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Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang

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8<br />

Artikel III.<br />

Artikel IV.<br />

(i)<strong>Gutachten</strong><br />

(b) I. Prüfungsmaßstab<br />

1. Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage<br />

Ordnungsbehördliche Verordnungen, die in Grundrechte eingreifen, benötigen<br />

eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 70 Satz<br />

2 Verf. NRW). Diese kann sich in Spezialgesetzen oder im nordrheinwestfälischen<br />

Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -<br />

Ordnungsbehördengesetz (OBG) – i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai<br />

1980 (GV. NRW. S. 528)<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. 12. 1994 (GV. NRW. S.1115).<br />

finden. Hinreichend bestimmt ist eine Verordnung, wenn die dem Verordnungsgeber<br />

delegierten Kompetenzen „nach Tendenz und Programm so genau umrissen“<br />

sind, „dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar<br />

ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll“.<br />

BVerfGE 55, 207 (226); Ossenbühl, HStR III, 2. Aufl., 1996, § 64 Rdnr 18.<br />

Die Landeshundeverordnung ist auf § 26 Abs. 1 OBG gestützt. Danach können<br />

ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung erlassen werden. Eine derartige Ermächtigung,<br />

wird allgemein als verfassungsmäßig anerkannt, weil die Worte „öffentliche Sicherheit“,<br />

„öffentliche Ordnung“ und „Gefahr“ nur Abkürzungen und zusammenfassende<br />

Bezeichnungen für all das darstellen, was Rechtsprechung und Gesetzgeber<br />

im Lauf von mehr als einem Jahrhundert an Grundsätzen des Polizeirechts<br />

entwickelt haben<br />

Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 492<br />

ff.

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