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1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen Beschluss

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12<br />

Ziffer 2 Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird gemäß<br />

§ 128 Abs. 4 GWB für notwendig erklärt.<br />

Ziffer 3 Die Antragstellerin trägt die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens einschließlich der Kosten der<br />

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung <strong>des</strong> Antragsgegners.<br />

II.<br />

Der Antrag auf Nachprüfung <strong>des</strong> Vergabeverfahrens ist zulässig (<strong>1.</strong>)und in<br />

der Sache überwiegend begründet (2.).<br />

<strong>1.</strong><br />

a) Zuständigkeit der <strong>Vergabekammer</strong><br />

Die <strong>1.</strong> <strong>Vergabekammer</strong> <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong> ist gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen<br />

Staatsregierung über Einrichtung, Organisation <strong>Vergabekammer</strong>n <strong>des</strong> <strong>Freistaates</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

(SächsVgKVO) vom 23.03.1999 (SächsGVBl. S. 214) zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

3<strong>1.</strong>03.2004 (SächsGVBl. S. 135) für den Antrag zuständig.<br />

Die Auftraggeberin, die XXXXXX, unterliegt gemäß § 98 Nr. 1 GWB dem<br />

Vergaberechtsregime.<br />

Bei dem hier ausgeschriebenen Auftrag handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne<br />

von § 99 Abs. 4 GWB, einen Dienstleistungsauftrag, <strong>des</strong>sen Durchführung sich zunächst<br />

grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOL/A regelt.<br />

So führte der BGH, <strong>Beschluss</strong> vom 0<strong>1.</strong>12.2008, Az: X ZB 31/08 u.a. aus:<br />

„Die Vergabe von Dienstleistungen der hier interessierenden Art ist nach nationalem Recht<br />

jedoch nicht von dem GWB-Vergaberegime ausgenommen, wie die Auslegung der<br />

einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergibt.<br />

Ausgangspunkt für diese Auslegung ist - wie stets - der Gesetzeswortlaut. Dieser weist die<br />

beabsichtigte Vergabe von Rettungsdienstleistungen aber eindeutig dem GWB-Vergaberegime<br />

zu, weil § 99 Abs. 1 GWB allein darauf abstellt, dass die Leistung in dem bereits erörterten<br />

Sinne Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags zwischen öffentlichem Auftraggeber und<br />

Unternehmen werden soll. Es kommt hinzu, dass das Gesetz gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen selbst in § 100 Abs. 2 einen allgemein als abschließend<br />

angesehenen Katalog von Verträgen benennt, für die das GWB- Vergaberegime nicht gelten<br />

soll, ohne darin Aufträge der im Januar 2008 vom Antragsgegner angekündigten Art<br />

aufgenommen zu haben.

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