18.01.2015 Aufrufe

Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang

Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang

Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

30<br />

cc) Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

<strong>Das</strong> absolute Zuchtverbot ist aus den bereits genannten Gründen unverhältnismäßig,<br />

weil es keine Befreiungsmöglichkeit vorsieht, und den Hundzüchter<br />

nicht die Möglichkeit eines Ungefährlichkeitsnachweises eröffnet. Ein milderer<br />

Eingriff in Art. 14 Abs 1 und Art. 12 Abs. 1 wäre ohne weiteres möglich, wenn<br />

diejenigen Züchter vom Zuchtverbot befreit würden, die nachweisen, dass ihr<br />

Hund im konkreten Fall ungefährlich und daher eine Zucht unbedenklich ist,<br />

ee) Ermessenfehler<br />

Auch das uneingeschränkte Zuchtverbot dürfte ohne erschöpfende Ermittlung<br />

des kynologischen Sachverhaltes getroffen worden sein.<br />

4. § 6 LHV<br />

a) Normstruktur<br />

Nach § 6 LHV regelt bestimmte Verhaltenspflichten beim Halten von Hunden.<br />

b) Inhaltliche Anorderungen<br />

aa) Bestimmtheitsgrundsatz<br />

Da diese Vorschrift sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Rassen<br />

beschränkt, sind auch hier die Erfordernisse des Bestimmtheitsgebotes nicht<br />

eingehalten.<br />

bb) Grundrechte<br />

Ob es sich aus den oben aufgeführten Gründen um eine unzulässige Inhalts-<br />

und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt, mag man bezweifeln., weil<br />

manche Halter es als unzumutbar empfinden werden, ihre Hunde nach ihrem

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!