amt die erbrachten Bauleistungen abzurechnen.<br />
Bei Zuwiderhandlungen gegenüber dem fürstlichen Erlaß waren<br />
den Schulzen der Dörfer Strafen angedroht Die Maßnahmen gestalteten<br />
sich als finanzielle Belastung, daher suchte man<br />
scheinbar nach Einnahmen. Der Inhalt eines Briefes des fürstlichen<br />
Landrates von Arnstadt an die Sondershäuser Regierung<br />
lässt erkennen, dass einige Orte unserer heutigen Verwaltungsgemeinschaft<br />
damals beabsichtigten, Straßengebühren zu erheben.
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 10 - Nr. 9/2010<br />
Der Wortlaut des Briefes:<br />
An das Fürstl.<br />
Schwarzb. Ministerium in Sondershausen<br />
Arnstadt, d. 17. Juli 1862<br />
Betrifft<br />
Ein Gesuch der Gemeinde<br />
Dornheim, Ettischleben<br />
Alkersleben u. Wülfershausen<br />
um Erlaubnis zur Erhebung von Chausseegeld<br />
Die ca. 1 Meile lange Dornheim - Wülfershäuser Vinicialstraße<br />
dient als direkte Verbindung zwischen Arnstadt und Weimar<br />
über Kranichfeld, weshalb diese Straßenstrecke einen lebhaften<br />
Verkehr ausgesetzt ist, welche mit Fuhrwerk stark befahren<br />
wird.<br />
Außer diesen Umstände werden, obgleich die Straße vorschriftsmäßig<br />
und gut chaussiert ist, öftere Reparaturen nothwendig,<br />
welche auf Kosten der betreffenden Gemeinden auszuführen<br />
sind. Die Gemeinden Dornheim, Ettischleben,<br />
Alkersleben und Wülfershausen haben deshalb eine an hohes<br />
Ministerium gerichteten hier angeschloßenen Gesuch um Erlaubnis<br />
zur Erhebung eines Chausseegeldes gebeten.<br />
Ich trage keine Bedenken, dieses Gesuch unter Bezugnahme<br />
auf den baldfolgenden Bericht des Bauinspektors Kühlewein zur<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
11.09. zum 74. Geburtstag Herrn Urban, Franz<br />
21.09. zum 79. Geburtstag Herrn Ortloff, Gerhard<br />
22.09. zum 71. Geburtstag Frau Schmidt, Gudrun<br />
24.09. zum 77. Geburtstag Frau Heusinger, Margot<br />
26.09. zum 69. Geburtstag Herrn Wenzel, Dieter<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
Bösleben<br />
10.09. zum 73. Geburtstag Frau Schmidt, Ursula<br />
19.09. zum 70. Geburtstag Frau Kühnel, Gudrun<br />
28.09. zum 84. Geburtstag Frau Röser, Anneliese<br />
29.09. zum 90. Geburtstag Frau Bräutigam, Charlotte<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
02.09. zum 69. Geburtstag Herrn Poltsch, Dieter<br />
03.09. zum 71. Geburtstag Frau Kamke, Christel<br />
04.09. zum 68. Geburtstag Frau Lotz, Hannelore<br />
05.09. zum 72. Geburtstag Herrn Schiller, Willi<br />
06.09. zum 68. Geburtstag Frau Bornkessel, Ingeborg<br />
07.09. zum 66. Geburtstag Frau Schöttner, Hildegard<br />
09.09. zum 72. Geburtstag Frau Höll, Ursula<br />
09.09. zum 76, Geburtstag Herrn Keith, Karl<br />
11.09. zum 73. Geburtstag Frau Rönsch, Käte<br />
13.09. zum 82. Geburtstag Frau Röser, Ruth<br />
20.09. zum 71. Geburtstag Frau Wollweber, Helga<br />
21.09. zum 72. Geburtstag Herrn Dr. Frey, Hans Jürgen<br />
23.09. zum 90. Geburtstag Frau Weiße, Hildegard<br />
26.09. zum 71. Geburtstag Herrn Schiel, Bruno<br />
29.09. zum 66. Geburtstag Herrn Litzrodt, Hans-Jörg<br />
hochgeneigten Gewährung gehorsamst zu empfehlen und erlaube<br />
mir noch zu bemerken, daß ich mit Errichtung einer Hebstelle<br />
in Alkersleben, dem Mittelpunkte der fragl. Straße, als<br />
auch mit dem vom Bauinspektor in Vorschlag gebrachten Ansätze<br />
von 1 thl. für jedes Stück Zugvieh von beladenen Geschirr<br />
einverstanden bin. Uebrigens würde die Erhebungsweise des<br />
Chausseegeldes dann genauer auf dem Wege eines Ortsstatutes<br />
zu regeln sein. Jedenfalls werde ich dafür Sorge tragen, daß<br />
die Straße fortwährend in guten fahrbaren Zustande erhalten<br />
bleibt.<br />
Der Fürstl. Schw. Landrath<br />
gez. (Unterschrift)<br />
Zu einer Erhebung der Chausseegebühr war es damals nicht<br />
gekommen, da nur Alkersleben ein gefordertes Ortsstatut dem<br />
Landrat vorlegte und die anderen Orte das versäumten. Die Alkerslebener<br />
kassierten jedoch bereits längst von durchfahrenden<br />
Gespannen einen Brückenzoll für das Benutzen der Wipfrabrücke.<br />
Eingetrieben wurde diese Abgabe vom Wirt der<br />
Gemeindeschenke, während die Gemeinde für einen ordentlichen<br />
Schlagbaum zuständig war. Die Zollgebühren und die<br />
Pacht für das Wirtshaus zahlte der Wirt an die Gemeinde. Das<br />
war im Pachtvertrag über die Schenke so festgelegt.<br />
(Quelle des Orginaltextes: Thür. Staaatsarchiv Rudolstadt)<br />
Klaus Wagner<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
GEMEINDE BÖSLEBEN-WÜLLERSLEBEN<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
Wüllersleben<br />
01.09. zum 81. Geburtstag Herrn Hüttner, Rudolf<br />
11.09. zum 69. Geburtstag Herrn Bauchspieß,<br />
Hans-Jochen<br />
GEMEINDE DORNHEIM<br />
ALTERSJUBILÄEN VERANSTALTUNGEN<br />
Freundeskreis zur Erhaltung der Traukirche<br />
von J. S. Bach eV in Dornheim<br />
Samstag, 4. September 2010, 16.00 Uhr<br />
„Viesematente“<br />
Konzert auf Dudelsack und anderen mittelalterlichen Instrumenten<br />
Eintritt: 8 Euro, ermäßigt: 6 Euro<br />
Tag des offenen Denkmals<br />
Kirche, Literaturkabinett und Heimatmuseum von 09.00 bis<br />
18.00 Uhr geöffnet.<br />
Rosemarie Frey<br />
Mitglied des Vorstandes
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 11 - Nr. 9/2010<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
Elleben<br />
25.09. zum 78. Geburtstag Frau Lohrey, Marianne<br />
26.09. zum 69. Geburtstag Herrn Stolle, Hans-Jürgen<br />
29.09. zum 76. Geburtstag Herrn Stiede, Karl<br />
Gügleben<br />
05.09. zum 82. Geburtstag Frau Rach, Elisabeth<br />
12.09. zum 73. Geburtstag Herrn Hempel, Gerhard<br />
14.09. zum 75. Geburtstag Herrn Silber, Dieter<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
03.09. zum 85. Geburtstag Frau Hüter, Anneliese<br />
04.09. zum 81. Geburtstag Frau Wittkowski, Elfriede<br />
05.09. zum 82. Geburtstag Frau Gerstenhauer, Hedwig<br />
05.09. zum 75. Geburtstag Frau Möller, Edith<br />
06.09. zum 77. Geburtstag Frau Wedemann, Ingeburg<br />
08.09. zum 88. Geburtstag Frau Feuerpfeil, Hildegard<br />
14.09. zum 70. Geburtstag Frau Hofmann, Erika<br />
16.09. zum 69. Geburtstag Frau Herfeld, Bärbel<br />
18.09. zum 79. Geburtstag Frau Teubner, Toni<br />
25.09. zum 66. Geburtstag Frau Schmidt, Heidrun<br />
26.09. zum 84. Geburtstag Herrn Teubner, Manfred<br />
27.09. zum 75. Geburtstag Frau Hahn, Mathilde<br />
28.09. zum 69. Geburtstag Herrn Hofmann, Reiner<br />
SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
Neue Öffnungszeit Gemeindebücherei<br />
Elxleben<br />
Bis zum 14. September 2010 wird die Gemeindebücherei<br />
Elxleben noch jeden Dienstag von 18:00 - 19:00 Uhr geöffnet<br />
sein.<br />
Die Öffnungszeit der Gemeindebücherei Elxleben wird sich<br />
dann wie folgt ändern:<br />
ab 21. September 2010<br />
dienstags von 17:00 - 18:00 Uhr<br />
Gemeindebücherei Elxleben<br />
Kirchspiel Elxleben<br />
Gottesdienste und<br />
Gemeindeveranstaltungen<br />
im Kirchspiel Elxleben September 2010<br />
Monatsspruch September:<br />
Ein Mensch, der da isst und trinkt und hat guten Mut bei all seinem<br />
Mühen, das ist eine Gabe Gottes. Prediger 3,13<br />
GEMEINDE ELLEBEN<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
Riechheim<br />
01.09. zum 67. Geburtstag Herrn Sannowitz, Siegfried<br />
02.09. zum 98. Geburtstag Frau Lebküchner, Edith<br />
13.09. zum 87. Geburtstag Frau Baehr, Helene<br />
13.09. zum 71. Geburtstag Herrn Doose, Georg<br />
13.09. zum 66. Geburtstag Herrn Möller, Gerd<br />
17.09. zum 68. Geburtstag Herrn Laqua, Wolfgang<br />
20.09. zum 66. Geburtstag Frau Dittmar, Elke<br />
21.09. zum 66. Geburtstag Herrn Klett, Bernd<br />
21.09. zum 78. Geburtstag Herrn Kolodziej, Georg<br />
21.09. zum 70. Geburtstag Herrn Korth, Helmut<br />
25.09. zum 69. Geburtstag Frau Funke, Rosemarie<br />
30.09. zum 73. Geburtstag Herrn Buchholz, Dietrich<br />
GEMEINDE ELXLEBEN<br />
VEREINE <strong>UND</strong> VERBÄNDE<br />
Feuerwehrverein Elxleben e.V. sponserte<br />
Fallschutzmatten<br />
Der Feuerwehrverein Elxleben e.V. hat, wie jedes Jahr, dem<br />
Elxlebener Kindergarten im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit<br />
Fallschutzmatten angeschafft und unter dem Doppelreck eingebaut.<br />
Insgesamt wurden dort 24 rotbraune und ca. 50 x 50 cm<br />
große Fallschutzmatten am 21.Juli 2010 fachgerecht installiert.<br />
Diese Matten entsprechen den gesetzlichen Forderungen, dass<br />
unten solchen Spielgeräten ein fallgeschütztem Untergrund sein<br />
soll. Der Wert dieser Maßnahme lässt sich auf ca. 300 EUR Material,<br />
etwa 14 Arbeitsstunden und auf ein großes Stück Sicherheit<br />
für die Kinder beziffern.<br />
KIRCHLICHE NACHRICHTEN<br />
Donnerstag, 2. September<br />
09.30 Uhr Kirche Elxleben„Die Orgelmaus“, Konzert für Kinder<br />
ab 5<br />
Sonntag, 5. September<br />
14.00 Uhr Riechheim, Gottesdienst<br />
15.30 Uhr Elleben, Gottesdienst<br />
Montag, 6. September<br />
19.30 Uhr Elxleben, Frauenkreis<br />
16.00 Uhr Osthausen, Treffen der Vorkonfirmanden und Konfirmanden<br />
Dienstag, 7. September<br />
14.00 Uhr Elxleben, Seniorenkreis
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 12 - Nr. 9/2010<br />
Sonntag, 12. September<br />
14.00 Uhr Alkersleben, Gottesdienst<br />
16.30 Uhr Elxleben, Abschlussandacht zum Denkmaltag<br />
Mittwoch, 15. September<br />
14.00 Uhr Alkersleben, Frauenkreis<br />
Samstag, 18. September<br />
10.00 bis<br />
maximal<br />
13.00 Uhr Pfarrhof Elxleben, Probe und Requisiten für das<br />
Singspiel am 3.Oktober<br />
17.30 Uhr Ettischleben, Gottesdienst<br />
Freitag, 24. September<br />
18.00 Uhr Elxleben, Kirmesgottesdienst<br />
Sonntag, 26. September<br />
Gügleben, GottesdienstUhrzeit: Bitte Aushänge<br />
beachten!<br />
Samstag, 2. Oktober<br />
10.00 Uhr Kirche Elxleben, Generalprobe Singspiel<br />
Sonntag, 3. Oktober<br />
14.00 Uhr Elxleben, Zentralgottesdienst zum Erntedankfest,<br />
im Anschluss gemütliches Beisammensein im<br />
Pfarrhof<br />
Bitte bringen Sie die Erntegaben (für das Marienstift<br />
bzw. den Lebenshof) am Samstag, 2.<br />
Oktober, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr in Ihre<br />
Kirche!)<br />
Die Pfarrstelle Elxleben ist zur Zeit vakant.<br />
Das Büro im Pfarramt ist daher i. a. nur mittwochs von 15.00 bis<br />
18.00 Uhr besetzt.<br />
Für die Anmeldung von Taufen, Trauungen und Trauerfeiern<br />
wenden Sie sich bitte an das Pfarramt Witzleben (Tel. 036200 -<br />
65758).<br />
Die Vakanzverwaltung der Pfarrstelle liegt bei Pfr. Kopitzsch (Tel:<br />
03628/603408, Kopitzsch@gmx.net.<br />
Sonst können Sie sich auch über unseren Fax-Anschluss<br />
036200 - 64474 bei uns melden.<br />
Elxleben, Kirche „St. Peter & Paul“<br />
Donnerstag, den 2. September 2010, 09.30 Uhr<br />
Die Orgelmaus<br />
Konzert für Kinder ab 5<br />
Maus: Ina Oppler, Riechheim<br />
Organistin: Beate Friedrich, Arnstadt<br />
Mini-Club<br />
(Krabbelgruppe)<br />
Liebe Mama’s mit Kindern, habt ihr Lust auf<br />
gemeinsames Spielen, Singen, Toben und<br />
Basteln mit anderen Mama’s und Kindern?<br />
Wir treffen uns monatlich von 9.30 Uhr bis ca.<br />
11.00 Uhr im Pfarrhaus der Kirchengemeinde<br />
Elxleben, Klostergasse 109 in geselliger Runde.<br />
Gespräche und ein reger Austausch zwischen den Mamas gehört<br />
genauso dazu, wie ein gemütlicher Kaffee oder Tee.<br />
Wir freuen uns, immer wieder neue Mamas mit ihren Kindern<br />
begrüßen zu können.<br />
Bei Fragen zum Mini-Club wenden Sie sich bitte an Beatrice Ette-Rudolph<br />
(Tel.: 036200/64610).<br />
Nach der Sommerpause treffen wir uns wieder am Dienstag,<br />
den 26. Oktober.<br />
Eure Beatrice Ette-Rudolph
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 13 - Nr. 9/2010<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
Kirchheim<br />
13.09. zum 84. Geburtstag Herrn Quent, Albrecht<br />
16.09. zum 67. Geburtstag Herrn Tusker, Wolfgang<br />
24.09. zum 68. Geburtstag Frau Romeiß, Christa<br />
25.09. zum 65. Geburtstag Frau Porwik, Marianne<br />
28.09. zum 67. Geburtstag Frau Pörstel, Edith<br />
Bechstedt-Wagd<br />
01.09. zum 87. Geburtstag Frau Hochstein, Irmgard<br />
Nightingales<br />
In der Gemeinde Kirchheim steht eine Kleine Linde. Geschenkt<br />
den Nightingales vorn Männerchor Elleben zu deren 5. Bestehen.<br />
Einmal im Jahr treffen sich dort die Mitglieder des Chores<br />
zu einem gemütlichen Abend. So auch in diesem Jahr.<br />
Und siehe, der Baum ist um einiges gewachsen.<br />
Gewachsen ist auch der Chor in seiner Ausstrahlung, ihrer<br />
Klangfülle und Programmgestaltung.<br />
Davon konnten sich auch die Gäste zum diesjährigen Sommerfest<br />
in Egstedt überzeugen. „Die Nightingales bringen mit ihrem<br />
frischen Gesang eine besondere Stimmung in den Gottesdienst,<br />
äußerte Herr Pfarrer Lübs unter Beifall der Gäste. Genau dies<br />
zeigte sich auch bei Konzerten in Konzerten in Ellichleben, Atzmannsdorf<br />
und Rudisleben,<br />
in voll besetzten Kirchen begeisterten die Nightingales Ihr Publikum.<br />
Das Programm, eingeleitet durch Konga-Trommeln und einem<br />
afrikanischen Kinderlied bis zum Finale mit „Ruby tuesdey“,<br />
zeigte eine bunte Folge von Liedern und war ein echter Ohrenschmaus.<br />
Sologesänge durch Andrea Haberland als Chorleiterin mit ihrem<br />
strahlenden Sopran, Mareen Hermann und Margrit Zech Sopran,<br />
Sabine Bode und Evelin Stein mit ausdrucksstarken Altstimmen,<br />
sowie Andreas Stscherbina Bass und andere, geben<br />
dem Konzert eine besonderes Flair<br />
Gekonnt führen Sabine Bode und Andrea Haberland durch die<br />
eineinhalb Stunden. Die Erläuterung des inhalts der einzelnen<br />
Darbietungen entsteht auch ein besseres Verständnis beim Publikum.<br />
Die Venus im größten Glanz<br />
Am Sternenhimmel ist die Venus das dritthellste Himmelsobjekt.<br />
Nur Sonne und Mond sind heller als der zweitinnerste Planet<br />
unseres Sonnensystems. Am 23. September wird unser Nachbarplanet<br />
am Abendhimmel mit einer Helligkeit von -4,8 mag in<br />
ihrem „größten Glanz“ erstrahlen. Seit Wochen ist die Venus<br />
sehr auffällig am abendlichen Westhimmel zu sehen. Schon bei<br />
Einbruch der Dämmerung ist sie als Lichtpunkt nicht zu übersehen.<br />
Die Venus, die entweder am Morgenhimmel oder am<br />
Abendhimmel sichtbar ist, heißt im Volksmund „Morgenstern“<br />
bzw. „Abendstern“. Eine Bezeichnung, die verwirrt, weil die Venus<br />
als Planet unseres Sonnensystems lediglich das Licht der<br />
Sonne reflektiert. Die dichte Atmosphäre der Venus erhöht ihr<br />
Leuchten, gestattet dafür keinen direkten Blick auf ihre Oberfläche.<br />
Es sind die beiden Faktoren Erdnähe und beleuchtete Venusfläche,<br />
die den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Venus am meisten<br />
Sonnenlicht in Richtung Erde reflektiert. Oder fachlich korrekt<br />
formuliert: Die scheinbare Helligkeit der Venus ist abhängig<br />
von ihrem scheinbaren Durchmesser sowie ihrer Phase. Seit die<br />
Venus am 20. August ihre größte östliche Elongation von 45,9°<br />
GEMEINDE KIRCHHEIM<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
Werningsleben<br />
01.09. zum 72. Geburtstag Herrn Reichelt, Uwe<br />
03.09. zum 79. Geburtstag Herrn Hoffmann. Helmut<br />
08.09. zum 70. Geburtstag Frau Töpfer, Brigitte<br />
16.09. zum 85. Geburtstag Frau Bonasky, Charlotte<br />
28.09. zum 82. Geburtstag Herrn Feige, Manfred<br />
VERANSTALTUNGEN<br />
Obwohl beim Gospel-Medley kein Verständnis erforderlich war,<br />
da diese Ohrwürmer so bekannt sind, dass sogar mitgesungen<br />
werden.<br />
Lieder wie, „I am a poor Burden down Lord“ und „The Lion sleep<br />
tonight“ regen zum mitsummen an.<br />
Frau Lilo Gerstenhauer aus Atzmanndorf zeigte sich, zum Programm<br />
gefragt, voll des Lobes . Die Nightingales verstehen es,<br />
wirklich, ihr Publikum zu begeistern.<br />
erreicht hatte, nimmt sie an Helligkeit und scheinbarem Durchmesser<br />
zu. Gleichzeitig „nimmt sie ab“, ihre Sichel wird schmaler.<br />
Das meiste Sonnenlicht reflektiert die Venus etwa 35 Tage<br />
vor bzw. nach der unteren Konjunktion. Dann ist sie zwar nur zu<br />
ca. 25 Prozent beleuchtet, steht der Erde aber noch sehr nahe.<br />
Die Venus strahlt „in ihrem größten Glanz“.<br />
Gleichzeitig erreicht die Sonne am 23. September um 4:09 Uhr<br />
den Herbstpunkt, wechselt also von der nördlichen zur südlichen<br />
Himmelshemisphäre. Auf der ganzen Welt erlebt man die<br />
Tag- und Nachtgleiche, und in Europa beginnt der Herbst.<br />
An wolkenfreien Sonntagen haben Sie an der Sternwarte Kirchheim<br />
die Möglichkeit, zwischen 10.00 und 11.30 Uhr die Sonne<br />
durch Spezialfilter zu beobachten. Neben Protuberanzen erscheinen<br />
auf ihrer Oberfläche jetzt wieder vermehrt Sonnenflecken<br />
des neuen Aktivitätszyklus. Der Blick durchs Teleskop offenbart<br />
eine Fülle von Details der Struktur der Flecken, die<br />
durch lokale Verwirbelung der solaren Magnetfelder entstehen<br />
und ca. 1000 Grad kälter sind als die ungestörte Sonnenoberfläche.<br />
Das Team der Volkssternwarte Kirchheim freut sich auf ihren<br />
Besuch!
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 14 - Nr. 9/2010<br />
Bei wolkenlosem Himmel ist die Sternwarte jeden Sonntag für<br />
alle interessierten Bürger geöffnet.<br />
Dies sind im Einzelnen:<br />
05. September<br />
Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />
öffentliche Beobachtung<br />
12. September<br />
Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />
öffentliche Beobachtung<br />
Kinderkleidermarkt in Kirchheim<br />
Am Samstag, dem 18. September 2010, findet in der Sporthalle<br />
in Kirchheim der Kleider- und Spielzeugmarkt für Kinder statt.<br />
Ab 11.00 Uhr werden Kinderwagen, Autositze, Babywippen,<br />
Kinder- und Reisebetten, Laufställe, Hochstühle und auch große<br />
Spielsachen wie Puppenküchen, Fahrräder, Dreiräder usw. in einem<br />
Zelt neben der Halle angeboten.<br />
In der Sporthalle beginnt der Verkauf um 12.00 Uhr und endet<br />
wie im Zelt um 15.00 Uhr. Angeboten werden gut erhaltene<br />
Baby- und Kinderbekleidung, nach Größen sortiert, für Frühjahr<br />
und Sommer sowie Spielzeug.<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
Osthausen<br />
03.09. zum 76. Geburtstag Frau Heyder, Eva<br />
06.09. zum 75. Geburtstag Frau Hädrich, Senta<br />
12.09. zum 82. Geburtstag Herrn Komm, Kurt<br />
18.09. zum 86. Geburtstag Frau Zschenderlein, Hildegard<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
07.09. zum 71. Geburtstag Frau Braxein, Eva<br />
15.09. zum 66. Geburtstag Herrn Weißbach, Rainer<br />
24.09. zum 75. Geburtstag Frau Just, Hildegard<br />
27.09. zum 67. Geburtstag Frau Minning, Sonja<br />
29.09. zum 76. Geburtstag Herrn Langenhaun, Heinz<br />
Wir gratulieren herzlich zum Geburtstag<br />
Witzleben<br />
03.09. zum 67. Geburtstag Herrn Bürger, Volkmar<br />
04.09. zum 73. Geburtstag Frau Bürger, Waltraud<br />
08.09. zum 78. Geburtstag Herrn Siebtroth, Manfred<br />
10.09. zum 69. Geburtstag Frau Merten, Karin<br />
12.09. zum 81. Geburtstag Frau Herbst, Elfriede<br />
14.09. zum 79. Geburtstag Herrn Fuhs, Heinz<br />
16.09. zum 72. Geburtstag Frau Fabig, Brigitte<br />
18.09. zum 93. Geburtstag Frau Bürger, Irmgard<br />
19. September<br />
Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />
öffentliche Beobachtung<br />
26. September<br />
Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />
öffentliche Beobachtung<br />
03. Oktober<br />
Kirchheim 10 Uhr Sternwarte Kirchheim bei wolkenlosem Himmel<br />
öffentliche Beobachtung<br />
SONSTIGE MITTEILUNGEN<br />
Für das leibliche Wohl bietet die Cafeteria Kaffee, Saft, Kuchen<br />
und Waffeln.<br />
Der Erlös des Marktes wird gespendet.<br />
Wir wünschen den Anbietern gute Umsätze, den Käufern echte<br />
Schnäppchen und uns allen viel Erfolg.<br />
GEMEINDE OSTHAUSEN-WÜLFERSHAUSEN<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
Wülfershausen<br />
01.09. zum 70. Geburtstag Herrn Schreiber, Hermann<br />
02.09. zum 73. Geburtstag Frau Wiegand, Johanna<br />
06.09. zum 87. Geburtstag Frau Lohrey, Erika<br />
10.09. zum 78. Geburtstag Herrn Stößer, Erich<br />
17.09. zum 70. Geburtstag Herrn Huber, Rolf<br />
25.09. zum 82. Geburtstag Herrn Mertin, Heinz<br />
GEMEINDE ROCKHAUSEN<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
GEMEINDE WITZLEBEN<br />
ALTERSJUBILÄEN<br />
20.09. zum 70. Geburtstag Herrn Knobloch, Franz<br />
20.09. zum 75. Geburtstag Frau Litsche, Hannelore<br />
21.09. zum 72. Geburtstag Herrn Lutter, Herold<br />
26.09. zum 81. Geburtstag Frau Voigt, Edith<br />
Achelstädt<br />
10.09. zum 75. Geburtstag Frau Felkl, Rita<br />
15.09. zum 88. Geburtstag Frau Rosendorff, Elfriede<br />
18.09. zum 73. Geburtstag Herrn Schrickel, Erich<br />
28.09. zum 68. Geburtstag Herrn Albrecht, Adolf<br />
Ellichleben<br />
14.09. zum 74. Geburtstag Herrn Leuthardt, Georg
Nachrichtenblatt der <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 15 - Nr. 9/2010<br />
Kirchspiel Witzleben<br />
Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen im<br />
Monat September<br />
Montag, 6. September<br />
16.00 Uhr Osthausen, Pfarrhaus, Treffen der Vorkonfirmanden<br />
und Konfirmanden aus den Kirchspielen<br />
Elxleben und Witzleben.<br />
Samstag, 11. September<br />
14.00 Uhr Witzleben, Taufgottesdienst<br />
17.00 Uhr Osthausen<br />
18.00 Uhr Wülfershausen<br />
Sonntag, 12. September<br />
10.00 Uhr Ellichleben, Gottesdienst am Tag des Offenen<br />
Denkmals<br />
Orgelführung<br />
15.00 Uhr Die Orgelmaus - für Kinder<br />
Bitte Aushänge beachten!<br />
Samstag, 18. September<br />
Wochenschlussandacht<br />
17.00 Uhr Achelstädt<br />
Sonntag, 19. September<br />
09.00 Uhr Bösleben<br />
10.00 Uhr Witzleben<br />
Montag, 20. September<br />
15.45 Uhr Pfarrhaus Osthausen<br />
Konfirmandenunterricht<br />
Mittwoch, 22. September<br />
15.00 Uhr Gemeindenachmittag in Osthausen<br />
20.00 Uhr Gesprächskreis in Osthausen<br />
Samstag, 25. September<br />
18.00 Uhr Osthausen<br />
Vorschau auf Oktober<br />
Sonntag, 03.10. - Erntedank<br />
10.00 Uhr Wülfershausen<br />
14.00 Uhr Achelstädt<br />
Bitte Erntedankgaben am Samstag, 2.10. in den oben genannten<br />
Kirchen 17.00 - 17.30 Uhr abgeben.<br />
Bitte beachten!<br />
KIRCHLICHE NACHRICHTEN<br />
Bitte Terminwünsche für Gottesdienste (Hochzeit/Jubiläum, Taufen,<br />
Kirmes …), mindestens 8 Wochen vorher verabreden, später<br />
eingehende Terminwünsche können leider nicht berücksichtigt<br />
werden.