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Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang

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18<br />

b) Inhaltliche Anforderungen<br />

aa) Bestimmtheit<br />

§ 3 Abs. 1 , Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 LHV ist schon deswegen inhaltlich zu unbestimmt,<br />

weil nicht klar wird, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtungen erfüllt<br />

werden müssen, ob es sich nicht faktisch um Genehmigungsvoraussetzungen<br />

handelt, welche Sanktionen aus dem Verstoß gegen die Verpflichtungen folgen<br />

und ob § 10 Abs. 1 Nr. 6 LHB auf § 3 Abs. 6 LHV in toto verweist.<br />

Anleingebot und Kennzeichnungspflicht sind dagegen hinreichend bestimmt.<br />

bb) Grundrechte<br />

Hunde sind eigentumsfähig, da Tiere gem. § 90a BGB zwar keine Sachen, aber<br />

wie solche zu behandeln sind.<br />

Wird das Halten von Hunden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LHV von Voraussetzungen<br />

abhängig gemacht, die der bisherige Hundehalter nicht erfüllen<br />

kann, wird seine Rechtsposition als Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG<br />

verkürzt. Dies bedarf der Rechtfertigung auf Verfassungsebene.<br />

Die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hängen davon<br />

ab, ob es sich vorliegend um eine Enteignung oder eine Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />

des Eigentums handelt.<br />

Die Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne ist auf die vollständige oder<br />

teilweise finale Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne<br />

des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben<br />

gerichtet.<br />

BVerfGE 70, 191 (199f).; 72, 66 (76); BVerwGE 84, 361 (366).<br />

Im allgemeinen wird eine Enteignung auf Grund einer konkret-individuellen Regelung<br />

vorgenommen werden<br />

BVerfGE 52, 1 (27); 58, 300 (330); 79, 174 (191).

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