Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang
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durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betreffende<br />
Grundrecht nicht oder weniger fühlbar einschränkt.<br />
BVerfGE 92, 262 (273).<br />
Angemessenheit verlangt, „dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der<br />
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechfertigenden<br />
Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt“<br />
BVerfGE 83, 1 (19).<br />
Die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Landeshundeverordnung<br />
lassen sich nur im Detail für deren jeweils einschlägigen Bestimmungen<br />
würdigen.<br />
An sich müsste an hand des angedeuteten Prüfungsrasters jede einzelne Bestimmung<br />
der Landeshundeverordnung analysiert werden. Auf diese Weise gehen<br />
auch manche Rechtsgutachten zu vergleichbaren Rechtsverordnungen vor.<br />
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird demgegenüber anschließend auf eine<br />
schulmäßige punktuell- akribische Überprüfung verzichtet und nur auf die<br />
augenfälligen Kritikpunkte der Einzelregelungen eingegangen<br />
(c) II. Würdigung der Einzelregelungen<br />
1. § 3 LHV<br />
a) Normstruktur<br />
Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LHV, d.h. Hunde, die mindestens 40 cm<br />
groß oder 20 kg schwer sind, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die<br />
dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über<br />
die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen (§ 3 Abs. 1 LHV). Als sachkundig<br />
gelten Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 LHV erfüllen können.<br />
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzule-