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Dohm, Christian Wilhelm, Ueber die bürgerliche Verbesserung der ...

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Unterthanen getrennt erhalten soll.“ Sie meynen „hiedurch werde <strong>die</strong> religiöse Trennung<br />

noch merkbarer und |119| dauren<strong>der</strong>, <strong>die</strong> Juden in ihren Vorurtheilen gegen <strong>die</strong> Christen<br />

und <strong>die</strong>se in den ihrigen, vielmehr gestärkt werden.“<br />

Ich muß gestehen, ich glaube gerade das Gegentheil und vielmehr daß <strong>die</strong> Geselligkeit<br />

zwischen Juden und Christen gemeiner würde und leichter zu bewirken wäre, wann den<br />

Juden eine eigene Stadt anzulegen erlaubet würde. Nur müsten ihnen in <strong>der</strong>selben<br />

1. alle Municipal-Gerechtsame ertheilet, und verstattet werden den Magistrat aus ihren<br />

eigenen Mitteln zu wählen.<br />

2. Der Magistrat müste wie in an<strong>der</strong>n Städten aus Bürgermeistern und Rathsherren<br />

bestehen, <strong>die</strong> Namen Rabbi, Bänoßen u. d. g. wegfallen; <strong>die</strong>se obrigkeitliche Personen<br />

Herren heißen, Degen tragen etc.<br />

3. Der einzige herrschaftliche Jurisdictions-Beamte hätte zwar <strong>die</strong> Gerichtsbarkeit wie <strong>die</strong><br />

Vöigte in an<strong>der</strong>n Städten, nehmlich Criminal- Buß- und Frevel-Sachen, doch müste, <strong>der</strong><br />

auch in fürstlichen Pflichten stehende Actuarius ein Jude seyn.<br />

4. Civilsachen, Verbalinjurien u. d. g. gehörten nur dem Magistrat allein, <strong>der</strong>en<br />

Stadtschreiber |120| o<strong>der</strong> Expeditor das <strong>bürgerliche</strong> Recht auf einer protestantischen<br />

Universität müste gehöret haben.<br />

5. Wer eine Klage in Civilsachen o<strong>der</strong> Verbalinjurien gegen einen Juden anzubringen hätte,<br />

müste es bey dem Magistrat thun, welcher sich <strong>der</strong> nehmlichen Titulatur zu erfreuen hätte,<br />

als <strong>die</strong> obrigkeitlichen Personen in den an<strong>der</strong>n Städten. Die Appellation gienge an <strong>die</strong><br />

Oberämter o<strong>der</strong> an <strong>die</strong> Regierung.<br />

6. Alle Protocolla und überhaupt alle gerichtliche Verhandlungen wären in teutscher<br />

Sprache abzufassen.<br />

7. Policeysachen würden durch den Jurisdictions-Beamten und Bürgermeister und Rath<br />

unter des Oberamts Aufsicht angeordnet.<br />

8. Alle Einnehmer könnten unzünftig alle Handwerker treiben, dazu<br />

9. Ihnen erlaubt wäre, christliche Diener, Gesellen, Jungen, Knechte und Mägde zu halten.<br />

10. Zu Bürgern aber könnten keine an<strong>der</strong>e als Juden aufgenommen werden.<br />

11. Es wären zwey christliche Schulmeister einer für <strong>die</strong> Jungens und einer für <strong>die</strong> Mädgens<br />

zu halten, welche bloß in <strong>der</strong> deutschen Sprache |121| Unterricht ertheilten; beyde würden<br />

von dem Magistrat gesetzt und unterhalten.<br />

12. Alle Wochen wäre ein Markt zu halten an welchem <strong>die</strong> Landleute Lebensmittel und<br />

<strong>der</strong>gleichen Feilschaften zum Verkauf zu bringen hätten.<br />

13. Alle halbe Jahre aber würde ein Hauptmarkt 8 Tage lang, wo in- und ausländische Kauf-<br />

Handels- und Handwerksleute feil halten dürften, sowie<br />

14. auch <strong>die</strong> Juden <strong>der</strong> Stadt alle Jahrmärkte im Lande ungestöret besuchen könnten.<br />

Hingegen<br />

15. wäre das so schädliche Hausiren so wohl <strong>der</strong> Fremden als Einheimischen in <strong>der</strong><br />

Judenstadt durchaus verbothen, wie denn auch den Inwohnern <strong>der</strong>selben untersagt wäre,<br />

in an<strong>der</strong>n Orten des Landes zu hausiren.<br />

www.deutsch-juedische-publizistik.de – 36 – urn:nbn:de:0230-2009080513

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