Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang
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8<br />
Artikel III.<br />
Artikel IV.<br />
(i)<strong>Gutachten</strong><br />
(b) I. Prüfungsmaßstab<br />
1. Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage<br />
Ordnungsbehördliche Verordnungen, die in Grundrechte eingreifen, benötigen<br />
eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 70 Satz<br />
2 Verf. NRW). Diese kann sich in Spezialgesetzen oder im nordrheinwestfälischen<br />
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -<br />
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai<br />
1980 (GV. NRW. S. 528)<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 12. 1994 (GV. NRW. S.1115).<br />
finden. Hinreichend bestimmt ist eine Verordnung, wenn die dem Verordnungsgeber<br />
delegierten Kompetenzen „nach Tendenz und Programm so genau umrissen“<br />
sind, „dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar<br />
ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll“.<br />
BVerfGE 55, 207 (226); Ossenbühl, HStR III, 2. Aufl., 1996, § 64 Rdnr 18.<br />
Die Landeshundeverordnung ist auf § 26 Abs. 1 OBG gestützt. Danach können<br />
ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung erlassen werden. Eine derartige Ermächtigung,<br />
wird allgemein als verfassungsmäßig anerkannt, weil die Worte „öffentliche Sicherheit“,<br />
„öffentliche Ordnung“ und „Gefahr“ nur Abkürzungen und zusammenfassende<br />
Bezeichnungen für all das darstellen, was Rechtsprechung und Gesetzgeber<br />
im Lauf von mehr als einem Jahrhundert an Grundsätzen des Polizeirechts<br />
entwickelt haben<br />
Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 492<br />
ff.