Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang
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lierung („wird nur erteilt wenn“) in § 4 Abs. 2 LHV besteht ein Genehmigungsanspruch,<br />
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Die Erlaubnis, die Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchst. a oder der Anlage<br />
1 erteilt wird, ist dagegen als Befreiung von einem repressiven Verbot konzipiert,<br />
da § 4 Abs. 3 LHV die Erlaubnis vom Vorliegen eines „überwiegenden<br />
besonderen Interesses“ abhängig macht.<br />
b) Inhaltliche Anforderungen<br />
aa) Bestimmtheitsgebot<br />
Die Verwendung von Rasselisten müsste den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes<br />
genügen.<br />
Danach muss jede Norm inhaltlich so bestimmt gefasst sein, dass jeder Betroffene<br />
sein Handeln danach ausrichten kann.<br />
Die Auflistung bestimmter Hunderassen, die unter den Anwendungsbereich einer<br />
Norm fallen genügen diesen Anforderungen, wenn damit klar zum Ausdruck<br />
kommt, welche Hunde von der Norm betroffen sein sollen. Dies ist dann nicht<br />
der Fall, wenn in der Auflistung Hunderassen genannt sind, die überhaupt keine<br />
Hunderassen sind.<br />
In Anlage 1 der LHV NRW sind als gefährliche Hunde der Pit-Bull, der Bandog,<br />
der chinesische Kampfhund sowie der römische Kampfhund aufgelistet.<br />
Bedenken ergeben sich zunächst hinsichtlich des Pit-Bull, da es sich hierbei um<br />
eine Bastardisierung und nicht um eine Hunderasse handelt. Dennoch ist diese<br />
Bastardisierung kynologisch hinreichend beschrieben, so dass die Anforderungen<br />
an den Bestimmtheitsgrundsatz trotz der fehlerhaften Bezeichnung als<br />
Rasse gewahrt sind.