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Flusskrebse in Vorarlberg

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6.1 Fischereigesetz und -verordnung über die Fischerei <strong>in</strong> den B<strong>in</strong>nengewässern für<br />

<strong>Vorarlberg</strong><br />

FISCHEREIGESETZ (LGBl Nr. 47/2000):<br />

Das am 1. Jänner 2001 <strong>in</strong> Kraft getretene Fischereigesetz über die Fischerei <strong>in</strong> den B<strong>in</strong>nengewässern<br />

regelt auch die Bewirtschaftung (Hege und Nutzung) der <strong>Flusskrebse</strong>. Die Ziele<br />

des § 2 lit. a bis d s<strong>in</strong>d als grundlegende Leitl<strong>in</strong>ie des Gesetzes anzusehen:<br />

a) die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung e<strong>in</strong>es standortgerechten, artenreichen und<br />

gesunden Bestandes an Fischen und <strong>Flusskrebse</strong>n <strong>in</strong> allen fließenden und stehenden Gewässern<br />

im Lande<br />

b) die Sicherung der Lebensgrundlage für diese Tiere<br />

c) der Schutz bedrohter Arten<br />

d) die nachhaltige fischereiliche Nutzung der Gewässer.<br />

Generell darf der Fang von Krebsen und Fischen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fischereirevier nur vom Bewirtschafter<br />

und von Personen ausgeübt werden, die vom Bewirtschafter des Reviers e<strong>in</strong>e schriftlich<br />

erteilte privatrechtliche Erlaubnis e<strong>in</strong>geholt haben. Der § 16 regelt das Aussetzen von<br />

Fischen und Krebsen. Demnach dürfen Fische und Krebse nur ausgesetzt werden, wenn e<strong>in</strong>e<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung des Naturhaushaltes nicht zu erwarten ist und e<strong>in</strong> ökologisch vertretbares<br />

Maß ke<strong>in</strong>esfalls überschritten wird.<br />

FISCHEREIVERORDNUNG (LGBl Nr. 36/2001):<br />

Betreffend <strong>Flusskrebse</strong> wurden folgende Bestimmungen festgelegt:<br />

Der Ste<strong>in</strong>krebs und der Dohlenkrebs s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen Gewässern <strong>Vorarlberg</strong>s ganzjährig geschont.<br />

Edelkrebse dürfen nur <strong>in</strong> stehenden Gewässern, ausgenommen <strong>in</strong> der Schonzeit vom<br />

1.10. bis zum 31.7., gefangen werden. Das M<strong>in</strong>destmaß beträgt 12 cm, wobei die Länge von<br />

der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgebreitetem<br />

H<strong>in</strong>terleib gemessen wird (§ 14). Für den Fang von Edelkrebsen können <strong>in</strong> Baggerseen und<br />

Weihern Krebsreusen und Krebsteller verwendet werden (§ 8). In Gewässerabschnitten, <strong>in</strong><br />

denen der Ste<strong>in</strong>krebs, Edelkrebs oder Dohlenkrebs vorkommt, darf ke<strong>in</strong>e Elektrofischerei<br />

ausgeübt werden (§ 10). Bezüglich des für Krebse wichtigen Themas Besatz wurden folgende<br />

Regelungen getroffen (§ 17): Fische und Krebse dürfen nur ausgesetzt werden, wenn<br />

dadurch die Ziele des Fischereigesetzes (§ 2 und § 16 Abs. 1) nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />

Besatzmaßnahmen s<strong>in</strong>d sorgfältig zu planen und müssen entsprechend dem Besatzzweck<br />

(Neuansiedlung, Wiederbesatz, Bestandsstützung, Besatz zur Ertragssteigerung) durchgeführt<br />

werden.<br />

Der Besatz mit Ste<strong>in</strong>-, Edel- oder Dohlenkrebs, mit Ausnahme des Besatzes von Edelkrebsen<br />

<strong>in</strong> Baggerseen und Weihern, bedarf e<strong>in</strong>er Bewilligung, wobei e<strong>in</strong>e Bewilligung nur erteilt werden<br />

darf, wenn die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden.<br />

Besatzkrebse müssen aus Betrieben stammen, die e<strong>in</strong>e ausreichende Gewähr bieten, e<strong>in</strong>en<br />

gesunden Bestand liefern zu können. E<strong>in</strong> Besatz muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen,<br />

die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.<br />

Der Besatz mit den <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> als allochthon geltenden Arten S<strong>in</strong>galkrebs, Kamberkrebs<br />

und Sumpfkrebs ist verboten.<br />

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