Das Ronellenfitsch Gutachten - Maulkorbzwang
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cc) Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />
<strong>Das</strong> absolute Zuchtverbot ist aus den bereits genannten Gründen unverhältnismäßig,<br />
weil es keine Befreiungsmöglichkeit vorsieht, und den Hundzüchter<br />
nicht die Möglichkeit eines Ungefährlichkeitsnachweises eröffnet. Ein milderer<br />
Eingriff in Art. 14 Abs 1 und Art. 12 Abs. 1 wäre ohne weiteres möglich, wenn<br />
diejenigen Züchter vom Zuchtverbot befreit würden, die nachweisen, dass ihr<br />
Hund im konkreten Fall ungefährlich und daher eine Zucht unbedenklich ist,<br />
ee) Ermessenfehler<br />
Auch das uneingeschränkte Zuchtverbot dürfte ohne erschöpfende Ermittlung<br />
des kynologischen Sachverhaltes getroffen worden sein.<br />
4. § 6 LHV<br />
a) Normstruktur<br />
Nach § 6 LHV regelt bestimmte Verhaltenspflichten beim Halten von Hunden.<br />
b) Inhaltliche Anorderungen<br />
aa) Bestimmtheitsgrundsatz<br />
Da diese Vorschrift sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Rassen<br />
beschränkt, sind auch hier die Erfordernisse des Bestimmtheitsgebotes nicht<br />
eingehalten.<br />
bb) Grundrechte<br />
Ob es sich aus den oben aufgeführten Gründen um eine unzulässige Inhalts-<br />
und Schrankenbestimmung des Eigentums handelt, mag man bezweifeln., weil<br />
manche Halter es als unzumutbar empfinden werden, ihre Hunde nach ihrem